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LVwG-2024/49/1787-13•LVwG T LVwG-2024/49/1787-13
LVwG-2024/49/1787-13Tribunal administratif régional29 avr. 2025
Seilbahn<br/>Doppelsessellift<br/>Zuständigkeit<br/>Landeshauptmann<br/>Bundesminister Konzession<br/>Entzug und ex lege-Erlöschen<br/>Mahnung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde vom 28.6.2024 der Liftgesellschaft AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (belangte Behörde) vom 22.3.2024, ***, betreffend Entzug einer Konzession nach dem Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit Urkunde vom 31.10.1988, ***, erteilte der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Liftgesellschaft AA (Beschwerdeführerin) die Konzession für den Betrieb des Doppelsesselliftes (DSL) CC, einer Umlaufseilbahn mit offenen Fahrzeugen (Sesseln), bei der die Befestigung am Seil in den Stationen nicht gelöst wird, und legte darin den betriebspflichtigen Zeitraum vom 15.6. – 15.9. eines jeden Jahres fest.
Die letzte wiederkehrende Überprüfung gemäß § 9 SeilbG des DSL CC erfolgte am 16.5.2018. Als Termin für die nächste wiederkehrende Überprüfung wurde im diesbezüglichen Überprüfungsbericht der TÜV Austria Services GmbH zu Auftragsnummer *** der 23.4.2023 festgelegt.
Die letzte Hauptuntersuchung gemäß § 7 SeilbG des DSL CC erfolgte für das Jahr 2021 (Hauptuntersuchungsbericht vom 28.12.2021).
Die letzte zerstörungsfreie Untersuchung des Förderseiles der DSL CC erfolgte im Jahr 2021. Die Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung verlängerte mit Schreiben vom 2.6.2021, ***, unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Prüfberichtes und Gutachtens der TÜV Austria Services GmbH vom 31.5.2021, ***, die Aufliegedauer des Förderseiles bis zum 30.4.2023.
Mit Schreiben vom 13.6.2022 teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, für den DSL CC konnte nach Entlassung des bisherigen Betriebsleiters am 6.4.2022 bis dato kein hauptverantwortlicher Betriebsleiter angemeldet werden.
Mit Bescheid vom 15.6.2022, ***, verfügte die belangte Behörde daraufhin unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im ersten Spruchpunkt gemäß § 91 Abs 1 SeilbG die Einstellung des DSL CC. Im vierten Spruchpunkt erteilte die belangte Behörde die Auflage, die Anmeldung eines hauptverantwortlichen Betriebsleiters für den DSL CC bei der Seilbahnbehörde zu beantragen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführerin sei es darüber hinaus auch nicht möglich gewesen, einen Betriebsführungsvertrag mit einem anderem Seilbahnunternehmen abzuschließen. Die Behörde habe gemäß § 91 Abs 1 SeilbG die gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung zu verfügen, wenn die Sicherheit des Seilbahnbetriebes nicht mehr gegeben sei oder die begründete Annahme bestehe, die Sicherheit und Gesundheit von Personen werde gefährdet. Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, ohne hauptverantwortlichen Betriebsleiter sei die Sicherheit des laut Konzessionsurkunde mit 15.6.2022 aufzunehmenden Betriebes des DSL CC gefährdet, sodass der Betrieb einzustellen und die Vorschreibung der im vierten Spruchpunkt angeführten Auflage erforderlich gewesen sei. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin laut Zustellnachweis am 20.6.2022 zugestellt. Eine Beschwerde dagegen erhob die Beschwerdeführerin nicht.
Mit Bescheid vom 16.11.2023, ***, ordnete die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 105 SeilbG 2003 für die Wiederherstellung der Sicherheit des Seilbahnbetriebes des DSL CC und zur Abwendung der Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen vier Maßnahmen an:
„1. Die Anmeldung eines gemäß dem Personalerlass 2014, GZ. ***, geeigneten verantwortlichen Betriebsleiters und eines Betriebsleiterstellvertreters ist bei der ha Behörde zu beantragen.
2. Die wiederkehrende Überprüfung in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherheitstechnischer und betrieblicher Hinsicht (§ 9 SeilbG) ist gemäß der SeilbÜV 2013 durchzuführen.
3. Ein Nachweis über die gemäß der Betriebsvorschrift des DSL CC durchgeführten Hauptuntersuchung 2023 ist der ha Behörde vorzulegen. Darin ist der betriebssichere und ordnungsgemäße Zustand der Seilbahn durch den verantwortlichen Betriebsleiter zu bestätigen.
4. Die zerstörungsfreie Überprüfung des Förderseiles ist durchzuführen. Der Überprüfungsbericht samt Gutachten ist der ha Behörde vorzulegen.“
Als Termin für die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen setzte die belangte Behörde den 20.12.2023 fest.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus:
„Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol 15.06.2022, GZ. ***, wurde der Betrieb des DSL CC behördlich eingestellt. Als Voraussetzung für die Wiederaufnahme wurde die Anmeldung eines hauptverantwortlichen Betriebsleiters in den Bescheid aufgenommen.
Gemäß § 81 SeilbG 2003 hat das Seilbahnunternehmen für jede Seilbahn einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs verantwortlich ist. Für den Betriebsleiter ist mindestens ein Betriebsleiter-Stellvertreter zu bestellen.
Gemäß dem 3. und 4. Abschnitt des Erlasses der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Zuverlässigkeit und Eignung von Betriebsbediensteten bei Seilbahnen mit Personenbeförderung (Personalerlass 2014) müssen sowohl der Betriebsleiter als auch der Betriebsleiter-Stellvertreter eine gewisse gesundheitliche sowie fachliche Eignung nachweisen.
Gemäß § 9 SeilbG 2003 ist die wiederkehrende Überprüfung eine Überprüfung einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherheitstechnischer und betrieblicher Hinsicht in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige oder spezielle Prüfmittel oder bauteilspezifische Prüfmethoden.
Gemäß § 49 Abs. 1 SeilbG 2003 hat das Seilbahnunternehmen seine Seilbahnen auf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 Abs. 1 SeilbG 2003 und zumindest in den Zeitabständen, welche in der Verordnung gemäß Abs 4 festzulegen sind, ergänzende Überprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 unterziehen zu lassen.
Gemäß § 49 Abs. 2 SeilbG 2003 sind für die wiederkehrenden Überprüfungen akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen.
Gemäß § 49 Abs. 4 SeilbG 2003 werden nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitabstände der wiederkehrenden und ergänzenden Überprüfungen gemäß § 49 Abs. 1 und 2 SeilbG 2003 sowie über die Qualifikation der Seilbahnüberprüfungsstellen, der fachkundigen Personen und des Prüfpersonals für die ergänzenden Überprüfungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation, Technologie mit Verordnung festgelegt.
Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die wiederkehrende Überprüfung und die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen (Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 – SeilbÜV 2013) enthält die geltenden Bestimmungen für die wiederkehrenden Überprüfungen von Seilbahnen.
Gemäß § 3 Abs. 1 SeilbÜV 2013 hat die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen in fünfjährigen Abständen zu erfolgen. Die Fristen für diese Überprüfung sind vom Tag der Betriebsbewilligung für die Seilbahn an zu rechnen.
Gemäß § 3 Abs. 7 SeilbÜV 2013 kann die Frist für eine wiederkehrende Überprüfung ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Überprüfung bis zu einem halben Jahr über- oder unterschritten werden. Erfolgt innerhalb des halben Jahres nach der Fälligkeit der Frist keine Überprüfung und wird auch spätestens vier Wochen nach Ablauf dieses halben Jahres kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Vorliegen eines Überprüfungsberichtes, der den ordnungsgemäßen Zustand feststellt, einzustellen.
