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LVwG-2024/36/1480-4•LVwG T LVwG-2024/36/1480-4
LVwG-2024/36/1480-4Tribunal administratif régional10 juin 2025
Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes<br/>Unschlüssiges Betriebskonzept<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Eingaben vom 20.06.2023 und 03.07.2023 hat der anwaltlich vertretene AA (in der Folge: Beschwerdeführer) den Kaufvertrag vom 04.03.2022 zwischen ihm und Herrn CC betreffend das Gst ***1 aus EZ ***1, GB ***** Z im Ausmaß von 7.208 m2 bei der Bezirkshauptmannschaft X unter der Vorlage weiterer Unterlagen angezeigt und die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beantragt.
Zur Prüfung des vorgelegten, von Ibrahim Kocas erstellten Betriebskonzepts (ohne Datumsabgaben) wurde von der belangten Behörde das agrarfachliche Gutachten vom 01.12.2023, Zl ***, eingeholt. Darin kommt de Sachverständige jeweils mit näheren Ausführungen und Begründung zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:
Der Beschwerdeführer hat keinen landwirtschaftlichen Grundbesitz. Der Großteil des neu zu begründenden Betriebes, nämlich 2,5 ha landwirtschaftlich nutzbare Fläche, wird gepachtet und beträgt die Pachtdauer nur 5 Jahre und damit keine ausreichende Planungssicherheit für die Begründung eines Betriebes.
Das kaufgegenständliche Grundstückes ***2 KG Z wird - wie im Betriebskonzept angeführt - zum Großteil als Mähwiese bewirtschaftet. Im nördlichen Bereich des Grundstückes befindet sich ein Garten zur Selbstversorgung.
Laut Betriebskonzept sollen 2,5 ha Silomais und 0,5 ha Roggen angebaut werden und anschließend an umliegende Landwirte verkauft werden. Hinsichtlich der Mechanisierung am Betrieb wird eng mit DD bzw EE zusammenarbeitet.
Entsprechende Kosten für Pacht, Einsatz von Maschinen usw werden im Betriebskonzept nicht berücksichtigt und kann daher der angegebene Kostensatz nicht eingehalten werden. Das Betriebskonzept kann daher, auch nach dem Ortsaugenschein, in mehreren Punkten nicht nachvollzogen werden.
Aus fachlicher Sicht kann bei der konkret angestrebten Betriebsweise nicht von einer nachhaltigen Bodenverbesserung gesprochen werden.
Zudem ist ein Wirtschaftsgebäude notwendig, um insbesondere Maschinen oder auch geerntete Produkte trocken lagern zu können. Aus fachlicher Sicht eignet sich der Stadel daher nicht als landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude zur Begründung eines landwirtschaftlichen Betriebes.
Zusammengefasst ergibt sich somit aus fachlicher Sicht, dass das Betriebskonzept nicht vollständig und schlüssig ist bzw in wesentlichen Punkten, die den Betriebserfolg maßgeblich beeinflussen (Mechanisierung, überbetrieblicher Maschineneinsatz etc.), nicht nachvollzogen werden kann.
Hinsichtlich des Betriebes des Veräußerers wurde von agrarfachlichen Sachverständigen in diesem Gutachten zusammengefasst ausgeführt, dass der geschlossene Hof „FF“ die erforderliche Leistungsfähigkeit zum Erhalt von zwei erwachsenen Personen zwar nicht erreicht, durch das gegenständliche Rechtsgeschäft aber erheblich geschwächt wird, da das verfahrensgegenständliche Grundstück einen Drittel dessen landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Freiland umfasst. Bei einem Wegfall bzw Bebauung der als Bauland gewidmeten Flächen und bei Durchführung des gegenständlichen Rechtsgeschäfts würden die Mindestanforderungen für einen AMA-Mehrfachantrag nicht mehr erreicht werden und damit Ausgleichszahlungen bzw Fördergelder, die ein wichtiger Bestandteil des Einkommens kleinbäuerlicher Betriebe darstellt, vom Veräußerer nicht mehr lukriert werden können.
