LVwG T LVwG-2023/36/1026-1

LVwG-2023/36/1026-1Tribunal administratif régional19 mai 2025

Regest

Beseitigungsauftrag<br/>Leistungsfrist<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/36/1026-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2023.36.1026.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde (1.) der AA und (2.) des BB, beide wohnhaft Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch die Rechtsanwälte CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 01.03.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht:

1. Die Beschwerde (1.) der AA und (2.) des BB wird jeweils mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

-die in Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 01.03.2023, Zl ****, festgelegte Leistungsfrist nach § 46 Abs 1 TBO 2022 nunmehr mit „bis längstens 20.07.2025“ neu festgelegt wird, und

-in Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 01.03.2023, Zl ****, die Benützung gemäß § 46 Abs 6 lit a TBO 2022„mit sofortiger Wirkung“ untersagt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Zur Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Stützmauer wurde von der belangten Behörde das hochbautechnische Gutachten vom 08.02.2023 eingeholt und dazu vom nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen auch am 30.01.2023 eine Abmessung der verfahrensgegenständlichen Stützmauer vor Ort vorgenommen.

Weiters wurde von der belangten Behörde die Mitteilung des Vermessungsamtes W vom 07.07.2022 unter Anschluss eines Auszuges aus einer Planurkunde (ohne Datum und weiteren Zuordnungsangaben) in der Umrisse von baulichen Anlagen sowie eine Grundstücksneubildung (Gst **1) dargestellt sind, eingeholt.

Dazu wird in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass sich die betreffende Mauer zwischen den Gsten **1 und **2, bei KG *****, laut diesem Plan auf dem Gst **2 KG ***** befinden dürfte.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 01.03.2023, Zl ***, wurden AA (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) und BB (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) jeweils hinsichtlich dieser Stützmauer in Spruchpunkt I. ein baupolizeilicher Auftrag nach § 46 Abs 1 und in Spruchpunkt II. ein baupolizeilicher Auftrag nach § 46 Abs 6 TBO 2022 erteilt.

Dagegen brachten die beiden Beschwerdeführer vertreten durch die Rechtsanwälte CC fristgerecht die Beschwerde vom 23.03.2023 ein und führten darin insbesondere Folgendes zusammengefasst aus:

Der Bescheid sei ausschließlich an die beiden Beschwerdeführer, nicht jedoch auch an DD ergangen. Dies obwohl die Grenzmauer exakt auf der Grundgrenze errichtet und somit teilweise auch auf dem Gst **1 KG ***** (DD EZ ***1) gelegen sei. Die Grenzmauer stehe somit im ideellen Miteigentum der beiden Beschwerdeführer und der DD. Der exakte, mittig innerhalb der Mauer gegebene Grenzverlauf ergebe sich aus der Vermessungsurkunde des EE, Geschäftszahl ***, vom 16.03.2020, die als Anlage der Beschwerde beigeschlossen wurde. Eine von der Grundnachbarin DD bei einem anderen Vermesser in Auftrag gegebene Vermessung habe ein identisches Ergebnis gebracht. Diese Vermessungsurkunde sei den Beschwerdeführern nicht vorliegend. Im Bauverfahren zu Zahl *** habe DD auf dem Standpunkt gestanden, dass die gesamte Grenzmauer im Eigentum der Beschwerdeführer stehe, da diese daran Eigentum ersessen hätten. Eine Ersitzung habe aber – wie in der Beschwerde näher ausgeführt - tatsächlich nicht stattgefunden. Dem aufgetragenen Abbruch der Grenzmauer stünde daher das zivilrechtliche Hindernis entgegen, dass die Grenzmauer nicht im gemeinschaftlichen (Allein-)eigentum der Beschwerdeführer stehe, sondern auch DD Miteigentümerin der Grenzmauer sei. Um die Mauer entfernen zu können bedürfe es daher der Zustimmung der DD bzw müsste gegenständlich der behördliche Abbruchsauftrag auch an DD gerichtet werden. Der Abbruchauftrag sei daher zivilrechtlich nicht umsetzbar und sei insofern der angefochtene Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 (WV):

§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(…)

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

(…)

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde den beiden Beschwerdeführern hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Stützmauer baupolizeiliche Aufträge nach § 46 Abs 1 und 6 TBO 2022 erteilt.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt –grundsätzlich nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde.