Gemäß § 91 Abs. 1 SeilbG 2003 hat die Behörde die gänzliche oder teilweise Einstellung zu verfügen, wenn die Sicherheit des Seilbahnbetriebes nicht mehr gegeben ist oder die begründete Annahme besteht, dass die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet ist.
Gemäß § 99 SeilbG 2003 ist das Seilbahnunternehmen verpflichtet, die Seilbahnanlage unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession sowie der behördlichen Auflagen und Bedingungen zu bauen, zu betreiben, zu warten, zu erhalten und erforderlichenfalls nach- bzw. umzurüsten, sodass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
Gemäß § 105 leg. cit. SeilbG 2003 hat die Behörde bei bekannt gewordener drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und unverzüglich gegen Ersatz der Kosten durch das Seilbahnunternehmen durchführen zu lassen.
Mit Schreiben von 14.04.2022 wurde seitens der Liftgesellschaft AA die fristlose Entlassung des zu diesem Zeitpunkt als hauptverantwortlichen Betriebsleiter gemeldeten KK mitgeteilt. Von Seiten der Behörde wurde dieses Schreiben zur Kenntnis genommen und dem Seilbahnunternehmen mit Schreiben vom 14.04.2022, GZ. ***, mitgeteilt, dass das Seilbahnunternehmen für jede Seilbahn gemäß § 81 Abs 1 SeilbG 2003 einen verantwortlichen Betriebsleiter und mindestens einen Betriebsleiter-Stellvertreter zu bestellen hat. Es wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Bestellung bis spätestens vor Beginn der Betriebspflicht (15.05.2022) zu erfolgen hat.
Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Behörde wurde bis zum 15.06.2022 kein verantwortlicher Betriebsleiter für den DSL CC durch die Liftgesellschaft AA gemeldet.
Mit Schreiben vom 15.06.2022, ***, wurde durch den Landeshauptmann von Tirol als zuständige Seilbahnbehörde der Betrieb des DSL CC eingestellt. Begründet wurde die Einstellung damit, dass die Sicherheit des laut Konzessionsurkunde mit 15.06.2022 aufzunehmenden Betriebes des DSL CC gefährdet wäre.
In weiterer Folge wurde die Liftgesellschaft AA mehrmals aufgefordert, allfällige Bemühungen zur Einstellung eines verantwortlichen Betriebsleiters nachzuweisen. Letztmalig wurden diese Nachweise mit Schreiben vom 17.03.2023 erbracht. In diesem Schreiben wurde vom Seilbahnunternehmen unter anderem mitgeteilt, dass die Liftgesellschaft AA eine Person für den Betriebsleiterkurs am Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Tirol (WIFI Tirol) angemeldet habe.
Von Seiten der Liftgesellschaft AA wurde auch auf mehrmalige Nachfrage der ha Behörde bis zum heutigen Tage, obwohl der Kurs für Betriebsleiter am WIFI Tirol bereits beendet wurde, kein verantwortlicher Betriebsleiter für den DSL CC gemeldet.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des behördlich gemeldeten Betriebsleiter-Stellvertreters des DSL CC wurde von der Behörde mit Schreiben vom 25.04.2023, GZ. ***, die Übermittlung eines aktuellen bahnärztlichen Gutachtens angefordert. Mit Schreiben der Liftgesellschaft AA vom 01.06.2023 sowie vom 09.08.2023 wurde um Verlängerung der Frist für die Vorlage des bahnärztlichen Gutachtens für den Betriebsleiter-Stellvertreter angesucht. Die Behörde hat mit Schreiben vom 24.08.2023, GZ. ***, die Frist zur Vorlage bis 31.08.2023 verlängert.
Bis zum heutigen Tage wurde seitens der Liftgesellschaft AA kein aktuelles bahnärztliches Gutachten für den behördlich gemeldeten Betriebsleiter-Stellvertreter des DSL CC übermittelt.
Mit Schreiben der ha Behörde vom 09.03.2023, GZ. ***, sowie vom 25.04.2023, GZ. ***, wurde die Liftgesellschaft AA aufgefordert, die fällige wiederkehrende Überprüfung gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 9 SeilbG 2003 durchzuführen. Der hierfür errechnete Stichtag war der 23.04.2023. Gemäß § 9 Abs. 4 SeilbÜV 2013 besteht für das Seilbahnunternehmen die Möglichkeit diese Frist um ein halbes Jahr zu überziehen. Somit hätte die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfung bis 23.10.2023 erfolgen müssen.
Mit Schreiben des Seilbahnunternehmens vom 18.04.2023 wurde mitgeteilt, dass sich die Liftgesellschaft AA in Verbindung mit den nötigen Unternehmen hinsichtlich der wiederkehrenden Überprüfung befinden würde. Jedoch wurden bis zum heutigen Tag keinerlei Unterlagen bzw. kein Überprüfungsbericht an die ha Behörde übermittelt.
Hinsichtlich der jährlich durchzuführenden Hauptuntersuchung beim DSL CC wurde mit Schreiben der Liftgesellschaft AA vom 28.04.2022 angefragt, ob die Durchführung der Hauptuntersuchung für das Jahr 2022 aufgrund des Fehlens eines Betriebsleiters durch den Betriebsleiter-Stellvertreter gemäß § 78 der Betriebsvorschrift des DSL CC durchgeführt werden könne.
Die Behörde hat einer Durchführung der Hauptuntersuchung durch den Betriebsleiter-Stellvertreter gemäß § 78 der Betriebsvorschrift des DSL CC mit Schreiben vom 28.04.2022, GZ. ***, zugestimmt. Dennoch wurde im Jahr 2022 keine Hauptuntersuchung durchgeführt. Auch für das Jahr 2023 wurde bis zum heutigen Tag weder eine Durchführung der Hauptuntersuchung noch ein Antrag auf Durchführung durch den Betriebsleiter-Stellvertreter gemäß § 78 der Betriebsvorschrift des DSL CC gemeldet.
Mit Schreiben der Abteilung Emissionen, Sicherheitstechnik und Anlagen, Amt der Tiroler Landesregierung, vom 11.05.2023, GZ. ***, wurde der Liftgesellschaft AA mitgeteilt, dass die Aufliegedauer des Förderseiles des DSL CC bis zum 30.04.2023 verlängert wurde. Bis längstens zu diesem Termin hätte eine neuerliche zerstörungsfreie Untersuchung des Förderseiles vorgenommen und der diesbezügliche Überprüfungsbericht übermittelt werden sollen. Ein entsprechender Prüfbericht samt Gutachten liegt bis zum heutigen Tag nicht vor.
Aufgrund der nach wie vor fehlenden Bestellung eines geeigneten verantwortlichen Betriebsleiters, der nach wie vor nicht nachgewiesenen gesundheitlichen Eignung des behördlich gemeldeten Betriebsleiter-Stellvertreters, der nicht termingerecht durchgeführten wiederkehrenden Überprüfung gemäß SeilbÜV 2013 sowie der fehlenden Nachweise hinsichtlich der jährlichen Hauptuntersuchung sowie der Nachweise hinsichtlich der zerstörungsfreien Untersuchung des Förderseiles waren die im Spruch angeführten Maßnahmen für die Wiederherstellung des sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes des DSL CC anzuordnen.
Die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15.06.2022, GZ. ***, verfügte Einstellung des Betriebes des DSL CC bleibt nach wie vor aufrecht.“
Der Bescheid vom 16.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin laut Zustellnachweis am 21.11.2023 zugestellt. Eine Beschwerde dagegen erhob die Beschwerdeführerin nicht.
