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LVwG-2024/30/3027-7•LVwG T LVwG-2024/30/3027-7
LVwG-2024/30/3027-7Tribunal administratif régional2 juin 2025
Beschwerde stattgegeben<br/>Familienangehörige<br/>Sprachnachweis<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.10.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Dem Beschwerdeführer wird seinem Antrag vom 20.07.2023 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat persönlich am 20.07.2023 bei der österreichischen Botschaft in Y die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ im Rahmen einer Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau CC, geb am XX.XX.XXXX, beantragt. Die Eheschließung mit der österreichischen Staatsangehörigen CC erfolgte am 16.05.2023. Der Antragsteller und dessen Ehefrau haben keine gemeinsamen Kinder. Der Antragsteller verfügt über einen gültigen türkischen Reisepass mit einer Gültigkeit bis 05.04.2023. Dem Erstantrag waren für die Beurteilung des beantragten Aufenthaltsverfahren erforderliche Unterlagen beigegeben. Der gemäß § 21a NAG erforderliche Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachsten Nivea wurde mit der Antragstellung und in weiterer Folge auch im behördlichen Verfahren vor der belangten Behörde nicht vorgelegt.
Von der belangten Behörde wurden mit dem angefochtenen Bescheid der am 28.07.2024 nachträglich eingebrachte Antrag auf Absehen von einem Nachweis nach § 21a Abs 1 NAG gemäß § 21a Abs 5 NAG und in weiterer Folge auch der eingebrachte Erstantrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 21a Abs 1 NAG wegen des fehlenden Nachweises der erforderlichen Deutschkenntnisse abgewiesen.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschrift vom 27.11.2024 wurde Folgendes ausgeführt:
„Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.10.2024, zugestellt am 6.11.2024 zu GZ:***, erhebt AA innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
BESCHWERDE
an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol, wegen des Vorliegens einer unrichtigen Rechenbeurteilung in Folge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, wobei der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfang bekämpft wird.
A.) Sachverhaltsdarstellung
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.7.2023 (Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger Österreicher „) wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.10.2023, zu GZ ***, abgewiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Stattgebung der Beschwerde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z mit Erkenntnis vom 12.7.2024, zu GZ: LVwG- 2023/19/2874-12, behoben. Im Erkenntnis wurde festgestellt, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer nichts gemäß §21 a Abs. 5 NAG von der h.a. Behörde vor der Erlassung des Bescheids über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages nach §21 a Abs. 5 NAG belehrt wurde.
Unter Ziffer 4 des Spruches wurde die ordentliche Revision, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, als zulässig erklärt.
Die Bezirkshauptmannschaft Z hat den Zusatzantrag (§21 a Abs. 1 Z 2 NAG) des Beschwerdeführers vom 28.7.2024 mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 31.10.2024 abgewiesen.
Die Annahme der belangten Behörde wird zusammengefast dahingehend dargelegt, dass der Antragsteller keinerlei Deutschkenntnisse nachgewiesen habe. Weiters, der Antragsteller verfüge über keine sozialen Kontakte in Österreich. Der Antragsteller wohne bei seiner Mutter und habe er keine Fixkosten zu tragen und arbeite im Moment im Fischer Restaurant seines Vaters und verdiene dort monatlich rund YTL 12.000.
Der Antragsteller sei kurzfristig mit der österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und aus der Aktenlage ergeben sich keine konkreten Hinweise auf ein intensives Familienleben bzw. kann nicht auf eine hinreichende Beziehungsintensität geschlossen werden. Die Beziehung wird erst seit kurzem geführt, der Antragsteller und seine Frau haben bislang keinen gemeinsamen Haushalt geführt und hatten keinen engen persönlichen Kontakt, zumal der Antragsteller in der Türkei lebt und arbeitet.
Weiters sei ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen aus der Sicht der Behörde nicht vorhanden. Im Übrigen seien keine konkreten Umstände aufgezeigt worden, aus denen hervorgehe, dass die Ehegattin nunmehr von der physischen Anwesenheit bzw. tatsächlichen Unterstützung des Antragstellers anhängig sei.
