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LVwG-2025/40/0774-5•LVwG T LVwG-2025/40/0774-5
LVwG-2025/40/0774-5Tribunal administratif régional12 juin 2025
Unbefugte Gewerbeausübung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2025, Zl ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als dass der Tatzeitraum statt vom 01.01.2018 auf 24.12.2022 geändert wird sowie die Passage statt „Sie haben seit ca 2018“ auf „Sie haben seit der Wintersaison 2022, zumindest seit 24.12.2022" geändert wird. Weiters wird die verhängte Geldstrafe von Euro 1.800,00 auf Euro 1.500,00 herabgesetzt.
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, Spruchpunkt 2. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 2. gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:01.01.2018 – 23.10.2024
Ort:**** X, Adresse 2, Haus 1 Zentraleinheit Hotel, CC
Sie haben seit ca. 2018 bis zumindest 23.10.2024 im „CC in **** X, Adresse 2“ durch die entgeltliche, selbständige und regelmäßige Vermittlung von Arbeitskräften zwischen dem „CC in **** X, Adresse 2“ und den Arbeitskräften (Housekepern), unter anderem von DD, EE, FF, GG, JJ, KK. LL und MM das freie Gewerbe Arbeitsvermittlung gemäß § 151a Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 ausgeübt, obwohl Sie nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung war.
Gemäß § 151a Abs. 1 GewO 1994 ist Arbeitsvermittlung die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelpersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitgesetzes 1960.
2. Datum/Zeit:01.01.2018 – 23.10.2024
Ort:**** X, Adresse 2, Haus 1 Zentraleinheit Hotel, CC
Sie haben seit ca. 2018 bis zumindest 23.10.2024 im „CC in **** X, Adresse 2“ entgegen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine auf Arbeitsmarktvermittlung gerichtete Tätigkeit ausgeübt, in dem Sie im konkreten die entgeltliche, selbständige und regelmäßige Vermittlung von Arbeitskräften zwischen dem „CC in **** X, Adresse 2“ und den Arbeitskräften (Housekeepern) unter anderem von DD, EE, FF, GG, JJ, KK, LL und MM durchgeführt haben. Die Ausübung der Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils geltenden Fassung, zulässig.
Gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 4 AMFG darf die Arbeitsvermittlung unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder, soweit ausschließlich der Unternehmensorganisatoren ausgeübt werden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 366 Abs. 1 Zif. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/19994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022 iVm § 151a Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
2. § 368 Gewerbeordnung, GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 42/2008 i.V.M.§ 4 Abs 1 Ziffer 4 Arbeitsmarktförderungsgesetz, AMFG, BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022 iVm § § 5 Abs. 2 Arbeitsmarktförderungsgesetz, AMFG, BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung (en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
Falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitstrafe von
Gemäß
§ 366 Abs. 1 Zif. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/19994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022 iVm § 151a Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
§ 368 Gewerbeordnung, GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 250,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.750,00“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor, dass eine Arbeitsvermittlung im Sinne der GewO 1994 und auch eine Arbeitsvermittlung im Sinne des AMFG nicht vorliege. Die Zeugin DD habe ausgesagt, dass die Arbeit über einen Freund eines Freundes vermittelt worden sei. Auch der Zeuge FF habe ausgesagt, die Arbeit sei über seinen Bruder vermittelt worden. Soweit die Beschwerdeführerin im Einzelfall unterstützend tätig gewesen sei, habe sie keine Arbeitsvermittlung durchgeführt. Diese Unterstützungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Begründung von Arbeitsverhältnissen seien zudem unentgeltlich erfolgt. Auch sei weder eine selbständige noch eine regelmäßige Tätigkeit vorgelegen. Soweit aber tatsächlich Beträge an die Beschwerdeführerin bezahlt worden seien, sei diese Zahlung freiwillig für sonstige alltägliche Unterstützungen erfolgt. Es sei tatsachenwidrig, dass eine solche Tätigkeit bereits seit 01.01.2018 ausgeübt worden wäre. Auch tatsachenwidrig sei, dass eine solche Tätigkeit bis 23.10.2024 ausgeübt worden wäre. Die zu Spruchpunkt 2. angeführte Tat sei bereits durch Spruchpunkt 1. zur Gänze abgedeckt. Die verhängte Strafe wäre zudem bei Wahrunterstellung deutlich überhöht.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist als Hausdame im „CC“ in **** X, Adresse 2 beschäftigt und leitet dabei in dieser Funktion sämtliche Agenden des Housekeepings im Hotel. Dabei sind der Beschwerdeführerin sämtliche Housekeeper unterstellt. Die Beschwerdeführerin ist für das Housekeeping zuständig, macht die Dienstpläne, etc. Die Arbeitsverträge werden vom Hoteldirektor NN aufgesetzt. Normalerweise werden die Verträge bei ihm unterschrieben. Die Beschwerdeführerin wurde allerdings damit betraut, die Verträge von den rumänischen Mitarbeitern unterschreiben zu lassen, da sie sich mit ihnen besser verständigen kann.
