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LVwG-2024/29/2649-14•LVwG T LVwG-2024/29/2649-14
LVwG-2024/29/2649-14Tribunal administratif régional14 mai 2025
Wasseranschlussgebühr auch für Sakralbauten<br/>Kirchliche Rechtssubjekte<br/>Anschlusszwang
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 25.07.2024, ***, betreffend Festsetzung der Wasseranschlussgebühr, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Kantner in der Beschwerdesache der der CC, Adresse 3, **** Y, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 25.07.2024, ***, betreffend Festsetzung der Wasseranschlussgebühr, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, nachstehenden
B E S C H L U S S :
1. Der Vorlageantrag der CC wird als gegenstandslos erklärt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 25.07.2024, ***, wurde der AA gegenüber die Wasseranschlussgebühr für das Objekt DD in Höhe von Euro 11.391,20 festgesetzt, welche sich mit 466,47 m2 multipliziert mit Euro 22,20 zuzüglich 10 % USt errechnet.
Gegen diesen Bescheid hat sowohl die AA (in Folgenden Erstbeschwerdeführerin) als auch die CC (im Folgenden Zweitbeschwerdeführerin) durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die Anschlussgebühr mit Euro 0,00 festgesetzt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass als Bemessungsgrundlage maximal die Nutzfläche der Sakristei der DD mit 65,64 m2 herangezogen werde. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Zusammengefasst wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der Wasserleitungsgebührenordnung nicht ersichtlich sei, dass der Verordnungsgeber Kirchengebäude bewusst (nicht) regeln habe wollen. Es liege auf der Hand, dass der Verordnungsgeber Sakralgebäude bzw dem Gottesdienst und der Religionsausübung dienende Räume bei der Erlassung der Verordnung offenkundig nicht mitbedacht habe. Wenn überhaupt, sei lediglich die Sakristei als erschließungswürdig zu erachten, deren Baumasse die belangte Behörde bereits gesondert ermittelt habe. Die Nichtberücksichtigung der örtlichen Kirchengebäude in der Wassergebührenordnung widerstreite dem Sachlichkeitsgebot, sei gleichheitswidrig und könne durch verfassungskonforme Interpretation vermieden werden. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2024, ***, wurde die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Gebühr nicht stattgegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Sakralgebäude von der Gebührenvorschreibung nicht ausgenommen seien und die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Gesetze und Verordnungen auch keinerlei Ermessensspielraum zulassen würden.
Die Beschwerdeführer beantragten fristgerecht die Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wurde ergänzend ausgeführt, dass die belangte Behörde gewusst habe, dass der gegenständliche Wasser- und Kanalanschluss lediglich für ein Waschbecken in der Sakristei erfolgt sei. In der Kirche würden sich Menschen weder länger aufhalten noch mangels eines WCs und mangels sonstiger Wascheinrichtungen länger aufhalten können. Sofern eine verfassungskonforme Auslegung der jeweiligen Gebührenordnung nicht möglich sei, liege jeweils eine gesetzwidrige Verordnung vor, welche entsprechend beim VfGH anzufechten sei. Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben habe die Beschwerdeführerin aufgrund der Auskunft der Behörde darauf vertrauen dürfen, dass als Bemessungsgrundlage nur die Nutzfläche der Sakristei herangezogen werde.
In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entsicherung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 13.11.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den anwesenden Parteien erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Die Erstbeschwerdeführerin ist seit 1931 Eigentümerin der Liegenschaft GStNr **1, KG ***** Z Land (GB-Auszug vom 13.11.2024). In den Jahr 1925 bis 1928 wurde auf diesem Grundstück die DD errichtet. Seit diesem Zeitpunkt haben keine die Nutzfläche oder Kubatur ändernden baulichen Veränderungen am Kirchengebäude stattgefunden (unstrittig). Die Nutzfläche des Kirchengebäudes beträgt 466,47 m² (Berechnung Nutzfläche Bauamt Marktgemeinde Z).
