LVwG T LVwG-2024/24/3161-3; LVwG-2024/24/3162-3

LVwG-2024/24/3161-3; LVwG-2024/24/3162-3Tribunal administratif régional3 juin 2025

Regest

Nichtbereithalten von Lohnunterlagen<br/>A1-Dokument

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/24/3161-3; LVwG-2024/24/3162-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.24.3161.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerden des AA, vertreten durch RA Adresse 1, ***** Z, DEUTSCHLAND, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.10.2024, zu den Zahlen 1) *** (ha GZ LVwG-2024/24/3161) und 2) *** (ha GZ LVwG-2024/24/3162), betreffend Übertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG),

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat zu GZ *** und zu GZ *** einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 200,00 (sohin insgesamt Euro 400,00) zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

I.1. Angefochtene Straferkenntnisse:

I.1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 25.10.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen wie folgt:

„1.Datum/Zeit:28.09.2023, 10:25 Uhr

Ort: **** X, Adresse 2

Sie haben als Inhaber der Firma BB mit Sitz in Polen, Adresse 3, ***** V, diese ist Arbeitgeberin im Sinne der §§ 3 Abs 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zum Zeitpunkt der Erhebung zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl Nr L 288 vom 18.10.1991 S. 32, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache, am Arbeits(Einsatz)ort nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung nicht in elektronischer Form zugänglich macht, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat.

Folgende Lohnunterlaqen wurden nicht in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht:

1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutsch oder englisch (im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bestimmungen, ABl Nr L 288 vom 18.10.1991 S. 32 - nicht vorgelegt;

2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge - nicht vorgelegt;

3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt - nicht vorgelegt;

Arbeitnehmerin: CC

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: POLEN

Tätigkeit: Verputzer

Arbeitsantritt: 25.09.2023, 07:00

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.09.2023,10:25 Uhr;

Arbeitnehmerin: DD

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: POLEN

Tätigkeit: Verputzer

Arbeitsantritt: 25.09.2023, 07:00

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.09.2023,10:25 Uhr;

Arbeitnehmerin: EE

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: POLEN

Tätigkeit: Verputzer

Arbeitsantritt: 25.09.2023, 07:00

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.09.2023,10:25 Uhr;

Arbeitnehmerin: FF

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: POLEN

Tätigkeit: Verputzer

Arbeitsantritt: 25.09.2023, 07:00

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.09.2023,10:25 Uhr;

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Zif 1 iVm § 22 Abs 1 Lohn- und Sozialdumping - Bekämpfungsgesetz, BGBl I Nr 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 111/2022, (kurz: LSD-BG) begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (EFS 16 Stunden) verhängt.

I.1.2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 25.10.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen wie folgt:

„1.Datum/Zeit: 28.09.2023, 10:25 Uhr

Ort: **** X, Adresse 2

Sie haben als Inhaber der Firma BB mit Sitz in Adresse 3, V, diese ist Arbeitgeberin mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass unten angeführte Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs 1 oder Abs 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.

Gem § 21 Abs 1 sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

2. die Meldung gemäß § 19;

3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs 3 Z 11 oder Abs 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.

Folgende Unterlagen wurden nicht am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht:

Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

Arbeitnehmer: CC

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: POLEN

Tätigkeit: Verputzer

Arbeitsantritt: 25.09.2023, 07:00

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.09.2023,10:25 Uhr;

Arbeitnehmer: EE

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: POLEN

Tätigkeit: Verputzer

Arbeitsantritt: 25.09.2023, 07:00

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.09.2023,10:25 Uhr;

Arbeitnehmer: DD

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: POLEN

Tätigkeit: Verputzer

Arbeitsantritt: 25.09.2023, 07:00

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.09.2023,10:25 Uhr;

Arbeitnehmer. FF

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: POLEN

Tätigkeit: Verputzer

Arbeitsantritt: 25.09.2023, 07:00

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: **** X, Adresse 2; 28.09.2023,10:25 Uhr;

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs 1 Zif 3 iVm § 21 Abs 1 Lohn-und Sozialdumping - Bekämpfungsgesetz, BGBl I Nr 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 111/2022, (LSD-BG), begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (EFS 16 Stunden) verhängt.

I.2. Beschwerde:

Gegen beide Straferkenntnisse erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte darin Folgendes aus:

„Sehr geehrte Frau GG,

nach dem Straferkenntnis vom 08.03.2024 (***) und der endgültigen Erledigung ist mein Mandat in dieser Angelegenheit erloschen. Ich bitte direkt mit dem aus ihrer Sicht weiterhin Beschuldigten in Kontakt zu treten. Ob mir dann wiederum Mandat erteilt wird, kann ich aktuell nicht beurteilen.

