LVwG T LVwG-2024/29/2252-21

LVwG-2024/29/2252-21Tribunal administratif régional6 mai 2025

Regest

Benützungsuntersagung als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung<br/>zweiter Rechtsgang<br/>Abweisung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/29/2252-21

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.29.2252.21

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, **** Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.08.2024 (***), betreffend eine Angelegenheit nach der TBO 2022, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die weitere Benützung des Objektes HNr **1 in **** Z als Freizeitwohnsitz mit sofortiger Wirkung untersagt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs 6 lit g iVm § 62 Abs 1 TBO 2022 die weitere Benützung des Objektes Hausnummer **1 in **** Z als Freizeitwohnsitz untersagt.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und vorab beantragt, das Beschwerdeverfahren aufgrund des von der Beschwerdeführerin am 12.03.2024 beim Bürgermeister der Gemeinde Z gestellten Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 hinsichtlich des in Rede stehenden Objektes auszusetzen.

Des Weiteren wurde Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides insofern geltend gemacht, als dieser nicht vom Bürgermeister der selbst, sondern von seinem Stellvertreter unterfertigt worden sei, ohne dass hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten.

Das Verfahren erster Instanz sei darüber hinaus insofern mangelhaft geblieben, als sich die Behörde im Wesentlichen auf die 150 behördlichen Kontrollen stütze. Hinsichtlich der Kontrollergebnisse sei der Beschwerdeführerin jedoch kein Parteiengehör gewährt worden. Das angeführte Kontrollprotokoll werde ausdrücklich bestritten. Aus rechtsstaatlicher Sicht sei die Feststellung im angefochtenen Bescheid, „dass zur behaupteten Hauptwohnsitznutzung vor dem 14.03.2018 nur unsubstantiiertes Vorbringen erstattet und keine entsprechenden Belege beigebracht worden seien“ geradezu inferior. Dem füge sich hinzu, dass der Benützungsuntersagungsbescheid zunächst trotz ausgewiesenem Rechtsvertreter der Partei direkt zugestellt worden sei. Es wurde beantragt, nach Einvernahme der angebotenen Zeugen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Am 06.11.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Zeugen CC, DD und EE einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

In der Folge wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.11.2024, LVwG-2024/29/2252-15, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin ao Revision und brachte zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung vor, dass entgegen § 59 Abs 2 AVG keine Leitungsfrist im angefochtenen Bescheid der Behörde gesetzt worden und dieser Spruch vom Landesverwaltungsgericht bestätigt worden sei.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.04.2025, Ra 2024/06/0237-9, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.11.2024 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und ausgeführt wie folgt:

„10Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 59 Abs. 2 AVG klar, dass ein Auftrag eine Erfüllungsfrist enthalten muss; das Fehlen einer Leistungsfrist macht den Auftrag rechtswidrig. Das Fehlen einer Leistungsfrist bewirkt, dass dem Verpflichteten zur Erfüllung der mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides wirksamen Verpflichtung überhaupt keine Frist zur Verfügung stehen würde und ihm zur Erbringung der auferlegten Leistungen dann keine Zeit verbleibt. Ein Leistungsbescheid, der keine Leistungsfrist enthält, ist somit sofort ab Rechtskraft vollstreckbar (vgl. dazu jüngst VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0130 und 0131, mwN).

11. Der Auftrag zur Unterlassung eines weiteren raumordnungswidrigen Benützens gemäß § 46 Abs. 6 lit. g TBO 2022 ist ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (im Sinn der Beendigung eines bereits gesetzten Verhaltens) und bedarf daher der Festsetzung einer Erfüllungsfrist. Im Revisionsfall wurde im Spruch des baubehördlichen Bescheides auch nicht die „unverzügliche“ Herstellung der vorgeschriebenen Anordnung aufgetragen, was einem völligen Fehlen einer Frist nämlich nicht gleich zu setzen wäre. Dem Bescheid fehlt vielmehr jegliche Fristsetzung für die Erfüllung des darin erteilten Auftrages im Sinn des § 46 Abs. 6 lit. g TBO 2022, sodass dieser sofort vollstreckbar wäre, was gegen § 59 Abs. 2 AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist (vgl. zum Ganzen nochmals VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0130 und 0131, mwN).