Am 29.09.2022 wurde das GStNr **1, KG ***** Z Land, an die Wasserleitung der Gemeinde Z angeschlossen, nachdem seitens der Behörde bzw dem Bauamt die Berechnung der (Kanal- und) Wasseranschlussgebühren „Herz-Jesu Kirche DD – Sakristei (Baumasse und Nutzfläche konnte nur ungefähr errechnet werden, da keine Planunterlagen vorliegen)“ mit Euro 1.098,90 (45 m² x Euro 22,20 zuzüglich 10 % USt) bekannt gegeben und seitens der Beschwerdeführerin signalisiert wurde, dass Interesse an der Herstellung des Wasseranschluss bestehe, wenn die Kosten nicht mehr als Euro 5.000,00 bis Euro 6.000,00 betragen würden.
Mit Eingabe vom 04.12.2024 wurde der der Vorlageantrag von der Zweitbeschwerdeführerin zurückgezogen.
III.Beweiswürdigung:
Dass die Erstbeschwerdeführerin Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist, ist dem eigeholten Grundbuchsauszug zu entnehmen und wurde die Eigentümereigenschaft seitens der Erstbeschwerdeführerin anlässlich der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2024 auch bestätigt, ebenso, dass das Kirchengebäude in den Jahren 1925 bis 1928 errichtet wurde und im Jahr 1928 die Weihe stattfand. Von den Parteien wurde ebenfalls bestätigt, dass seither keine baulichen Veränderungen der Größe der Fläche oder Kubatur des Kirchengebäudes erfolgt sind.
Dass das Kirchengebäude an die Wasserversorgungsanlage sowie den Kanal der Marktgemeinde Z angeschlossen wurde, ist ebenfalls unstrittig. Zum Zeitpunkt des Anschlusses der Wasserleitung ist festzuhalten, dass dieser seitens der Behörde mit 29.09.2022 bekannt gegeben wurde. Ein von der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Lichtbild (Beilage ./2), auf welchem eine (Abfluss)Verrohrung in einem Graben zu sehen ist, datiert mit 21.09.2022 und wurde hiezu informativ seitens der Erstbeschwerdeführerin bekannt gegeben, dass dies der Zeitpunkt der Verlegung des Kanalrohres gewesen sei, der Wasseranschluss sei etwas später im (etwa) Oktober erfolgt. Auch wenn hier die Angaben geringfügig divergieren, so ist aufgrund des Umstandes, dass der Anschluss durch die Gemeinde Z hergestellt wurde, den diesbezüglichen Angaben der Abgabenbehörde zu folgen.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde sodann der von den Beschwerdeführern angesprochene „Kostenvoranschlag“ der Marktgemeinde Z vorgelegt, welcher eine Berechnung der Kanalanschlussgebühr und Wasseranschlussgebühr mit insgesamt Euro 3.254,90 ausweist. Es wird darauf aber ausdrücklich festgehalten, dass die Berechnung einerseits für die Herz-Jesu Kirche DD – Sakristei erfolgt und die Baumasse und Nutzfläche nur ungefähr errechnet wurden. EE vom Pfarrkirchenrat gab anlässlich der mündlichen Verhandlung auch an, dass seitens der Beschwerdeführerin der Anschluss gewünscht war, wenn auch mit der Prämisse, dass die Kosten hiefür Euro 5.000,00 bis Euro 6.000,00 nicht übersteigen. Auch der Bürgermeister gab an, dass es bereits seit langem der Wunsch der Beschwerdeführerin gewesen sei, über einen entsprechenden Wasser- und Kanalanschluss zu verfügen. Man sei dann später nach Rücksprache mit dem Bauamt aber draufgekommen, dass als Bemessungsgrundlag die gesamte Baumasse/Nutzfläche der Kirche und nicht nur jene der Sakristei heranzuziehen sei.
