LVwG T LVwG-2025/20/0941-1

LVwG-2025/20/0941-1Tribunal administratif régional30 avr. 2025

Regest

Strafaufschub<br/>Strafvollzug<br/>Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe<br/>Erbringung gemeinnütziger Leistungen<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/20/0941-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.20.0941.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.03.2025, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 11.11.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y in Bezug auf eine in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung verhängte Ersatzfreiheitsstrafe einen Antrag auf Strafaufschub zum Zweck der Erbringung von gemeinnütziger Leistungen iSd § 3a Strafvollzugsgesetz (StVG). Dabei bezog er sich auf ein Erkenntnis des Verfassungs-gerichtshofes vom 12.12.2013, GZ B628/2013. Nach dieser Entscheidung sei, wenn eine in einem Verwaltungsstrafverfahren verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt zu verbüßen sei, § 3a StVG, der die Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen vorsehe, anzuwenden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.03.2025 sprach die belangte Behörde über diesen Antrag ab und führte dabei im Spruch Folgendes aus:

„Auf Grund des Rechtshilfeersuchens der Stadt Y wurde von der h.a. Behörde ein Strafvollzugsverfahren eingeleitet. Auf Grund eines rechtskräftigen Verwaltungsstrafverfahrens ist vom Verpflichteten ein Strafbetrag in der Höhe von EUR 150,00 zu begleichen. Mit schriftlicher Eingabe des Verpflichteten vom 11.11.2024 wurde ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges zum Zwecke der Erbringung gemeinnütziger Leistungen gestellt.

Die Bezirkshauptmannschaft Y als gemäß § 53a VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, zuständige Vollzugsbehörde entscheidet über den Antrag des Herrn AA, geboren am XX.XX.XXXX vom 11.11.2024 wie folgt:

Der Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen wird gemäß § 24 VStG BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018, § 8 AVG BGBl. Nr. 51/1991 iVm § 53a VStG BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018, § 6 Abs 1 AVG BGBl. Nr. 51/1991

zurückgewiesen.“

Diesen Bescheid hat die belangte Behörde umfassend begründet. Dabei wurde unter anderem ausgeführt, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe, wie in der Aufforderung zum Antrag der Ersatzfreiheitsstrafe vom 24.10.2024 angeführt sei, in den Räumlichkeiten des Polizeianhaltezentrums der Landespolizeidirektion Tirol und keineswegs in der Justizanstalt Y erfolge. Es sei zwar richtig, dass sich das Gebäude der Landespolizeidirektion Tirol derzeit im Umbau befinde, jedoch würden sich die Hafträume der Landespolizeidirektion Tirol weiterhin, „wie seit jeher“, in der Adresse 1, im dortigen Polizeianhaltezentrum befinden. Das Polizeianhaltezentrum sei örtlich auf dem Gelände der Justizanstalt situiert. Beide Einrichtungen würden über dieselbe Adresse verfügen. Es würde sich jedoch um organisatorisch voneinander getrennte Institutionen handeln. Es würden daher im konkreten Fall die Bestimmungen des VStG zur Anwendung gelangen. Diese würden die Möglichkeit einer Substituierung der Freiheitsstrafe durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen ausdrücklich nicht vorsehen. Dabei bezog sich die belangte Behörde auch auf einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH). Nach dessen Ansicht sei die Anwendung des § 3 bzw § 3a StVG im Falle der Verhängung einer nach dem VStG ausgeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 03.04.2025 hat Herr AA gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. In dieser moniert er, dass auf seine Ausführungen und die Entscheidung des VfGH vom 12.12.2013, GZ B628/2013, nicht näher eingegangen worden sei. Die belangte Behörde lasse außer Betracht, dass der faktische Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe derzeit in der Justizvollzugsanstalt in X stattfinde. Die behördliche (gemeint: organisatorische) Trennung von Polizeianhaltezentrum und Justizvollzugsanstalt könne im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise keine oder nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen. Es sei viel mehr auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen. Nach Maßgabe des § 3a StVG wären „die Belange der Häftlinge“ wesentlich und „keinesfalls verwaltungsrelevante Angelegenheiten zwischen zwei verschiedenen öffentlichen Organisationseinheiten“. Es seien keine Ermittlungen in Richtung einer vollständigen „Eingliederung“ des Polizeianhaltezentrums in die Justizvollzugsanstalt angeführt worden. Abschließend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass im Regierungsprogramm 2025 geplant sei, die Anwendbarkeit des § 3a StVG auch auf Ersatzfreiheitsstrafen bei verwaltungsbehördlichen Übertretungen auszuweiten. Eine diesbezügliche Regierungsvorlage sei bereits vom Ministerrat angenommen worden.

