projets
LVwG-2025/49/0373-13•LVwG T LVwG-2025/49/0373-13
LVwG-2025/49/0373-13Tribunal administratif régional16 mai 2025
Hirsch<br/>Klasse I<br/>Klasse II<br/>Abschussplan<br/>Altersschätzung<br/>Zahnschliff<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.1.2025, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belanget Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last:
„Sie haben am 12.10.2024 im Genossenschaftsjagdgebiet X, Gemeinde W mit der Abschussmeldung Nr. *** für das Jagdjahr 2024/2025 die Erlegung eines Hirsches der Kl. II, mit Abschussdatum 06.10.2024, Alter: 7 Jahre, Gewicht: 110 kg, Abgangsart: Strecke, gemeldet, obwohl mit Abschussplan für das Jagdjahr 2024/2025 im Genossenschaftsjagdgebiet X kein Hirsch der Kl. II (5-7 Jahre) zum Abschuss freigegeben wurde und der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme Schwarzwild - nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen darf.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 37a Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 LGBl.Nr. 41/2004 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 55/2024“
Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs 1 Z 12 Tiroler Jagdgesetz 2004 eine Geldstrafe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag von € 30,00 festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen und zusammengefasst aus, er habe einen Hirsch der Klasse I erlegt und diesen auch als einen solchen angesprochen. Ein von ihm veranlasster Zahnschliff habe ein Lebensalter von 10 Jahren und nicht von 7 Jahren ergeben.
Mit Schriftsatz vom 12.2.2025, Zl. ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht den Akt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 31.3.2025, Zl. ***, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol das Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien um Durchführung einer Altersschätzung mittels Zahnschliff beim Unterkiefer des verfahrensgegenständlichen Hirsches.
Mit Schreiben vom 5.5.2025 teilte das Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien mit, beim verfahrensgegenständlichen Hirsch ist von einem Lebensalter von 10 Jahren auszugehen.
Mit E-Mail vom 8.5.2025 übermittelte das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Schreiben vom 5.5.2025 und räumte die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
Mit E-Mail vom 8.5.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den mitgeteilten Beweisergebnissen und auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Die belangte Behörde teilte am 15.5.2025 telefonisch mit, auf die Abgabe einer Stellungnahme und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt und verwaltungsgerichtlichen Akt.
Nachdem die Parteien im Rahmen ihrer Stellungnahmen auf die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichteten, konnte diese gemäß § 44 Abs 5 VwGVG entfallen.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erlegte am 6.10.2024 im Genossenschaftsjagdgebiet X einen Hirsch. Dieser wurde mit der Abschussmeldung Nr *** vom 12.10.2024 als 10 Jahre alter Hirsch der Klasse I gemeldet.
Die Bewertungskommission schätzte das Alter des Hirsches hingegen auf 7 Jahre, sodass eine Zuordnung zur Klasse II erfolgte.
Der Abschussplan für das Jagdjahr 2024/2025 der Genossenschaftsjagd X umfasste zwei Hirsche der Klasse III (2 – 4 jährig) und einen Hirsch der Klasse I (älter als 10 Jahre). Ein Hirsch der Klasse II (5 – 9 jährig) war nicht zum Abschuss freigegeben.
Die Universität für Bodenkultur Wien führte in weiterer Folge am Unterkiefer des betreffenden Hirsches eine Altersschätzung mittels Zahnschliff durch. Zwischen den Wurzelhälsen wird jährlich eine Zementschicht angelagert, die in der Regel Jahrringe erkennen lässt. Bei dieser Untersuchung wurde das Lebensalter des Hirsches auf ca 10 Jahre geschätzt. Allerdings stellt die sogenannte „Altersbestimmung“ mittels Zahnschliff keine exakte Methode dar, obwohl es sich dabei um die derzeit genaueste Schätzungsmöglichkeit handelt. Zahlreiche Untersuchungen belegen, mit dieser Schätzmethode kann man einen Fehler von +/- 1 Jahr erreichen, da fallweise jährlich mehrere oder auch gar keine Ringe ausgebildet werden können.
