projets
LVwG-2024/41/1000-8•LVwG T LVwG-2024/41/1000-8
LVwG-2024/41/1000-8Tribunal administratif régional13 juin 2025
Entsendemeldung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, pA CC, Adresse 1, ***** Z(Deutschland), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.03.2024, Zl ***, betreffend einer Übertretung nach dem LSD-BG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.03.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:11.07.2023, 09:07 Uhr
Ort:**** X, B178 Str.Km. 23,2, Kontrollstelle
X
Sie, Herr AA, haben es als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 des Unternehmens UAB „CC“, Adresse 2, ***** W, LITAUEN, dieses ist Verkehrsuntemehmen und Arbeitgeber mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat, zu verantworten, dass die Entsendung des bei ihnen beschäftigten unten angeführten mobilen Arbeitnehmers im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, nicht gemeldet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Verkehrsuntemehmer im Sinne des § 19a Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 oder des § 21a Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19a Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr.
111/2022 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
So wurde die IMI-Entsendemeldung gemäß § 19a Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 für nachfolgenden Arbeitnehmer nicht erstattet:
Arbeitnehmer: DD
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehöriger: Belarus (Weißrussland)
Kennzeichen des Fahrzeuges: ***** (LT)
Kennzeichen des Anhängers: ***** (LT)
Kontrollort und Kontrollzeit: 11.07.2023, 09:07 Uhr, **** X, Kontrollstelle X B178, Str.Km 23, 2
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 19a Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022 in Verbindung mit § 26a Abs. 1 Z. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2022
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 9 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 26a Abs. 1 Z. 1 Lohn- und
SozialdumpingBekämpfungsgesetz
(LSD-BG),
BGBl. I Nr. 44/2016 in der
Fassung BGBl. I Nr. 111/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
Dagegen wurde von Herrn BB, Geschäftsführer der CC in Z, namens des Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, in der auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es sich gegenständlich um ein Missverständnis gehandelt habe. Der Lenker des Fahrzeuges habe anlässlich der Kontrolle die Unterlagen mitgeführt, habe diese jedoch aufgrund von Sprachbarrieren nicht vorgezeigt. Es werde in der Anlage die Entsendeanmeldung übermittelt.
Von Seiten der belangten Behörde wurde mit Datum vom 29.03.2024 die Übermittlung einer Vollmacht angefordert. In weiterer Folge wurde der belangten Behörde eine mit 29.03.2024 datierte und unterfertigte Vollmacht vorgelegt, wonach Herr AA, als Geschäftsführer der CC, Herrn BB im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt.
Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Strafakt und in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurden die vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG-2024/41/1001 (betreffend einer dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG iVm § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG) sowie zur hier gegenständlichen Zahl LVwG-2024/41/1000 protokollierten Verfahren, zur Durchführung einer gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung verbunden. Im Rahmen der Verhandlung erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einvernahme des Zeugen EE.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, Herr AA, ist bzw war zum inkriminierten Tatzeitpunkt am 11.07.2023 Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs 1 VStG der nach außen zur Vertretung Berufene des Unternehmens UAB „CC“, mit Sitz in ***** W, Adresse 2 (Litauen).
Der belarussische Staatsbürger DD war am 11.07.2023 um 09:07 Uhr mit dem LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***** (LT) samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ***** (LT) auf der B178, bei Strkm 23,2 im Bereich Kontrollstelle X, in **** X unterwegs. Bei der dortigen Kontrollstelle wurde der Lenker angehalten und nach den Bestimmungen des LSD-BG kontrolliert.
Der Lenker ist bzw war zum inkriminierten Tatzeitpunkt bei der Firma UAB „CC“, Adresse 2, ***** W, Litauen, beschäftigt.
Der Lenker legte anlässlich der Kontrolle ein CMR-Dokument und eine EU-Lizenz vor. Laut diesen Unterlagen der Firma UAB „CC“ war der LKW zum Zeitpunkt der Kontrolle mit einer Ladung aus V (F) beladen, welche nach U geliefert werden sollte.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 11.07.2023, 09:07 Uhr, lag keine Entsendemeldung gemäß § 19a LSD-BG vor.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Lenker der Fahrzeugkombination ergeben sich aus den Anzeigen des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 20.07.2023, zu Zl ***. Die entsprechenden Feststellungen wurden darüber hinaus auch vom Beschwerdeführer in dessen Einvernahme vor dem erkennenden Gericht bestätigt.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer und sohin nach außen zur Vertretung Berufener ist, ergeben sich ebenfalls aus der Anzeige und wird dies seitens des Beschwerdeführers sowohl in seiner Beschwerde als auch in dessen Einvernahme anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt.
Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Entsendemeldung erstattet worden ist, basiert auf dem unbedenklichen Inhalt des behördlichen Strafaktes, insbesondere auf dem Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 20.07.2023, Zl *** und konnte auch von der vom Beschwerdeführer mit dessen Rechtsmittel in Vorlage gebrachten „Road Transport - Posting Declaration“ (zur Zahl ***) nicht entkräftet werden. Aus der in weiterer Folge vom Amt für Betrugsbekämpfung vorgelegten, beim Binnenmarkt-Informationssytem (IMI) eingeholten „Straßenverkehr – Entsendemeldung“ zur entsprechenden Zahl ergibt sich, dass eine Entsendemeldung erst am 11.07.2023, 07:42 Uhr UTC erstattet wurde. Dies entspricht einer Uhrzeit von 09:42 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Bereits anhand der in Vorlage gebrachten Urkunde ist ersichtlich, dass eine Entsendemeldung sohin offensichtlich erst im Verlauf bzw erst nach der gegenständlichen Kontrolle erstattet wurde. Zudem ist auf der in Vorlage gebrachten Entsendemeldung das amtliche Kennzeichen des zum Zeitpunkt der Kontrolle gelenkten LKW nicht angeführt.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lohn-und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 111/2022 lauten auszugsweise wie folgt:
„Meldepflicht bei Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Straßenverkehr
§ 19a.
(1) Verkehrsunternehmer mit Niederlassung in einem EUMitgliedstaat haben die Entsendung bei ihnen beschäftigter mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, zu melden. Die Meldung ist spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
[…]
„Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung im Straßenverkehr
§ 26a.
(1) Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a oder des § 21a
[…]“
V.Erwägungen:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat unstrittig hervorgebracht, dass das Unternehmen UAB CC Verkehrsunternehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, nämlich in W, Litauen ist und der Beschwerdeführer zur Vertretung der UAB CC nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer ist sohin gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Gemäß § 19a LSD-BG haben Verkehrsunternehmer mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedsstaat die Entsendung bei ihnen beschäftigter mobiler Arbeitnehmer im Sinn der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des IMI-Formulars zu melden, wobei die Meldung spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen ist.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bzw unter Zugrundelegung der unter Punkt II. dieses Erkenntnisses getroffenen Feststellungen lag eine Entsendemeldung nach dem LSD-BG zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vor. Die im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachte (jedoch erst nach dem Kontrollzeitpunkt erstattete) Entsendemeldung war zudem nicht vollständig, zumal diese das Kennzeichen des gelenkten LKW nicht enthielt. Gemäß § 19a Abs 1 LSD-BG ist die Meldung spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen und hat unter anderem auch die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge zu enthalten.
Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Was die subjektive Tatseite anlangt, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten im Sinne des § 5 Abs 1 VStG wie den hier vorliegenden, bei welchen gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG von vorne herein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl VwGH 19.12.2012, Zl 2012/08/0260; ua). Den Beschuldigten trifft (nur) dann kein Verschulden, wenn nicht erkennbar ist, welche „tauglichen und zumutbaren“ Maßnahmen er zur Verhinderung der entsprechenden Verwaltungsübertretung hätte treffen sollen (VwGH 16.05.2011, Zl 2009/17/0185). Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen, es war daher von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen.
Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht von die Strafdrohungen bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da durch eine vollständige Erstattung einer Entsendemeldung dem Amt für Betrugsbekämpfung eine einfache und umfassende Überprüfung der Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben zum Schutz der Arbeitnehmer sichergestellt werden soll. Dem strafrechtlich geschützten Rechtsgut, nämlich dem Schutz der Arbeitnehmer vor Lohn- und Sozialdumping ist definitiv keine geringe Bedeutung beizumessen. Es kann im gegenständlichen Fall sohin nicht von einer geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden.
Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, es war daher diesbezüglich von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen.
Mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu.
§ 26a LSD-BG sieht eine Geldstrafe bis zu Euro 20.000,00 vor. Von der belangten Behörde wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00, das sind 10% der Höchststrafe verhängt.
Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, bei einem Strafrahmen von bis zu Euro 20.000,00 im unteren Rahmen des Strafrahmens angesiedelt und war in Anbetracht der konkreten Strafzumessungskriterien tat- und schuldangemessen sowie verhältnismäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.