Die Gesamtnutzfläche des Kirchengebäudes (konnte der im Behördenakt einliegenden schlüssigen, nachvollziehbaren und von den Beschwerdeführern auch nicht beanstandeten Berechnungen der Behörde entnommen werden.
IV.Rechtslage:
Die verfahrenswesentliche Bestimmung der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 in der Fassung BGBl I Nr 103/2019, lautet wie folgt:
§ 4.
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere […]
c)bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.“
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde Z, Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 06.11.1979, lauten wie folgt:
§ 1 Betriebszweck
1. Die Gemeindewasserleitungsanlage dient der Versorgung aller Grundstücke des Gemeindegebietes im erschließbaren Bereich der Anlage mit Trink-, Nutz- und Löschwasser. 2.Auf Antrag des Eigentümers wird jedes Grundstück im erschließbaren Bereich des Gemeindegebietes an die Wasserleitungsanlage angeschlossen.
3. Die Versorgung von Grundstücken, deren Zweckwidmung eine übermäßige Beanspruchung der Anlage erwarten läßt bzw. verursacht oder deren Lage übermäßige Zuleitungs- oder Erhaltungskosten verursachen würde, gehört jedoch nicht zum Betriebszweck.
§ 2 Anschlußzwang
1. Für die im erschließbaren Bereich der Gemeindewasserleitungsanlage gelegenen Objekte und Betriebe besteht Anschluß- und Benützungszwang.
2. In den erschließbaren Bereich der Wasserversorgungsanlage fallen alle nicht mehr als 50 m von der Anlage entfernt gelegenen oder zur Errichtung gelangenden Gebäude, ferner auch jene außerhalb dieses Bereiches liegenden Gebäude, bei denen der Anschluß- und Benützungszwang aus zwingenden gesundheits- oder feuerpolizeilichen Gründen nötig ist.
3. Gebäude, die über hygienisch einwandfreie Privatwasserversorgungsanlagen verfügen, die den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen, sind vom Anschluß- und Benützungszwang ausgenommen.
(…)“
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Wasserleitungsgebührenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 20.11.1995 iVm dem Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 23.10.2006 lauten wie folgt:
§ 1 Einteilung der Gebühren
Zur Deckung der Kosten des Aufwandes der Herstellung, Erhaltung und des Betriebes der Gemeindewasserversorgungsanlagen erhebt die Gemeinde Benützungsgebühren und zwar:
1. eine Anschlußgebühr für den Anschluß eines Grundstückes an die Gemeindewasserversorgungsanlagen
(…)
§ 2 Entstehen der Gebührenpflicht
1. Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlußgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Baubeginnes einer baulichen Anlage. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht mit Baubeginn insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt. Für bereits bestehende bauliche Anlagen entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Anschlußgebühr mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses.
(…)
§ 3 Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlußgebühr
1. Bemessungsgrundlage ist die Nutzfläche eines Gebäudes. Zur Nutzfläche zählen alle Räume einschließlich Keller, Garagen und Stiegenhäuser, ausgenommen nicht ausgebaute Dachgeschoße und Lagerräume für Brennholz. Bei Stallungen dient die Nutzfläche des Stalles einschließlich Nebenräume (ohne Stadel) als Bemessungsgrundlage.
(…)
§ 8 Umsatzsteuer
Alle in dieser Gebührenordnung festgelegten Gebühren und Entgelte erhöhen sich um die gemäß Umsatzsteuergesetz 1994 zu bezahlende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
§ 9 Gebührenschuldner
Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke und Gebäude verpflichtet. Die Nutznießer haften anteilsmäßig für die richtige und rechtzeitige Entrichtung der Gebühren.
Mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 08.11.2021 wurde die Wasseranschlussgebühr ab dem Jahr 2022 mit Euro 22,20 zuzüglich 10 % USt festgesetzt.
V.Erwägungen:
V.1.