Weiters sei die Behörde der Ansicht, dass es die Möglichkeit gebe das Familienleben auch in der Türkei geführt wird und es seien keine unüberwindbaren Hindernisse ersichtlich, dass die Ehegattin des Antragstellers in die Türkei zu ziehen würde. Eine Fortführung der Behandlung dürfte auch dort möglich sein und darüber hinaus werden die Umstände hinsichtlich beruflicher und sozialer Integration bzw. Aufgabe bzw. Einschränkung der vorhandenen sozialen Kontakte dieselbe, wie für den Antragsteller im Fall des Zuzuges nach Österreich und daher nicht per se unzumutbar. Zudem wird darauf hingewiesen, dass bisher stets die Ehegattin den Antragsteller in der Türkei besucht hat und diese somit in der Heimat des Antragstellers vorweisen kann und
bzw. nie Österreich gereist ist.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die belangte Behörde der Ansicht, dass die Interessen des Antragstellers nichts die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdwesen unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht gern. Art. 8 EMRK vor.
Weiters hält die belangte Behörde fest, dass mit ihrer Entscheidung nicht der Zuzug per se verhindert werde, sondern bei Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen bzw. dem Nachweis von Deutschkenntnissen auf einfaches Niveau (Al) dem Zuzug (vorbehaltlich Erfüllung der übrigen Voraussetzung) nichts im Wege steht.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde sodann der gestellte Zusatzantrag vom 28.07.2024 auf Absehen von einem Nachweis gern. §21 a Abs. 1 NAG, auf Erteilung des Aufenthaltstitels Familienangehöriger Österreicher (mit Beschäftigungsabsicht) zu Unrecht abgewiesen.
Demnach wird die Annahme der belangten Behörde dahingehend dargelegt, dass durch die gegenständliche Entscheidung der Behörde der Zuzug des Antragstellers per se nicht verhindert werde, sondern bei Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen bzw. dem Nachweis von Deutschkenntnissen auf einfaches Niveau (A1) dem Zuzug (vorbehaltlich Erfüllung der übrigen Voraussetzung) nichts im Wege steht.
B.) ZULÄSSIGKEIT DER BESCHWERDE
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht, durch Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und durch die Anwendung einer rechtswidrigen Norm, auf das Recht der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBL. Nr. 210/1958, geboten erscheint, verletzt. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Ausstellung der auf Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10RL2004/38/EG, verletzt. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht, auf Familienzusammenführung, gern. Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. Sep. 2003, verletzt. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht, gern, den Bestimmungen der europäischen Sozialcharta, Recht der Familie, auf sozialen,- gesetzlichen,- und wirtschaftlichen Schutz, verletzt. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Geleichbehandlungsgebot (12. ZP EMRK) verletzt. Gegen den angefochtenen Bescheid ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Der Instanzenzug ist ausgeschöpft. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z ist datiert mit 31.10.2024, dieser wurde am 6.11.2024 zugestellt. Demnach ist die Beschwerde zulässig und rechtzeitig.
A.) BESCHWERDEGRÜNDE
1. ) Materielle Rechtswidrigkeit und mangelhafte Sachverhaltsfeststellung
2. ) Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Praxis der Verwaltung
3. ) Unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung
Ad 1.) Materielle Rechtswidrigkeit und mangelhafte Sachverhaltsfeststellung:
Die den Bescheid erlassene Behörde hätte weitere Fakten zum Sachverhalt „sammeln" müssen, um ein genaueres Bild von der Sachlage machen zu können. Die Behörde I. Instanz gibt in der angefochtenen Entscheidung lediglich unreflektierte Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzt wieder. Sie vermag nicht anzuführen, welche öffentliche Interessen, die Interessen des Antragstellers, die durch EMRK geschützt sind, überwiegen und keinen Eingriff in das Recht gern. Art. 8 EMRK, darstellen.
Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. Sep. 2003, Abs. 4 hält ausdrücklich fest, dass die
Familienzusammenführung eine notwendige Voraussetzung dafür, dass eine Familie möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokulturelle Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehörige in dem Mitgliedstaat erleichtert; dadurch wird auch der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt gefördert, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag ausgeführt wird. Unter Abs. 6, wird ausdrücklich festgehalten, dass es zum Schutz der Familie und zu Wahrung oder Herstellung des Familienlebens sollten die materiellen Voraussetzungen
für die Wahrnehmung des Rechts auf Familienzusammenführung nach gemeinsamen Kriterien bestimmt werden. Art. 7 ARB 1/80 garantiert günstige Voraussetzung für die Familienzusammenführung für die türkischen Familienangehörigen. Dies betrifft der Familienangehörige im europarechtlichen Sinne, also nach Art. 2 Nummer 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. RL 2004/38/EG des Rates vom 29.4.2004.