12Da das Verwaltungsgericht den keine Leistungsfrist enthaltenden baubehördlichen Auftrag bestätigte, erweist sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 06.05.2025 fand eine weitere Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich der Bürgermeister der Gemeinde Z ergänzend einvernommen wurde, die Beschwerdeführerin ist erneut unentschuldigt nicht erschienen.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 26.05.2006, ***, wurde der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf GStNr **2 in EZ **3, KG Z, unter Anführung der genannten Auflagen erteilt. Das Objekt ist nicht als Freizeitwohnsitz gewidmet (unstrittig).

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2015 Eigentümerin des GStNr **2 KG **4 Z, Adresse HNr **1 in **** Z (Grundbuchsauszug vom 05.09.2024). Im Kaufvertrag vom 26.01.2015 erklärt die Beschwerdeführerin als Käuferin unter Punkt IX., dass durch den gegenständlichen Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll und dass sie vom Vertragsverfasser – unter Hinweis auf die Sanktionsbestimmungen - darüber informiert wurde, dass die kaufsgegenständliche Liegenschaft nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf (KV vom 26.01.2015).

Die Beschwerdeführerin ist seit 2015 mit Hauptwohnsitz an der Adresse Z, HNr 1, gemeldet (eigenes Vorbringen im Antrag gemäß § 13 Abs 8 lit c TROG vom 12.03.2024). Zumindest seit 2018 hat die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in D-*** Y, Adresse 2 (Angaben BF gegenüber TaskForce Mitarbeitern am 27.06.2023, Beobachtungsprotokoll vom 19.06.2024, Seite 3). Sie wohnt dort gemeinsam mit ihrem Ehemann, der in Deutschland selbständig tätig ist. Die Beschwerdeführerin ist in Deutschland für die Firma FF als Geschäftsführerin tätig (Angaben BF gegenüber TaskForce Mitarbeitern am 27.06.2023, Beobachtungsprotokoll vom 19.06.2024, Seite 2, Bericht FF Beilage ./1 zum VH-Protokoll vom 06.11.2024).

In der Zeit vom 18.04.2023 bis 18.06.2024 fanden in jedem Monat am Objekt Z HNr **1 durch Gemeindeaufsichtsorgane der „TaskForce Freizeitwohnsitze“ insgesamt 150 Kontrollen statt. Lediglich an den Kontrolltagen 13.05.2023, 23.06.2023, 24.06.2023, 27.06.2023, 11.07.2023, 12.07.2023, 17.07.2023, 26.11.2023, 11.12.2023, 12.02.2024, 14.02.2024 und 24.02.2024 konnte festgestellt werden, dass die Bewohner im verfahrensgegenständlichen Objekt anwesend waren, so, dass diese entweder persönlich angetroffen wurden oder Fahrzeuge vor dem Haus abgestellt waren (Beobachtungsprotokoll vom 19.06.2024 samt Lichtbildbeilage).

Der an den Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellte angefochtene Bescheid wurde im Original vom Vizebürgermeister der Gemeinde Z unterfertigt und ist mit dem im Behördenakt befindlichen (nicht unterfertigten) Bescheid(entwurf) ident. Zumal sich der Bürgermeister durchgehend vom 07.06.2024 bis 01.09.2024 im Krankenstand befunden hat, wurde der Bescheid vom Bürgermeister-Stellvertreter unterfertigt.

Über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.03.2024 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 lit b TRGO für das verfahrensgegenständliche Objekt, bei der Behörde eingelangt am 14.03.2024, wurde bis dato nicht entschieden (PV BM Gemeinde Z, Mitteilung Behördenvertreter vom 24.04.2025).