Vorab ist festzuhalten, dass – entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften (§ 4 BAO) – das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zukommt, so etwa, um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungswährung zu bestimmen, darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.
Im Sinne des § 4 BAO war daher gemäß § 2 Abs 1 der Wasserleitungsgebührenordnung der Marktgemeinde Z auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage, das war der 29.09.2022, abzustellen, mit diesem Zeitpunkt ist der Abgabenanspruch entstanden.
Bemessungsgrundlage ist gemäß § 3 der zu diesem Zeitpunkt geltenden Wasserleitungsgebührenordnung der Marktgemeinde Z die Nutzfläche eines Gebäudes. Für den Begriff „Gebäude“ findet sich in der Verordnung keine Definition, weshalb hier (naheliegend) auf die Definition eines Gebäudes in der Tiroler Bauordnung zurückgegriffen wird, wonach Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen sind, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Dem im Behördenakt befindlichen Plan der DD ist zu entnehmen, dass die Sakristei sowie der Kirchentrakt ein Gebäude darstellen, das allseits umschlossen und überdacht ist, von Menschen betreten werden kann und dem Schutz von Menschen und Sachen dient. Es handelt sich beim gegenständlichen Objekt der Kaplaneikirche (samt Sakristei) sohin unzweifelhaft um ein Gebäude iSd Wasserleitungsgebührenordnung der Marktgemeinde Z, welches bei Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Sinne des § 2 Abs 1 der Wasserleitungsgebührenordnung der Marktgemeinde Z der Anschlussgebührenpflicht unterliegt.
Die Beschwerdeführerin wendet hiezu ein, dass der Verordnungsgeber eine Einbeziehung von Sakralbauten gleich anderer Gebäude jedoch nicht gewollt hätte, weshalb die Verordnung planmäßig unvollständig sei und bei rechtskonformer Auslegung das gegenständliche Objekt (Sakralgebäude) nicht der Abgabenpflicht unterliege.
Dem ist zu entgegnen, dass der Verordnungsgeber Ausnahmen von der Abgabenpflicht explizit in § 2 der genannten Verordnung normiert hat, wobei Sakralbauten zweifelsfrei davon nicht umfasst sind. Dass hier eine (ungewollte) Verordnungs- oder Gesetzeslücke vorliegt, welche durch Analogie geschlossen werden müsste, erschließt sich dem Landesverwaltungsgericht nicht, zumal – wie unten ausgeführt – auch kirchliche Rechtssubjekte und ihr Vermögen grundsätzlich in abgabenrechtlicher Sicht gleich zu beurteilen sind, wie andere Rechtssubjekte und deren Vermögen. Anhand welcher Analogie Sakralgebäude von der Abgabenpflicht ausgenommen sein wollten, hat die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt.
Zum Einwand, dass das Sakralgebäude lediglich über ein Waschbecken in der Sakristei verfüge und es daher unverhältnismäßig sei, die Nutzfläche der gesamten Kirche als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ist auszuführen, dass die Wasserleitungsgebührenordnung der Marktgemeinde Z nicht darauf abstellt, ob in jedem Teil/Raum des Gebäudes zB ein Waschbecken etc vorhanden ist, sondern nur auf den tatsächlichen Anschluss des Gebäudes an die Gemeindewasserleitung an sich, welcher festgestellter Maßen erfolgt ist. Ob und wie viele Waschbecken, WC etc im Objekt tatsächlich installiert oder genutzt werden, ist für die Festsetzung und Höhe der Anschlussgebühr unerheblich. Zudem darf nicht übersehen werden, dass der Wasser- und Kanalanschluss grundsätzlich dem gesamten Kirchengebäude