Mit Schreiben vom 22.12.2023, ***, teilte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 16.11.2023 mit, die im Bescheid vorgeschriebene Frist zur Erfüllung der seitens der Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen sei bis zum 20.12.2023 festgelegt worden. Von Seiten der Beschwerdeführerin als Seilbahnunternehmerin seien vom 20.12.2023 bis heute zehn Schreiben übermittelt worden, aus welchem keinerlei Erfüllungsmeldungen hervorgegangen seien. Sämtliche – nochmals im Schreiben aufgelistete – Maßnahmen aus dem Bescheid vom 16.11.2023 seien folglich bis zum heutigen Tag nicht erfüllt worden. Dieses Schreiben gelte als Mahnung für die Beschwerdeführerin, die aufgelisteten Maßnahmen ehestmöglich zu erfüllen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Als letztmalige Frist werde der 15.2.2024 festgelegt. Sollten bis zum 15.2.2024 die Erfüllungsmeldungen nicht vorliegen, würden von Seiten der ha Behörde die entsprechenden Schritte gemäß Seilbahngesetz 2003 eingeleitet werden. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin laut Zustellnachweis am 29.12.2023 zugestellt.
Einen Antrag auf Fristerstreckung brachte die Beschwerdeführerin nicht ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.3.2024, ***, entzog die belangte Behörde im ersten Spruchpunkt gemäß § 27 Z 1 SeilbG 2003 der Beschwerdeführerin die ihr mit Urkunde des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 31.10.1988, ***, verliehene Konzession des DSL CC und stellte im zweiten Spruchpunkt fest, die Konzession für den DSL CC, verliehen mit Urkunde des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 31.10.1988, ***, erlischt somit gemäß § 26 Z 4 SeilbG 2003 ex lege. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges (siehe die zuvor angeführten inhaltsgleichen Ausführungen im Bescheid vom 16.11.2023) ergänzend zum Sachverhalt aus, bis zum 15.2.2024 seien keinerlei Erfüllungsmeldungen eingegangen. Aus rechtlicher Sicht sei zunächst auszuführen, beim DSL CC handle es sich um eine Seilbahn, deren Sessel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden seien. Derartige Sessellifte würden in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallen, weshalb im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit gemäß dem Seilbahngesetz 2003 beim Landeshauptmann von Tirol liege. Die Beschwerdeführerin sei den mittels Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.11.2023 angeordneten Maßnahmen nicht nachgekommen. Auch führte die mit Schreiben des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.12.2023 ergangene letztmalige Mahnung nicht zu einer Erfüllung der angeordneten Maßnahmen. Da somit den im Interesse der Sicherheit bescheidmäßig ergangenen Anordnungen des Landeshauptmannes von Tirol trotz schriftlicher Ermahnung seitens der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen worden sei, sei die Konzession für den DSL CC zu entziehen gewesen.
Es erfolgten betreffend den angefochtenen Bescheid vom 22.3.2024 Zustellversuche mit E-Mail am 22.3.2024 an die E-Mail-Adresse ***und mittels RSb-Briefsendung am 28.3.2024 an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bzw direkt an die Beschwerdeführerin an der Abgabestelle Adresse 2, **** Y. Die RSb-Briefsendung wurde mit Beginn der Abholfrist am 29.3.2024 hinterlegt. Innerhalb der Abholfrist wurde das hinterlegte Dokument nicht behoben und wieder an die belangte Behörde retourniert. Das durchgeführte verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren ergab, dass eine rechtswirksame Zustellung im Zuge der zwei durchgeführten Zustellversuche nicht erfolgte (kein Zustellnachweis der E-Mail-Zustellung; keine Abgabeeinrichtung iSd Zustellgesetzes – Postablage in einem nicht versperrten Raum).
Im verfahrensgegenständlichen Konzessionsentzugsverfahren bestand eine aufrechte Vertretung durch RA BB erst ab dem 11.6.2024 (E-Mail vom 11.6.2024 an die belangte Behörde bezüglich des nunmehr angefochtenen Bescheides; Stellungnahme vom 23.12.2024 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren [OZ 5]). Den inhaltsgleichen und nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.3.2024 stellte die belangte Behörde aufgrund des E-Mails vom 11.6.2024 der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters am 18.6.2024 erstmals rechtswirksam zu.
Die daraufhin erhobene Beschwerde vom 28.6.2024 der Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter erweist sich folglich als zulässig und rechtzeitig.
In der Beschwerde vom 28.6.2024 führte die Beschwerdeführerin auszugsweise aus:
„2. Sachverhalt
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, dieser wird nicht wiederholt.
Dazu wird ergänzend vorgebracht: Die BF hat wie der gesamte Akteninhalt zeigt immer wieder auf Aufforderungen der Behörde reagiert und schriftlich Stellung genommen bzw. dargelegt, warum einzelne Maßnahmen und Auflagen nicht erfüllt werden konnten und können. Im Besonderen betraf dies das Fehlen eines Betriebsleiters und die Umsetzung der Maßnahmen für welche er zuständig ist. Ein solcher Betriebsleiter konnte trotz enormer Anstrengungen seitens der BF nicht gefunden werden, es ist amtsbekannt, dass die Funktion eines Betriebsleiters besondere persönliche und fachliche (gesetzliche) Voraussetzungen (§ 81 und 82 SeilbG) erfordert, es ist auch amtsbekannt, dass es nur wenige Personen im Bundesland Tirol und den angrenzenden Bundesländern gibt, welche als Betriebsleiter bestellt werden können.
(…)
3. Zulässigkeit der Beschwerde
Dem Rechtvertreter der BF wurde der angefochtene Bescheid am 14.6.2024 zugestellt (übernommen am 14.6.2024). Siehe dazu auch das Vorbringen zu Punkt 4.8.
Die Zustellung erfolgte seitens der belangten Behörde auf Ersuchen des Rechtsvertreters der BF, weil seiner Mandantin (BF) gegenüber in einem Aufforderungsschreiben eines Rechtsanwaltskollegen behauptet wurde, dass zu Lasten der BF ein Konzessionsentzug durch die belangte Behörde erfolgt sei, wovon die BF keine Kenntnis hatte.
Die BF ist durch den Bescheid unmittelbar und nachteilig betroffen.
Unzuständigkeit der (belangten) Behörde
Wie im Bescheid angeführt und auf Seite 1 des Bescheides im Briefkopf als Absender ersichtlich, erfolgte die Bescheiderlassung durch die belangte Behörde Amt der Tiroler Landesregierung (auch wenn auf der letzten Seite der Vermerk „Für den Landeshauptmann" angebracht ist). Das Amt der Tiroler Landesregierung ist unzuständig.
Der Bescheid ist hinsichtlich Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde, Fertigung usw. nicht gesetzesgemäß. Das wird auch als nicht ordnungsgemäße Bescheiderlassung und Bescheidausfertigung ausdrücklich gerügt. Der Bescheid ist (ersatzlos) zu beheben.
Das gleiche gilt für den Ausspruch des Erlöschens der Konzession (ersatzlose Behebung).