Hilfsweise lege ich gegen die Straferkenntnisse vom 25.10.2024 (*** und ***) fristgerecht Beschwerde ein. Eine ausführliche Begründung würde nachgereicht, falls sie von einer ordnungsgemäßen Zustellung und Bekanntgabe ausgehen, der hiermit ausdrücklich widersprochen wird.

Als Anmerkung zu ihren Straferkenntnissen: Der zur Entscheidung anstehende Sachverhalt war bei Erlass des ersten Straferkenntnis vom 08.03.2024 (***) vollumfänglich bekannt. Auch nach dem österreichischen Verfahrensrecht sollte ihre Entscheidung, hier das Straferkenntnis vom 08.03.2024, die in Verhandlung stehende Angelegenheit und die Kostenfrage zur Gänze erledigen. Warum von einem solchen Grundsatz in diesem Fall abgewichen werden kann, ist nicht ersichtlich. Schließlich dient solch eine Regelung dem Rechtsfrieden. Sollte der hier Beschuldigte bis zum Eintritt der Verjährung mit laufend neuen Strafbescheiden bzw. Straferkenntnissen rechnen müssen oder darf er darauf vertrauen, dass die Angelegenheit mit Straferkenntnis vom 08.03.2024 zur Gänze erledigt ist?

Zudem wird hier zum zweiten Mal in derselben Sache entschieden. Nach allgemeinen Rechtsverständnis ist eine solche Entscheidung nicht zulässig da die erste Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Dieses Wiederholungsverbot sollte auch in Österreich in allen Rechtsbereichen gelten.

Sollte sich der aus ihrer Sicht weiter Beschuldigte mir wieder Mandat erteilen werde ich unter zuziehen eines österreichischen Kollegen die Beschwerde ausführlich begründen. Aber vielleicht sind meine Argumente überzeugend, so dass die Angelegenheit mit Straferkenntnis vom 08.03.2024 (***) endgültig erledigt ist.“

I.3. Beweisaufnahme:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Finanzpolizei Team 70 vom 6.10.2023, FP-AZ *** und FP-AZ *** samt Lichtbilder, Identitätsnachweise, Personenblätter und Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 28.9.2023 und in das Vorbringen des Beschwerdeführers (Stellungnahme vom 27.10.2023 und Beschwerdevorbringen) .

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y zu GZ *** eingeholt.

II.Feststellungen:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Aufgrund einer eingelangten Anzeige beim Amt für Betrugsbekämpfung führten die Organe der Finanzpolizei Team 70 am 28.09.2023 um 10:25 Uhr eine Kontrolle auf der Baustelle in **** X, Adresse 2, durch. Beim Bauvorhaben auf der dortigen Adresse handelt es sich um ein in Umbau befindliches Einfamilienhaus, wobei fünf Personen bei Verputzarbeiten angetroffen wurden.

Gegenüber den Kontrollorganen gab Beschwerdeführer – AA - an, der Chef der weiteren anwesenden Arbeiter (DD, EE, CC und FF) zu sein. Der Beschwerdeführer sowie die weiteren Arbeiter würden nach den Angaben des Beschwerdeführers in Deutschland nächtigen und würden täglich auf die Baustelle nach X fahren.

Die Firma des Beschwerdeführers mit Namen „JJ“ ist in Polen ansässig, jedoch konnte der Beschwerdeführer hierüber keine entsprechenden Unterlagen vorlegen. Die Arbeiten auf der genannten Baustelle begannen am 25.9.2023. Sämtliche Arbeiter trugen eine Arbeitsbekleidung mit der Aufschrift „JJ“. Auf der Baustelle wurden ausschließlich Verputzarbeiten durchgeführt, wobei diese Arbeiten durch alle gemeinsam erledigt wurden. Die Arbeitsanweisungen erhielten die Arbeiter von dem Beschwerdeführer und hätte er ihnen auch gesagt, was sie zu tun hätten. Auf die Baustelle sind sie alle gemeinsam mit dem Kfz des Beschwerdeführers gekommen und gehören ihm ebenso das gesamte Werkzeug, welche alle Arbeiter vor Ort nutzten. Das Material stellte der Bauherr zur Verfügung. Die Haftung für die erledigten Arbeiten würde ausschließlich der Beschwerdeführer übernehmen. Von den drei Arbeitern wurde kein selbstständiges Werk errichtet, sondern im Gesamtkonzept der an den Beschwerdeführer vergebene Arbeiten.

Aufgrund der seitens der Kontrollorgane festgestellten Entsendung wurden anschließend die Unterlagen nach dem LSD-BG wie Versicherungsnachweise A1, ZK3-Meldungen sowie Lohnunterlagen in Form von Arbeitsverträgen in deutscher oder englischer Sprache, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen über die Lohneinstufung abverlangt.