Die Annahme der belangten Behörde, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdwesen (Nachweis von Deutschkenntnissen auf einfaches Niveau (Al), die Interessen des Antragstellers (Familienleben/Familienzusammenführung), welche durch EMRK und RL/EG, geschützt werden, überwiegen, ist unbegründet.
Die belangte Behörde vermag nicht dazulegen, wodurch durch die gegenständliche Familienzusammenführung ein ungeordnetes Fremdwesen herbeigeführt wird oder dieses in Unordnung geraten würde. Zumal der Antragsteller an Eides statt erklärt den entsprechenden Nachweis, sogar sich dazu verpflichtet, Deutschkenntnisse auf Niveau (A2), zu erbringen, wenn die Familienzusammenführung genehmigt wird.
Im Übrigen, wenn die belangte Behörde die gegenständliche Familienzusammenführung, welche zum Schutz der Familie und zur Wahrung und Herstellung des Familienlebens, notwendig ist, gar nicht ermöglicht, kann sie sich nicht auf ein geordnetes Fremdwesen stützten, da die materiellen Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Rechts auf Familienzusammenführung, durch die belangte Behörde von vornherein vernichtet werden. Zumal ist der Beschwerdeführer unbescholten.
Aufgrund der vorgelegten Nachweise (Urkunden) ist bescheinigt, dass des Beschwerdeführers (BF) einerseits über ein ausreichendes Einkommen (regelmäßig und gesichert) verfügt, sodass der gegenständliche Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastungen der Gebietskörperschaften führt und andererseits der BF über alle Risiken abdeckende Krankenversicherungsschutz verfügt und die Versicherungsanstalt in Österreich auch leistungspflichtig ist. Der BF verfügt über eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (die zusammenführende Person verfügt über eine Mietwohnung). Die belangte Behörde hätte jedenfalls eine Zukunftsprognose erstellen müssen, ob der Beschwerdeführer nach einer Familienzusammenführung binnen von 6 Monaten den Nachweis von Deutschkenntnissen auf einfaches Niveau (Al) erbringen kann. Der Beschwerdeführer hat bereits alles unternommen um die entsprechende Prüfung 21.12.2024 anzutreten und den entsprechenden Nachweis zur Vorlage zu bringen. (Bestätigung der ÖSD, X/TÜRKEI) Die belangte Behörde hat eine solche mögliche Zukunftsprognose nicht vorgenommen bzw. unterlassen. Den die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen wurden seitens es LVwG Tirol bereist nachweislich festgestellt.
Demnach kann sich die belangte Behörde nicht darauf stützen „nicht durch die gegenständliche Entscheidung per se die Familienzusammenführung verhindert wird“ bzw. „bei Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen bzw. dem Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem einfachsten Niveau (Al), für die gegenständliche Familienzusammenführung nichts im Weg steht", stützen.
Es ist der Behörde bekannt, dass die Ankerperson seit Jahren in Behandlung ist. Es ist der belangten Behörde bekannt, dass die Ankerperson hier in Österreich aufgewachsen ist und ein Daueraufenthalt in der Türkei für sie nicht zumutbar ist. Es ist auch der belangten Behörde bekannt, dass die Zusammenführende die österreichische Staatsbürgerschaft besitz und dazu gehalten ist ihren Genesungsprozess durch ihre österreichischen Vertrauensärzte fortzusetzen.
Es ist auch der belangten Behörde bewusst, dass die Angaben der zusammenführende Person hinsichtlich ihrer belastungsabhängigen psychischen Störung sowie die Symptome, wie anhaltende Ängste von ihrer unklaren gesundheitlichen Zukunft sowie ihre belastende Lebenssituation, dies insbesondere wegen der noch nicht genehmigten Familienzusammenführung, welche auf klassische Merkmale einer Anpassungsstörung hinweisen und dringend die Hilfe ihres Ehegatten benötigt, vorliegen.
Nachdem dies auch fachärztlich bescheinigt ist, kann sich die Behörde nicht darauf stützen, dass der Zusammenführenden zumutbar wäre, ihren Aufenthalt auch in der Türkei zu nehmen bzw. sich dort behandeln zu lassen. Eine solche Feststellung ist nicht nur aktenwidrig, sondern entbehrt jegliche Grundlage. Die belangte Behörde hat dabei keine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK vorgenommen bzw. durchgeführt. Konkret sind die öffentlichen Interessen an der
Erlassung eines negativen Bescheides gegenüber den Familien- und die privaten Interessen an der Nichtbewilligung der Aufenthaltsgenehmigung abzuwägen. Darüber hinaus muss der mit der Abweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verhältnismäßig sein.