Auch wenn der Bescheid vom Landeshauptmann von Tirol stammen würde, was nicht klar ist, dann ist dieser unzuständig. Wie der Bescheid richtig anführt, stammt die Konzessionsurkunde vom BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 31.10.1988. Eine vom BM verliehene Konzession kann nicht vom Landeshauptmann oder dem Amt der Tiroler Landesregierung entzogen werden. Selbst wenn es eine entsprechende Rechts- und Zuständigkeitsänderung gegeben hätte, dann gilt diese lediglich ab dem Zeitpunkt der Rechtsänderung und nicht rückwirkend, insbesondere nicht für eine Konzession bzw. Konzessionsurkunde vom 31.10.1988 des zuständigen BM. Das gleiche gilt für den Ausspruch des Erlöschens der Konzession (ersatzlose Behebung). Der Bescheid ist zur Gänze zu beheben.
Die nunmehr DSL CC trug bis vor einigen Jahren die Bezeichnung Doppelsesselbahn DSB CC. Die BF hatte keine Ahnung, warum die Umbenennung erfolgte.
Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich richtig um eine DOPPEL-SESSELBAHN. Die Doppel-Sesselbahn unterliegt der Bestimmung im Sinn des § 14 SeilbG, sie ist technisch so auszulegen.
Die Behörde kann sich nicht durch Umbenennung der Anlage zuständig machen. Für Doppel-Sesselbahnen gilt § 14 SeilbG 2003.
§ 14 Absatz 1 SeilbG 2003 lautet:
„Behörde für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie." Dieser ist insbesondere gemäß Z 1 zuständig für die Erteilung, Entziehung sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen ....".
Für die gegenständliche Anlage ist daher der Bundesminister zuständig. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung oder des Landeshauptmannes von Tirol ist ersatzlos zu beheben.
Das gleiche gilt für den Ausspruch des Erlöschens der Konzession (ersatzlose Behebung).
Die Konzessionserteilung erfolgte durch das damals 1988 zuständige Bundesministerium (nach EisenbahnG).
§ 13 SeilbG 2003 mit der Zuständigkeit des Landeshauptmanns, insbesondere gemäß Absatz 1, Z 1 für die Erteilung, Entziehung sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen betrifft lediglich Sessellifte und Kombilifte sowie weiters - unter richtiger Gesetzesauslegung - nur und ausschließlich die Sessellifte, die auch er (der Landeshauptmann) genehmigte.
Seitens des Bundesministers genehmigte Doppel-Sesselbahnen fielen und fallen nicht in die Zuständigkeit des Landeshauptmanns von Tirol, weil dieser 1988 nicht die Genehmigung erteilte und (damals) 1988 auch nicht für die Genehmigung zuständig war.
Der Landeshauptmann (bzw. das Amt der Tiroler Landesregierung) war und ist für die gegenständliche Anlage nicht zuständig, insbesondere 1988 nicht für die Erteilung und ebenso nicht für die nunmehrige Entziehung der Konzession die der BM erteilte.
Das gleiche gilt für den Ausspruch des Erlöschens der Konzession (ersatzlose Behebung).
Gemäß Z 5 des § 13 Absatz 1 ist auch für die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen der Bundesminister zuständig. Damit ist auch das seitens des Amt der Tiroler Landesregierung abgeführte Verfahren mit einem Mangel behaftet.
Die Pflicht zur amtswegigen Behebung des Bescheides durch die belangte Behörde, die ausdrücklich bei der belangten Behörde hiermit beantragt und angeregt wird, besteht. Mit der Kenntnis dieses Schriftsatzes ist der belangten Behörde die diesbezügliche Pflicht bekannt. Infolge der Unzuständigkeit des Landeshauptmanns oder des Amtes der Tiroler Landesregierung ist die bescheiderlassende Behörde amtswegig verpflichtet, den gegenständlichen Bescheid zu beheben.
Entzug der Urkunde stellt nicht den Entzug des Rechtes (Konzession) dar
Der angefochtene Bescheid stellt dar, dass die Urkunde vom 31.10.1988 zu *** entzogen wurde, nicht das Recht.
Konzessionen sind Voraussetzung für den Bau und den Betrieb, konkret des Doppelsesselliftes CC (DSL CC vormals DSB CC).
Wie im Bescheid festgehalten wird, wurde der Betrieb des DSL CC mit Bescheid vom 15.6.2022 bereits behördlich eingestellt. Auch dieser Bescheid wird amtswegig seitens der belangten Behörde wegen Unzuständigkeit zu beheben sein.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid war infolge des Bescheides vom 15.6.2022 mit der Betriebseinstellung wegen bereits entschiedener Sache „Einstellung des Betrieb" nicht mehr zulässig, jedenfalls nicht mehr notwendig. Er wollte - zu Unrecht - etwas regeln was schon bescheidmäßig geregelt (eingestellt) war.
Keine Notwendigkeit für den Konzessionsentzug, Vernichtung der Existenz, fehlende Grundlagen für den Konzessionsentzug
Durch den Entzug der Konzession wird die Existenz der BF vernichtet. Die Nichterfüllung bzw. Nichterfüllbarkeit der im angefochtenen Bescheid angeführten Punkte rechtfertigt keinen Konzessionsentzug und nicht das Erlöschen der Konzession. Der Konzessionsentzug ist nur eine ultima-ratio Maßnahme der Behörde. Dafür besteht kein Grund.
Es liegt auf der Hand, dass durch den Entzug der Konzession bzw. das ex lege Erlöschen die wirtschaftliche Existenz der BF unwiederbringlich vernichtet wird. Zusätzlich droht offenbar auch ein Abtragungsauftrag. Wem es nützen soll, dass die bestehende Anlage DSL CC und das umliegende Schi- und Freizeitgebiet damit zerstört und vernichtet wird, bleibt offen und kann nur durch wirtschaftliche Interessen Dritter erklärt werden.
Jedenfalls widerspricht es dem öffentlichen Interesse, dass ein funktionierendes Gesamtsystem an Liften und Wintersportmöglichkeiten (zumindest 8 Anlagen der BF) zerschlagen wird.
Der angefochtene Bescheid stellt lediglich auf Sicherheitsbedenken ab, diesen trägt bereits der Bescheid mit der Betriebseinstellung Rechnung. Wo kein Betrieb besteht, kann keine Gefahr insbesondere keine Betriebsgefahr ausgehen.
Einem derzeit zu stellenden neuen Konzessionsansuchen sind umfangreichste und mit enormen Kosten verbundene Unterlagen anzuschließen. Eine Genehmigung ist in Anbetracht der derzeit bestehenden Anforderungen als schwer bis gar nicht erlangbar zu beurteilen. Um eine neuerliche Konzession zu erlangen, müsste die BF diese enormen Hürden und Kosten auf sich nehmen. Dazu gehören beispielsweise:
Von Fachleuten zu erstellende Einreichunterlagen und Beschreibungen samt Lageplan über die bestehenden und projektbezogenen Skipisten usw. = Kosten!
Von Fachleuten zu erstellender Bauentwurf, für die BF Baubeschreibung mit technische Beschreibung, Lageplan, Längenschnitt, Katasterplan, Parzellenverzeichnis, Grundrisse und Schnitte der Hochbauten, Konstruktionszeichnung der Fahrzeuge) = Kosten!
Von Fachleuten zu erstellende Wirtschaftlichkeitsprognose samt Finanzierungsplan inklusive der entsprechenden Nachweise über die Aufbringung der erforderlichen Eigen- und Fremdmittel usw., welche Unterlagen von einem Befugten, wie Wirtschaftstreuhänder, Steuer- oder Unternehmensberater, zu prüfen und ihre Richtigkeit zu bestätigen ist = Kosten!
Grundsätzlich ist bei der Finanzierung eines neuen Seilbahnprojektes für eine öffentliche Seilbahn gemäß § 5 Seilbahngesetz mindestens 50 % der Gesamtinvestitionssumme mit Eigenmitteln abzudecken.
