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LVwG-2025/25/1159-1•LVwG T LVwG-2025/25/1159-1
LVwG-2025/25/1159-1Tribunal administratif régional15 mai 2025
Parken ohne Parkschein
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, Adresse 1, D-***** Z, vom 06.05.2025, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters von Y vom 16.04.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Parkabgabegesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:
„1. Datum/Zeit: 09.01.2025, 14:51 Uhr -09.01.2025, 15:02 Uhr
Ort: Y, Adresse 2 D gegenüber 67
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: *** (D)
Sie haben als Lenkerin des genannten Kraftfahrzeuges in der dortigen gern. § 2 Abs. 5 Tiroler Parkabgabegesetz gekennzeichneten abgabepflichtigen Parkzone geparkt und die Parkabgabe hinterzogen, da kein Parkschein angebracht war. Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 14 Abs. 1 lit. a Tiroler Parkabgabegesetz begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 14 Abs 1 lit. a i.V.m. § 8 Abs. 1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 21 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 14 Abs 1 lit. a Tiroler Parkabgabegesetz 2006
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 60,00“
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der der Beschuldigte im Wesentlichen vorbringt, dass das Straferkenntnis feststelle, dass er die Übertretung „nicht bestreitet“. Dies sei unzutreffend, er habe in keinem Zeitpunkt die Tat anerkannt oder eingeräumt, da ihm die Anonymverfügung nie zugegangen sei und ihm der Vorwurf daher nicht bekannt war. Auch wenn die Bestimmungen über die Anonymverfügung eine „Kann-Bestimmung“ darstelle, ändere dies nichts daran, dass er erst durch die Lenkererhebung vom Verfahren in Kenntnis gesetzt worden sei und keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu äußern oder zu zahlen. Er habe in seinem Einspruch vom 16.04.2025 den Zahlungsnachweis zu einem anderen aber verwandten Verfahren vom 20.01.2025 vorgelegt, dieser sei nicht berücksichtigt worden. Ihm werde pauschal unterstellt, er hätte die Tat nicht bestritten. Er ersuche um Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.
II.Sachverhalt:
Der Beschuldigte stellte am 09.01.2025, von 14:51 Uhr bis 15:02 Uhr, in Y, Adresse 2 D gegenüber 67, das Kraftfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen *** als Lenker in der dortigen, durch entsprechende Vorschriftszeichen laut Verordnung der Stadt Y vom 26.01.2006, Zl ***, gemäß § 52 Z 13 lit d und lit e StVO ordnungsgemäß gekennzeichneten, abgabepflichtigen Parkzone ohne einen Parkschein ab. Eine durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung lag nicht vor.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Bürgermeisters von Y.
IV.Rechtslage:
In diesem Verfahren sind folgende Bestimmungen des Tiroler Parkabgabegesetzes LGBlNr 9/2006 idF LGBl I Nr 59/2020, maßgeblich:
„§ 8
Abgabenanspruch, Fälligkeit
(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Abstellen des Kraftfahrzeuges, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
§ 14
Strafbestimmungen
(1) Wer
a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkabgabe hinterzieht oder verkürzt,
b) der Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
c) ohne den Tatbestand nach lit. a zu verwirklichen, Kontrolleinrichtungen nach § 9 oder als Gast Parkkarten nach § 7 Abs. 4 nicht ordnungsgemäß verwendet,
d) Parkkarten anderen Personen als beherbergten Gästen überlässt oder
e) als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes den Verpflichtungen nach § 7 Abs. 4 nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 370, – Euro zu bestrafen.“
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer rügt, dass es nicht stimme, dass er den ihm in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnis angelasteten Sachverhalt nicht bestreite, da er zu keinem Zeitpunkt die Tat anerkannt hätte.
Die Begriffe „anerkennen“ und „nicht bestreiten“ stellen verschiedene Begriffe dar. Beim Anerkennen muss eine Person aktiv werden und einen Sachverhalt von sich aus bestätigen. Das Nichtbestreiten besteht in einem untätig Werden, dass ein Sachverhalt nicht in Abrede gestellt wird.
Tatsache ist es, dass – sowie die Erstbehörde angeführt hat – der Beschwerdeführer den ihm angelasteten Sachverhalt nicht bestritten hat. In keinem seiner Schreiben tritt er dem angelasteten Sachverhalt entgegen. Es ist richtig, dass er den Sachverhalt nicht anerkannt hat, dies wurde ihm in der Begründung jedoch auch nicht unterstellt.
Wie die Erstbehörde bereits zutreffend ausgeführt hat, kann die jeweilige Behörde bei bestimmten Delikten eine Anonymverfügung ausstellen, muss dies aber nicht, da kein Rechtsanspruch dafür besteht. Tatsache ist, dass die Anonymverfügung vom 12.02.2025 an den Beschuldigten abgeschickt wurde und sie nach seinen Angaben bei ihm nicht ankam. Da er jedoch keinen Anspruch auf eine Zustellung einer Anonymverfügung hat, ist der Umstand, dass die Anonymverfügung bei ihm nicht einlangte, unerheblich. Aufgrund des Nichtbezahlens der Anonymverfügung hatte die Erstbehörde die Lenkererhebung vom 26.03.2025 an den Beschuldigten zu erlassen. Wenn der Beschwerdeführer erst mit dem Erhalt der Lenkererhebung vom gegenständlichen Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, ist dies früh genug; er konnte sich in seinem E-Mail vom 07.04.2025 und in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 08.04.2025, am 15.04.2025 gegenüber der Erstbehörde äußern.
Wenn der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung den Zahlungsnachweis wegen einer gleichartigen Übertretung am 20.01.2025 vorlegte, so hat dies mit dem Vorfall vom 09.01.2025 nichts zu tun und ist damit irrelevant.
Die entscheidungswesentliche Tatsache besteht darin, dass der Beschwerdeführer am 09.01.2025 seinen PKW in der näher beschriebenen abgabepflichtigen Parkzone geparkt hatte und dabei keinen Parkschein angebracht und damit die Parkabgabe hinterzogen hatte. Dieser Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nie in Abrede gestellt und ist deshalb der Schuldspruch rechtmäßig erfolgt.
Bezüglich der Strafbemessung hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet; wenn die belangte Behörde den gesetzlichen Strafrahmen zu 13,5 % zur Anwendung gebracht hat, kann die Strafhöhe mit Euro 50,00 keinesfalls als unangemessen als hoch angesehen werden, womit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem im Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Kostenvorschreibung im Spruchpunkt 2.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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