Die belangte Behörde hat insbesondere dem für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK wesentlichen Element der Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu geringer Bedeutung beigemessen und dabei die wesentliche Rechtsprechung missachtet. Dem Element der Schutzwürdigkeit des Privatlebens hätte daher durch die belangte Behörde mehr Gewicht beigemessen werden müssen und wäre die belangte Behörde bei der fehlerfreien Ausübung ihres Ermessens unweigerlich zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der sehr ausgeprägten Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers die privaten Interessen des Beschwerdeführers sehr stark ausgeprägt sind und demgegenüber die öffentliche Interessen an der Nichtbewilligung der Aufenthaltsgenehmigung zurückzutreten haben. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes wäre die belangte Behörde unweigerlich zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen des § 21a Abs. 5 Z 2 NAG vorliegen daher der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger zu genehmigen gewesen wäre. Die belangte Behörde hat ohne jedwede Erwähnung darüber, den gegenständlichen angefochtenen Bescheid erlassen.
Ad 2) Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Praxis der Verwaltung:
Zu Recht stütz sich der Antragsteller auf die Bestimmungen des B-VG, insbesondere Art 18 B-VG. Das Handeln der Verwaltung inhaltlich hinreichend zu determinieren ist und die gesetzlichen Regelungen, die zu unbestimmt sind oder in anderer Weise das Handeln der Verwaltungsorgane nicht hinreichend genau bestimmen, sondern diesen einen großen Raum lassen, sind verfassungswidrig.
Demnach ist festzuhalten, dass die Akte die weder primär noch sekundär dem Rechtschutz dienen, zur Beseitigung des behördlichen Aktes führen bzw. die Beseitigung der (finanziellen) Folgen eines rechtswidrigen Aktes zur Folge haben (insb. Amtshaftung). Gemäß den allgemeinen Grundsätzen für die Feststellungen des Ermittlungsverfahrens § 39 AVG, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen (Offizialaxime).
Dies gilt sowohl für die Einleitung des Verwaltungsverfahrens wie auch für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens, auch wenn ein Verfahren nur auf Antrag eingeleitet werden darf, hat die Behörde innerhalb der Grenzen des ihrer Möglichen die gebotenen und zumutbaren Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen (VwGH 29.7.1998, 97/01/0764. Der bloße Hinweis auf die „Verfahrensergebnisse“ reicht nach der Rsp des VwGH (VwGH 29.1.1996, 96/160014), nicht aus. Zu Recht stützt sich der Beschwerdeführer auf die Bestimmungen des Artikels 6 EMRK und auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 3 AVG. Der Antragsteller hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er private Deutschkursstunden in Anspruch genommen habe. Nach dem in seinem Wohnort und in der Umgebung keine anerkannten und befugten Institutionen (WIFI, ÖIF, Goethe Institut usw.) vorhanden sind, konnte er eine Sprachprüfung nicht absolvieren. Er sichert jedoch zu, dass er nach seiner Einreise in Österreich umgehend die entsprechenden Prüfungen und auch Integrationsprüfung, A2 Niveau, zu absolvieren. Der Antragsteller hat aufgrund des anhängigen Verfahrens und in der Annahme, dass die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels erfüllt sind, insbesondere durch die sichere Anstellungszusage der Firma DD, sein bisheriges Arbeitsverhältnis gekündigt, dass nunmehr zwischen dem Antragsteller und dessen Ehefrau eine finanzielle Abhängigkeit entstanden ist. Er hat belangte Behörde ausdrücklich auf diesen Umstand informiert.
Wie bereits mehrmals vorgebracht, beabsichtigt der Antragsteller in Österreich, nach Erteilung eines Aufenthaltstitels, zu arbeiten bzw. eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ausüben. Er kann bei der Firma DD jederzeit arbeiten. Durch die Beschäftigung des Antragstellers, würde er nicht nur erheblich dem Gesundheitszustand seiner Gattin beitragen, sondern auch die persönliche Pflege und Betreuung seiner Ehegattin übernehmen und sie finanziell unterstützen, sodass die öffentlich-rechtlichen Gesundheitskassen, finanziell entlastet werden.
Der ausführlich dargelegte Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde gar nicht berücksichtigt.