Mit Schreiben vom 14.04.2025 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Akt zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

II.Sachverhalt:

Diesbezüglich wird zunächst auf die Ausführungen unter Punkt I. Verfahrensgang verwiesen. Der Beschwerdeführer ist (neben weiteren rechtkräftig verhängten Geldstrafen) auf Grund in einem Verwaltungsstrafverfahren (nach dem VStG) rechtskräftig verhängten Geldstrafe zur Zahlung eines Strafbetrages in der Höhe von EUR 150,00 verpflichtet. Er kam der Bezahlung dieser Strafe nicht nach. Mit einer Vorführung zum Strafantritt vom 14.03.2025, ***, wurde er zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen im Polizeianhaltezentrum der Landespolizeidirektion Tirol aufgefordert. Das Polizeianhaltezentrum befindet sich an der Adresse 1, **** Z. Organisatorisch davon getrennt befindet auch die Justizvollzugsanstalt Y an dieser Adresse.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Dass sich das Polizeianhaltezentrum der LPD Tirol als gesonderte Institution an der gleichen Adresse wie die Justizvollzugsanstalt befindet, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 54a Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 524/1991 idF BGBl I 57/2018, regelt Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges und hat folgenden Wortlaut:

(1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn

1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder

2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.

(3) Der Strafvollzug ist auf Antrag oder von Amts wegen für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuschieben oder zu unterbrechen, wenn der Bestrafte während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und dem Strafvollzug nicht ausdrücklich zustimmt.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 53b Abs. 2 zweiter Satz vor, darf der Aufschub oder die Unterbrechung des Strafvollzuges nicht bewilligt werden oder ist dessen bzw. deren Bewilligung von Amts wegen zu widerrufen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl 144/1969 idF BGBl I 2/2013, lauten wie folgt:

Zweiter Teil

Anordnung des Vollzuges der auf Freiheitsstrafe lautenden Strafurteile

Anordnung des Vollzuges

§3. (1) Ist an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen und die nach § 9 zur Einleitung oder Durchführung des Strafvollzuges zuständige Anstalt von der Anordnung zu verständigen. Zugleich mit dieser Verständigung oder so bald wie möglich ist der Anstalt auch eine Ausfertigung des Strafurteiles zu übersenden. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe hat jedoch zu unterbleiben, soweit der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt, durch eine öffentliche Urkunde nachweist, dass sie gezahlt ist, oder gemeinnützige Leistungen (§ 3a) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung ist auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b Bewährungshilfegesetz) zu übermitteln. Ist der psychische Zustand des Verurteilten oder sein sonstiger Gesundheitszustand im Zuge des Strafverfahrens durch sachverständige Personen untersucht worden, so ist der Verständigung auch eine Abschrift des Gutachtens anzuschließen.

(2) Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuße befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung der zuständigen Anstalt und die Androhung zu enthalten, daß der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Verurteilte dieser Aufforderung nicht nach, so ist seine Vorführung zum Strafantritt anzuordnen. Die Vorführung ist auch anzuordnen, wenn der Verurteilte versucht, sich dem Vollzuge der Freiheitsstrafe durch die Flucht zu entziehen, wenn begründete Besorgnis besteht, daß er das versuchen werde, oder wenn seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.

(3) – (5) […]

Erbringung gemeinnütziger Leistungen

§3a. (1) Gemeinnützige Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung (§ 202 StPO) zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe. Nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht. Der Zeitraum für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. § 202 Abs1 letzter Satz sowie Abs 3 bis 5 StPO gilt sinngemäß. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen, die neun Monate oder länger dauern, ist nicht zulässig.

