LVwG T LVwG-2025/28/0568-7; LVwG-2025/28/0569-7

LVwG-2025/28/0568-7; LVwG-2025/28/0569-7Tribunal administratif régional3 juin 2025

Regest

Strafbeschwerde

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/28/0568-7; LVwG-2025/28/0569-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.28.0568.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.01.2025, Zl *** (hieramtlich LVwG-2025/28/0568), wegen Übertretungen nach der Bauarbeiterschutzverordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 auf Euro 400,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Spruchpunkt 2. in der Höhe von Euro 600,00 auf Euro 400,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und zu Spruchpunkt 3. in der Höhe von Euro 1.160,00 auf Euro 700,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu den Spruchpunkten 1. und 2. mit jeweils Euro 40,00 und zu Spruchpunkt 3. mit Euro 70,00, neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn CC, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.01.2025, Zl *** (hieramtlich LVwG-2025/28/0569), wegen Übertretungen nach der Bauarbeiterschutzverordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 auf Euro 400,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Spruchpunkt 2. in der Höhe von Euro 600,00 auf Euro 400,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und zu Spruchpunkt 3. in der Höhe von Euro 1.160,00 auf Euro 700,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu den Spruchpunkten 1. und 2. mit jeweils Euro 40,00 und zu Spruchpunkt 3. mit Euro 70,00, neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 16.01.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„1.Datum/Zeit:31.07.2023

Ort:**** Y, Adresse 2, Mittelschule Y

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma DD in **** X, Adresse 3, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass Bestimmungen bzw. Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes eingehalten wurden.

Die Arbeitsinspektorin EE hat bei einer Überprüfung am 02.08.2023 festgestellt, dass auf der Baustelle Mittelschule Y, Adresse 2, **** Y der Bauzustand des abzubrechenden Objektes nicht ausreichend untersucht wurde. Dadurch wurde § 110 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV übertreten, wonach vor Durchführung von Abbrucharbeiten der Bauzustand des abzubrechenden Objektes und der angrenzenden Nachbarobjekte von einer fachkundigen Person untersucht werden muss.

2. Datum/Zeit:31.07.2023

Ort:**** Y, Adresse 2, Mittelschule Y

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma DD in **** X, Adresse 3, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass Bestimmungen bzw. Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes eingehalten wurden.

Die Arbeitsinspektorin EE hat bei einer Überprüfung am 02.08.2023 festgestellt, dass auf der Baustelle Mittelschule Y, Adresse 2, **** Y vor Ort keine schrftliche Abbruchanweisung vorhanden war. Dadurch wurde § 110 Abs. 4 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV übertreten, wonach von einer fachkundigen Person eine Abbruchanweisung zu erstellen ist. Diese muss, sofern die Arbeitnehmer mehr als fünf Tage auf der Baustelle beschäftigt werden, zur Einsichtnahme auf der Baustelle aufliegen.

3. Datum/Zeit:31.07.2023

Ort:**** Y, Adresse 2, Mittelschule Y

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma DD in **** X, Adresse 3, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes eingehalten wurden.

Die Arbeitsinspektorin EE hat bei einer Überprüfung am 02.08.2023

festgestellt, dass auf der Baustelle Mittelschule Y, Adresse 2, **** Y keine geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen wurde. Dadurch wurde § 7 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV übertreten, wonach geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen sind, wie die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung, wenn zur Durchführung von Arbeiten Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen entfernt werden müssen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 110 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 242/2006 iVm § 118 Abs. 3 Arbeitnehmerinnschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl I Nr 60/2015

2. § 110 Abs. 4 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 242/2006 iVm § 118 Abs. 3 Arbeitnehmerinnschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl I Nr 60/2015

3. § 7 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 77/2014 iVm § 118 Abs. 3 Arbeitnehmerinnschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 60/2015

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 600,00

1 Tage(n)

§ 130 Abs. 5 Abs. 1 ArbeitnehmerInnschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017

2. € 600,00

1 Tage(n)

§ 130 Abs. 5 Abs. 1 ArbeitnehmerInnschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017

3. € 1.160,00

1 Tage(n) 22 Stunde(n)

§ 130 Abs. 5 Abs. 1 ArbeitnehmerInnschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Gemäß § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG haftet die Firma DD mit Sitz in **** X, Adresse 3, für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 236,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.596,00“

Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 16.01.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„1.Datum/Zeit:31.07.2023

Ort:**** Y, Adresse 2, Mittelschule Y

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma DD in **** X, Adresse 3, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass Bestimmungen bzw. Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes eingehalten wurden.

