LVwG T LVwG-2025/35/0864-3

LVwG-2025/35/0864-3Tribunal administratif régional12 mai 2025

Regest

Gewerbeanmeldung<br/>Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation<br/>gewerberechtlicher Geschäftsführer<br/>Zugangsvoraussetzungen<br/>Befähigungsnachweis<br/>individuelle Befähigung,<br/>fachliche Qualifikation<br/>fachliche Tätigkeit

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/35/0864-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.35.0864.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde der AA, FN ***, Adresse 1, **** Itter, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.2.2025, Zl. ***, betreffend ein Verfahren nach der GewO 1994 im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Gewerbes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass dessen erster Absatz sowie dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Die AA, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Firmenbuchnummer ***, mit Sitz in **** Itter, Adresse 1, hat bei der Bezirkshauptmannschaft Z mit Eingabe vom 24.01.2025 das Gewerbe ‚Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation‘ angemeldet und CC, geboren am XX.XX.XXXX, als gewerberechtlichen Geschäftsführer für dieses Gewerbe namhaft gemacht. Über dieses Anbringen ergeht folgender

Spruch

Die Bezirkshauptmannschaft Z als Gewerbebehörde I. Instanz nach §§ 333 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt gemäß § 18 GewO 1994 iVm § 1 Abs 1 Z 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung fest, dass CC die Befähigung zur Ausübung des eingangs angeführten Gewerbes besitzt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung dieses von der AA angemeldeten Gewerbes am Standort **** Itter, Adresse 1, liegen vor.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 26.2.2025, KB-GISA-37977788/3-2025:

Die AA hat bei der Bezirkshauptmannschaft Z mit Eingabe vom 24.01.2025 das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ angemeldet und CC, geboren am XX.XX.XXXX, als gewerberechtlichen Geschäftsführer für dieses Gewerbe namhaft gemacht.

Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Verfahrens entschied die belangte Behörde in dieser Angelegenheit mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt:

„I. Die Bezirkshauptmannschaft Z als Gewerbebehörde I. Instanz nach §§ 333 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt gemäß § 19 GewO 1994 fest, dass durch die beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des eingangs angeführten Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen wurden und CC, geb. am XX.XX.XXXX, somit die individuelle Befähigung zur Ausübung dieses Gewerbes nicht besitzt.

II. Die Bezirkshauptmannschaft Z als Gewerbebehörde I. Instanz nach §§ 333 Abs. 1 und 339 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt gemäß § 340 Abs 1 und 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 GewO 1994 weiters fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von der AA angemeldeten Gewerbes ‚Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation‘ im Standort **** Itter, Adresse 1, nicht vorliegen. Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wird daher gemäß § 340 Abs 3 der Gewerbeordnung 1994 untersagt.

III. Die Bezirkshauptmannschaft Z als Gewerbebehörde I. Instanz nach §§ 333 und 345 Abs 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt auf Grund der gleichzeitig erstatteten Anzeige gemäß § 345 Abs 5 i.V.m. § 39 Abs 2 der Gewerbeordnung 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung von CC, geboren am XX.XX.XXXX in X (Deutschland), wohnhaft in **** Itter, Adresse 1, als Geschäftsführer für die Ausübung dieses Gewerbes nicht vorliegen, und untersagt die Gewerbeausübung mit diesem Geschäftsführer.“

Begründend führt die belangte Behörde nach Darlegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben unter anderem der Nachweis der Befähigung sei, worunter der Nachweis zu verstehen sei, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können (vgl. § 16 Abs 1 und 2 GewO 1994).

Könne der nach § 18 Abs 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so habe die Behörde gemäß § 19 GewO 1994 unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs 4 GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.

In diesem Zusammenhang führt die belangte Behörde sodann wie folgt aus:

„Beim ‚individuellen Befähigungsnachweis‘ im Sinn des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (Hinweis zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage auf das VwGH-Erkenntnis vom 9.10.2002, Zl. 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur). Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicherweise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (VwGH-Erkenntnis vom 06.04.2005, Zl. 2004/04/0047).

Gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, GZ: Ra 2020/04/0182, reicht eine der in § 1 Abs. 2 der UnternehmensberatungsV 2003 demonstrativ angeführten Tätigkeiten alleine für die Ausübung einer fachlich einschlägigen Tätigkeit nicht. Vielmehr müssen solche Tätigkeiten (hier: die Leitung von Unternehmen) die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gemäß § 136 Abs. 3 GewO 1994 Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisatoren im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere zur

1. Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe,

2. Sanierungs- und Insolvenzberatung und

3. berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt sind.