Vielmehr wurden die bezüglichen Angaben des Antragstellers (Tatsachen) fälschlicherweise anderes lautend dargelegt, sodass seitens der belangten Behörde ausgeführt wird, dass der Antragsteller im Moment im Fischerrestaurant seines Vaters arbeite und monatlich 12.000 türkische Lira verdiene. Die diesbezüglichen familiären Umstände hätte die Behörde in ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen. Nachdem die diesbezüglichen familiären Umstände vorlagen, wäre die belangte Behörde dazu gezwungen gewesen im Sinn dieser Bestimmung einen derart relevanten Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben der Beschwerdeführerin unterlassen oder ausführlich darzulegen gehabt, ob die Ablehnung des Antrages geboten war.
Diese Verpflichtung, in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist, besteht selbst dann, wenn der Sachverhalt im Sinne des § 56 AVG von vornherein klar gegeben ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §60 Rz 18). Die Begründung des Bescheides muss überdies erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt.
Die Erstbehörde wäre dazu gezwungen gewesen darzulegen, welche öffentlichen Interessen aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers verletzt wurden bzw. wodurch das geordnete Fremdwesen beeinträchtigt werden würde. Dabei muss nachvollziehbar sein, dass die Ausdrucksgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden. Aus der Begründung muss außerdem hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen. Zu diesem Zweck ist nicht nur anzugeben, welche Ermittlungen durchgeführt bzw. welche Beweismittel herangezogen und welche tatsächlichen Feststellungen darauf im Einzelnen gegründet wurden.
Bei widersprechenden Beweisergebnissen ist vielmehr auch darzutun, welche Gedankengänge und Eindrücke maßgebend waren, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen (vgl. Hengstschläger/ Leeb, AVG §60 Rz 21).
Letztlich hat die Behörde anzugeben, aus welchen Gründen sie die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für (nicht) zutreffend erachtet (VwGH 3. September 2002, 2002/09/0055).
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nachfolgende Unterlagen, zur Vorlage gebracht:
2. ) Reisepass des Antragstellers
3. ) Mietvertrag/Vermieterbestätigung
4. ) Auszug des Kreditschutzverbandes der Bezugsperson
5. ) Arbeitszusage für eine unbefristete Anstellung als Reifenmonteur DD
Somit wurden die für die Familienzusammenführung erforderlichen Urkunden der Erstbehörde zur Vorlage gebracht. Durch den angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren gern. Art. 6 EMRK und 2 7.ZP EMRK sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte und in seinem Recht auf Gleichheitssatz gern. Art 7 Abs. 1 B-VG sowie in seinem subjektiven Recht, durch Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und durch die Anwendung einer rechtswidrigen Norm, auf das Recht der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBL. Nr. 210/1958, geboten erscheint, in seinem subjektiven Recht auf Ausstellung der Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10 RL2004/38/EG, in seinem subjektiven Recht, auf Familienzusammenführung, gern. Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. Sep. 2003; in seinem subjektiven Recht, gern, den Bestimmungen der europäischen Sozialcharta, in seinem Recht, Recht der Familien auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz, sowie in seinem Recht auf Geleichbehandlungsgebot (12. ZP EMRK) und auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 45 Abs. 3 AVG, verletzt.
Der Bescheid gründet sich offensichtlich auf, juristisch und sachlich unvollständige sowie für die Beweisführung entbehrliche, Ausführungen. Die gegenständliche Entscheidung verletzt auch den Grundsatz der Treu und Glauben.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers wurde unverhältnismäßig in seine Rechte eingegriffen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass durch die gegenständliche Abweisung, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprochen wurde und führt aus, wie folgt:
Dieser Grundsatz deckt sich in der Regel mit dem, was man auch als Schonungsprinzip oder als den Sozialgehalt der Verwaltungsverfahrensgesetze bzw. den Grundsatz der Angemessenheit bezeichnet. Der Gesetzgeber mahnt an dieser Stelle zur Schonung der Rechte des Einzelnen, besonders der Schwachen, ein. Der Verfassungsgesetzgeber trägt der Behörde auf, bei der Wahl ihrer Mittel, die an sich alle zum Ziel führen, das gelindeste Mittel zu wählen, also ein optimales Verhältnis zwischen Mittel und Ziel herzustellen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Behörde nicht einmal bemüht war, den Sachverhalt in ihrem gesamten Umfang zu klären.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass im vorliegenden Fall gegen sie mit erniedrigender Behandlung vorgegangen wurde. Es ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die hervorkommenden Tatsachen rechtfertigen eine Abweisung nicht. Sie betrachtet die diesbezügliche Vorgehensweise als eine unzulässige Bestrafung, diese wäre eine erniedrigende „Behandlung". Die angefochtene Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht, insbesondere aufgrund einer unvertretbaren Ansicht des Sachbearbeiters und auch wegen einer denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes, unrichtig.
