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LVwG-2025/47/0009-10•LVwG T LVwG-2025/47/0009-10
LVwG-2025/47/0009-10Tribunal administratif régional21 mai 2025
Richtsatzüberschreitung<br/>Bedarfsgemeinschaft<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXXX, vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin und BB, Adresse 1, **** Z, diese wiederum vertreten durch CC, DD und EE, im Vertretungsfalle FF, allesamt MitarbeiterInnen des Vereins zur Förderung des DOWAS, , Adresse 2* Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin folgende Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt:
Gemäß §§ 5 und 9 TSMG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idF LGBl Nr 87/2023, für den Zeitraum 21.10.2024 – 31.10.2024 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 158,57. Die Leistung wird auf das Konto ***, ***, von AA, angewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, eingebracht über das Gemeindeamt Z am 21.10.2024, gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 102,96 überschritten worden sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 10.12.2024, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin unter paranoider Schizophrenie und einer Intelligenzminderung leide. Mit Beschluss des BG Z vom 03.10.2024, Zl ***, sei die BB als gerichtliche Erwachsenenvertreterin bestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe im Juli 2023 zunächst bei ihrem damaligen Partner in Y gewohnt und zuvor knapp ein Jahr in einer betreuten Wohngemeinschaft. Nach der Trennung im September 2023 sei sie übergangsweise zur Großmutter GG gezogen. Im Februar 2024 sei sie dann zu einem Freund nach X gezogen. Sie habe dort im Juli 2024 ausziehen müssen und sei dann wieder zu ihrer Großmutter gezogen. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass sie sich um eine Gemeindewohnung bewerbe und bei Zuweisung ausziehe. Die Wohnsituation bei der Großmutter sei sehr belastend gewesen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe Euro 200,00 an Kostgeld an die Großmutter bezahlt. Der Beschwerdeführerin sei in diesem Zeitraum die erhöhte Familienbeihilfe zur freien Verfügung gestanden. Die Großmutter habe keine Geldleistung an die Enkelin erbracht. Die Großmutter sei außerdem nicht zum Unterhalt verpflichtet, da die Mutter zur Leistung eines Unterhalts im Stande sei. Beantragt wurde, den Bescheid abzuändern und den Lebensunterhalt gemäß § 5 Abs 2 lit e TMSG, abzüglich der Alimente zu gewähren.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin, des Vertreters der belangten Behörde, der Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin und der Zeugin GG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.03.2025.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist 29 Jahre alt, sie leidet an einer paranoiden Schizophrenie und Intelligenzminderung, weshalb ihr ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 % zugesprochen wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Z vom 30.10.2024, Zl ***, wurde die Mutter der Beschwerdeführerin zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin bestellt.
Die Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist vermögenslos und bezieht erhöhte Familienbeihilfe. Die Mutter der Beschwerdeführerin leistete im Oktober 2024 Geldunterhalt in der Höhe von monatlich Euro 200,00. Diesen Betrag erhielt die Großmutter der Beschwerdeführerin im Oktober 2024 als Kostgeld. Der Vater der Beschwerdeführerin, der aktuell wohnungslos ist und Unterstützung vom AMS bezieht, leistet der Beschwerdeführerin sporadisch Geldunterhalt. Im Oktober 2024 erhielt die Beschwerdeführerin keinen Geldunterhalt von ihrem Vater.
Die Beschwerdeführer nahm bereits an verschiedenen Formen von (Probe)wohnen in (stationären) Wohnungsangeboten der Behindertenhilfe teil. Sie lebte etwa knapp ein Jahr in einer betreuten Wohngemeinschaft von ***. in Y, bevor sie Anfang Juli 2023 zu ihrem damaligen Freund gezogen ist. Im September 2023 erfolgte die Trennung vom Freund und die Beschwerdeführerin musste aus dessen Wohnung ausziehen. Aufgrund von Konflikten der Beschwerdeführerin mit dem Partner ihrer Mutter konnte und wollte sie nicht wieder bei ihrer Mutter wohnen. Sie wurde dann von der Großmutter vorläufig bei sich aufgenommen. Im Februar 2024 ist die Beschwerdeführerin zu ihrem neuen Freund nach X gezogen. Im Juli 2024 musste sie dort aber wieder ausziehen und ist erneut zu ihrer Großmutter gezogen. Bereits zuvor hatte die Beschwerdeführerin den Wunsch, in einer eigenen Wohnung zu leben. Daher hat sie sich im Juli 2023 bei der Stadtgemeinde Z in die Wohnungswerberliste eingetragen. Im Oktober 2024 bekam die Beschwerdeführerin die Information, dass sie seitens der Stadtgemeinde Z eine Wohnung der *** an der Adresse 3, zugewiesen bekommt. Im Oktober 2024 lebte die Beschwerdeführer in der Wohnung der 84-jährigen Großmutter. Dies war aber stets als Übergangslösung gedacht. Das Zusammenwohnen funktionierte grundsätzlich gut, war aber sowohl für die Großmutter der Beschwerdeführerin, als auch für die Beschwerdeführerin selbst mit Belastungen verbunden.