Hinsichtlich dieses Gutachtens wurde von der belangten Behörde Parteiengehör gewahrt und nahm der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dazu mit Email vom 06.02.2024 Stellung.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.04.2024, Zl ***, wurde diesem Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.
Diese Entscheidung wurde mit näheren Ausführungen zusammengefasst damit begründet, dass dem Erwerb des Gst ***2 KG ****Z durch den Beschwerdeführer agrarstrukturelle Bedenken entgegenstehen, da im Sinn des § 7 Abs 1 lit a TGVG 1996 eine nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Erwerbsfläche aufgrund der gutachterlich festgestellten Gegebenheiten auch in der Vorausschau nicht zu erwarten ist. Gleichzeitig entstünde auf Seite des Erwerbers eine nicht gefestigte Betriebsstruktur, die überwiegend auf Pachtflächen aufbauen würde. Gleichfalls nachteilig ist die Abtrennung des gegenständlichen Grundstücks vom Besitzstand des Veräußerers, sodass im Sinn des § 7 Abs 1 lit b TGVG 1996 von einer für eine gesunde Land- und Forstwirtschaft nachteiligen Besitzzersplitterung auszugehen ist.
Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 21.05.2024 und brachte darin insbesondere Folgendes vor:
„(…)
Die belangte Behörde übernimmt in dem hiemit bekämpften Bescheid voll inhaltlich das Gutachten des Amtssachverständigen vom 01.12.2023.
Der Beschwerdeführer hat dieses Gutachten mit Eingabe vom 06.02.2024 inhaltlich fundiert in Frage gestellt und klar und deutlich ausgeführt, dass das zusammenfassende Ergebnis des Gutachters, wonach der Pachtvertrag mit 5 Jahren zu kurz bemessen sei, die wirtschaftliche Ertragsplanung zu gering scheine und der Betrieb des Veräußerers nach Verpachtung nicht mehr leistungsfähig sei, einer sachlichen und fachlichen Beurteilung nicht standhalten kann.
Der Beschwerdeführer hat sämtliche Ausführungen des Sachverständigen widerlegt und insbesondere beantragt, dem Sachverständigen eine Gutachtenergänzung aufzutragen.
Abgesehen davon, dass die belangte Behörde den Sachverhalt rechtsunrichtig beurteilt hat, hat sie es auch unterlassen, gemäß dem Grundsatz ihrer ihr obliegenden Ermittlungspflicht eine Ergänzung des Gutachtens einzuholen, weshalb jedenfalls die Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegt.
(…)“
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ergänzend ein weiterer agrarfachlicher Sachverständiger beigezogen und am 28.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurden sämtliche Punkte der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.02.2024 behandelt und dazu vom Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter ergänzende Ausführungen gemacht und vom agrarfachlichen Sachverständigen darauf jeweils mit näherer Begründung eingegangen.
Mit jeweils näherer Begründung wurde vom agrarfachlichen Sachverständigen im Detail dargetan, dass sich aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers keine entscheidungswesentliche Änderung gegenüber der Beurteilung im agrarfachlichen Gutachten vom 01.12.2023, Zl ***, ergeben hat.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie des vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen agrarfachlichen Amtssachverständigen.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 6/2025:
(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
(…)
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
(2) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.
(…)
(5) Als Landwirt gilt,
a) wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder
b) wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner zumindest fünfjährigen praktischen Tätigkeit oder seiner fachlichen Ausbildung nachweisen kann und erklärt, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb bzw. das landwirtschaftliche Grundstück entsprechend einem vorzulegenden, fachkundig erstellten Betriebskonzept nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaften wird; der Nachweis der fachlichen Ausbildung wird erbracht durch:
(…)
§ 4
Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
a)den Erwerb des Eigentums;
(…)
(1) Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn
a)die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist,
b)durch den Rechtserwerb eine für die Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur erzielt wird, unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, die Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gestört oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird,
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass das gegenständliche Grundstück ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs 1 TGVG 1996 darstellt.
Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nie bestritten.
2. In den Grundsätzen des TGVG wird in § 1 Abs 1 lit a TGVG primär auf das Interesse der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes abgestellt und in weiterer Folge näher konkretisiert, welchen Grundsätzen zur Gewährleistung dieses Interesses nicht widersprochen werden darf.