Der Beschwerdeführer gab an, keine dieser Unterlagen derzeit in Papierform vorlegen oder elektronisch zur Verfügung stellen zu können. Er habe nicht gewusst, dass er für die Arbeit in Österreich diese Unterlagen benötige.

Insgesamt steht fest, dass der Beschwerdeführer es als Einzelunternehmer und Arbeitgeber im Rahmen der grenzüberschreitenden Entsendung, die Lohnunterlagen in Form von Arbeitsverträgen in deutscher oder englischer Sprache, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen über die Lohneinstufung für DD, EE, CC und FF entgegen § 22 LSD-BG weder am Einsatzort bereithielt noch elektronisch zur Verfügung stellte.

Auch hat es zu verantworten, dass er die Versicherungsnachweise A1 von den genannten Arbeitern nicht am Einsatzort bereitgehalten und auch nicht elektronisch zur Verfügung gestellt hat.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des unbedenklichen Aktes, insbesondere aus den Strafanträgen des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 6.10.2023, FP-AZ *** und FP-AZ *** samt Lichtbilder, Identitätsnachweise, Personenblätter und Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 28.9.2023.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), lauten wie folgt:

Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung

§ 21 LSD-BG, idF BGBl I Nr 174/2021:

(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

2. die Meldung gemäß § 19;

3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs 3 Z 11 oder Abs 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.

Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.

[…].

Bereithaltung von Lohnunterlagen

§ 22 LSD-BG, idF BGBl I Nr 111/2022

(1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs 2, 8 Abs 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den

1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl Nr L 288 vom 18.10.1991 S 32,

2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,

3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt

zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs 2 findet sinngemäß Anwendung.

[…]

Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung

§ 26 LSD-BG idF BGBl I Nr 174/2021:

(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs 1

1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder

2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder

3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs 1 oder Abs 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,

begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

[…].

Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen

§ 28 LSD-BG idF BGBl I Nr 174/2021:

Wer als

1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs 1, Abs 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder

2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder

3. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält oder

4. Arbeitgeber oder Überlasser entgegen § 12 Abs 1 Z 4 die Lohnunterlagen nicht übermittelt,

begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.

[…].

V.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass am Arbeits-(Einsatz)ort im Inland weder Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache für die Arbeitnehmer DD, EE, CC und FF, sowie keinA1-Sozialversicherungsdokument betreffend die genannten Arbeitnehmer bereitgehalten oder zugänglich gemacht wurden. Aus § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG ergibt sich jedoch eindeutig, dass ein Sozialversicherungsdokument A1 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen sind. Aus § 22 Abs 1 LSD-BG ergibt sich diese Verpflichtung auch für die im Spruch dargestellten Lohnunterlagen.

Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass die geforderten Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten worden wären oder dort in elektronischer Form zugänglich gemacht worden wären, sondern hat er lediglich dargetan, dass von dieser Verpflichtung keine Kenntnis hatte.

Aufgrund der klaren Vorgaben des LSD-BG sind die geforderten Unterlagen jedoch am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder dort in elektronischer Form zugänglich zu machen.

Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat.

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Dass der Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Behörde erkundigt hätte, hat er nicht vorgebracht.

Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y zu GZ *** bestraft wurde und er deshalb Doppelbestrafungsverbot einwende, ist zu entgegnen, dass ihm in dem dortigen Verfahren eine Übertretung nach § 19 Abs 1 und Abs 2 iVm § 26 Abs 1 Z 1 LSD-BG (keine ZKO-Meldung) vorgeworfen wurde. Eine Doppelbestrafung liegt somit nicht vor.

Die Bestrafung im vorliegenden Verfahren ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Zum Absehen mündliche Verhandlung:

Der Beschwerdeführer hat weder in seinem Rechtsmittel noch zu irgendeinem Zeitpunkt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Ebenso wenig wurden einen Verhandlungsantrag miteinschließende Beweisanträge gestellt. Gleichermaßen hat die belangte Behörde keinen derartigen Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol herangetragen und hat auch das Gericht eine solche nicht als geboten erachtet.

Da keine strittigen Fragen offen sowie keine Sachverhaltsermittlungen notwendig waren und die Entscheidung nach dem Inhalt der Berufung nur von der rechtlichen Beurteilung abhing, konnte von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängten Geldstrafen keine Bedenken ergeben. Das Strafausmaß reicht bis zu Euro 20.00,00. Eine Geldstrafe in der getroffenen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und um dem Beschwerdeführer künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des LSD-BG zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jeweils jedenfalls geboten.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Gemäß § 52 VwGVG war auszusprechen, dass der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, der sich nach Abs 2 dieser Bestimmung mit 20 % der verhängten Geldstrafe bemisst, zu leisten hat.

Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um Ratenzahlung hinsichtlich der Strafen ansuchen kann.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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