Über ein Wohnrecht in der Mietwohnung der Großmutter oder der Mutter verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Für die Miete im Oktober 2024 ist die Großmutter der Beschwerdeführerin aufgekommen.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellungen zu den verschiedenen „früheren“ Wohnsituationen der Beschwerdeführerin gründen auf den im wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Erwachsenenvertreterin und Mutter, welche in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommen wurden. Die Feststellung zu den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin und den Mietkosten für die Wohnung der Großmutter stützen sich auf die übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin, der Mutter der Beschwerdeführer und der Großmutter der Beschwerdeführerin im Rahmen deren Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021 (§ 2), LGBl Nr 52/2017 (§ 5), LGBl Nr 52/2017 (§ 18), lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(2) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.
(3) Alleinerzieher ist, wer mit keiner anderen Person als den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Zusammen bilden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft.
(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
(5) Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen ohne wirtschaftliche Verbindungen oder familienähnliche Beziehungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Einrichtung gemeinsam leben, jedoch nicht gemeinsam wirtschaften, wobei für jede dieser Personen oder für mehrere dieser Personen gemeinsam jeweils ein persönlicher Wohnbereich zur Verfügung stehen muss und Räume, wie Küche, Bad, WC und dergleichen, gemeinsam benützt werden können. Der Eigenschaft einer Gemeinschaft von Personen insgesamt als Wohngemeinschaft steht nicht entgegen, wenn bestimmte darin lebende Personen für sich eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
(8) Die Nutzfläche einer Wohnung ist die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Auf die Nutzfläche sind insbesondere auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen innerhalb der Wohnung, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind Stiegenhäuser, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen.
(9) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
(10) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Hilfesuchenden die seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende Erziehung, Schulbildung und Berufsausbildung zu sichern und die Eingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen.
(11) Die Hilfe zur Arbeit umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
(12) Ein Hilfeplan umfasst zur zielorientierten Unterstützung des Mindestsicherungsbeziehers erforderliche Maßnahmen, wie Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen sowie Zahlungs-, Entwicklungs-, Behandlungs- und Therapiepläne.
(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
a)Alleinerziehern,
b)minderjährigen Personen,
c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,
d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
f)Personen nach Abs. 4 sowie
g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.
Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
§ 9
Ausgangsbetrag
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.
V.Erwägungen:
Beschwerdegegenständlich ist der Leistungszeitraum 21.10.2024 bis 31.10.2024. Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt (übergangsweise) bei ihrer Großmutter in deren Mietwohnung gewohnt hat.
Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Bescheid die gesamte Pensionsleistung der mit der Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Großmutter aliquot für die elf Tage des Leistungszeitraums berücksichtigt und die belangte Behörde ist dadurch zu einer Richtsatzüberschreitung gelangt, die zur Abweisung des Antrags geführt hat.
§ 2 Abs 4 TMSG definiert die Bedarfsgemeinschaft als eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
Unter Zugrundelegung dieser Definition ist aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Leistungszeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Großmutter gelebt hat. Damit findet auf sie der Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG Anwendung, der im Jahr 2024 Euro 650,16 beträgt. Dieser Mindestsatz wurde von der belangten Behörde der Berechnung im beschwerdegegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegt.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass die vermögenslose Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig ist und erhöhte Familienbeihilfe bezieht, die jedoch bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens und Vermögens nicht zu berücksichtigen ist. Bei der Berechnung des Einkommens war – wie es von der belangten Behörde auch vorgenommen wurde – ein Betrag in Höhe von Euro 200,00 monatlich, den die Mutter der Beschwerdeführerin als Unterhalt im Leistungszeitraum erbrachte, zu berücksichtigen.
In die Berechnung der belangten Behörde ist die Pension der Großmutter miteingeflossen. Bei der Heranziehung der gesamten Pensionsleistung der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Großmutter wurde § 18 Abs 3 TMSG aber gänzlich außer Acht gelassen.