Diesbezüglich wird neben dem Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zusätzlich noch auf die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie auf das Interesse an der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen abgestellt.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes muss ein Rechtserwerb sämtlichen Voraus-setzungen des § 1 Abs 1 lit a TGVG 1996 entsprechen, um genehmigungsfähig zu sein.
Der Rechtserwerb muss also den Anforderungen der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes entsprechen (vgl VfGH 18.09.2013, G 62/2010).
3. Bei den besonderen Versagungsgründen nach § 7 TGVG 1996 handelt es sich schließlich um im Gesetz aufgezählte Demonstrativfälle, bei deren Vorliegen ein Widerspruch zum in der Generalklausel umschriebenen Interesse der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol unwiderleglich vermutet wird.
Die grundverkehrsrechtliche Genehmigung ist daher gemäß § 7 TGVG 1996 ua dann zu versagen, wenn die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist (lit a), oder durch den Rechtserwerb eine für die Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur erzielt wird, unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, die Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gestört oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird (lit b).
Die gegenständlich bekämpfte Entscheidung wurde auf diese beiden besonderen Versagungsgründe gestützt.
4. Entsprechend der Vorschrift des § 7 Abs 1 lit a TGVG 1996 ist sohin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung insbesondere dann zu versagen, wenn durch den Rechtserwerb die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist.
Die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung stellt die zentrale Genehmigungs-voraussetzung dar bzw bildet diese Pflicht zur nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung den Hauptanknüpfungspunkt dafür, ob den Zielen des TGVG 1996 entsprochen wird und deshalb eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt werden kann (vgl die EB zu §§ 6 und 7 zur Novelle des TGVG mit LGBl Nr 60/2009).
5. Wie der VfGH zum TGVG 1996 bereits ausgeführt hat, ist es das Ziel des Grundverkehrsrechts, die Bewirtschaftung agrarischer Flächen für die Zukunft sicherzustellen, und kann dieses Regelungsanliegen Prognoseentscheidungen erfordern, wogegen aber keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke für die Genehmigung des Rechtserwerbs gewährleistet sein muss und gilt dasselbe für § 7 Abs 1 lit a TGVG 1996.
Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, dass auch für die Genehmigung eines Erwerbs durch Landwirte die künftige nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke durch ein Betriebskonzept glaubhaft zu machen ist und gewährleistet sein muss (vgl VfGH 18.09.2013, G 62/2010; ua).
6. Beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes bzw Grundstückes ist sohin eine Prognose darüber aufzustellen, was mit den in Betracht kommenden Grundstück(en) im Falle der Erteilung der beantragten Bewilligung geschehen würde.
Diese Prognose hat auf den Behauptungen des Antragstellers aufzubauen. Die Wahrscheinlichkeit des Zutreffens der behaupteten Genehmigungsvoraussetzungen ist dann anhand objektiver Kriterien zu beurteilen (vgl VwGH 17.04.1991, 90/02/0159; ua).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH betrifft die Prognose, ob eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch die Erwerber glaubhaft gemacht wurde, ausschließlich ein öffentliches Interesse, dessen Wahrung der Grundverkehrsbehörde überantwortet ist (vgl VwGH 23.04.2021, Ra 2019/11/0172; uva).
7. Gemäß § 2 Abs 5 lit a TGVG gilt als Landwirt, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb alleine oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet (lit a) oder wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner zumindest fünfjährigen praktischen Tätigkeit oder seiner fachlichen Ausbildung nachweisen kann und erklärt, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb bzw. das landwirtschaftliche Grundstück entsprechend einem vorzulegenden, fachkundig erstellten Betriebskonzept nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaften wird (lit b).
Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist gemäß § 2 Abs 2 TGVG jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.
8. Voraussetzung für eine Genehmigung des Rechtserwerbs an einem landwirtschaftlichen Grundstück ist sohin, dass dieses im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes iSd § 2 Abs 2 TGVG nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaften wird.