Daraus folgt, der betreffende Hirsch wies zum Zeitpunkt seiner Erlegung ein Alter von 9 bis 11 Jahren auf. Somit ist es möglich, dass der Hirsch zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits 10 oder 11 Jahre alt und der Kasse I zuzurechnen war.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Abschuss, zur Meldung und zum Ergebnis der Trophäenbewertung ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Altersschätzung gründen einerseits aus dem diesbezüglichen Schreiben der Universität für Bodenkultur Wien vom 5.5.2025. Diese Stellungnahme war im Hinblick auf das Alter des Hirsches widerspruchsfrei und legte das Ergebnis nachvollziehbar dar. Einwendungen wurden dagegen im eingeräumten Parteiengehör keine erhoben, sodass der gesamte Sachverhalt unstrittig festgestellt werden konnte.
IV.Rechtslage
Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LBGl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 55/2024:
„§ 36a
Wildbestand, Verjüngungsdynamik
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen der Populationsdynamik entsprechenden Altersaufbau des Wildbestandes die einzelnen Arten von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – in drei Altersklassen, und zwar in die Altersklasse I (Ernteklasse), die Altersklasse II (Mittelklasse) und die Altersklasse III (Jugendklasse), einzuteilen. Bei Rehwild sowie bei weiblichen Rotwild kann die Einteilung auch in zwei Altersklassen erfolgen.
(…)
§ 37a
Erstellung des Abschussplanes
(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw. hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Zur nachhaltigen Herstellung eines angemessenen Wildbestandes kann kurzfristig vom geschlechtlich ausgewogenen Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild durch vermehrten bzw. verminderten Abschuss von weiblichen Zuwachsträgern abgewichen werden, wenn eine Vermehrung oder Verminderung des Wildbestandes im landeskulturellen Interesse erforderlich ist.
(…)
§ 70
Strafbestimmungen
(1) Wer
(…)
12. außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über den Abschussplan nach §§ 37a und 37b, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ermächtigung nach § 37c Abs. 1 zu besitzen
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.
(…)“
Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43/2004:
„§ 2
Altersklassen
Das Schalenwild wird in drei Altersklassen eingeteilt:
1. Zur Altersklasse III (Jugendklasse) gehören neben Kälbern, Kitzen und Lämmern
a) beim Rotwild: ein- bis vierjährige Hirsche und ein- und zweijährige Tiere;
(…)
2. Zur Altersklasse II (Mittelklasse) gehören:
a) beim Rotwild: fünf- bis neunjährige Hirsche sowie alle Tiere, die nicht zur Klasse III gehören;
(…)
3. Zur Altersklasse I (Ernteklasse) gehören:
a) beim Rotwild: zehnjährige und ältere Hirsche;
(…)“
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013:
§ 45.
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
(…)“
V.Erwägungen
Wie festgestellt, lässt sich das Lebensalter des vom Beschwerdeführer erlegten Hirsches auf 9 bis 11 Jahre einschränken. Zumal die im gegenständlichen Verfahren bereits durchgeführte Altersbestimmung mittels Zahnschliff die derzeit genaueste Methode darstellt, ist eine weitere Eingrenzung des Alters nicht möglich. Der erlegte Hirsch kann somit der Klasse I oder der Klasse II angehört haben. Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des Tatvorwurfes gegen den Beschwerdeführer, nämlich der Abschuss eines Hirsches der Klasse II, konnte somit nicht erwiesen werden.
Da im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers als Beschuldigten zu entscheiden ist („in dubio pro reo“, vgl VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0165), war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall VStG einzustellen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG auf (vgl VwGH 14.3.2019, Ra 2019/18/0068). Das Landesverwaltungsgericht Tirol nahm alle angebotenen bzw in Betracht kommenden Beweise auf und begründete in seiner Beweiswürdigung die getroffenen Feststellungen. Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Rechtsfragen lassen sich unmittelbar aufgrund der zitierten Bestimmungen des TJG 2004 lösen. Im Übrigen wird auf die zitierte Judikatur, insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Grundsatz „in dubio pro reo“ (vgl VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; 24.10.1990, 89/03/0268) verwiesen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegen folglich nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.