Gemäß § 18 Abs 1 und 2 TMSG ist das Ausmaß der Leistung der Mindestsicherung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Gemäß Abs 2 zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person, soweit dieses dem Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e TMSG zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteil übersteigt.
Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsbedeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs 1 TMSG, so ist diese gemäß § 18 Abs 3 TMSG bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt.
Soweit nicht Leistungen nach § 17 Abs 1 TMSG betroffen sind, hat der VwGH hinsichtlich den eigenen fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Einkommens im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft in ständiger Judikatur eine Junktimierung der Abs 2 und 3 des § 18 TMSG vorgenommen. Dies betrifft zunächst das den fiktiven Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen von unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen (vgl VwGH vom 28.06.2016, Ro 2014/10/0037).
Dies hat der VwGH in der Entscheidung vom 08.08.2018, Ra 2017/10/0155, nochmals betont und darüber hinaus auch für Anteile von Haushaltsangehörigen, die keiner Unterhaltspflicht unterliegen, klargestellt: „In Bezug auf im gemeinsamen Haushalt lebende und unterhaltsverpflichtete Personen iSd § 18 Abs. 2 Tir. MSG 2010 setzt eine nach den Kriterien des § 18 Abs. 3 lit. a legcit vorzunehmende Anrechnung voraus, dass die den Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird (vgl VwGH 28.6.2016, Ro 2014/10/0037; VwGH 19.2.2014, 2013/10/0125 und 2013/10/0172; 28.2.2013, 2012/10/0203; 23.10.2012, 2011/10/0201). Nichts anderes gilt für den keiner Unterhaltspflicht entsprechenden Anteil im Falle von Lebensgefährten (vgl VwGH 24.6.2015, Ro 2014/10/0103). Der Umstand, dass im Falle von Lebensgefährten eine Zurverfügungstellung des Einkommensanteils anzunehmen ist, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dagegensprechen (vgl VwGH 24.6.2015, Ro 2014/10/0103), entbindet das VwG nicht von der Verpflichtung, nachvollziehbare Feststellungen zu derartigen tatsächlichen Leistungen zu treffen (vgl VwGH 28.6.2016, Ro 2014/10/0037), dies insbesondere dann, wenn derartige Leistungen bestritten werden.“
§ 18 Abs 3 TMSG ist im gegenständlichen Fall jedenfalls von Relevanz, da die Großmutter gegenüber der Beschwerdeführerin nicht unterhaltspflichtig iSd § 17 TMSG ist. Das durchgeführte Beweisverfahren hat in weiterer Folge keine Anhaltspunkte iSd § 18 Abs 3 TMSG hervorgebracht, dass die Großmutter gegenüber der Beschwerdeführerin regelmäßig Leistungen in einem Ausmaß erbringt, die wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse hinsichtlich des Lebensunterhaltes beitragen.
Anders verhält es sich hinsichtlich der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs. Die gesamte Miete wurde im Leistungszeitraum nämlich von der Großmutter der Beschwerdeführerin bezahlt. Somit erbringt sie bezüglich des Wohnens der Beschwerdeführerin gegenüber regelmäßig Leistungen, die wesentlich zur Deckung des Wohnbedürfnisses beitragen. Für das Wohnen sind der Beschwerdeführerin sohin im Leistungszeitraum keine Kosten angefallen, weshalb hinsichtlich der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs mangels konkreter Aufwendung kein Mindestsicherungsanspruch der Beschwerdeführerin besteht.
Aus alledem ergibt sich, dass bezüglich des Lebensunterhalts die Voraussetzung des § 18 Abs 3 TMSG im konkreten Fall nicht vorlagen. Hinsichtlich des Einkommens waren bei der Beschwerdeführerin im Leistungszeitraum lediglich die Euro 200,00 an Unterhalt der Mutter zu berücksichtigen, da die erhöhte Familienbeihilfe außer Ansatz zu bleiben hat.
Der Beschwerdeführerin kommt somit für den Leistungszeitraum 21. 10.2024-31.10.2024 ein Mindestsicherungsanspruch für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe des Richtsatzes nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG (Euro 650,16) zu. Das sind für elf Tage Euro 230,70. Davon sind aliquot Euro 72,13 (Unterhalt für elf Tage) in Abzug zu bringen. Dies ergibt einen Anspruch in der Höhe von Euro 158,57.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösende Rechtsfrage konnte anhand der zitierten Judikatur des VwGH gelöst werden und ein sind auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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