Ob diese Voraussetzung für den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 in Bezug auf die Tätigkeit der ‚Leitung von Unternehmen‘ erfüllt ist, ist fallbezogen zu beurteilen. Dabei kommt es auf den konkreten Inhalt der Tätigkeit in der Unternehmensleitung an und nicht zwingend auf die Unternehmensgröße Dies gilt ebenso für die Beurteilung, ob mangels Erbringung des gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebenen Befähigungsnachweises das Vorliegen der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 und zwar der für die Ausübung des Gewerbes nach § 94 Z 74 GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen wird. Allein von der (wenn auch jahrelangen) Leitung eines Unternehmens ohne Nachweis und Feststellung entsprechender Leitungstätigkeiten kann weder auf die Erbringung eines Befähigungsnachweises nach § 18 Abs 1 GewO 1994 noch auf den Nachweis der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) geschlossen werden.

Weiters hält der VwGH im vorzitierten Erkenntnis fest, dass gemäß § 19 GewO 1994 der Nachweis einer individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation in Bezug auf § 1 Abs. 2 UnternehmensberatungsV 2003 Feststellungen zum Inhalt der ausgeübten Tätigkeiten voraussetzt, aus denen auf das Vorliegen der für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen geschlossen werden kann, ohne dass diese Tätigkeiten als fachlich einschlägig iSd § 1 Abs. 2 leg. cit. zu qualifizieren sind und daher ohnehin einen Befähigungsnachweis nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 darstellen würden.

Aus den vorgelegten Befähigungsunterlagen ergibt sich, dass der namhaft gemachte Geschäftsführer die berufliche Weiterbildung zum Betriebswirt (VWA) an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie X absolviert hat. Von Jänner 2000 bis Februar 2025 hat er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der DD fungiert. Für das Gewerbe ‚Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten‘ dieser Firma war er überdies von Juni 2000 bis Februar 2025 als Gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt. Sowohl im Allgemeinen aus § 18 Abs. 3 GewO 1994 als auch im Speziellen aus § 1 Abs. 2 der Unternehmensberatungs-VO ergibt sich, dass ein Nachweis über die ‚Innehabung‘ einer Funktion kein Nachweis einer fachlichen Tätigkeit ist.

Für das Unternehmensberatergewerbe sind laut Einleitungssatz des § 1 Abs 1 der Zugangsverordnung ‚...fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how...‘ nachzuweisen. Der Tätigkeitsnachweis erstreckt sich nicht bloß auf die Funktion als Unternehmensleiter, vielmehr muss mit der Tätigkeit eine Tätigkeit aus dem Unternehmensberatergewerbe, z.B. Unternehmensanalyse, Beratung/Intervention, Prozesssteuerung usw. verbunden sein. Dass eine derart facheinschlägige Tätigkeit ausgeübt wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Befähigungsunterlagen nicht.

Die gefertigte Behörde ist daher der Ansicht, dass auf Grund der vorgelegten Belege die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (individuelle Befähigung) nicht nachgewiesen werden konnten. Es war daher festzustellen, dass die individuelle Befähigung des namhaft gemachten Geschäftsführers für das angemeldete Gewerbe nicht vorliegt.

Auf Grund des Fehlens des Befähigungsnachweises war weiters die Gewerbeanmeldung und Geschäftsführeranzeige nicht zur Kenntnis zu nehmen und eine allfällige Gewerbeausübung zu untersagen.“

Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der AA am 5.3.2025 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob die AA, vertreten durch die BB, Beschwerde, welche am 24.3.2025 per Email an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt und mit der insbesondere beantragt wurde, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass CC die Befähigung gemäß § 18 GewO iVm § 1 Abs 1 Z 2 Unternehmensberatungs-Verordnung zur Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" besitzt; in eventu, dass er die individuelle Befähigung gemäß § 19 GewO zur Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" besitzt; in eventu, dass er die individuelle Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation eingeschränkt auf die strategische Unternehmensführung" besitzt, und dass Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben sind.