Die Beschwerdeführerin hat ab und zu Mitarbeiter angeworben.
Die Beschwerdeführerin hat auf Wunsch mehrfach Arbeitsverhältnisse vermittelt und wurde für die Vermittlung eine Provision an die Beschwerdeführerin bezahlt.
Die Arbeitnehmerin DD arbeitet seit Juni 2024 im Hotel und musste an Beschwerdeführerin Euro 500,00 bezahlen damit sie ihre Arbeit behalten kann und damit sie nicht gekündigt wird. Als sie den Arbeitsvertrag unterschrieb wurde ihr gesagt, dass sie einen Bonus in der Höhe von Euro 500,00 an die Beschwerdeführerin bezahlen muss.
Der Arbeitnehmer KK arbeitet seit der Wintersaison 2022 im Hotel und musste am Anfang jeder Saison an die Beschwerdeführerin einen Beitrag von Euro 500,00 überweisen. Sollte dieser Betrag nicht überwiesen werden, drohte sie mit der sofortigen Kündigung.
Der Arbeitnehmer MM arbeitet seit 15.06.2024 im Hotel und musste für diese Saison Euro 500,00 bezahlen, damit er nicht gekündigt wird.
Die Arbeitnehmerin JJ arbeitet seit Dezember 2022 im Hotel. Sie musste an die Beschwerdeführerinfür jese Saison Euro 500,00 bezahlen. Die Beschwerdeführerin verlangte dieses Geld am Anfang der Saison, damit sie in dem Hotel arbeiten kann. Wenn sie in den ersten zwei Monaten dieses Geld nicht bezahlt hätte, wäre sie gekündigt worden. Aus Angst habe sie dann dieses Geld bezahlt.
Die Arbeitnehmerin LL arbeitet seit Dezember 2022 in diesem Hotel. Sie musste für jede Saison Euro 500,00 an die Beschwerdeführerin bezahlen, damit die hier weiterhin arbeiten kann. Aus Angst ihre Arbeit zu verlieren, hat sie insgesamt Euro 2000,00 bezahlt.
Der Arbeitnehmer GG arbeitet seit Dezember 2022 als Housekeeper und hat für jede Saison Euro 500,00 an die Beschwerdeführerin bezahlt. Wenn er nicht zahlt muss er gehen und darf nicht arbeiten. Jeder Housekeeper der von der Beschwerdeführerin angestellt wurde, musste bezahlen.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der polizeilichen Anzeige der Polizeiinspektion W vom 11.11.2024, Zl *** samt den daran angeschlossenen zeugenschaftlichen Einvernahmen der im Sachverhalt genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Sämtliche einvernommenen Zeugen gaben übereinstimmend an, dass sie zu Beginn jeder Saison Euro 500,00 an die Beschwerdeführerin zahlen mussten, damit sie im Hotel arbeiten dürfen bzw damit die nicht gekündigt würden.
Auch der Zeuge NN, der Hoteldirektor, gab an, dass die Beschwerdeführerin ab und zu Mitarbeiter angeworben hat.
Zudem gab die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 04.11.2024 an, dass die Beschuldigte, auf Wunsch mehrfach Arbeitsverhältnisse vermittelt habe. Richtig sei auch, dass für die Vermittlung eine Provision an die Beschuldigte bezahlt worden sei. Neben der Vermittlung habe sich die Beschuldigte darüber hinaus für die Belange insbesondere auch privaten Belange dieser teilweise nicht deutschsprechenden Dienstnehmer eingesetzt.
Mit dieser schriftlichen Stellungnahme räumt die rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Arbeitsvermittlung inkl. Provision ein!
Der behauptete private Einsatz für die Dienstnehmer konnte jedoch im gesamten Verfahren nicht erwiesen werden, vielmehr gaben die einvernommenen Zeugen an, dass sie keinerlei Gegenleistung – mit Ausnahme der Nichtkündigung bzw der Möglichkeit ihrer Arbeit aufzunehmen erhalten haben. Bei gesamthafter Betrachtung sämtlicher Zeugenaussagen wird von der Beschwerdeführerin ein Bild gezeichnet, dass sich durch Druck und Zwang auf die Arbeitsuchenden – vor allem rumänische StaatsbürgerInnen – auszeichnet. Wenn die Arbeitnehmer im Hotel arbeiten wollten bzw ihre Arbeit nicht verlieren wollten, so hatten sie eine Provision an die Beschwerdeführerin zu bezahlen.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 in der geltenden Fassung lauten:
„1. Geltungsbereich
§ 1.