nützlich ist (zB für die Kirchenreinigung, Pflege von Pflanzen etc) weshalb es auch nicht unsachlich erscheint, die gesamte Nutzfläche des (Kirchen)Gebäudes und nicht nur die Nutzfläche der Sakristei, in welcher sich das Waschbecken befindet, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Grundsätzlich werden gemäß den Bestimmungen des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich vom 05. Juni 1933 die kirchlichen Rechtssubjekte lediglich keiner Sondersteuer und dergleichen Abgaben unterworfen, die nicht auch für andere Rechtssubjekte gelten (Art XIII § 4), sprich, kirchliche Rechtssubjekte treffen dieselben Abgabenpflichten wie andere Rechtssubjekte auch. Die Nutzung eines Wasseranschlusses erfolgt durch kirchliche Rechtssubjekte im selben uneingeschränkten Umfang wie durch andere Rechtssubjekte, weshalb (Wasser)Anschlussgebühren grundsätzlich auch im selben Umfang zu entrichten sind, wie es andere Rechtssubjekte verpflichtet sind, außer der Gesetz- oder Verordnungsgeber nimmt kirchliche Rechtssubjekte oder deren Objekte ausdrücklich von der Abgabenpflicht aus. Weder den gesetzlichen Grundlagen noch der Verordnung der Marktgemeinde Z ist zu entnehmen, dass kirchliche Rechtssubjekte oder Sakralbauten von der Abgabenpflicht ausgenommen sein sollen, oder dass Anschlussgebühren für Sakralgebäude nicht einzuheben sind. Die seitens der Beschwerdeführerin aufgeworfenen verfassungs- und gesetzwidrigen Bedenken werden nicht geteilt.
Aber auch dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass für die (baulichen) Maßnahmen zum Wasseranschluss aufgrund des Umstandes, dass die Kosten hiefür bzw die Anschlussgebühr Euro 5.000,00 übersteigen und für die diesbezüglichen Maßnahmen die Zustimmung der Diözese als Aufsichtsbehörde erforderlich sei, eine solche aufsichtsbehördliche Genehmigung jedoch nicht erteilt worden und folglich die Festsetzung der Abgabe unzulässig sei, ist zu entgegnen, dass gemäß Art XIII § 2 des Konkordates 1933 das Vermögen der kirchlichen Rechtssubjekte, um ein solches handelt es sich unbestrittener Maßen bei der Beschwerdeführerin, durch die nach dem kanonischen Rechte berufenen Organe verwaltet und vertreten wird, wobei den zuständigen Kirchenbehörden die Aufsicht und Kontrolle zusteht. Dieses Aufsichts- und Kontrollrecht bindet jedoch die zur Vertretung berufenen Organe der kirchlichen Rechtssubjekte, nicht jedoch Dritte. Gleiches gilt für die Vorgaben der Verordnung des Bischofs von Y vom 01.01.2022 bezüglich Pflege und Erhaltung beweglicher und unbeweglicher kirchlicher Kulturgüter, sowie dem Bauen und Gestalten in Pfarren und Seelsorgestellen der CC (Bau- und Kulturgüterverordnung). Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin der Herstellung des Wasser- und Kanalanschlusses zugestimmt hat.
Gegenüber der Behörde wurde daher von der Beschwerdeführerin bzw deren Vertreter als für die Pflege und Erhaltung der Kaplaneikirche vertretungsbefugtes Organ die Zustimmung zur Herstellung des Wasseranschlusses erteilt. Inwiefern interne Vorgaben gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht eingehalten wurden, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich, zumal die Festsetzung der Wasseranschlussgebühr gemäß der anzuwendenden Verordnung der Marktgemeinde Z ausschließlich auf die Erfüllung des Abgabentatbestandes, nämlich den tatsächlichen Anschluss des Objektes an die Gemeindewasserleitung, abstellt, welcher festgestellter Maßen erfolgt ist.