Beweis:
Einvernahme des Beschwerdeführers
Einvernahme der zusammenführenden Person (Ehegattin), per Anschrift, Adresse 2, **** W
Es möge den Akt der Erstbehörde von Amts wegen einholen und dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen
Bestätigung der ÖSD
Bestätigung des EE, Deutschlehrer vom 27.11.2024
Ad 3) Unrichtige Sachverhaltsdarstellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung:
Die Behörde hat ihre Beweiswürdigung nachvollziehbar zu begründen, von denen sie sich bei der Würdigung leiten ließ und sachlich darzulegen. Nach der Rsp des VwGH ergibt sich der unterschiedliche Wert eines aufgenommenen Beweises aus dem „größeren oder geringeren Anteil zur Klarstellung des aufgenommenen Beweises aus dem „größeren oder geringeren Anteil zur Klarstellung des aufgenommenen Beweisthemas", der „vorhandenen oder mangelnden Schlüssigkeit dieser oder jener Aussage", der „größeren oder minderen Glaubwürdigkeit der einen oder der anderen Angabe", folglich „dem Grad des erkennbaren inneren Wahrheitswertes" und der tatsächlichen freien Beweiswürdigung durch die Behörde (VwGH 12.10.1972, 2396/71).
In der Begründung des Bescheides hat die Behörde gern. § 60 AVG die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der bloße Hinweis auf die „Verfahrensergebnisse“ reicht nach der Rsp des VwGH nicht aus (vgl. VwGH 29.1.1996, 96/160014).
Der Beschwerdeführer hat die von der Erstbehörde in Erwägung gezogene Handlungsweise bereits gesetzt und sich an einem Deutschkurs angemeldet. Die Prüfung findet am Jänner 2025 statt. Der Beschwerdeführer hat darauf vertraut, dass die Behörde seinem Antrag stattgeben wird und er ehestmöglich bei der Firma DD arbeiten wird und seine Gattin, die auf seine persönliche Pflege und Betreuung angewiesen ist, sein Arbeitsverhältnis aufgelöst. Diesbezüglich bracht der Antragsteller mit Eingabe vom 16.09.2024 vor wie folgt:
Der Antragste//er macht sich nach wie versorgen um den Gesundheitszustand seiner Ehegattin.
Die Ehegatten des Antragstellers leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörungen und rezidivierenden depressiven Episoden.
Es wird ausdrücklich fachärztlich festgehalten und bescheinigt, dass die Ehegattin des Antragstellers aktuell aufgrund der schwierigen Bedingungen für die Einreise ihres Ehemannes aus der Türkei sehr belastet ist, Sie kümmert sich um die notwendigen Amtswege und die Ungewissheit der Einreisebewilligung, dies löst aktuell bei der Ehegattin des Antragstellers vermehrt Ängste aus. Zeitgleich hat sich ihr Psychischer Zustand verschlechtert. Aufgrund der derzeitigen Gesundheitssituation der Ehegattin des Antragstellers wäre es dringend geboten,
dass der Antragsteller ehestmöglich zu seiner Ehegattin einreisen kann und sie durch eigene persönliche Pflege und Betreuung sowie Beistandsleistung zur Seite steht. Dadurch würde sich nicht nur der Gesundheitszustand seiner Ehegattin entsprechend verbessern und stabilisieren, sondern auch die öffentlich-rechtlichen Gesundheitskassen finanziell entlastet werden.
Die belangte Behörde hat insbesondere dem für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK wesentlichen Element der Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu geringer Bedeutung beigemessen und dabei die wesentliche Rechtsprechung missachtet. Dem Element der Schutzwürdigkeit des Privatlebens hätte daher durch die belangte Behörde mehr Gewicht beigemessen werden müssen und wäre die belangte Behörde bei der fehlerfreien Ausübung ihres Ermessens unweigerlich zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der sehr ausgeprägten Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdefreiführers die privaten Interessen der Beschwerdeführerin sehr stark ausgeprägt sind und demgegenüber die öffentliche Interessen an der Ablehnung des Antrages zurückzutreten haben.
In rechtlicher Hinsicht hat die belangte Behörde § 21a Abs. 1 NAG iVm §21 a Abs. 5 NAG, BGBl. I, Nr. 100/2005, unrichtig interpretiert, die wesentliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes missachtet sowie das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft
ausgeübt.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes wäre die belangte Behörde unweigerlich zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen § §21 a Abs. 5 Z2 NAG vorliegen, daher wäre der gegenständliche Bescheid nicht zu erlassen gewesen.
