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LVwG-2024/16/0535-6•LVwG T LVwG-2024/16/0535-6
LVwG-2024/16/0535-6Tribunal administratif régional9 mai 2025
Fehlen von Plänen<br/>Nicht genehmigtes Vorhaben<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde des Vereins AA, vertreten durch BB, vertreten durch CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.02.2025, Zl 131-9/21-1/2024, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und wesentlicher Sachverhalt:
Mit undatiertem Schreiben, eingelangt bei der Gemeinde Y am 23.12.2024, hat BB als Präsident des Vereins AA für diesen die Errichtung einer Forschungsstation auf dem Grundstück Adresse 2, **** Y angezeigt. Die Forschungsstation solle Aufenthaltsmöglichkeiten für das Forschungsteam und diverse Räumlichkeiten umfassen, weiters soll eine Geländegestaltung zur Ausübung der wissenschaftlichen Tätigkeit erfolgen. Als Errichtungsbeginn wurde der 08.01.2025 genannt. Weiters führte die beschwerdeführende Partei aus, für die Errichtung der Forschungsstation solle mit umweltfreundlichen recycelbaren Baustoffen geforscht werden. Abschließend wurde der Gemeinde Y eine Frist von 14 Kalendertagen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt, um Einwände vorzubringen.
Mit Schreiben vom 27.12.2024, Zl *** wurde der beschwerdeführenden Partei vom Bürgermeister der Gemeinde Y als Baubehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen ab Entgegennahme dieses Schreibens die zur baurechtlichen Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Weiters wurde auf die einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) verwiesen, insbesondere § 29 TBO 2022 betreffend Bauansuchen bzw § 30 TBO 2022 betreffend die Bauanzeige sowie die Bauunterlagenverordnung 2024. Weiters erging im Schreiben der Hinweis, dass im Fall im einer nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Übermittlung der gesetzlich vorgesehenen Unterlagen die Zurückweisung der Errichtungsanzeige erfolge.
Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer laut Zustellnachweis am 08.01.2025 zugestellt. Der Rückschein weist als Übernahmeverhältnis „Empfänger“ aus. Mit Schreiben vom 13.01.2025 antwortete die beschwerdeführende Partei auf den Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde und monierte, das genannte Schreiben sei ihr zwei Tage nach der von ihr gesetzten Frist zugestellt worden. Somit habe die belangte Behörde durch konkludentes Handeln der Proklamation des Vereins AA in vollem Umfang zugestimmt.
In ihrer Replik vom 15.01.2025 verwies die belangte Behörde neuerlich auf den erteilten Mängelbehebungsauftrag. Dieses Schreiben wurde der beschwerdeführenden Partei laut Rückschein am 20.01.2025 zugestellt.
Nachdem die beschwerdeführende Partei weder die ihr aufgetragenen Bauunterlagen vorgelegt noch sonst etwas unternommen hat, um dem Mängelbehebungsauftrag zu entsprechen, hat die belangte Behörde den im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 05.02.2025 erlassen. Begründend führte die belangte Behörde darin aus, dass der Bauwerberin nachweislich der Mängelbehebungsauftrag vom 27.12.2024 zugestellt worden sei. Da die beschwerdeführende Partei innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen ab Entgegennahme des Schreibens die Bauunterlagen nicht vorgelegt habe, sei ihre Errichtungsanzeige zurückzuweisen. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 11.02.2025 nachweislich zugestellt.