Begründet wird diese Beschwerde zunächst damit, dass CC aufgrund näher beschriebener betriebswirtschaftlicher Ausbildungen und insbesondere seiner über 30-jährigen beruflichen Tätigkeiten im Aufbau und in der Leitung einer internationalen Unternehmensgruppe über fundierte betriebswirtschaftliche und wirtschaftsrechtliche Kenntnisse sowie über entsprechendes Berater-Know-how und damit auch über die notwendige Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" verfüge, was auch die Wirtschaftskammer Tirol, Sparte Information und Consulting, Fachgruppe UBIT, bestätigt habe.

Unter Punkt 3.1. der Beschwerde wird sodann im Einzelnen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen eines Befähigungsnachweises für das Gewerbe der „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" angenommen werden könne, und im Anschluss unter Punkt 3.1.1. und 3.1.2. diesbezüglich der Schluss gezogen, dass sich schon aus dem festgestellten Aufgabengebiet von CC bei der DD ergäbe, dass dieser - als von der Beschwerdeführerin bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer - den Nachweis der Befähigung gemäß § 18 GewO 1994 in Verbindung mit der Unternehmensberatungs-Verordnung erbracht habe. Herr CC verfüge über eine mehr als dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit im Inland und sei der Nachweis der Befähigung gemäß § 1 Abs 1 Z 2 Unternehmensberatungs-Verordnung somit gegeben.

Unter Punkt 3.1.3. der Beschwerde wird darüber hinaus ausgeführt, dass von CC auch der individuelle Befähigungsnachweis erbracht worden wäre, da hier im Inland und im Ausland erworbene Qualifikationen berücksichtigt würden und CC als bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer über zahlreiche weitere Qualifikationen verfüge, die seine fundierten betriebswirtschaftlichen und wirtschaftsrechtlichen Kenntnisse sowie sein Berater-Know-how nachweisen würden. Nach dem Abschluss zum Betriebswirt habe CC eine internationale Unternehmensgruppe aufgebaut, welche in Österreich, Deutschland, Italien, Rumänien und Slowenien tätig sei. Auch hierbei habe CC über Jahrzehnte sämtliche Tätigkeiten, die in der Unternehmensberatungs-Verordnung als fachlich einschlägige Tätigkeiten genannt sind, ausgeübt.

Sofern auf Grund der vorgelegten Unterlagen der Nachweis der Befähigung nur in eingeschränktem Umfang gelingen sollte, habe die Behörde gemäß § 19 letzter Satz GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes bescheidmäßig auszusprechen, wobei als Teiltätigkeit gemäß der Wirtschaftskammer Wien unter anderem die „Strategische Unternehmensführung" in Betracht käme, weshalb schließlich unter Punkt 3.1.4. der Beschwerde noch darzulegen versucht wird, dass insbesondere aufgrund der langjährigen Erfahrung des bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführers jedenfalls die Befähigung für die auf die strategische Unternehmensführung eingeschränkte Gewerbeausübung gegeben sei.

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde am 7.5.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nochmals die Gelegenheit zur Untermauerung des Beschwerdevorbringens bestand und in der zwei Zeugen zu den bisherigen beruflichen Tätigkeiten des namhaft gemachten Geschäftsführers und eine Sachverständige der Wirtschaftskammer Tirol zum Vorliegen des Befähigungsnachweises einvernommen wurden.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) (§§ 9, 18, 19, 39, 94, 136, 339, 340 und 345) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 9. (1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.

(2) (…)“

„Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe

§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(4) (…)“

„Individueller Befähigungsnachweis

§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

„a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer

§ 39. (1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn

1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder

2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder

3. es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.

(2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder

2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter.

(2a) (…)“

„1. Reglementierte Gewerbe

§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

2. (…)

74. Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

75. (…)“

„Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

§ 136. (1) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 94 Z 74) sind auch zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt, wenn sie den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen.

(2) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des Abs. 1 ist die Vermittlungstätigkeit in Bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit mit leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht, welche nicht als Arbeitnehmer gelten und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht, besetzt werden.

(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere auch berechtigt zur

1. Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe;

2. Sanierungs- und Insolvenzberatung;

3. berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.“

„§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.

(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:

1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,

2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers.

(4) (…)“

„§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

(2a) (…)

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

„c) Anzeigeverfahren

§ 345. (1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Anzeigen, die bewirken, dass die Behörde Daten in das GISA neu einzutragen oder eingetragene Daten zu ändern hat.