Die Arbeitsinspektorin EE hat bei einer Überprüfung am 02.08.2023 festgestellt, dass auf der Baustelle Mittelschule Y, Adresse 2, **** Y der Bauzustand des abzubrechenden Objektes nicht ausreichend untersucht wurde. Dadurch wurde § 110 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV übertreten, wonach vor Durchführung von Abbrucharbeiten der Bauzustand des abzubrechenden Objektes und der angrenzenden Nachbarobjekte von einer fachkundigen Person untersucht werden muss.

2. Datum/Zeit:31.07.2023

Ort:**** Y, Adresse 2, Mittelschule Y

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma DD in **** X, Adresse 3, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass Bestimmungen bzw. Vorschriften des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes eingehalten wurden.

Die Arbeitsinspektorin EE hat bei einer Überprüfung am 02.08.2023 festgestellt, dass auf der Baustelle Mittelschule Y, Adresse 2, **** Y vor Ort keine schrftliche Abbruchanweisung vorhanden war. Dadurch wurde § 110 Abs. 4 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV übertreten, wonach von einer fachkundigen Person eine Abbruchanweisung zu erstellen ist. Diese muss, sofern die Arbeitnehmer mehr als fünf Tage auf der Baustelle beschäftigt werden, zur Einsichtnahme auf der Baustelle aufliegen.

3. Datum/Zeit:31.07.2023

Ort:**** Y, Adresse 2, Mittelschule Y

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Firma DD in **** X, Adresse 3, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass nicht dafür Sorge getragen wurde, dass Bestimmungen bzw. Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes eingehalten wurden.

Die Arbeitsinspektorin EE hat bei einer Überprüfung am 02.08.2023

festgestellt, dass auf der Baustelle Mittelschule Y, Adresse 2, **** Y keine geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen wurde. Dadurch wurde § 7 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV übertreten, wonach geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen sind, wie die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung, wenn zur Durchführung von Arbeiten Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen entfernt werden müssen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 110 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr 340/1994 idF BGBl. II Nr. 242/2006 iVm § 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl I Nr 60/2015

2. § 110 Abs. 4 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 242/2006 2017 iVm § 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl Nr 450/1994 idF BGBl. I Nr. 60/2015

3. § 7 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 77/2014 § 118 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl I Nr 60/2015

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 600,00

1 Tage(n)

§ 130 Abs. 5 Z. 1 1. Fall ArbeitnehmerInnschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017

2. € 600,00

1 Tage(n)

§ 130 Abs. 5 Z. 1 1. Fall

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/

3. € 1.160,00

1 Tage(n) 22 Stunde(n)

§ 130 Abs. 5 Z. 1 1. Fall ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Gemäß § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG haftet die Firma DD in **** X, Adresse 3 für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 236,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.596,00“

Dagegen wurde von den Beschwerdeführern jeweils Beschwerde erhoben und gleichlautend jeweils ausgeführt wie folgt:

„In umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsachen teilen die Beschwerdeführer AA und CC zunächst mit, dass sie Herrn FF, Adresse 1, **** Z Vollmacht erteilt haben.