Beweis:
PV
Fachärztliche Stellungnahme zum aktuellen Zustand der Patientin (Ehegattin des Antragstellers)
Wie vor
Der Beschwerdeführer stellt an das Landesverwaltungsgericht Tirol sohin den
Antrag
das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung zur Erteilung der belangten Behörde auftragen,
in
eventu
den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
AA
URKUNDENVROLAGE:
Bestätigung der ÖSD
Bestätigung des EE, Deutschlehrer vom 27.11.2024
Fachärztliche Stellungnahme zum aktuellen Zustand der Patientin (Ehegattin des
Antragstellers)“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde am 11.02.2025 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau CC, als Zeugin erschienen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet.
In der Beschwerdeverhandlung legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung über einen bevorstehenden Deutschprüfungstermin am 22.02.2025, eine Bestätigung des engagierten Privatlehrers für Deutsch vom 27.11.2024, eine Gehaltsbestätigung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 27.01.2025, aus der sich ein monatliches Nettoeinkommen von € 921,00 zuzüglich Fahrtkosten in der Höhe von € 30,26 ergeben, und eine Arbeitsplatzbestätigung der Firma DD vom 09.01.2025 über die Einstellung des Antragstellers vor.
In der Beschwerdeverhandlung wurde auch festgehalten, dass die Angaben über den Beschwerdeführer und die Ehe mit der in Österreich lebenden Ehefrau in der Begründung des angefochtenen Bescheides grundsätzlich den Tatsachen entsprechen.
Die als Zeugin einvernommene Ehefrau des Beschwerdeführers gab auf Befragung Folgendes an:
„Ich wurde über meine Entschlagungsrechte als Ehefrau des Beschwerdeführers informiert. Ich möchte aussagen.
Ich bin in Österreich geboren. Zur Zeit der Geburt war ich noch türkische Staatsangehörige. Ich habe im Rahmen einer Erstreckung bereits vor dem Jahr 2000 die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Ich habe mich seit meiner Geburt immer in Österreich mit Hauptwohnsitz aufgehalten.
Im Jahr 2002 habe ich als 16-Jährige einen damals noch in der Türkei lebenden türkischen Staatsangehörigen in Z geheiratet. Die Ehe dauerte nur 2 Jahre und wurde im Jahr 2004 wieder geschieden. Aus der Ehe entstanden keine Kinder. Ich habe auch nachher keine Kinder bekommen.
Meinen nunmehrigen Ehemann habe ich auf Facebook am 05.10.2022 kennengelernt. Im November 2022 habe ich meinen heutigen Ehemann das erste Mal persönlich getroffen. Sein Wohnort in V liegt in der Nähe des Wohnortes meiner Schwester.
Insgesamt habe ich meinen Ehemann in der Türkei 4-mal besucht. Der Aufenthalt dauerte immer 1 bis 2 Wochen. Am 16.05.2023 haben wir dann in der Türkei geheiratet. Mein Ehemann war bisher noch nie verheiratet. Er hat auch keine Kinder und lebt bei seinen Eltern.
Mein Ehemann arbeitet im Fischrestaurant meines Schwiegervaters. Es ist zwischen uns vereinbart, dass er zu mir nach Österreich kommen soll. Ich bin zeit meines Lebens in Tirol aufhältig gewesen und möchte deshalb auch nicht Tirol verlassen.
Ich habe in den letzten 10 Jahren aufgrund meiner gesundheitlichen Probleme mehr oder weniger nicht arbeiten können. Mit 15.01.2025 habe ich jetzt wieder den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben geschafft. Ich arbeite für 20 Wochenstunden beim Verein FF in Z. Ich möchte in der nächsten Zeit meine Wochenarbeitsstunden erhöhen bis auf eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Diese Eingliederung geht aber stetig. Zurzeit verdiene ich nur rund € 1.000,00 netto pro Monat bei 14-Monatsgehälter im Jahr.
Mein Ehemann könnte bei der Firma Reifen Team in Z einer Beschäftigung als Reifenmonteur nachgehen. Es ist mit diesem Unternehmen so vereinbart. Mein Ehemann hat in Österreich keine Verwandten. Er hat mich und meine Familie als Ehefrau bzw Verschwägerte/Angehörige.