[…]
(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
[…]
§ 151a.
Arbeitsvermittlung
(1) Arbeitsvermittlung ist die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961
[…]
§ 366.
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;
[…]
§ 368.
Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl I Nr 101/2000 in der geltenden Fassung lauten:
„§ 4.
Berechtigung zur Arbeitsvermittlung
(1) Arbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden
2. von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen,
3. von gemeinnützigen Einrichtungen,
4. von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder, soweit ausschließlich Führungskräfte vermittelt werden, der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren.
[…]
§ 48.
Strafbestimmungen
(1) Wer eine auf Arbeitsmarktvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, begeht, sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 726 € bis zu 3 600 €, im Wiederholungsfall von 1 450 € bis zu 7 260 € zu bestrafen.
[…]“
V.Erwägungen:
Unter Arbeitsvermittlung isD § 151a GewO 1994 ist die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zu verstehen (vgl VwGH 16.03.2011, 2098/08/0153). Es geht also um die Bemühungen des Vermittlers, beide Teile zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zusammenzuführen.
Die Subsumtion der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin erfordert daher die Klärung der Frage, ob die von ihr geforderten Pauschalbeträge von Euro 500,00 von jedem Arbeitsuchenden für die jeweilige Saison als Arbeitsvermittlung im oben angeführten Sinne zu werten sind. Dabei kommt es nach Ansicht des erkennenden Gerichts in erster Linie auf jenes Merkmal an, welches die Begründung für die Zahlung der Euro 500,00 darstellt. Sämtliche Zeugen gaben an, dass sie diesen Betrag zahlen mussten, um die Arbeit zu behalten bzw dass sie nicht gekündigt werden. Damit hat die Beschwerdeführerin gegenüber sämtlichen Arbeitsuchenden klar zu verstehen gegeben, dass sie die Entscheidung trifft, ob die jeweiligen Arbeitsuchenden eine Anstellung im gegenständlichen Hotel erhalten oder nicht und hat sich dafür von den Arbeitsuchenden entlohnen lassen. Ob das Hotelmanagement bzw der Hoteldirektor davon Kenntnis hatte, kann dahingestellt bleiben. Letztlich hat die Beschwerdeführerin dafür gesorgt, dass nur jene Personen einen Arbeitsvertrag bekommen bzw dieser Vertrag nicht gekündigt werden wird, wenn sie die entsprechende Provision erhält. Sohin hat sich die Beschwerdeführerin gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als Vermittlerin zwischen der Arbeitgeberin und den Arbeitnehmern verhalten und ist sohin den objektiven Tatbestand des § 151a GewO 1994 erfüllt.
Was die subjektive Tatseite anbelangt ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht Anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne ist der Beschwerdeführerin nicht im Ansatz gelungen. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen persönlich niemals geäußert. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat sie sich durch ihren Rechtsvertreter vertreten lassen und ist nicht erschienen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades war jedenfalls von Vorsatz auszugehen. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist enorm. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin ihre Stellung als Leitung des Housekeepings dazu ausgenutzt, sich durch Druck und Zwang auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine fortlaufende Einnahmequelle zu sichern.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe, insbesondere des erheblichen Unrechtsgehaltes und der beträchtlichen Dauer des rechtswidrigen Verhaltens erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe sowohl schuld- als auch tatangemessen und in der verhängten Höhe vor allem aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um die Beschwerdeführerin vor weiteren Übertretungen der GewO abzuhalten. In Folge der erforderlichen Einschränkung des Tatzeitraumes (eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin vor der Wintersaison 2022 konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden), war dennoch eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe erforderlich. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe musste unterbleiben, zumal im erstinstanzlichen Straferkenntnis diesfalls keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass mit der Verwirklichung der unbefugten Gewerbeausübung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 der gesamte Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung abgedeckt ist und eine weitere Bestrafung wegen § 368 in Verbindung mit (iVm) § 4 AFMG ausscheidet, zumal es sich beim AFMG nicht um eine aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung handelt und darüber hinaus das AFMG für die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes einen eigenen Straftatbestand vorsieht.
Der Beschwerde war daher zu diesem Punkt vollinhaltlich Folge zu geben und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ersatzlos zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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