2. Gegen die Erlassung dieser beiden gegenständlichen baupolizeilichen Aufträge gegenüber den beiden Beschwerdeführern an sich haben diese keinerlei Einwände vorgebracht.

Auch dass – wie von der belangten Behörde angenommen – den beiden Beschwerdeführern Eigentum an der verfahrensgegenständlichen Mauer zukommt, wird von diesen gar nicht bestritten.

3. Das Beschwerdevorbringen richtet sich mit detailliertem Vorbringen zusammengefasst ausschließlich dagegen, dass die gegenständlich erteilten baupolizeilichen Aufträge nicht auch gegenüber der Eigentümerin des Gst **1, KG ***** ergangen ist, der nach Ansicht der beiden Beschwerdeführer ebenfalls ideelles Miteigentum an der verfahrensgegenständlichen Stützmauer zukomme, da sich die Mauer genau auf der Grundgrenze zwischen den Gsten **2 und **1, beide KG *****, befinde, und ist dazu Folgendes auszuführen:

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann die Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages im Falle von Miteigentum nur dann in Betracht kommen, wenn sich der Beseitigungsauftrag an alle Miteigentümer richtet. Dies bedeutet aber nicht, dass der Beseitigungsauftrag auch in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden muss.

Der Auftrag kann daher rechtens auch an einzelne Miteigentümer ergehen, kann in diesem Fall aber nicht vollstreckt werden, eher er nicht gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig ist (vgl VwGH 24.04.1997, 95/06/0132; VwGH 18.10.2012, 2010/06/0224; uva).

4. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass selbst dann, wenn – wie von den Beschwerdeführern vorgebracht - der Eigentümerin des Gst **1 KG ***** allenfalls ebenfalls ein Miteigentum an der verfahrensgegenständlichen Stützmauer zukommen sollte, dies die gegenständliche Beschwerde nicht zum Erfolg führen hätte können.

Im Übrigen ist dazu allgemein anzumerken, dass es dem Landesverwaltungsgericht aus Anlass einer Beschwerde gegen einen baupolizeilichen Auftrag schon grundsätzlich verwehrt wäre einen solchen Auftrag auch erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allenfalls gegenüber weiteren Personen zu erteilen.

Es war daher aus diesem Grund auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen mit gegenständlicher Entscheidung nicht weiter einzugehen und war für das Landesverwaltungsgericht dazu auch kein weiteres Ermittlungsverfahren geboten.

5. Auch dem zivilrechtlichen Vorbringen in der Beschwerde betreffend die Umsetzung des baupolizeilichen Auftrages nach § 46 Abs 1 TBO 2022 sowie die Kostentragung dafür konnte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Relevanz zukommen.

6. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang zu der von der belangten Behörde eingeholten Mitteilung des Vermessungsamtes W vom 07.07.2022, unter Anschluss eines Auszugs aus einer wohl historischen Planurkunde (ohne Datum und weiteren Zuordnungsangaben) in dem Umrisse baulicher Anlagen und eine Grundstücksneubildung (Gst **1) dargestellt ist, Folgendes anzumerken:

In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass sich die betreffende Mauer zwischen den Gsten **1 und **2, beide KG *****, laut diesem Plan auf dem Gst **2 KG ***** befinde dürfte.

Eine zweifelsfreie Klärung betreffend die genaue Lage der verfahrensgegenständlichen Stützmauer ist von der belangten Behörde damit sohin nicht erfolgt (arg: „… dürfte sich … befinden …“).

Zudem hätte die Klärung, ob sich die verfahrensgegenständliche Stützmauer – wie von den beiden Beschwerdeführern vorgebracht – allenfalls tatsächlich auch teilweise auf dem Gst **1 KG ***** befindet, grundsätzlich mit einer aktuellen Vermessung genau dieser konkreten Mauer zu erfolgen gehabt.