Nicht festgestellt werden kann, dass das gegenständliche Objekt von Dritten (als Freizeitwohnsitz) benützt wird.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: dass die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Objekt zumindest seit dem Jahr 2018 nicht mehr als Hauptwohnsitz nützt, wurde seitens der Beschwerdeführerin im Antrag vom 12.03.2024 (gemäß § 13 Abs 8 lit c TROG) selbst vorgebracht, ebenso, dass sie seit März 2018 verheiratet ist und mit ihrem Ehegatten in Y/Deutschland wohnt, weshalb das Objekt nicht mehr als Hauptwohnsitz genützt werden könne. Dass die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin bei FF in Deutschland ist bzw war, wurde einerseits wiederum von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht und ergibt sich dies auch aus einem Bericht über die Beschwerdeführerin von FF (Beilage ./2) und ihren Angaben anlässlich der Kontrolle vom 27.06.2023.

Die Feststellungen zu den am Objekt durchgeführten Kontrollen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Beobachtungsprotokoll der TaskForce Freizeitwohnsitz vom 19.06.2024 und wurde die Art und Weise, wie die Kontrollen durchgeführt wurden, vom Kontrollorgan Wechselberger anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme glaubwürdig und schlüssig dargelegt. So, dass die Kontrollorgane bei jeder Kontrolle zum Haus Nr **1 zugegangen sind (außer es war bereits aufgrund der unberührten Schneedecke vor dem Haus ersichtlich, dass das Haus zum Kontrollzeitpunkt unbewohnt war), dort geklingelt und so kontrolliert haben, ob jemand zu Hause war oder nicht. Die diesbezügliche Vorgehensweise sei nur dann unterblieben, wenn die Beschwerdeführerin oder ihr Partner bereits vor dem Haus angetroffen wurden.

Aus dem Kontrollbericht ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nur sporadisch am Objekt HNr **1 in Z angetroffen werden konnte, sodass stimmig mit dem eigenen Vorbringen davon auszugehen war, dass das Objekt nicht das ganze Jahr über bewohnt wird.

Dass der an den Beschwerdeführervertreter ergangene Bescheid im Original vom Bürgermeisterstellvertreter unterfertigt wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglich vom Beschwerdeführervertreter übermittelten Originalbescheid. Dass sich der Bürgermeister der Gemeinde Z im angeführten Zeitraum im Krankenstand befand, gab dieser anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, ebenso dass er während dieses Zeitraumes keine Bescheide unterfertigt hat. Diese Angaben wurden von der Zeugin DD und dem Vizebürgermeister bestätigt.

Wenn seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2025 noch ergänzend vorgebracht wurde, dass das Objekt von Dritten benützt und zum Beweis dafür die ergänzende Einvernahme des CC angeboten werde, so ist einerseits festzuhalten, dass es sich hiebei um einen Erkundungsbeweis handelt, welchem nicht zu entsprechen war, zumal insbesondere nicht konkret vorgebracht wurde, von wem und seit wann die Benützung durch Dritte stattgefunden haben soll. Andererseits war das Vorbringen nicht geeignet nachzuweisen, dass das Objekt tatsächlich durch Dritte benützt wird. Zudem ist festzuhalten, dass – sofern das Objekt tatsächlich an Dritte – lang- oder kurzfristig – überlassen wurde – insbesondere die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Objektes darüber Auskunft geben hätte können. Diese ist aber auch zur zweiten mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen und konnte auch der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht angeben, wer – außer der Beschwerdeführerin – das Objekt benützt haben soll. Dem Beweisanbot betreffend die ergänzende Einvernahme des Zeugen Meßner war daher nicht zu entsprechen und die Negativfeststellung zu treffen.

IV.Rechtslage:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 78/2023 lautet wie folgt:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(…)

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

(…)

(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,

b)auf Antrag des Schenkungsnehmers bei Schenkungen auf den Todesfall nach Eintritt des Todesfalls, wenn der Schenkungsnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,

c)auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

(…)“

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, TBO 2022, LGBl Nr 44/2022, lautet wie folgt:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(…)

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, (…)

g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder (…)“

V.Erwägungen:

Vorab ist auszuführen, dass der angefochtene Bescheid zwar der Beschwerdeführerin direkt, aber auch ihrem im Verfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt wurde. Aufgrund der fast dreimonatigen krankheitsbedingten Verhinderung des Bürgermeisters der Gemeinde Z im Z erfolgte die Unterfertig im Sinne der Vertretungsregel der TGO durch den Bürgermeister-Stellvertreter. Auch wenn die im Behördenakt befindliche Urschrift keine Unterschrift aufweist, sieht der VwGH es als unbedenklich an, wenn „im Verwaltungsakt lediglich eine nicht unterschriebene Durchschrift der Erledigung“ verbleibt, solange die der Adressatin zugestellte Urschrift rechtskonform genehmigt – dh vom zur Genehmigung berechtigten Organwalter unterfertigt – wurde (vgl VwGH 28. 4. 2008, 2007/12/0168 mwN; 28. 2. 2018, Ro 2015/06/0016). Zumal die im Behördenakt befindliche Urschrift mit dem zugestellten Bescheid ident ist, weshalb dem angefochtenen Bescheid Bescheidqualität zukommt.

Inhaltlich ist in rechtlicher Hinsicht vorab zu klären, ob es sich bei Objekt HNr **1 in Z an Z um einen Freizeitwohnsitz handelt: Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056, Rn. 9, mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 auszugehen (VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089 ua).

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere auch der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, steht fest, dass zumindest seit dem Jahr 2018 das verfahrensgegenständliche Objekt nicht dem ganzjährigen Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin dient, sondern nur für den Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, an Wochenenden und für Erholungszwecke. Dies wird durch die zahlreichen Kontrollen vor Ort bestätigt, welche ergaben, dass die Beschwerdeführerin lediglich an wenigen Tagen angetroffen werden konnte. Der private und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich nicht in Österreich bzw der Gemeinde Z, sondern in Deutschland, da sie ihren Hauptwohnsitz in Y hat, sie wohnt dort mit ihrem Ehegatten und ist die Beschwerdeführerin in Deutschland für die Firma FF als Geschäftsführerin tätig; ihr Ehegatte ist ebenfalls Deutschland als Selbständiger tätig. Dem entgegen liegen keine Beweisergebnisse dahingehend vor, welche auf berufliche oder familiäre Nahebeziehung zu Z schließen ließen.

Daraus folgt, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Aba 1 TROG 2022 zu qualifizieren ist. Dass das Objekt auch als Freizeitwohnsitz genützt wird und auch weiterhin genutzt werden soll, ist darüber hinaus aus dem seitens der Beschwerdeführerin am 12.03.2024 gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 lit c TROG 2022 (vormals lit b) abzuleiten.

Gemäß § 13 Abs 3 TROG 2022 dürfen als Freizeitwohnsitze jedoch nur Wohnsitze verwendet werden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 leg cit als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt (lit a) oder für die eine Baubewilligung im Sinne des § 4 Abs 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl Nr 11/1994 vorliegt (lit b).

Das gegenständliche Baugebäude wurde jedoch erst mit Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Z in Z aus dem Jahr 2006 bewilligt und zwar als Einfamilienhaus mit Carport. Zum Zeitpunkt der Entscheidung lag auch keine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 TROG 2022 vor. Der diesbezügliche Antrag wurde zwar seitens der Beschwerdeführerin beim Bürgermeister der Gemeinde Z im März 2024 gestellt, darüber wurde jedoch bis zur Entscheidung über die gegenständlich erhobene Beschwerde nicht entschieden. Folglich kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 TROG 2022 stützen.

In dem Zusammenhang ist festzuhalten, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auch keinerlei Veranlassung bestand, das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung über das Ausnahmebewilligungsverfahren nach § 13 Abs 8 TROG 2022 auszusetzen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Darüber hinaus wird ergänzend darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass nachträglich eine Bewilligung nach § 13 Abs 8 TROG 2022 erteilt wird, die gegenständliche Benützungsuntersagung obsolet würde, wobei darauf hingewiesen wird, dass eine allfällig zu erteilende Ausnahmebewilligung lediglich ex nunc und nicht ex tunc Wirkung entfachen kann.

Der Bescheid ist auch zu Recht der Beschwerdeführerin gegenüber als Eigentümerin des Objektes ergangen, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass das Objekt von Dritten angemietet oder anderweitig benützt wurde.