(2) Die Anzeigen sind zu erstatten

1. gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 und § 47 Abs. 3 bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und

2. gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Sonstige Anzeigen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(3) Für die Art der Einbringung der Anzeigen gilt § 339 Abs. 4. Den Anzeigen sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 anzuschließen. Für die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 erster Fall und für die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß. Der Erstatter einer Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 339 Abs. 4 Z 1 oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden.

(4) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind und in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, hat die Behörde die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das GISA vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen.

(5) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist – unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff. – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

(6) (…)“

Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche § 1 der aufgrund des § 18 Abs 1 GewO 1994 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung), BGBl II 94/2003 idF BGBl II 294/2010, lautet wie folgt:

„Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

3. a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und

b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Z 3a genannten Studienrichtung, eines nicht in Z 3a genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Z 3a genannten Universitätslehrganges oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges universitären Charakters oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges gemäß § 14a FHStG und

b) den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und

c) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

5. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer einschlägigen Fachakademie und

b) den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und

c) eine mindestens eineinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

6. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Grundausbildung der Beratungsberufe (zumindest im Ausmaß von 230 Stunden) und

b) eine mindestens zweieinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.

(2) Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen.“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Unbestritten steht im gegenständlichen Fall fest, dass die Beschwerdeführerin als juristische Person gemäß § 9 Abs 1 GewO 1994 für die begehrte Ausübung des nach § 94 Z 74 GewO 1994 reglementierten Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ einen Geschäftsführer bestellen muss, der die Voraussetzungen nach § 39 Abs 2 GewO 1994 erfüllen muss. Ebenfalls unbestritten steht fest, dass grundsätzlich für jedes reglementierte Gewerbe nach § 18 Abs 1 GewO 1994 ein Befähigungsnachweis nach Maßgabe einer hierzu jeweils vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Verordnung zu erbringen ist.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun vom Landesverwaltungsgericht zunächst zu prüfen, ob der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte gewerberechtliche Geschäftsführer CC entgegen der Auffassung der belangten Behörde einen solchen für das angemeldete Gewerbe geforderten Befähigungsnachweis erbringen konnte.

Entsprechend dem weiter oben wiedergegebenen § 1 Abs 1 der Unternehmensberatungs-Verordnung kommen mehrere Möglichkeiten zum Nachweis einer entsprechenden Befähigung in Frage, wobei sich die Beschwerdeführerin einerseits auf die Z 2 und andererseits auf die Z 3 dieser Bestimmung beruft.

Nach Z 2 kämen als Nachweis Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit infrage, wobei nach Abs 2 leg cit darunter insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen sind.

Was unter einer fachlichen Tätigkeit zu verstehen ist, wird zudem auch im § 18 Abs 3 erster Satz GewO 1994 umschrieben, nämlich als eine Tätigkeit, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. In diesem Zusammenhang führen Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 (2020) in Rz 22 zu § 18 unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen aus, dass hinsichtlich der fachlichen Tätigkeiten nicht zwischen ausländischen und inländischen Zeugnissen unterschieden wird und dass daher Zeugnisse über im Ausland verbrachte Beschäftigungszeiten wie inländische alleine nach ihrem Inhalt zu beurteilen sind. Dies muss insofern auch für die Definition der fachlichen Tätigkeiten im Sinn der Unternehmensberatungs-Verordnung gelten.

Aus der Sicht des Landesgerichtes gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, den Nachweis der Absolvierung einer mindestens dreijährigen fachlich einschlägigen Tätigkeit bei dem von ihr namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführer CC zu erbringen.

Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die schon im angefochtenen Bescheid angeführte, von den beiden Geschäftsführern der DD unterfertigte Beschreibung jener Tätigkeiten, die CC vom 26.6.2000 bis 31.12.2024 für die genannte Firma ausgeübt hat, nämlich:

„- Verantwortung für die Ablauforganisation im Unternehmen und Überwachung der Umsetzung

  • Planung der Weiterentwicklung des Unternehmens, einschließlich Investitionsentscheidungen

  • Erstellung von Gewinn- und Umsatzerwartungen

  • Durchführung der Kostenrechnungen

  • die Buchführung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und die Führung eines internen Kontrollsystems, das den Anforderungen des Unternehmens entspricht

