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LVwG-2025/50/0506-5•LVwG T LVwG-2025/50/0506-5
LVwG-2025/50/0506-5Tribunal administratif régional22 mai 2025
Abweisung<br/>Entzug der Waffenbesitzkarte
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 29.1.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG 1996), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.1.2025, Zl *** entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 1 und 3 Waffengesetz 1996, BGBl I 12/1997 iVm § 8 Abs 3 Z5 WaffG 1996 die von der Bezirkshauptmannschaft Z am 13.01.2020 unter der Nummer *** für fünf Schusswaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte wegen mangelnder Verlässlichkeit.
Die Behörde begründet dies im Wesentlichen damit, dass im Zuge der Verlässlichkeitsüberprüfung festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.5.2016 wegen Verwirklichung des § 3g Verbotsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.2.2025 in welcher er begründet angab wie folgt:
„(…)
Die vorgehaltene Verurteilung fand am 4. Mai. 2016 statt und liegt bereits rund 9 Jahre zurück. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Waffenbesitzkarte 2014 wurde mittels Gutachten die Verlässlichkeit geprüft und bestätigt. Im Jahre 2020 fand eine weitere Überprüfung statt.
Gemäß § 25 WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich die Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs 2 WaffG genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs 7 WgffG ermächtigt. Ergibt sich bei einer solchen Überprüfung, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen.
Die verhängte Strafe wurde bedingt nachgesehen, weil laut richterlicher Begründung „aus spezialpräventiven Überlegungen“ die Androhung eines Vollzuges ausreichend war. Diese Verurteilung war 2016 kein Anlass dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte zu entziehen. Tatsächlich war die Verurteilung 2020 aufliegend und wurde die Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers rechtswirksam verlängert.
Tatsächlich hat die Behörde bei einer nachträglichen Prüfung der Verlässlichkeit nur den Zeitraum ab Erteilung 2020 zu prüfen. Die Sachlage hat sich seit der Erteilung der Waffenbesitzkarte 2020 nicht verändert. Insbesondere haben ein nachträglicher Strafausspruch oder Widerruf der bedingten Strafnachsicht nicht stattgefunden. Ein nachträglicher Entzug der Waffenbesitzkarte aufgrund einer Verurteilung 2016, greift in die Rechtswirkung der erteilten Waffenbesitzkarte ein und ist rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer ist ansonsten völlig unbescholten und hat insbesondere seit der letzten Prüfung 2020 keinerlei Verurteilung stattgefunden.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte gern. § 8 Abs 1 bis 3 WaffG vor. Jedenfalls sind solche Anhaltspunkte der Begründung des Bescheides nicht zu entnehmen, so dass die Verlässlichkeit (weiterhin) gegeben und die Waffenbesitzkarte zu verlängern ist.
Der Beschwerdeführer wurde dazu auch nicht einvernommen. Wäre dies erfolgt, wäre die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass an seiner Verlässlichkeit keine Zweifel bestehen.
Es wird daher beantragt,
eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als dass dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte erteilt wird,
in eventu den Bescheid aufzuheben und der Behörde I. Instanz, allenfalls eine neue Sachentscheidung aufzutragen;
(…)“
II.Sachverhalt:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl ***.
Aufgrund der vorliegenden und der aufgenommenen Beweise steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Dem Beschwerdeführer wurde am 13.1.2020 eine Waffenbesitzkarte von der belangten Behörde für 5 Schusswaffen ausgestellt (Nr ***).
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.1.2025, Zl *** entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 1 und 3 Waffengesetz 1996, BGBl I 12/1997 iVm § 8 Abs 3 Z5 WaffG 1996 die von der Bezirkshauptmannschaft Z am 13.01.2020 unter der Nummer *** für fünf Schusswaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte wegen mangelnder Verlässlichkeit.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.5.2016 wegen Verwirklichung des § 3g Verbotsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Die Tilgung tritt voraussichtlich am 9.5.2026 ein.
Mit BGBl I Nr 211/2021 wurde das Waffengesetz 1996 dahingehend geändert (§ 8), als dass ein Mensch nicht mehr als verlässlich anzusehen ist, wenn dieser nach dem Verbotsgesetz 1947 verurteilt wurde.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt.