Mit Eingabe vom 04.03.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erhob die beschwerdeführende Partei durch ihren Präsidenten gegen den genannten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führte er zusammengefasst aus, dass die gemeinnützige Organisation AA keine Bauanzeige eingebracht habe. Die belangte Behörde habe eine Proklamation der Organisation AA zur Errichtung einer Forschungsstation am 23.12.2024 angenommen. Der Gemeinde sei die Möglichkeit eingeräumt worden, binnen Frist Stellung zum Vorhaben zu nehmen. Dies sei von der belangten Behörde nicht genützt worden, weshalb diese in vollem Umfang durch konkludentes Handeln (Stillhalten seitens der Behörde) zugestimmt habe. Die Antwort der belangten Behörde sei der beschwerdeführenden Partei erst zwei Tage nach Fristablauf am 08.01.2025 zugestellt worden. Weiters sei die TBO 2022 nicht auf Forschungsstationen anzuwenden. Die beschwerdeführende Partei beantragte das Verfahren einzustellen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die beschwerdeführende Partei die Errichtung einer Forschungsstation, umrissen als Errichtung diverser Räumlichkeiten und einer Geländegestaltung, mit dem bei der belangten Behörde am 23.12.2024 eingelangten Schreiben angezeigt hat. Diesem Schreiben waren keine Unterlagen angeschlossen. Die Behörde hat mit Schreiben vom 27.12.2024, dem vertretungsbefugten Organ der beschwerdeführenden Partei nachweislich zugestellt am 08.01.2025, einen Mängelbehebungsauftrag, der auch einen Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung enthielt, erteilt. Die beschwerdeführende Partei hat binnen der von der belangten Behörde gesetzten Frist und auch bis zur Erlassung des Zurückweisungsbescheides vom 05.02.2025 keine (Bau-)Unterlagen an diese übermittelt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 15.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Sache durchgeführt. Zu dieser erschienen BB als Präsident der beschwerdeführenden Partei mit seinem Rechtsvertreter CC. Bereits in der mündlichen Verhandlung wurde eine ungekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere dem dort einliegenden Mängelbehebungsauftrag vom 27.12.2024 und dem dazugehörigen Zustellnachweis, der als Zustelldatum den 08.01.2025 und als Übernahmeverhältnis „Empfänger“ ausweist. Dass der Mängelbehebungsauftrag dem Beschwerdeführer am 08.01.2025 zugestellt wurde, gibt dieser auch in seiner Beschwerde an und wurde auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Die Feststellung, dass keine Unterlagen vorgelegt wurden beruht auf der Aussage des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Er gab selbst an, keine Unterlagen an die belangte Behörde übermittelt zu haben, sondern berief sich lediglich darauf, dass er dem Bürgermeister an Ort und Stelle erklärt habe, wie er das Vorhaben ausführen möchte.
III.Rechtlage:
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch LGBl Nr 85/2023 (§§ 29 und 30) bzw LGBl Nr 7/2025 (§ 34) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 29.
Bauansuchen
(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.
(2) Dem Bauansuchen sind die Bauunterlagen (§ 31) bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
a) bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer;
b) soweit im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck von Gebäuden oder die Art sonstiger baulicher Anlagen eine entsprechende Aufschließung des Bauplatzes erforderlich ist, den Nachweis, dass dieser eine entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hat und eine entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung sichergestellt ist;
c) ein Verzeichnis der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke einschließlich der Namen und Adressen der Eigentümer und allfälliger Bauberechtigter;
d) den Bewilligungsbescheid
1. der Agrarbehörde, wenn der Bauplatz in ein Zusammenlegungsverfahren oder ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist und in der Verordnung über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bzw. im Bescheid über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bestimmt ist, dass Bauvorhaben der geplanten Art einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen oder
2. der Umlegungsbehörde, wenn der Bauplatz in ein Umlegungsverfahren einbezogen ist und Bauvorhaben der geplanten Art einer Bewilligung der Umlegungsbehörde bedürfen;
dies gilt auch für entsprechende Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts;
e) im Fall des § 20 Abs. 3 eine Beschreibung der Abweichungen unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 18 Abs. 1, 2 und 4 entsprochen werden soll, sowie ein Gutachten über die Eignung dieser Vorkehrungen; das Gutachten muss von einer dazu befugten Person oder Stelle erstellt werden.
Zur Ermittlung oder Überprüfung der Angaben nach lit. a und c ist von der Behörde eine Abfrage im Grundbuch vorzunehmen.
[…]
§ 30.
Bauanzeige
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.
(2) Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (§ 31) bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Bauunterlagen auszuhändigen.
[…]
§ 34.
Baubewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 13 nicht entsprochen wird.