  • den Jahresabschluss samt Anhang aufzustellen und den Lagebericht zu verfassen

  • die jährlich ordentlich abzuhaltende Generalversammlung und den in den gesetzlich gebotenen Anlassfällen bzw. über berechtigte Aufforderung durch Gesellschafter eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen

  • die durch Gesetz für meldepflichtig erklärten Mitteilungen an die jeweiligen Ämter, Behörden und Institutionen in der erforderlichen Form zu richten,

  • die Arbeitgeberrechte und -pflichten der Gesellschaft gegenüber den Dienstnehmern auszuüben, sowie die Planung des Personaleinsatzes

  • Pflege von Kontakten zu Kunden und Lieferanten

  • Steuerung der Neukundengewinnung

  • Führung von Verhandlungen mit Kunden, Geschäftspartnern und Banken“

Zudem wurde von CC glaubwürdig vorgebracht, dass er seit 1994 handelsrechtlicher Geschäftsführer der in X gegründeten DD ist und dass unter seiner Leitung 1999 Expansionen nach Italien und 2000 nach Österreich erfolgten, sowie dass er seit 2007 handelsrechtlicher Geschäftsführer der in W gegründeten EE war und unter seiner Leitung Expansionen 2008 nach Rumänien und 2012 nach Slowenien erfolgten.

CC habe insbesondere folgenden Tätigkeiten ausgeübt: Entwicklung und Aufbau eines Geschäftsmodells, Unternehmensoptimierung, Risiko- und Projektmanagement, Controlling, Unternehmensanalyse und Kostenoptimierung, Wirtschaftlichkeitsanalyse, betriebswirtschaftliche Datenanalyse, Aufstellung des Jahresabschlusses sowie Verfassen des Lageberichtes, Budgetierung und Investitionsrechnung, Personalpolitik, Personalplanung, Personaleinsatzplanung, Leistungsevaluierung, Mitarbeiterförderung, Mitarbeitersuche, Einführung und Einarbeitung von Mitarbeitern, Marktkommunikation, Vertriebsplanung, Standortanalyse, Markterschließung, Strukturierung von Unternehmen, Gestaltung der Arbeitsabläufe sowie betriebliche Kommunikation.

Diese Auflistung weist stark darauf hin, dass Herr CC über eine mehr als dreijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung verfügt, zumal im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung auch von den dort einvernommenen Zeugen glaubwürdig bestätigt wurde, dass CC Tätigkeiten über die vom gewerberechtlichen Geschäftsführer einer GmbH für gewöhnlich ausgeführten Tätigkeiten deutlich hinausgehen.

Nach Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 (2020) in Rz 22 zu § 18 gelten berufliche Tätigkeiten nur dann als „fachliche Tätigkeiten“, „wenn sie geeignet sind, jene Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Es muss ein enger sachlicher Bezug zwischen den durchgeführten Tätigkeiten und dem angestrebten reglementierten Gewerbe bestehen, wobei namentlich der Qualität der durchgeführten Tätigkeiten Bedeutung zukommt (überwiegend facheinschlägige Tätigkeiten; keine Hilfstätigkeiten).“

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist im vorliegenden Fall ein solcher sachlicher Bezug in ausreichendem Maße bei CC gegeben.

Zudem sind in diesem Zusammenhang auch die Aussagen einer Vertreterin der Wirtschaftskammer Tirol von Bedeutung.

Was diese Aussagen betrifft, ist zunächst folgender Rechtssatz aus VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0005, von Bedeutung:

„Soweit vorgebracht wird, es sei bis dato nicht geklärt, ob die Feststellung der Befähigung im Verfahren nach § 19 GewO 1994 - insbesondere hinsichtlich der praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen - alleine auf eine Parteienvernehmung bzw. auf von einem Gutachter ‚bestätigte‘ Behauptungen im Rahmen eines Fachgespräches gestützt werden könne, ist festzuhalten, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Gewerberechtsnovelle 2002 (BGBl. I Nr. 111/2002) in dieser Frage den Grundsatz der freien Beweiswürdigung betonen und ausdrücklich auf die Möglichkeit der Behörde hinweisen, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung ‚zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen‘ (RV 1117 BlgNR 21. GP, 88). Zudem wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass im Fall der Vorlage eines positiven Gutachtens ‚die Schlüssigkeit des Gutachtens und die Vollständigkeit der hiefür herangezogenen Unterlagen und Belege zu prüfen‘ sei (RV 1117 BlgNR 21. GP, 77). Diese Vorgaben hat der Verwaltungsgerichtshof seiner bisherigen Rechtsprechung bereits zugrunde gelegt (Hinweis E vom 2. Februar 2012, 2010/04/0048).“