Verfügbarkeit der Inanspruchnahme der vom Projekt betroffenen Grundstücke im Sinn eines Neubetriebes, was als völlig aussichtslos gilt, weil der derzeitige Betrieb zu einem großen Teil auf Grund ersessener Rechte und jahrzehntelanger Nutzungen erfolgt = derzeit nicht mehr herstellbar!
Ebenso Schaffung einer Verkehrssituation inklusive vorhandener Parkplätze = derzeit nicht mehr herstellbar! Die Gemeinde hat sich in einem Zusammenlegungsverfahren bereits die Flächen der Parkplätze beschafft bzw. zuteilen lassen.
Verfahren im Hinblick auf Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutz sowie zur allfälligen Durchführung eines Verfahrens zur Prüfung der Umweltverträglichkeit = allenfalls keine Genehmigung mehr möglich.
Von der Behörde war eine Interessenabwägung vorzunehmen, die unterlassen wurde, jedenfalls nicht ordnungsgemäß erfolgte. Bei einer Interessenabwägung hätte die Behörde, die den Betrieb bereits eingestellt hatte, erkennen müssen, dass aus sachverständiger Sicht keine aktuelle Gefahr von der Anlage DSL CC ausgeht. Sollte sie weiter Sicherheitsbedenken gehabt haben, dann hätte sie nach entsprechender sachverständiger Prüfung und Gutachtenseinholung durch Bescheid/Auflagen zur Gefahrenabwehr die Sicherheit herstellen (lassen) können und/oder durch Ersatzvornahmen. In keinem Fall war bei der bestehenden Sach- und Rechtslage der Entzug der Konzession vertretbar und keinesfalls gesetzesgemäß.
a.
Mangels Betrieb kann es keine Betriebsgefahr und keine Sicherheitsbedenken für die DSB (DSL) CC geben. Seitens der belangten Behörde war der Betrieb bereits eingestellt.
b.
Da kein Betrieb stattfand, weil dieser insbesondere bereits seit 15.6.2022 durch Bescheid behördlich eingestellt war, war keine wiederkehrende Überprüfung und kein Nachweis der Hauptuntersuchung 2023 vorzunehmen. Diese Gründe können für einen Konzessionsentzug als ultima-ratio Maßnahme der Behörde nicht ins Treffen geführt werden. Das gilt auch für die Überprüfung des Förderseiles, weil ohne Betrieb nicht anzunehmen ist, das dieses seit der letzten Überprüfung sicherheitsbedenklich wäre. Es gilt grundsätzlich, dass ohne jeglichen Betrieb - seit 15.6.2022 - die letzten durchgeführten Überprüfungen die Sicherheit gewährleisten und keine Gefährdungen vorhanden sind.
Für die genannten Überprüfungen und Maßnahmen ist ein Betriebsleiter zuständig und verantwortlich, ein solcher war aus den dargestellten Gründen (insbesondere 4.6.) nicht vorhanden und der Betrieb war eingestellt.
c.
Gemäß § 21 SeilbG ist die Konzession Voraussetzung für den Bau und Betrieb einer öffentlichen Seilbahn. Durch die Konzessionserteilung wird die Gemeinnützigkeit dieser Seilbahn festgestellt. Der Bau war lange erledigt. Der Betrieb war bereits mit Bescheid vom 15.6.2022 eingestellt. Es blieb als offener Inhalt der Konzession, der am 22.3.2024 bescheidmäßig geregelt hätte werden können lediglich die „Feststellung der Gemeinnützigkeit der Seilbahn" als aufrechter Inhalt der Konzession. Für den Entzug der Feststellung der Gemeinnützigkeit der Seilbahn bestand und besteht kein Anlass und kein Grund. Die Behörde hat einen solchen Grund auch nicht angeführt.
d.
§ 27 SeilbG lautet:
„Die Konzession ist zu entziehen, wenn Z 1. den im Interesse der Sicherheit bescheidmäßig ergangenen Anordnungen der Seilbahnbehörde trotz Ermahnung nicht nachgekommen wird, oder Z 2 bei zeitlich begrenzter Betriebseinstellung der öffentliche Verkehr nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Einstellungsfrist aufgenommen wird; eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig, oder Z 3 sich der Konzessionär trotz Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine sichere Betriebsführung auf Grund der Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht mehr gegeben sind."
Keiner dieser Gründe lag vor. Es wird nochmals ausdrücklich vorgebracht, dass der Betrieb mit Bescheid vom 15.6.2022 bereits eingestellt war.
Wirksame bescheidmäßige Anordnungen im Interesse der Sicherheit gem. Z 1 lagen nicht (mehr) vor, die Einstellung war die Folge der Nichterfüllung. Es gab außer den offenen Überprüfungspflichten, deren Nichtvornahme über eine mangelnde Sicherheit objektiv nichts aussagt, keine konkreten Sicherheitsbedenken, die von der Behörde konkret dargelegt wurden. Es gab also Überprüfungsvorschriften, die seitens der BF nicht eingehalten werden konnten, insbesondere mangels Betriebsleiter. Es gab aber keine konkret der BF mitgeteilte konkrete Sicherheitsbedenken, wie z.B. den festgestellten Bruch oder die Beschädigung von Anlagenteilen usw. Sicherheitsbedenken iS des Gesetzes kann es nur auf Grund eines objektiv festgestellten - notwendiger Weise festgestellt durch Sachverständige und deren Gutachten - Sachverhaltes geben. Möglichkeiten, Vermutungen usw. oder die Nichteinhaltung von Überprüfungsfristen usw. genügen dafür nicht.
Ähnliches gilt für Z 3, die es ermöglicht einen Entzug vorzunehmen, wenn trotz Ermahnung die Voraussetzungen für eine sichere Betriebsführung auf Grund der Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht mehr gegeben sind. Es gab keine Notwendigkeit einer sicheren Betriebsführung, weil es infolge der Betriebseinstellung im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides keine Betriebsführung (mehr) gab. Auch zu diesem Punkt gilt, dass die „sichere Betriebsführung" bzw. deren Nichtvorliegen nur auf Grund eines objektiv festgestellten - notwendiger Weise festgestellt durch Sachverständige und deren Gutachten - Sachverhaltes geben kann. Möglichkeiten, Vermutungen usw. oder die Nichteinhaltung von Überprüfungsfristen usw. genügen dafür nicht.
Seitens der BF gibt es insofern eine wichtige Neuerung, als sie voraussichtlich einen Betriebsleiter gefunden hat (Herr DD), sodass den Anordnungen usw. der Behörde nachgekommen werden kann.
Der Zustand der Anlagen, insbesondere der DSB CC ist gut und die Arbeiten zur Wiederinbetriebnahme sind angelaufen. Die BF wird nach entsprechender Herstellung aller Überprüfungen usw. auch um eine Konzessionsverlängerung ansuchen. Es wäre völlig unverständlich und wirtschaftlich Werte vernichtend, wenn eine funktionierende Anlage (DSB) in einem funktionierenden Gesamtsystem und in einer Gesamtanlage nicht weiter Bestand hätte.