Der bevollmächtigte Vertreter beruft sich gern. § 10 AVG (§ 8 RAO) auf die erteilten Vollmachten und erhebt gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG und §§ 7 ff VwGVG für die Beschwerdeführer gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 16.01.2025 mit den GZ *** und GZ *** innerhalb offener Frist nachstehende

BESCHWERDEN

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Mit den hiermit angefochtenen Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Z wurden die Beschwerdeführer jeweils schuldig erkannt, Verwaltungsübertretungen nach § 110 Abs 1 und von § 110 Abs 2 sowie § 7 Abs 3 der Bauarbeiterschutzverordnung begangen zu haben. Die Bezirkshauptmannschaft Z stützt die Verurteilungen im Wesentlichen auf die Ausführungen von EE vom Arbeitsinspektorat Vorarlberg und erklärt in der Begründung der Straferkenntnisse, dass keinerlei Veranlassung bestand, die Richtigkeit des einschreitenden Organs, Arbeitsinspektorat Vorarlberg, das die Anzeige erstattet hat, in irgendeiner Weise in Zweifel zu ziehen. In der weiteren Begründung heißt es, dass dem zuständigen Organ derartige Wahrnehmungen sehr wohl zuzutrauen bzw. zuzumuten sind und auch ordnungsgemäß zu Papier gebracht werden.

Die Beschwerdeführer haben in Entgegnung der gegen sie erhobenen Vorwürfe per 20.11.2023, 15.12.2023 und 11.04.2024 Stellungnahmen erstattet. Diese Stellungnahmen werden im Bescheid erwähnt und sind auch dort abgebildet. In Wahrheit wird aber auf diese in der Begründung der Straferkenntnisse nicht eingegangen.

Die Beschwerdeführer wiederholen daher ihre Stellungsnahmen und verweisen ausdrücklich darauf, dass die Mitarbeiter der DD regelmäßig in Sicherheitsfragen geschult werden und in denen ihnen überlassenen Firmenfahrzeuge sämtliche für die jeweiligen Arbeiten erforderlichen Gerätschaften, Gegenstände wie Helme, Seile etc. ausgestattet sind.

Die Beschwerdeführer haben mehrfach darauf hingewiesen, dass die beiden Mitarbeiter der DD als Mitarbeiter in die Firma GG eingegliedert wurden. Der Firma DD bzw. den Beschwerdeführern war bekannt, dass ihre Mitarbeiter bei der Firma GG beim Abbruch eines Gebäudes mithelfen sollen. Sie sollten auf Anweisung geschulter und erfahrener Mitarbeiter der Firma GG verschiedene Hilfstätigkeiten, welche den Abbruch eines Gebäudes erleichtern, durchführen. Es war zum Zeitpunkt der Eingliederung der Mitarbeiter der Fa. DD in die Firma GG noch nicht klar, welche Arbeiten konkret durchzuführen sind. Es war nur allgemein bekannt, dass Betonschneidearbeiten durchzuführen und Kernbohrungen vorzunehmen sind. Alle diese Arbeiten sollten auf Anweisung und über Aufsicht der Firma GG durchgeführt werden.

Die Beschwerdeführer konnten sich darauf verlassen, dass in einer konzessionierten befugten Baufirma Aufträge zur Durchführung von Arbeiten unter Berücksichtigung allfälliger Gefahren, bei gleichzeitiger Sicherung der Arbeitnehmer erteilt werden.

Es wäre praxisfremd und auch vollkommen unüblich, wenn die einzelnen Aufträge vom jeweiligen zuständigen Bauleiter der Firma GG vorerst den Beschwerdeführern erteilt worden wären, diese dann vor Ort fahren hätte müssen, um dann die Aufträge ihren Mitarbeitern mitzuteilen.

Den Beschwerdeführern ist kein Vorwurf einer Übertretung zu machen. Soweit den Beschwerdeführern bekannt ist, wurde bedingt durch den Unfall auch ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den zuständigen Mitarbeiter der Firma GG an einer Bezirkshauptmannschaft in Vorarlberg eingeleitet. Es sei eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt. Weiters wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass auch die Unfallversicherung offensichtlich davon ausgeht, dass die Firma GG bzw. deren zuständiger Mitarbeiter für den Unfall verantwortlich ist. Die Unfallversicherung hat sogar Regressansprüche unter Bezugnahme auf Fehlleistungen der Firma GG geltend gemacht. Allein aus dem Vorgehen der zuständigen Organe der Unfallversicherung ergibt sich, dass diese davon überzeugt sind, dass die Arbeiter der Firma DD zum Zeitpunkt des Unfalles in den Betrieb der GG integriert waren.