[…]
2. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 57/2018 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 13.
Anbringen
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
IV.Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 03.03.2022, Ra 2019/15/0037) ist, wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Im vorliegenden Fall ist daher durch das Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zu Recht verweigert wurde; eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem (modifizierten) Antrag der beschwerdeführenden Partei hat somit zu unterbleiben.
Die beschwerdeführende Partei hat ein mit „Errichtungsanzeige einer Forschungsstation“ überschriebenes Schreiben der belangten Behörde ohne Anschluss irgendwelcher Unterlagen übermittelt.
Nach § 29 TBO 2022 ist um Erteilung einer Baubewilligung schriftlich anzusuchen. Dem Bauansuchen sind die Bauunterlagen bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Nach § 30 TBO 2022 ist eine Bauanzeige bei der Behörde schriftlich einzubringen. Auch dieser sind die Bauunterlagen bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen. Nur eine vollständige Bauanzeige kann die Rechtsfolgen des § 30 Abs 3 TBO 2022 entfalten. Nach § 34 TBO 2022 ist das Bauansuchen zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 nicht entsprochen wird.
Es steht nicht zur Disposition des Bauwerbers, der belangten Behörde oder des Landesverwaltungsgerichtes, ob eine Eingabe betreffend ein konkretes Bauvorhaben als Ansuchen um Baubewilligung oder als Bauanzeige zu behandeln ist (s VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0043). Da die beschwerdeführende Partei ihrer Errichtungsanzeige keine Bauunterlagen angeschlossen hat, auf deren Grundlage eine Anzeige- oder Bewilligungspflicht oder auch die Bewilligungsfreiheit des Vorhabens hätte beurteilt werden können, hat die belangte Behörde zu Recht den Mängelbehebungsauftrag vom 27.12.2024 erteilt. Mit diesem wurden dem Beschwerdeführer die Beibringung der Bauunterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen aufgetragen. Er wurde auch auf die Folgen, nämlich die Zurückweisung des Antrages bei Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages, hingewiesen. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 08.01.2025 zugestellt. Somit ist die belangte Behörde auch ihrer Verpflichtung, einen Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen, entsprechend nachgekommen. Da innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten, im Einklang mit § 30 TBO 2022 stehenden Frist von zwei Wochen keine Unterlagen beigebracht wurden, hat die Behörde zu Recht einen Zurückweisungsbescheid erlassen. Es kann den gesetzlichen Regelungen nicht unterstellt werden, diese ließen ein bauliches Vorhaben als genehmigt gelten, das – wie im vorliegenden Fall – etwa in Folge Fehlens der notwendigen Pläne zu unbestimmt ist und daher auch das Vorliegen einer Bewilligungspflicht oder von Untersagungsgründen gar nicht erst beurteilt werden kann (vgl zur steiermärkischen Bauordnung VwGH 21.10.2004, 2001/06/0139).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, auf das geplante Projekt sei die TBO 2022 nicht anzuwenden, ist nicht nachvollziehbar, weil die Errichtungsanzeige erkennen lässt, dass die Errichtung von Räumlichkeiten mit nachhaltigen Baustoffen, somit die Errichtung einer baulichen Anlage, intendiert ist und nicht ersichtlich ist, dass diese nach § 1 Abs 3 TBO 2022 von deren Anwendungsbereich ausgenommen sein soll. Dass – wie vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht – andere, insbesondere arbeitsrechtliche Rechtsvorschriften, das Vorhandensein von Aufenthalts- bzw Ruheräumen vorschreiben, vermag an der Anwendbarkeit der Tiroler Bauordnung 2022 im Fall, dass es sich dabei um bauliche Anlagen handelt, nichts zu ändern. Auf die Antragsmodifikation der beschwerdeführenden Partei in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dahingehend, dass eine Messstelle zur Feststellung von Schadstoffbelastungen, insbesondere von Viren, errichtet werden soll sowie die damit im Zusammenhang stehenden baulichen Anlagen zum Schutz dieser Station, war im Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde nicht einzugehen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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(Richterin)
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