Entgegen dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin bewirkt die fehlende aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Herstellung des Wasseranschlusses aufgrund der den Betrag von Euro 5.000,00 übersteigenden Anschlussgebühr nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch keine Nichtigkeit, welche die Festsetzung der Anschlussgebühr aufheben könnte, zumal gemäß Art XIII § 2 des Konkordates 1933 lediglich die Veräußerung und Belastung des kirchlichen Vermögens der Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde bedarf, ein solcher Rechtsakt liegt gegenständlichenfalls aber nicht vor. Zudem bezieht sich die Bestimmung auf privatrechtliche Bereiche jedoch nicht auf die (hoheitlich) festzusetzenden Abgaben.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Festsetzung der Wasseranschlussgebühr mit einem Euro 5.000,00 übersteigenden Betrag gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde, zumal seitens der Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber mitgeteilt worden sei, dass die Kosten des Anschlusses Euro 5.000,00 nicht übersteigen würden, ist vorerst auszuführen, dass die Bekanntgabe der Kosten gemäß den vorgelegten Unterlagen nur eine unverbindliche Mitteilung war und explizit angeführt wurde, dass die konkrete Berechnung anhand der Pläne zu erfolgen habe.
Weiters kann dem Grundsatz von Treu und Glauben im Hinblick auf den Legalitätsgrundsatz des Art 18 B-VG nur insoweit Bedeutung zukommen, als die Vorgangsweise der Behörde nicht durch zwingendes Recht gebunden ist, der Behörde somit ein Vollzugsspielraum zukommt (VwGH 29.01.2025, Ra 2024/07/0156). Die Festsetzung der Wasseranschlussgebühr ist konkret in der Wasserleitungsgebührenordnung der Marktgemeinde Z normiert, nach welcher die Behörde die Festsetzung durchzuführen hatte. Die Verordnung räumt der Behörde hier keinen „Gestaltungs- oder Ermessensspielraum“ bei der Festsetzung der Abgaben ein.
Auch hat die Beschwerdeführerin durch das Verhalten der Behörde keine Dispositionen gesetzt, welche zu einem abgabenrechtlichen Nachteil geführt haben, zumal die Höhe der Abgabe sowie deren Bemessungsgrundlage – auch für die Beschwerdeführerin – durch die kundgemachte Verordnung erkennbar waren und – wie bereits ausgeführt - die Behörde sich bei der Festsetzung der Abgabe an die Vorgaben der Verordnung zu richten hat. Dass für den Anschluss an die Gemeindewasserleitung Anschlussgebühren anfallen, war der Beschwerdeführerin jedenfalls bewusst.
Im Hinblick auf die Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde Z ist ergänzend festzuhalten, dass es nicht im Dispositionsbereich der Beschwerdeführerin liegt, ob der Wasseranschluss hergestellt wird oder nicht, zumal gemäß § 2 Abs 1 der Wasserleitungsordnung für die im erschließbaren Bereich der Gemeindewasserleitungsanlage gelegenen Objekte, sohin auch der DD, aufgrund der Lage Anschluss- und Benützungszwang besteht.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Festsetzung der Wasseranschlussgebühr für das gesamte Kirchengebäude mit einer Nutzfläche von gesamt 466,47 m2 als Bemessungsgrundlage zu Recht erfolgte, weshalb die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen war.
Inwiefern die Abgabenschuldigkeit ggf im Sinne des § 236 BAO nachgesehen werden kann, ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen.
V.2.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.07.2024 erging ausschließlich gegenüber der Erstbeschwerdeführerin als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.
Gleichzeitig mit der Erstbeschwerdeführerin hat auch die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben.
In der Folge hat der Bürgermeister der Gemeinde Z in der Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2024 ausschließlich über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin abgesprochen und wurde die Beschwerdevorentscheidung lediglich der Erstbeschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellt.
In der Folge stellte auch die CC den Vorlageantrag, welcher jedoch mit Eingabe vom 04.12.2024 zurückgezogen wurde.
Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. In weiterer Folge ist die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären (§ 256 Abs 3 BAO). Die Bestimmung über die Rücknahme der Beschwerde (§ 256 BAO) ist gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO auch auf Vorlageanträge anzuwenden.
Es war der spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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