Das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes bzw eine entsprechende Betriebsneugründung ist sohin ua zwingende Voraussetzung für den Rechtserwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken.
9. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine Landwirteeigenschaft des Beschwerdeführers angenommen.
Wie im Folgenden im Detail dargetan, ist jedoch im gegenständlichen Fall weder derzeit ein bestehender landwirtschaftlicher Betrieb des Beschwerdeführers gegeben, noch sind die Voraussetzungen für eine Betriebsneugründung erfüllt.
10. Zunächst ist auszuführen, dass seitens des erkennenden Gerichts nicht verkannt wird, dass vom Beschwerdeführer – wie sich aufgrund seiner glaubhaften Aussagen und des von ihm in der Verhandlung gewonnen positiven Eindruck ergab – auch tatsächlich bereits eine Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Pachtflächen erfolgt.
Dabei handelt es sich - wenn auch ohne nachhaltige Bodenverbesserung - um eine regionaltypische Bewirtschaftung.
11. Zur Bewirtschaftung des konkreten verfahrensgegenständlichen Grundstückes ergab sich jedoch, dass dieses zum Teil als privater Garten genutzt wird, der entsprechend eingezäunt ist, und der übrige Teil von Beschwerdeführer bzw anderen Landwirten gemäht wird und das gewonnene Futter auch diesen Landwirten überlassen wird.
Diese Bewirtschaftung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist daher im Hinblick auf die sonstige Nutzung der Pachtflächen in Bezug auf eine Betriebsneugründung sohin grundsätzlich nicht von entscheidender Bedeutung.
12. Zudem hat das durchgeführte behördliche Ermittlungsverfahren aufgrund des agrarfachlichen Gutachtens vom 04.12.2023, Zl AGW-GV/965-2023, zusammengefasst ua ergeben, dass sämtliche vom Beschwerdeführer bewirtschaften Flächen auf Grundlage eines Pachtvertrages auf 5 Jahre bewirtschaftet werden und damit keine ausreichende Planungssicherheit für die Begründung eines Betriebes gegeben ist.
Durch die in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht ergänzend vorgelegte Vereinbarung vom 26.01.2023 über die Einräumung eines Vorpachtrechts hat sich an der Flächenausstattung keine Änderung ergeben, und auch nicht in Bezug auf die mangelnden Planungssicherheit, da – wie sich aus dieser Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und EEklar ergibt, die Einräumung eines Vorpachtrechts jederzeit ohne Angaben von Gründen kündbar ist.
13. Weiters ergibt sich aufgrund dieses agrarfachlichen Gutachtens vom 04.12.2023,Zl AGW-GV/965-2023, dass unbeschadet dessen (nur Pachtflächen auf 5 Jahre mit jederzeit kündbarem Vorpachtrecht), auch die Flächenausstattung von 2,5 ha im konkreten gegenständlichen Fall nicht als ausreichend zu qualifizieren ist.
Dazu ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass nach raumordnungsrechtlichen Vorgaben, die im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den landekulturellen Interessen zählen, zB nach § 44 Abs 1 lit d Z 1 TROG 2022 die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für Hofstellen im Falle der Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes nur dann zulässig wäre, wenn landwirtschaftliche Eigenflächen im Ausmaß von mindestens 3 ha bestehen.
14. Zudem hat sich ergeben, dass das Gebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht als landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude zur Begründung eines landwirtschaftlichen Betriebes geeignet ist.
Mit Schreiben der Baubehörde vom 18.10.2022, Zl 030-0/75-2022, wurde die vom Beschwerdeführer angezeigte Errichtung eines ortsüblichen Stadels auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zur Kenntnis genommen.
Dass es sich bei diesem Gebäude nicht um ein Wirtschaftsgebäude handelt, sondern darin nur die kleineren Geräte untergebracht sind sowie dies der Lagerung der Dinge, die für Nutzung des privaten Gartens in diesem Bereich, dient, bestätigt sich insbesondere auch aus den ergänzenden Aussagen des Beschwerdeführers selbst im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol.
15. Wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgebracht hat, dass seine Firma über einen Traktor verfüge, der auch für die Landwirtschaft genutzt werde, und dieser am Standort der Firma des Beschwerdeführers (GG, Adresse 3, **** Z) abgestellt ist, konnte auch dies in Bezug auf das fehlende Wirtschaftsgebäude zu keinem anderen Ergebnis führen.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass gemäß § 41 Abs 2 lit a TROG 2022 ein ortsüblicher Stadel im Freiland nur der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen darf.
16. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit in Bezug auf eine Betriebsneugründung wurde vom agrarfachlichen Sachverständigen im Gutachten vom 04.12.2023, Zl ***, mit näherer Begründung ausgeführt, dass entsprechende Kosten für Pacht, Einsatz von Maschinen usw im Betriebskonzept nicht berücksichtigt werden und kann daher der angegebene Kostensatz nicht eingehalten werden. Das Betriebskonzept kann daher, auch nach dem vom Sachverständigen durchgeführten Ortsaugenscheins, in mehreren Punkten nicht nachvollzogen werden.
Auch dazu hat sich – wie vom argrarfachlichen Sachverständigen in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Detail dargetan – durch die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.02.2024 sowie dessen ergänzenden Angaben in der Verhandlung gegenüber der Beurteilung im agrarfachlichen Gutachten vom 04.12.2023, Zl ***, keine wesentliche Änderung ergeben.
17. Zusammengefasst ergibt sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sohin, dass die Voraussetzungen für eine Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch den Beschwerdeführer als Voraussetzung für den Erwerb des gegenständlichen landwirtschaftlichen Grundstückes derzeit nicht erfüllt sind.
18. Hinsichtlich des Betriebes des Veräußerers wurde vom agrarfachlichen Sachverständigen in diesem Gutachten vom 01.12.2023, Zl AGW-GV/965-2023, zusammengefasst ausgeführt, dass der geschlossene Hof „FF“ (EZ ***1, GB ****) die erforderliche Leistungsfähigkeit zum Erhalt von zwei erwachsenen Personen zwar nicht erreicht, aber durch das gegenständliche Rechtsgeschäft erheblich geschwächt wird, da das verfahrensgegenständliche Grundstück einen Drittel dessen landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Freiland umfasst.
Bei einem Wegfall bzw der Bebauung der als Bauland gewidmeten Flächen und bei Durchführung des gegenständlichen Rechtsgeschäfts würden die Mindestanforderungen für einen AMA-Mehrfachantrag vom Veräußerer nicht mehr erreicht werden und damit Ausgleichszahlungen bzw Fördergelder, die ein wichtiger Bestandteil des Einkommens kleinbäuerlicher Betriebe darstellt, nicht mehr lukriert werden.
Im Rahmen der Verhandlung wurde vom agrarfachlichen Sachverständigen zudem fachkundig im Detail dargetan, warum bei der Beurteilung des landwirtschaftlichen Besitzes des Veräußerers nur die als Freiland gewidmeten landwirtschaftlichen Grundstücke zur berücksichtigen waren.
19. Zusammengefasst hat sich sohin im gegenständlichen Fall ergeben, dass der Beschwerdeführer dem Gutachten des agrarfachlichen Sachverständigen vom 01.12.2023, Zl ***, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (vgl VwGH 12.09.2007, 2007/04/0100; VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; uva).
In der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol wurden vom Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter ergänzende Ausführungen gemacht und vom agrarfachlichen Sachverständigen jeweils mit näherer Begründung sämtliche Punkte der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.02.2024 abschließend behandelt.
Aus den Ausführungen des agrarfachlichen Sachverständigen in der Verhandlung hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Stellungnahme vom 06.02.2024 sowie im Rahmen der Verhandlung auch nicht eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit dieses Gutachtens vom 01.12.2023, Zl ***, mit Erfolg dartun konnte (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198; ua).
Wie vom agrarfachlichen Sachverständigen mit näherer Begründung ausgeführt, haben sich gegenüber der Erstbeurteilung im Gutachten vom 01.12.2023, Zl ***, keine Änderungen ergeben.
Aus vorstehenden Erwägungen konnte daher der gegenständlichen Beschwerde im Ergebnis keine Berechtigung zugekommen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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