Schwerwiegend mangelhaftes Verfahren
(ohne jeglichen Befund und Gutachten sowie ohne Interessensabwägung)
Wenn die Behörde Befürchtungen hat, dass vom reinen Bestand (ohne Betrieb) Gefahren ausgehen, dann hätte die Behörde ein Sachverständigengutachten einholen und dies konkret feststellen müssen. Ein SV-Verfahren samt Gutachten, das beweist, dass von der stehenden DSL Anlage eine (aktuelle) Gefahr und Sicherheitsbedenken ausgehen würde, war unumgänglich, die Unterlassung ein schwerwiegender Verfahrensmangel, der zu einer unrichtigen rechtlichen Entscheidung (Bescheid) führte. Bei Einhaltung des ordnungsgemäßen Verfahrens hätte sich ergeben, dass keine Sicherheitsbedenken bestanden / bestehen und keine (aktuelle) Gefahr und keine Gefährdung von der Anlage ausgeht. Selbst wenn ein solches Gutachten Gefahren oder Sicherheitsbedenken ergeben hätte, dann hätte die Behörde zuerst durch Auflagen für die entsprechende Sicherheit zu sorgen, allenfalls durch Ersatzvornahmen. Jedenfalls war es nicht notwendig und dem Gesetz nicht entsprechend, ohne jegliches Gutachten einen Konzessionsentzug auszusprechen.
Das Fehlen jeglicher objektiver Nachweise für das Vorliegen der angenommenen Gefahr und Gefährdungen sowie Sicherheitsbedenken, insbesondere das Fehlen jeglicher Begutachtung und Gutachten durch die Behörde wird ausdrücklich als schwerwiegender Verfahrensmangel gerügt.
Im Besonderen bringt die BF vor, dass von der DSL Anlage keinerlei Gefahren ausgehen, insbesondere nicht von einem unbenutzten Förderseil oder von der gesamten Anlage, die ja zuvor jährlich bzw. wiederkehrend begutachtet wurde.
Öffentliches Interesse am Bestehen der Konzession
Der bestehende Konzessionsbescheid „verbrieft" der BF und weist das bestehende öffentliche Interesses an der Errichtung der Seilbahn und dem Bestand bis zumindest 31.10.2028 nach. Das öffentliche Interesse am Bau und am Betrieb des DSL CC besteht bescheidmäßig, wogegen die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht einmal das Gegenteil behauptet und schon gar nicht dargetan hat. Auch aus diesem Grund durfte die Konzession nicht-einfach-entzogen werden.
Trotz intensiver Suche kein Betriebsleiter zu finden
Wie gesagt, gab es Maßnahmen und Aufforderungen der Behörde, denen seitens der BF nicht entsprochen wurde, weil die BF nicht entsprechen konnte. Die BF war gezwungen, den Betriebsleiter per 14.4.2022 fristlos zu entlassen. Sie bemühte sich seither redlich und mit Einsatz, einen neuen Betriebsleiter zu finden, was ihr trotz aller Anstrengungen aber bis dato nicht möglich war. Der Geschäftsführer der BF ist für die Verwaltung und Unternehmensführung zuständig und befähigt, nicht jedoch in den Tätigkeitsgebieten eines Betriebsleiters. Der BF war daher eine Entsprechung nach den Anordnungen der Behörde mangels eines Betriebsleiters nicht möglich. Die BF hat daran keine Schuld und trifft sie kein Verschulden. Der Auflage laut Bescheid vom 15.6.2022 konnte daher auf Grund von Umständen außerhalb der beeinflussbaren Sphäre der BF-trotz intensivster Anstrengungen - nicht nachgekommen werden, was der Behörde auch mehrfach mitgeteilt wurde.
Kein Entzugsrecht für eine befristete Konzession des BM
Die gegenständliche Konzession wurde vom BM bis 31.10.2028 befristet erteilt, es besteht keine Rechtsgrundlage und kein Grund, der eine vorzeitige Entziehung der Konzession des BM rechtfertigt.“
Mit Schreiben vom 8.7.2024, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Mit Erkenntnis vom 3.3.2025, LVwG-2024/36/0582-6, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.2.2024, ***, mit welchem über den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wegen Nichtnachkommens seiner Verpflichtung gemäß § 49 SeilbG 2003, die verfahrensgegenständliche Seilbahn in zumindest fünfjährigen Zeitabständen und damit bis spätestens 23.10.2023 einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 Abs 1 SeilbG 2003 unterziehen zu lassen, eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 1.500,00 verhängt wurde, als unbegründet ab.
In den rechtlichen Erwägungen führte das Landesverwaltungsgericht auszugsweise aus:
„1. Gemäß § 49 Abs 1 SeilbG 2003 hat das Seilbahnunternehmen seine Seilbahnen auf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 Abs 1 leg unterziehen zu lassen.
Die wiederkehrende Überprüfung ist nach § 9 Abs 1 SeilbG 2003 die Überprüfung einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige ohne spezielle Prüfmittel oder bauteilspezifische Prüfmethoden.
Für die wiederkehrenden Überprüfungen öffentlicher Seilbahnen sind nach § 49 Abs 2 SeilbG 2003 akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen.
2. Die Frist für eine wiederkehrende Überprüfung kann ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Überprüfung nach § 3 Abs 7 Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 bis zu einem halben Jahr über- oder unterschritten werden.
Erfolgt innerhalb des halben Jahres nach der Fälligkeit der Frist keine Überprüfung und wird auch spätestens vier Wochen vor Ablauf dieses halben Jahres kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Vorliegen eines Überprüfungsberichtes, der den ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn feststellt, einzustellen.
Gemäß § 3 Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 überwacht die Behörde die Einhaltung der Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen.
3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich in diesem Zusammenhang aus dem unbedenklichen Akteninhalt zusammengefasst, dass die Liftgesellschaft AA im angelasteten Tatzeitraum Konzessionsinhaberin und somit Betreiberin des öffentlichen Doppelsesselliftes CC im Gemeindegebiet von Y war.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15.06.2022, Zl ***, wurde der Betrieb des Doppelsesselliftes CC behördlich eingestellt.
Ein Verlängerungsantrag nach § 3 Abs 7 Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 wurde nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf der halbjährigen Verlängerungsfrist gestellt.
In Spruchpunkt 2. des Bescheides des Landehauptmannes von Tirol vom 16.11.2023, Zahl ***, wurde der Liftgesellschaft AA aufgetragen, die wiederkehrende Überprüfung in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht (§ 9 SeilbahnG 2003) gemäß der SeilbahnÜV 2013 durchzuführen.
In der Begründung dieses Bescheides wird dazu ua ausgeführt, dass die wiederkehrende Überprüfung bis 23.04.2023 durchzuführen gewesen wäre und die Frist bis 23.10.2023 verlängert werden konnte. Die wiederkehrende Überprüfung hätte daher bis spätestens 23.10.2023 erfolgen müssen.
4. Dass die wiederkehrende Überprüfung nicht bis längstens 23.10.2023 zu erfolgen hatte und auch bis zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides nicht gemacht wurde, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch gar nicht bestritten.
Daraus folgt sohin, dass der objektive Tatbestand der gegenständlich angelasteten Übertretung im vorliegenden Fall verwirklicht wurde.
(…)
6. Soweit der Beschwerdeführer nach der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol zu seinem Vorbringen, dass er als Geschäftsführer nicht die technischen Voraussetzungen erfülle und er die Anlage für die Durchführung einer Überprüfung überhaupt nicht in Betrieb nehmen habe dürfen, ist dazu Folgendes auszuführen:
Gemäß § 81 Abs 1 SeilbG 2003 hat das Seilbahnunternehmen für jede Seilbahn einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs verantwortlich ist.
Für öffentliche Seilbahnen ist für den Betriebsleiter mindestens ein Betriebsleiter-Stellvertreter je Seilbahn zu bestellen.
Dabei ist nach § 81 Abs 1 SeilbG 2003 die Bestellung eines gemeinsamen verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters für mehrere Seilbahnen zulässig.