Wie bereits vorstehend ausgeführt, sind baupolizeiliche Auftrag zwar rechtens, wenn sie (nur) an einzelne Miteigentümer ergehen, können aber erst dann vollstreckt werden, wenn sie gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig sind.

7. Hinsichtlich der von der belangten Behörde in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides festgelegten Leistungsfrist ist auszuführen, dass nach herrschender Judikatur des VwGH die Festsetzung einer Erfüllungsfrist mit der Vorschreibung der Erbringung einer Leistung untrennbar verbunden ist.

Im Hinblick darauf hat das Verwaltungsgericht bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides jedenfalls, wenn die im Bescheid gesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist, eine neue Erfüllungsfrist zu setzen (vgl VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 25.02.2016, Ro 2016/07/0001; ua).

8. Entscheidend ist dabei, wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl VwGH 19.05.1994, 92/07/0067; VwGH 27.05.2004, 2003/07/0074; uva).

Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist insbesondere (bau)technisch und witterungsbedingt durchgeführt werden können (vgl VwGH 19.09.1991, 90/06/0115; VwGH 19.12.1995, 95/05/0308; uva).

Dabei ist bei der Festsetzung der Erfüllungsfrist für die Beseitigung eines konsenslosen Baus auf wirtschaftliche Umstände nicht im selben Ausmaß Rücksicht zu nehmen, wie bei der Erteilung eines Auftrags zur Beseitigung eines Baugebrechens.

9. Im gegenständlichen Fall wurde in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides hinsichtlich des Beseitigungsauftrages nach § 46 Abs 1 TBO 2022 die Leistungsfrist mit ca 2 Monaten festgelegt, dies im Zeitraum des Führjahrs.

Die von der belangten Behörde bestimmte Leistungsfrist wurde von den beiden Beschwerdeführern auch nicht bekämpft oder sonst in irgendeiner Weise thematisiert.

10. Hinsichtlich der Bemessung der Leistungsfrist iSd § 59 Abs 2 AVG und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ist daher zusammenfassend auszuführen, dass aufgrund der Größe der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage und deren baulichen Ausgestaltung sowie des konkreten Standortes eine Leistungsfrist von 2 Monaten – wie sie von der belangten Behörde festgelegt und auch nicht gekämpft wurde – auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls angemessen ist.

Dies auch in Anbetracht der nunmehr jahreszeitlichen Bedingungen.

Die Festlegung der Leistungsfrist konnte hinsichtlich der gegenständlichen baulichen Anlage bereits aufgrund der vorliegenden Akten erfolgen und war - insbesondere aufgrund der konkreten baulichen Ausgestaltung, der Dimensionierung und der Lage - die Beiziehung eines Sachverständigen zur Bestimmung der Leistungsfrist im gegenständlichen Fall nicht geboten (vgl VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0134; ua).

11. Soweit der baupolizeiliche Auftrag in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Benützungsuntersagung) ohne jegliche Leistungsfrist erteilt wurde, ist dazu Folgendes auszuführen:

Aus § 59 Abs 2 AVG ergibt sich, dass ein Auftrag eine Erfüllungsfrist enthalten muss und das Fehlen einer solchen Frist den Auftrag rechtswidrig macht.

Das Fehlen einer Erfüllungsfrist bewirkt, dass dem Verpflichteten zur Erfüllung der mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides wirksamen Verpflichtung überhaupt keine Frist zur Verfügung stünde und ihm zur Erbringung der auferlegten Leistungen dann keine Zeit verbliebe.

Ein Leistungsbescheid, der keine Leistungsfrist enthält, ist somit grundsätzlich sofort ab Rechtskraft vollstreckbar (vgl VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152, mwN).

Es war daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Leistungsfrist in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Benützungsuntersagung) durch das Landesverwaltungsgericht zu ergänzen und die Benützung der konsenslosen Stützmauer „mit sofortiger Wirkung“ zu untersagen (vgl VwGH 23.04.2025, Ra 2025/06/0104 und 0105-6; ua).

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung abgeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Erteilung baupolizeilicher Aufträge sowie die Festlegung von Leistungsfristen verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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