Ich wohne in einer Mietwohnung. Die Mietwohnung hat eine Größe von 40 m². Es handelt sich um eine 2-Zimmerwohung mit Garten. Die Miete beträgt inklusive Betriebskosten € 540,00. Hinzu kommen noch € 50,00 Stromkosten. Mit € 600,00 ist dann alles bezahlt.
Ich gehe davon aus, dass mein Mann die anstehende Deutschprüfung am 22.02.2025 bestehen wird. Er hat bei der letzten Prüfung das erforderliche positive Prüfungsergebnis lediglich um 2 Punkte verfehlt. Das positive Prüfungsergebnis wird dann sofort an unseren Rechtsanwalt weitergeleitet. Damit er es dann wieder an das Landesverwaltungsgericht weiterleiten kann.
Ich bin bei der ÖGK krankenversichert. Mein Mann wird bei mir mitversichert. Er wird aber nach der beabsichtigten Beschäftigungsaufnahme auch selbst bei der ÖGK pflichtversichert sein.“
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte in der Beschwerdeverhandlung, dass eine 4-wöchige Frist nach Erhalt der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls zur Nachreichung des Nachweises der beanstandeten A1-Sprachprüfung, eines Arbeitsvertrages des Beschwerdeführers mit dem zukünftigen Arbeitgeber, aus dem sich alle wesentlichen Angaben für das Arbeitsverhältnis ergeben, eingeräumt wird.
Dem Beweisantrag wurde stattgegeben. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt.
In der abschließenden Stellungnahme beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass nach Vorlage der noch nachzureichenden Beweisunterlagen, insbesondere der Sprachprüfung und des Arbeitsvorvertrages der Beschwerde stattgegeben und der beantragte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger erteilt werden möge.
Nach Einräumung einer Fristerstreckung hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13.05.2025 das fehlende Sprachzertifikat vorgelegt. In diesem wurde bestätigt, dass der Antragsteller die Prüfung ÖSD-Zertifikat A1 am Prüfungszentrum GG School of Languages in X/Türkei am 06.05.2025 sehr gut bestanden hat.
Weiter wurde ein vom Antragsteller und von der JJ mit Sitz in **** U, Adresse 4, unterfertigter Arbeitsvertrag über die Anstellung des Antragstellers als Hilfskoch mit einem monatlichen Nettolohn von € 1.666,00 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden vorgelegt. Das Arbeitsverhältnis beginnt mit Vorlage der erforderlichen Niederlassungsbewilligung. Das Dienstverhältnis wurde unbefristet abgeschlossen.
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde der gemäß § 21a Abs 1 NAG erforderliche Nachweis über die erforderlichen Deutschkenntnisse jedenfalls nicht vorlag. Auch die Voraussetzungen auf ein Absehen von einem Nachweis gemäß § 21a Abs 1 NAG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde nicht vor. Die Abweisung des Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom 20.07.2023 durch den angefochtenen Bescheid erfolgt durch die belangte Behörde seinerzeit jedenfalls zu Recht.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht und nicht zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde heranzuziehen (vgl VwGH 20.08.2023, 2012/22/0028). Der Beschwerdeführer hat den zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde noch fehlenden Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachsten Niveau gemäß § 21a Abs 1 NAG im Beschwerdeverfahren vorgelegt.
Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat weiters keine zwingenden Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 NAG ergeben. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund nach § 21a Abs 1 NAG liegt nach dem durchgeführten Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht (mehr) vor. Das Vorliegen der weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG, insbesondere das Vorliegen der erforderlichen finanziellen Mittel und eines ausreichenden und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes wurde im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nachgewiesen. Eine Gegenüberstellung der erforderlichen festen monatlichen Einkünfte mit den gegenwärtigen und zu erwartenden monatlichen Einkommen nach der erfolgten Einreise und Beschäftigungsaufnahme ergab einen Überschuss von € 824,85. Die errechneten monatlichen Nettoeinkünfte betragen € 3.048,34 und das errechnete erforderliche Mindesteinkommen pro Monat ergab unter Berücksichtigung der geltenden ASVG-Richtsätze und unter Hinzuzählung der Miete samt Betriebskosten sowie abzüglich des Wertes der freien Station einen Betrag von € 2.223,58. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel aufgrund des vorhandenen und noch bis 05.04.2033 gültigen türkischen Reisepasses mit einer 12-monatigen Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs 10 NAG die belangte Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat, wenn der Aufenthaltstitel – wie im gegenständlichen Fall – durch ein Verwaltungsgericht des Landes erteilt wird.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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