Nach § 84 SeilbG 2003 ist die regelmäßige Übernahme der Tätigkeit eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters durch den Vorstand oder Geschäftsführer des Seilbahnunternehmens unzulässig. Eine lediglich befristete Übernahme dieser Tätigkeit wäre zulässig, sofern dieses Organ des Seilbahnunternehmens über das erforderliche Betriebsleiterpatent verfügt.
7. Der Betriebsleiter ist für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs verantwortlich und kommt diesem bzw dessen Stellvertreter in einem Seilbahnbetrieb eine zentrale Bedeutung zu (vgl Haidlen, Das österreichische Seilbahnrecht4, 105 ff).
Wie allerdings in § 81 Abs 1 zweiter Satz SeilbG 2003 ausdrücklich normiert, bleibt die Verantwortung der Organe des Seilbahnunternehmens davon unberührt.
8. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, gemäß § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Im angelasteten Tatzeitraum war die Liftgesellschaft AA, Konzessionsinhaberin und sohin Seilbahnunternehmerin nach § 49 Abs 1 SeilbG 2003 und der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Liftbeteiligung Y GmbH.
Der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Komplementär GmbH ist damit auch für die GmbH Co.KG grundsätzlich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (VwGH 29.05.2006, 2005/09/0066; VwGH 21.12.1987, 87/10/0114).
(…)
10. Soweit vom Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen, dass er als Geschäftsführer die Anlage für die Durchführung einer Überprüfung überhaupt nicht in Betrieb nehmen habe dürfen, nach der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol ua die Betriebsvorschrift für die Doppelsesselbahn CC vom 21.12.1988, Zl ***, vorgelegt wurde, ist daher dazu nur noch der Vollständigkeit halber Folgendes auszuführen:
In dieser Betriebsvorschrift ist in § 3 festgelegt, dass die Führung und Überwachung des Seilbahnbetriebes dem verantwortlichen Betriebsleiter und in dessen Abwesenheit seinem hierzu bestimmten Stellvertreter obliegt.
In § 33 dieser Betriebsvorschrift ist ua weiters festgelegt, dass der Betriebsleiter durch einen Stellvertreter vertreten wird, und im Falle der Vertretung alle Rechte und Pflichten auf diesen übergehen. Die Übergabe und Übernahme ist schriftlich festzuhalten (vgl § 33 der Betriebsvorschrift für die Doppelsesselbahn CC vom 21.12.1988, Zl ***).
Diese generelle Betriebsvorschrift für die Doppelsesselbahn CC vom 21.12.1988, Zl ***, ist im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Vorgaben des § 9 Abs 3 und 4 VStG nicht ausreichend, um den Beschwerdeführer von seiner generellen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung als Geschäftsführer hinsichtlich der gegenständlich konkret angelasteten Verwaltungsübertretung zu exkulpieren (vgl VwGH 01.07.2005, 2005/03/0098; VwGH 12.09.2007, Zl. 2005/03/0172; VwGH 03.09.2008, 2004/03/0136).
So kann sich daher auch ein Transportunternehmer hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zB für die Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) nicht durch die bloße Bestellung eines Mitarbeiters als Fuhrparkleiter befreien (vgl VwGH 20.09.1989, 88/03/0058).
11. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Erwägungen, dass der Beschwerdeführer die gegenständlich angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hat und seinem diesbezüglichen Vorbringen keine Berechtigung zukommen konnte.
(…)
15. Soweit der Beschwerdeführer mit umfassendem Vorbringen und zahlreichen Unterlagen zusammengefasst geltend macht, dass er als Geschäftsführer nicht technische Belange übernehmen dürfe und es ihm trotz umfassender Bemühungen nicht möglich gewesen sei, einen neuen Betriebsleiter einzustellen bzw auch nur für die durchzuführenden wiederkehrenden Überprüfungen heranzuziehen, ist dazu zunächst darauf hinzuweisen, dass - wie bereits in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses ausgeführt - die nicht erfolgte Bestellung eines Betriebsleiters bzw Betriebsleiterstellvertreters nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens ist.
16. Für die wiederkehrenden Überprüfungen öffentlicher Seilbahnen sind nach § 49 Abs 2 SeilbG 2003 akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen.
Zu den vom Beschwerdeführer weiters detailliert geschilderten Umständen, weshalb es ihm auch nicht möglich gewesen sei, einen neuen Betriebsleiter einzustellen bzw auch nur für die durchzuführenden wiederkehrenden Überprüfungen heranzuziehen, ist dazu Folgendes auszuführen:
Wie vorstehend bereits ausgeführt, hat das Seilbahnunternehmen gemäß § 49 Abs 1 SeilbG 2003 seine Seilbahnen in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 Abs 1 leg cit unterziehen zu lassen.
Die Frist für eine wiederkehrende Überprüfung könnte zudem nach § 3 Abs 7 Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 bis zu einem halben Jahr überschritten werden. Ein Verlängerungsantrag nach § 3 Abs 7 Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 wurde im gegenständlichen Fall nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf der halbjährigen Verlängerungsfrist gestellt.
Zusammengefasst ergibt sich sohin daraus, dass das Gesetz eine ausreichende und schon mehrere Jahre im Voraus bekannte Frist festlegt und daher vom Seilbahnunternehmen bei entsprechend gebotener Sorgfalt rechtzeitig die entsprechenden Schritte gesetzt werden können.
17. Das gegenständlich erfolgte Zuwarten bis zu einer allfälligen Verbesserung des Gesundheitszustandes des vormaligen Betriebsleiter-Stellvertreters über die gesetzliche Frist samt Fristverlängerung hinaus, steht zudem im klaren Widerspruch mit der Betriebspflicht nach § 25 SeilbG 2003.
Gemäß § 25 Abs 2 SeilbG 2003 besteht für öffentliche Seilbahnen - wie die gegenständliche - aufgrund der Konzession eine Betriebspflicht von der nur in wenigen Ausnahmefällen und nur mit ausdrücklicher behördlicher Bewilligung und nur für jeweils einzelne Anlage abgegangen werden kann zu (vgl Haidlen, Das österreichische Seilbahnrecht4, 118 f).
Es ist sohin nicht ins Belieben des Seilbahnunternehmens gestellt, wann die Überprüfungen durchgeführt werden und die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Voraussetzungen dafür geschaffen werden.
18. Im gegenständlichen Fall wurde nach der Meldung der fristlosen Entlassung des vormaligen Betriebsleiters mit Schreiben vom 14.04.2022 und trotz mehrmaliger Aufforderung durch an die Seilbahnbehörde kein neuer Betriebsleiter gemeldet.
Hinsichtlich der bekannt gegebenen Erkrankung des Betriebsleiters-Stellvertreters wurde das Seilbahnunternehmen zur Vorlage eines aktuellen bahnärztlichen Gutachtens aufgefordert und wurde mehrmals um Fristverlängerung ersucht und bis zur Erlassung des Bescheides vom 16.11.2023, Zl ***, der Aufforderung nicht nachgekommen.
19. Auch wenn seitens des erkennenden Gerichts nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer nicht gänzlich untätig blieb, um einen neuen Betriebsleiter einzustellen bzw zumindest für die Durchführung der Überprüfungen zu betrauen, so konnte im konkreten Fall damit allerdings kein mangelndes Verschulden dargetan werden.
Ein - wenn auch mehrmaliges An- und Nachfragen bei Seilbahnunternehmen und Betriebsleiterin nur in der Region sowie im näheren Umfeld sowie Anfragen beim AMS und Inseraten in lokalen Printmedien und im regionalen Tourismusverband sowie ein Hinweis auf der eigenen Homepage, auf der Homepage von Bergsportinteressierten usw kann sich bei einer über einen längeren Zeitraum bestehenden Erfolglosigkeit nicht als ausreichend erweisen.