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetz 1996, BGBl Nr 12/1997 idF BGBl Nr 211/2021, lauten wie folgt:
§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.
§ 25. (1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.
(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.
(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und – nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides – sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.
V.Erwägungen:
Gemäß § 25 Abs 3 WaffG 1996 hat die Behörde die waffenrechtlichen Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Mit BGBl I Nr 211/2021 wurde das Waffengesetz 1996 dahingehend geändert (§ 8 Abs 3 Z 5), als dass ein Mensch nicht mehr als verlässlich anzusehen ist, wenn dieser nach dem Verbotsgesetz 1947 verurteilt wurde.
Gemäß § 8 Abs 3 Z 3 gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947 als nicht verlässlich.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur oben angeführten Änderung des Waffengesetzes ist wie folgt ausgeführt:
„(…)
In Abs. 3 Z 5 soll nunmehr vorgesehen werden, dass ein Mensch nicht mehr als verlässlich anzusehen ist, wenn dieser wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, verurteilt wurde. Dasselbe soll gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 5 auch für einschlägige Verwaltungsübertretungen nach dem Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, dem Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, und Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008, gelten. Ein Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses wird in diesen Fällen mangels Verlässlichkeit in jedem Fall abzuweisen sein. Bereits ausgestellte Waffenbesitzkarten oder Waffenpässe werden gemäß § 25 Abs. 3 durch die Waffenbehörde entzogen und sind die im Besitz befindlichen Schusswaffen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides der Behörde abzuliefern (§ 25 Abs. 4)
(…)“
Demnach werden bereits ausgestellte Waffenbesitzkarten durch die Waffenbehörde entzogen.
Das VwG hat im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0015, mwN). So entspricht es auch der Rechtsprechung des VwGH, dass Voraussetzung für die Entziehung waffenrechtlicher Urkunden nach § 25 Abs. 3 WaffG 1996 ist, dass der Betreffende im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde (im Fall einer Beschwerdeentscheidung: im Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG) nicht verlässlich ist (vgl. VwGH 20.6.2012, 2009/03/0124). § 8 Abs. 3 Z 5 WaffG 1996 wurde mit BGBl. I Nr. 211/2021 eingefügt und ist mit 1. Jänner 2022 in Kraft getreten (vgl. § 62 Abs. 22 WaffG 1996). Diese Bestimmung stand bei Erlassung der vorliegenden Entscheidung des VwG - und somit zum relevanten Zeitpunkt - bereits in Kraft. Darauf, dass es für die Frage des Ausschlusses der Verlässlichkeit aufgrund von Verurteilungen nach § 8 Abs. 3 WaffG 1996 auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der betreffenden Tat oder Verurteilung ankäme, besteht mangels ausdrücklicher Übergangsbestimmungen und auch sonst kein Anhaltspunkt – siehe VwGH vom 24.5.2025, Ra 2024/03/0046.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.5.2016 wegen Verwirklichung des § 3g Verbotsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Die Tilgung tritt voraussichtlich am 9.5.2026 ein.
Zum Zeitpunkt der Ausstellung der gegenständlichen Waffenbesitzkarte im Jahr 2020 war § 8 Abs 3 Z 5 noch nicht in Kraft.
Aufgrund der Tatsache, dass die oben angeführte Bestimmung erst mit 1.1.2022 in Kraft getreten ist, hatte die belangte Behörde diese gegenständlich anzuwenden und wurde die Waffenbesitzkarte dem Beschwerdeführer daher zu Recht entzogen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung ausführt, dass es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der betreffenden Tat oder Verurteilung ankäme, besteht mangels ausdrücklicher Übergangsbestimmungen und auch sonst kein Anhaltpunkt. Auch sind die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Änderung des Waffengesetzes BGBl I Nr 211/2021 eindeutig – „Bereits ausgestellte Waffenbesitzkarten oder Waffenpässe werden gemäß § 25 Abs. 3 durch die Waffenbehörde entzogen (…)“.
Die Bestimmung des § 8 Abs 4 letzte Satz WaffG 1996 kommt insofern nicht zu tragen, weil gegenüber dem Beschwerdeführer ein mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde. Auch wenn diese bedingt auf 3 Jahre Probezeit nachgesehen wurde, wurde eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt, weshalb Abs 4 leg cit nicht zur Anwendung gelangt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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