Im Verfahren VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, wurde einem Schreiben der Wirtschaftskammer für das Vorliegen des individuellen Befähigungsnachweises zwar ein Beweiswert abgesprochen, weil nur ein Hinweis erfolgte, dass „nach fachlicher Prüfung des Ansuchens“ „keine Einwände gegen das Ansuchen vorzubringen“ seien; an der grundsätzlichen Möglichkeit, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen, ändert dies allerdings nicht. Vergleiche hierzu etwa auch Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 (2020) Rz 12 zu § 19 mit weiteren Hinweisen auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung.

Im vorliegenden Fall hat nun die Vertreterin der Wirtschaftskammer Tirol, Obfrau der FG UBIT, nicht nur pauschal auf Einwände verzichtet, sondern konkret im Rahmen ihres Schreibens vom 18.3.2025 sowie im Zuge der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung dargelegt, weshalb eine ausreichende Befähigung bei CC eindeutig gegeben ist und dieser über eine mehr als dreijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung verfügt.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes hat CC damit ausreichen Zeugnis darüber abgelegt, dass er die im § 1 Abs 1 Z 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung normierte Zugangsvoraussetzung erfüllt, somit den Befähigungsnachweis nach § 18 Abs 1 GewO 1994 erbracht hat.

Selbst wenn man nun aber das Vorliegen eines Befähigungsnachweises nach § 18 GewO 1994 verneinen würde, so läge aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls ein individueller Befähigungsnachweis nach § 19 GewO 1994 vor.

Nach der genannten Bestimmung ist das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Und laut VwGH 18.8.2017, Ro 2015/04/0007, ergibt sich, dass die Behörde in all jenen Fällen, in denen die GewO 1994 einen Befähigungsnachweis verlangt, bei Nichtvorliegen des (formellen) Befähigungsnachweises gemäß § 18 GewO 1994 ohne Erforderlichkeit eines gesonderten Antrags zu untersuchen hat, ob dem Gewerbetreibenden die individuelle Befähigung nach § 19 GewO 1994 zukommt.

Aus VwGH 3.9.2024, Ra 2024/04/0393, ergeben sich in diesem Zusammenhang zudem etwa folgende Rechtssätze:

„Beim ‚individuellen Befähigungsnachweis‘ im Sinn des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (Hinweis zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage auf das E vom 9.10.2002, Zl. 2002/04/0059, und die dort zitierte Vorjudikatur). Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften.“

„Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit ‚gleichwertig‘ ist. Die Behörde hat hier auf ein ‚Äquivalent‘ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (Hinweis Erkenntnisse vom 2. Februar 2012, 2010/04/0048, und vom 26. September 2012, 2012/04/0018).“

Mit dem individuellen Befähigungsnachweis nach § 19 GewO 1994 im Zusammenhang mit dem hier angemeldeten Gewerbe hat sich der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, ausführlich auseinandergesetzt, in welchem sowohl von der belangten Behörde als auch vom Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Befähigungsnachweises nach § 18 GewO 1994 verneint wurde.

In dieser Entscheidung werden zunächst die wesentlichen Aussagen aus den oben wiedergegebenen, aus VwGH 3.9.2024, Ra 2024/04/0393, abgeleiteten Rechtssätze wiederholt.

Speziell zum reglementierten und hier maßgeblichen Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ führt der VwGH sodann insbesondere wie folgt aus:

„Gemäß § 1 Abs. 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung sind unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder zu verstehen, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben. Demnach reicht alleine eine der in § 1 Abs. 2 der Unternehmensberatungs-Verordnung demonstrativ angeführten Tätigkeiten, - wie etwa vorliegend wesentlich die Leitung von Unternehmen - für die Ausübung einer fachlich einschlägigen Tätigkeit nicht. Vielmehr müssen solche Tätigkeiten, vorliegend die Leitung von Unternehmen, die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gemäß § 136 Abs. 3 GewO 1994 Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisatoren im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere zur 1. Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe, 2. Sanierungs- und Insolvenzberatung und 3. berufsmäßigen Vertretung des Auftragsgebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt sind.