Aufgrund des Umstandes, dass das gegenständliche Gebäude als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 TROG 2022 genützt wird, ohne dass diesbezüglich die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, liegt eine unzulässige Nutzung des Gebäudes Z **1 in **** Z vor, weshalb die belangte Behörde zu Recht mit einem baupolizeilichen Verfahren nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung des genannten Objektes als Freizeitwohnsitz untersagt hat. Der Spruch war jedoch im Hinblick auf die Entscheidung des VwGH vom 03.05.2025, Ra 2024/06/0237-9) um die Leistungsfrist zu ergänzen:

Gemäß § 59 Abs 2 AVG muss ein Auftrag eine Erfüllungsfrist enthalten und macht das Fehlen einer solchen Frist den Auftrag folglich rechtswidrig. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde keine Leistungsfrist festgelegt und auch nicht zB die „unverzügliche“ Herstellung der vorgeschriebenen Anordnungen aufgetragen, was einem völligen Fehlen einer Frist nicht gleich zu setzen wäre (VwGH 27.05.2004, 2003/07/0074, sowie VwSlg 6462 A/1964 zur Gleichwertigkeit der Begriffe „unverzüglich“ und „sofortig“). Es war daher aufgrund der unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung der Spruch des Bescheides mit einer angemessenen Erfüllungsfrist zur Entsprechung der Untersagung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz zu ergänzen.

Das gegenständliche Objekt ist kein bewilligter Freizeitwohnsitz und durfte daher gemäß § 13 und 13a TROG 2022 nie als Freizeitwohnsitz benützt werden. Es liegt folglich im öffentlichen Interesse, eine sofortige Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verlangen, da eine Ausnahme ohne Rechtsgrundlage nicht vorgesehen ist und auch sonst keine Umstände hervorgekommen sind, die eine längere Frist als eine sofortige Umsetzung erforderlich gemacht hätten. Das Objekt darf weiterhin als Hauptwohnsitz genutzt werden und kommt die Untersagung der Nutzung als Freizeitwohnsitz folglich keiner faktischen Benützungsuntersagung oder gar einem Betretungsverbot gleich, weiters wurden seitens der Beschwerdeführerin keinerlei Gründe aufgezeigt, welche eine längere Leistungsfrist gerechtfertigt hätten. Die Möglichkeit der sofortigen Unterlassung der Nutzung des Objektes als Freizeitwohnsitz ist zweifelsfrei gegeben und müssen hiezu insbesondere auch keinerlei zeitaufwändige Handlungen oder Veranlassungen durch die Beschwerdeführerin gesetzt werden.

Es besteht zudem ein bedeutendes öffentliches Interesse daran, dass Wohnraum nicht der Nutzung durch die Wohnbevölkerung entzogen wird, indem dieser Wohnraum für Zwecke der Freizeitwohnsitznutzung durch Feriengäste verwendet wird und solcherart eine Dauervermietung oder Dauernutzung nicht mehr stattfinden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Bereits seit den 1990er Jahren bestehen in Tirol gesetzlichen Beschränkungen der Nutzung von Gebäuden bzw Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, um der Wohnbevölkerungen in Tirol die Möglichkeit von leistbarem Wohnraum zu gewährleisten. Das Hintanhalten der unzulässigen Verwendung von Objekten als Freizeitwohnsitz ist zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere für das Ziel des sparsamen Umganges mit Grund und Boden – vor allem angesichts der in Tirol eingeschränkten als Dauersiedlungsraum nutzbaren Gebiete - und der Befriedigung des dauernden Wohnbedarfs der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen von besonderer Bedeutung. Diesen Zielen und Schutzinteressen würde es widersprechen, der Beschwerdeführerin die weitere Nutzung des Objekts als Freizeitwohnsitz zu gewähren, obwohl sie nicht auf das Objekt als Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt angewiesen ist, sondern ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hat.

Die Untersagung der Nutzung des gegenständlichen Objektes hatte daher mit sofortiger Wirkung zu erfolgen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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