Es wäre absurd, wenn die Beschwerdeführer konfrontiert mit den gleichen Vorwürfen als die bereits verurteilten Mitarbeiter der Firma GG ebenfalls nach § 130 Abs 5 Arbeitnehmerschutzgesetz - ASchG verurteilt würden.

Die Beschwerdeführer stellen daher nachstehende

Anträge:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche hiermit ausdrücklich beantragt wird:

1. in Stattgebung dieser Beschwerden die angefochtenen Straferkenntnisse aufheben, in der Sache selbst entscheiden und das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren einstellen

in eventu;

2. in Stattgebung dieser Beschwerden die angefochtenen Straferkenntnisse aufheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“

Aus den Anzeigen des Arbeitsinspektorates Vorarlberg, jeweils vom 22.08.2023, jeweils Geschäftszahl ***, geht zusammengefasst hervor, dass die Arbeitsinspektorin am 02.08.2023 festgestellt hat, dass bei einem Arbeitsunfall am 31.07.2023 auf der Baustelle „Mittelschule Y, Adresse 2, **** Y“, die Firma DD, Adresse 3, **** X, folgende Übertretungen zu verantworten hat:

1. Der Bauzustand des abzubrechenden Objektes war nicht ausreichend untersucht worden. Dies stellt eine Übertretung nach § 110 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung dar.

2. Vor Ort war keine schriftliche Abbruchsanweisung vorhanden. Dies stellt eine weitere Übertretung nach § 110 Abs 4 Bauarbeiterschutzverordnung dar.

3. Es wurden keine geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen und stellt dies eine Übertretung nach § 7 Abs 3 Bauarbeiterschutzverordnung dar. Es wurde daher beantragt, gegen die verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen ein Strafverfahren einzuleiten und diese zu bestrafen.

II.Sachverhalt:

Festgehalten wird, dass die Akten LVwG-2025/28/0568 und LVwG-2025/28/0569 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden.

Festgehalten wird, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.05.2025 jeweils die Beschwerde auf eine Beschwerde gegen die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Spruch des jeweiligen Straferkenntnis ist damit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde. Die Feststellungen hinsichtlich der jeweiligen Einschränkung der Beschwerde auf jeweils eine Beschwerde gegen die Strafhöhe ergibt sich aus der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.05.2025.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Aufgrund des Umstandes, dass sich jeweils die Beschwerde gegen die jeweils verhängte Höhe der Geldstrafe richtet und jeweils die Schuldsprüche zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen sind, unterliegen diese nicht mehr der Kontrolle und allfälligen Änderung durch das Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat nach § 37 VwGVG, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, den jeweils angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Die Beschwerdeführer ersuchen jeweils um Herabsetzung der Strafbeträge, weshalb nur diese Punkte Gegenstand der jeweiligen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht sind.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall ist es für das Landesverwaltungsgericht Tirol als gegeben anzusehen, dass die Beschwerdeführer jeweils verwaltungsstrafrechtlich keine Strafvormerkungen gegen den Arbeitnehmerschutz aufweisen. Festgehalten wird, dass die Firma seit 27 Jahren besteht. Die Beschwerdeführer führen aus, dass ihnen die Angelegenheit sehr leidtut. All dies wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei beiden Verfahren als mildernd gewertet. Die Beschwerdeführer sind unbescholten und geständig.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich daher veranlasst die Strafen jeweils entsprechend herabzusetzen und sind diese nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nunmehr tat- und schuldangemessen. Der informierte Vertreter des Arbeitsinspektorates Tirol, welcher bei der Verhandlung in Vertretung für das Arbeitsinspektorat Vorarlberg, zugegen war, hatte mit der jeweiligen Herabsetzung der Strafen keine Einwände. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol sind jedoch die jeweils nunmehr verhängten Strafen als general- und spezialpräventiven Gründen tat- und schuldangemessen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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