Ob diese Voraussetzung für den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 in Bezug auf die Tätigkeit der ‚Leitung von Unternehmen‘ erfüllt ist, ist fallbezogen zu beurteilen. Dabei kommt es auf den konkreten Inhalt der Tätigkeit in der Unternehmensleitung an und nicht zwingend auf die Unternehmensgröße. Dies gilt ebenso für die Beurteilung, ob mangels Erbringung des gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebenen Befähigungsnachweises das Vorliegen der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 und zwar der für die Ausübung des Gewerbes nach § 94 Z 74 GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen wird. Allein von der (wenn auch jahrelangen) Leitung eines Unternehmens ohne Nachweis und Feststellung entsprechender Leitungstätigkeiten kann weder auf die Erbringung eines Befähigungsnachweises nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 noch auf den Nachweis der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) geschlossen werden.“

Diese Vorgaben waren nun auf den hier konkreten Fall anzuwenden, wobei diesbezüglich nach Maßgabe der Ausführungen des VwGH wesentlich ist, ob es gelungen ist, Wissen und Kenntnisse von CC in Bezug auf „fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how“ iSd § 1 Abs 1 erster Satz der Unternehmensberatungs-Verordnung nachzuweisen, welche mit dem Ausbildungsziel einer der Ausbildungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 dieser Verordnung und/oder mit einer fachlich einschlägigen Tätigkeit iSd § 1 Abs 2 dieser Verordnung gleichwertig sind.

Diesbezüglich ist neben den schon oben angesprochenen langjährigen Tätigkeiten, unter anderem als handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD, zu berücksichtigen, dass CC auch über ein Wirtschaftsdiplom der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie X verfügt, das ihn zur Führung der Bezeichnung „Betriebswirt (VWA)“ berechtigt. Dabei handelt es sich laut Angaben auf der Homepage der genannten Akademie (***, Stand: 7.5.2025) um einen 6 Semester dauernden, berufsbegleitenden Studiengang, der 2 bis 3 Abende in der Woche und ca. 3 bis 5 Samstage im Semester umfasst und die Fachbereiche Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Rechtswissenschaften und fachübergreifende Methoden mit jeweils unterschiedlichen Modulen behandelt.

Nach Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 (2020) Rz 9 zu § 19 sind beim individuellen Befähigungsnachweis „grundsätzlich alle für die jeweilige Gewerbeausübung relevanten Qualifikationen (selbst ohne formellen Prüfungsabschluss), also zB auch abgebrochene Schulausbildungen oder Studien (im Inland, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat) in Kombination mit einer entsprechenden Berufspraxis (im Inland, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat)“ zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall sprechen die von CC glaubhaft gemachten Ausbildungen und Berufstätigkeiten für den Nachweis der individuell für das angemeldete Gewerbe erforderlichen Befähigung.

Hier kann auch noch die Z 3 des § 1 Abs 1 der Unternehmensberatungs-Verordnung ins Treffen geführt werden, wonach bei Vorlage eines Zeugnisses „über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln)“ bereits der zusätzliche Nachweis einer nur mindestens einjährigen fachlich einschlägigen Tätigkeit für den Nachweis der Befähigung genügt.

Auch das Wirtschaftsdiplom der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie X, welches zur Führung der Bezeichnung „Betriebswirt (VWA)“ berechtigt, stellt zweifellos, unabhängig von dessen rechtlicher Einordnung, einen Lehrgang dar, der betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermittelt, und ist daher geeignet, die Annahme des Vorliegens einer individuellen Befähigung zu stützen.

Nicht zuletzt sind auch hier wiederum die schon oben dargelegten Ausführungen der Vertreterin der Wirtschaftskammer Tirol zu berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin somit, selbst wenn der Befähigungsnachweis nach § 18 Abs 1 GewO 1994 als nicht erbracht angesehen würde, jedenfalls den Nachweis der individuellen Befähigung des von ihr namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführers erbracht.

Insgesamt war der vorliegenden Beschwerde stattzugeben, der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides antragsgemäß abzuändern und die Spruchpunkte II. und III. ersatzlos zu beheben.

Im Sinn des § 340 GewO 1994 hat die belangte Behörde dann, wenn wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen, den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Befähigungsnachweis für das angemeldete Gewerbe gegeben ist, konnte entsprechend der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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