LVwG T LVwG-2024/17/3069-2

LVwG-2024/17/3069-2Tribunal administratif régional27 mai 2025

Regest

Antragszurückziehung<br/>Antragsbedürftiger Verwaltungsakt<br/>Baubewilligung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/17/3069-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.17.3069.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 17.10.2024, Zl. ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y wurde Herrn CC, Adresse 2, **** Y als Bauwerber die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung zweier Kulturschutzanlagen auf Gst ***1, KG *****, erteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Herrn AA, Adresse 3, **** Y.

Mit Schreiben vom 25.05.2025, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht am 26.05.2025, teilte der Bauwerber mit, das Bauansuchen betreffend den Neubau zweier Kulturschutzanlagen auf Gst ***1, KG ***** zurückzuziehen, welches Gegenstand des angefochtenen Bescheides war.

II.Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages des Bauwerbers vom 20.11.2023 eine Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt.

Der verfahrenseinleitende Antrag wurde durch Mitteilung des Bauwerbers vom 25.05.2025 zurückgezogen.

III.Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus der Mitteilung des Bauwerbers vom 25.05.2025.

IV.Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„Prüfungsumfang

§ 27

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG):

„§ 13

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.“

V.Erwägungen:

Bei der Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung eines Bauwerks handelt es sich nach den Bestimmungen der §§ 28ff TBO 2022, um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt. Eine amtswegige Erteilung der Bewilligung ist durch das Gesetz nicht vorgesehen.

Dem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung kam damit zuständigkeitsbegründender Charakter für das Tätigwerden der belangten Behörde zu.

Eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist so lange zulässig, als der Antrag noch unerledigt ist. Dies bedeutet für Fälle, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich ist. Diese zum Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0158, RN 9).

Die Zurückziehung des ursprünglich verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl u.a. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0051, RN 18).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des klaren Wortlautes der hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

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