LVwG T LVwG-2024/46/2737-1

LVwG-2024/46/2737-1Tribunal administratif régional5 juin 2025

Regest

Kosten<br/>Barauslagen<br/>GMI Gebühren<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/46/2737-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.46.2737.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, betreffend den Ersatz der Barauslagen für eine Sachverständigengebühr in Höhe von Euro 780,00, welche mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2024, Zl ***, vorgeschrieben wurde,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis in seinem Ausspruch

„Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:“

[…]

„Euro 780,00 als Ersatz der Barauslagen für Sachverständigengebühr Vorschuss (Gutachten GMI Tirol)“

behoben wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrenslauf:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 19.07.2024, 10:40 Uhr

Ort: X, auf der B***, Höhe Str.km ***, FR Westen

Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1 b StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 StV0 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 800,00

7 Tage(n) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ 780,00 als Ersatz der Barauslagen für Sachverstaendigengebuehr Vorschuss (Gutachten GMI Tirol)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.660,00“

Hinsichtlich der Vorschreibung des Ersatzes der Barauslagen für den „Sachverständigengebühr Vorschuss“ in der Höhe von Euro 780,00 wurde fristgerecht die zulässige Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 25.07.2024 in Begleitung seines Vaters bei Herrn CC vorstellig geworden sei und erklärt habe, dass er den Vorwurf des Lenken eines KFZ in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand akzeptiere und dementsprechend auf die Einholung eines SV-Gutachtens ausdrücklich verzichte. Es sei offenkundig trotzdem ein SV-Gutachten seitens der belangten Behörde eingeholt worden, welches jedoch aufgrund des Zugeständnisses des Beschwerdeführers nicht mehr notwendig gewesen sei. Die Kosten für das SV-Gutachten hätten sohin vermieden werden können und sei dementsprechend eine Weiterverrechnung an den Beschwerdeführer nicht zulässig.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 19.07.2024 um 10:40 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der B*** in X auf Höhe Strkm *** in Fahrtrichtung Westen. Er war dabei in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand.

Aufgrund der durch die amtshandelnden Polizeibeamten festgestellten Symptome einer Suchtmittelbeeinträchtigung wurde der Beschwerdeführer der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Y zur klinischen Untersuchung vorgeführt. Aufgrund der festgestellten Suchtmittelbeeinträchtigung wurde eine Blutabnahme durchgeführt und die abgenommene Blutprobe der Gerichtsmedizin in Z übergeben.

Mit E-Mail vom 16.08.2024 wurde das Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin der medizinischen Universität Z vom 16.08.2024, sowie die Gebührennote *** der belangten Behörde übermittelt.

Mit E-Mail vom 19.08.2024 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers das gegenständliche Gutachten der Gerichtsmedizin Tirol übermittelt. Ob auch die Gebührennote übermittelt wurde, konnte aufgrund des Akteninhaltes nicht festgestellt werden.

Im Gutachten wurde festgestellt, dass in der Blutprobe Kokain mit dessen Stoffwechselprodukten Benzoylecgonin und Methylecgonin enthalten war und dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Probenentnahme unter dem Einfluss von Kokain stand.

Im nunmehr angefochtenen Kostenspruch des Straferkenntnisses vom 19.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG Euro 780,00 der Ersatz der Barauslagen für Sachverständigengebühr Vorschuss (Gutachten GMI Tirol) vorgeschrieben.

Am 19.08.2024 erfolgte seitens der belangten Behörde auch die Überweisung dieses Betrages an die Gerichtsmedizin.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 6/2017, lauten wie folgt:

„§ 5.

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[…]

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

[…]

(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

[…]“

„§ 5a

[…]

(2) Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.

[…]“

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG 1991, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 57/2018, lauten wie folgt:

„§ 64

Kosten des Verfahrens

[…]

(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.“

[...]

V.Erwägungen:

Zunächst wird festgehalten, dass gem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen konnte, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Teil des Bescheides aufzuheben war.

Im gegenständlichen in Bezug auf die Barauslagen angefochtenen Straferkenntnis ist unter der Überschrift: „Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:“ folgendes angeführt:

„Euro 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens Euro 10,00 für jedes Delikt (je 1 Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 100,00 angerechnet).

Euro 780,00 als Ersatz der Barauslagen für Sachverständigengebühr Vorschuss (Gutachten GMI Tirol)“

Hierzu wird festgehalten, dass die Kostenregelung des § 5a Abs 2 StVO insofern von der des § 64 Abs 3 VStG abweicht, als diese Kosten nicht im Zuge des Verfahrens entstanden sind, sondern noch vor dessen Einleitung (vgl Pürstl, StVO – ON 14.01. (2017) §§ 5 bis 5b StVO Anm 46). Nur dann, wenn der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO Barauslagen gemäß § 76 Allgemeines Verwaltungsverfahren 1991 (AVG) erwachsen sind (zB Kostenersatz für im Verfahren notwendig gewordene gutachterliche Äußerung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen), hat sie den Bestraften den Ersatz dieser Barauslagen gemäß § 64 Abs 3 VStG aufzuerlegen (vgl VwGH 95/02/0490).

Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Kostenspruch des Straferkenntnisses ohne gesondertes Verfahren der Ersatz der Gebührennote der Gerichtsmedizin Z vom 16.08.2024 in der Höhe von Euro 780,00 für die Auswertung der am 19.07.2024 abgenommenen Blutprobe auf Suchtmittel vorgeschrieben. Diese Kosten sind allerdings nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern noch vor dessen Einleitung entstanden. Als Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erst das E-Mail an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers vom 19.08.2024, gewertet.

Es ist daher nicht zulässig, den Ersatz dieser Kosten dem Beschuldigten als der Behörde erwachsene Barauslagen im Sinne der Bestimmungen des VStG aufzuerlegen. Die Kosten der Untersuchung der abgenommenen Blutprobe auf Suchtgift sind vielmehr gemäß § 5a Abs 2 StVO nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes unter Berücksichtigung der dort festgelegten Verfahrensschritte vorzuschreiben.

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen war sohin der Beschwerde hinsichtlich des Kostenspruches Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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