(2) Teilt der Verurteilte innerhalb der Frist des §3 Abs2 dem Gericht mit, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen und ist dies rechtlich zulässig, so wird diese Frist gehemmt. Danach muss der Verurteilte innerhalb eines Monats ein Einvernehmen mit einer geeigneten Einrichtung erreichen und dies dem Gericht mitteilen. Wird innerhalb dieser Frist kein Einvernehmen erzielt, so läuft die Frist des §3 Abs2 fort. Teilt der Verurteilte hingegen die erreichte Einigung rechtzeitig mit, so gilt der Strafvollzug mit dem Tag des Einlangens der Mitteilung bei Gericht bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen als aufgeschoben.

V.Rechtliche Erwägungen:

Im gegenständliche Fall geht es um die Rechtsfrage, ob die in § 3a StVG vorgesehene Möglichkeit, zu vollziehende Freiheitsstrafen (auf Grund von „Strafurteilen“) durch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen zu substituieren, auch auf die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen, die in einem gemäß dem VStG durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren verhängt wurden, anzuwenden ist. Dazu ist ergänzend anzuführen, dass im konkreten Fall der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Polizeianhaltezentrum der Landespolizeidirektion und nicht in der an der gleichen Adresse befindlichen Justizvollzugsanstalt erfolgen soll. Die gleiche Adresse dieser Einrichtungen führt nicht dazu, dass das Polizeianhaltezentrum als Teil der Justizanstalt Y anzusehen ist.

Der Verfassungsgerichtshof setzte sich im Jahr 2012 zwei Mal inhaltlich mit der Problematik der Gewährung eines Strafaufschubs zwecks Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Zusammenhang mit der Verbüßung von in Verwaltungsverfahren festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen auseinander (vgl Erk 11.10.2012, B1070/11, und vom 22.11.2012, B424/12). Dabei ging es jeweils um wegen Finanzvergehen nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) verhängte Ersatzfreiheitsstrafen. Der VfGH gelangte zum Ergebnis, dass die Bestimmung des § 175 FinStrG dahin verfassungskonform zu interpretieren sei, dass die auf Abwendung einer (Ersatz)Freiheitsstrafe durch gemeinnützige Leistungen bezogenen Regelungen der §§ 3 und 3a StVG im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren grundsätzlich anwendbar seien.

Im VfGH-Erkenntnis vom 12.12.2013, B628/2013, ging es um die Anwendung des § 3a Strafvollzugsgesetz im Zusammenhang mit Ersatzfreiheitsstrafen, die wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994, somit auf der Grundlage des VStG, verhängt wurden. In diesem Fall hat der VfGH unter Bezugnahme auf die beiden oben angeführten Judikate des Jahres 2012 klar zum Ausdruck gebracht, dass beim Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen, die nach dem VStG verhängt wurden, § 3 und 3a StVG - anders als im Fall von nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Strafen - nicht zur Anwendung gelange.

Es liege im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich eben nicht zu gewährleisten. Der VfGH verwies dabei unter anderem darauf, dass gemäß § 175 Abs 1 dritter Satz FinStrG die im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ausgesprochenen (Ersatz-)Freiheitsstrafen jedenfalls in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten zu vollziehen seien. Freiheitsstrafen bzw Ersatzfreiheitsstrafen nach dem VStG wären nur Ausnahmefällen in gerichtlichen Gefangenenhäusern zu verbüßen. Weiters verwies der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auf die relativ geringe Höhe der im VStG vorgesehenen maximalen (Ersatz-) Freiheitsstrafen und führte an, dass das VStG im Strafvollzug weitergehende Erleichterungen als das StVG ermögliche. Aus der (vergleichsweise) geringen Höhe der Strafdrohungen für Verwaltungsübertretungen resultiert auch, dass bis auf wenige Ausnahmefälle die Höhe der nach dem VStG verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen (vergleichsweise) gering ist und mit einer Substituierung von (Ersatz-)freiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit auch ein entsprechender organisatorischer und finanzieller Aufwand einhergeht.

VI.Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall ging es im Wesentlichen um die Lösung einer Rechtsfrage, welche vom Verfassungsgerichtshof in der angeführten Entscheidung vom 12.12.2013, B628/2013, in unmissverständlicher Weise entschieden wurde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher entbehrlich.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben zitierten Erkenntnisse). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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