Auf Grund der Betriebspflicht hätte die Anwerbung bzw Suche im deutlich größeren Umfeld und mit größeren Anstrengungen verfolgt werden müssen, um die Voraussetzungen für die wiederkehrende Überprüfung zu schaffen, damit dann im Weiteren auch die Wiederaufnahme des Betriebes gewährleisten zu können, um der Betriebspflicht nachzukommen.
Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist ja sogar sein Bruder bei einem anderen Seilbahnunternehmen in der Region als Betriebsleiter tätig. Auch wenn, wie vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht, es so gewesen sei sollte, dass seinem Bruder ein Tätigwerden von dessen Dienstgeber nicht erlaubt worden sei, hätte er über diesen Kontakte zu anderen Betriebsleitern erhalten können.
Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Region beheimatet und hatte er - wie ebenfalls von ihm selbst ausgesagt - Informationen über allfällige Fusionen und war ihm die vom Beschwerdeführer selbst angeführte Einstellung maßgeblicher Personen anderer Seilbahnunternehmen bekannt, sodass sich ein weiteres Zuwarten und Inserate überwiegend nur in der gegenständlichen Region nicht mit der im gegenständlichen Fall entsprechend gebotenen - und aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Verhandlung auch gewonnenen Eindrucks auch zu fordernden - Sorgfalt in Einklang bringen lässt.
20. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass dem Beschwerdeführer mit seinem zwar umfassenden Vorbringen samt vorgelegten Nachweise dennoch die Glaubhaftmachung, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift gar kein Verschulden trifft, nicht gelungen ist.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den verwaltungsgerichtlichen Akt. Zudem wurde antragsgemäß am 3.4.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde und der Briefzusteller als Zeuge teilnahmen.
Die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 3.4.2025 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7.4.2025, LVwG-2024/49/1787-12, übermittelt und ihr am 8.4.2025 zugestellt. Eine Stellungnahme hierzu langte nicht ein.
II.Sachverhalt
Die Liftgesellschaft AA und Beschwerdeführerin ist Seilbahnunternehmerin und Betreiberin des öffentlichen Doppelsesselliftes CC (DSL CC) im Gemeindegebiet von Y. Sie wird von ihrem kaufmännischen Geschäftsführer EE seit 1.7.2014 vertreten (Behördenakt ***).
Mit Urkunde vom 31.10.1988, ***, erteilte der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Beschwerdeführerin die Konzession für den Betrieb des DSL CC, einer Umlaufseilbahn mit offenen Fahrzeugen (Sesseln), bei der die Befestigung am Seil in den Stationen nicht gelöst wird (Sessellift), und legte darin den betriebspflichtigen Zeitraum vom 15.6. – 15.9. eines jeden Jahres fest (Behördenakt ***).
Die letzte wiederkehrende Überprüfung gemäß § 9 SeilbG des DSL CC erfolgte am 16.5.2018. Als Termin für die nächste wiederkehrende Überprüfung wurde im diesbezüglichen Überprüfungsbericht der TÜV Austria Services GmbH zu Auftragsnummer *** der 23.4.2023 festgelegt (Behördenakt ***).
Die letzte Hauptuntersuchung gemäß § 7 SeilbG des DSL CC erfolgte für das Jahr 2021 (Hauptuntersuchungsbericht vom 28.12.2021, Behördenakt ***).
Die letzte zerstörungsfreie Untersuchung des Förderseiles der DSL CC erfolgte im Jahr 2021. Die Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung verlängerte mit Schreiben vom 2.6.2021, ***, unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Prüfberichtes und Gutachtens der TÜV Austria Services GmbH vom 31.5.2021, ***, die Aufliegedauer des Förderseiles bis zum 30.4.2023 (Behördenakt ***).
Mit Schreiben vom 13.6.2022 teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, für den DSL CC konnte nach Entlassung des bisherigen Betriebsleiters am 6.4.2022 bis dato kein hauptverantwortlicher Betriebsleiter angemeldet werden (Behördenakt ***).
Mit Bescheid vom 15.6.2022, ***, verfügte die belangte Behörde daraufhin unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im ersten Spruchpunkt gemäß § 91 Abs 1 SeilbG die Einstellung des DSL CC. Im vierten Spruchpunkt erteilte die belangte Behörde die Auflage, die Anmeldung eines hauptverantwortlichen Betriebsleiters für den DSL CC bei der Seilbahnbehörde zu beantragen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin laut Zustellnachweis am 20.6.2022 zugestellt. Eine Beschwerde dagegen erhob die Beschwerdeführerin nicht.
Mangels neuerlicher zerstörungsfreier Untersuchung des Förderseiles bis zum 30.4.2023 teilte die Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.5.2023, ***, mit, es liegt kein entsprechender Prüfbericht samt Gutachten vor, weshalb der Betrieb einzustellen bzw das Betreiben der Anlage untersagt ist (Behördenakt ***).
Mit Bescheid vom 16.11.2023, ***, ordnete die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 105 SeilbG 2003 für die Wiederherstellung der Sicherheit des Seilbahnbetriebes des DSL CC und zur Abwendung der Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen vier Maßnahmen an und setzte als Termin für die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen den 20.12.2023 fest:
„1. Die Anmeldung eines gemäß dem Personalerlass 2014, GZ. ***, geeigneten verantwortlichen Betriebsleiters und eines Betriebsleiterstellvertreters ist bei der ha Behörde zu beantragen.
2. Die wiederkehrende Überprüfung in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherheitstechnischer und betrieblicher Hinsicht (§ 9 SeilbG) ist gemäß der SeilbÜV 2013 durchzuführen.
3. Ein Nachweis über die gemäß der Betriebsvorschrift des DSL CC durchgeführten Hauptuntersuchung 2023 ist der ha Behörde vorzulegen. Darin ist der betriebssichere und ordnungsgemäße Zustand der Seilbahn durch den verantwortlichen Betriebsleiter zu bestätigen.
4. Die zerstörungsfreie Überprüfung des Förderseiles ist durchzuführen. Der Überprüfungsbericht samt Gutachten ist der ha Behörde vorzulegen.“
Der Bescheid vom 16.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin laut Zustellnachweis am 21.11.2023 zugestellt. Eine Beschwerde dagegen erhob die Beschwerdeführerin nicht.
Mit Schreiben vom 22.12.2023, ***, teilte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 16.11.2023 mit, die im Bescheid vorgeschriebene Frist zur Erfüllung der seitens der Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen sei bis zum 20.12.2023 festgelegt worden. Von Seiten der Beschwerdeführerin als Seilbahnunternehmerin seien vom 20.12.2023 bis heute zehn Schreiben übermittelt worden, aus welchem keinerlei Erfüllungsmeldungen hervorgegangen seien. Sämtliche – nochmals im Schreiben aufgelistete – Maßnahmen aus dem Bescheid vom 16.11.2023 seien folglich bis zum heutigen Tag nicht erfüllt worden. Dieses Schreiben gelte als Mahnung für die Beschwerdeführerin, die aufgelisteten Maßnahmen ehestmöglich zu erfüllen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Als letztmalige Frist werde der 15.2.2024 festgelegt. Sollten bis zum 15.2.2024 die Erfüllungsmeldungen nicht vorliegen, würden von Seiten der ha Behörde die entsprechenden Schritte gemäß Seilbahngesetz 2003 eingeleitet werden. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin laut Zustellnachweis am 29.12.2023 zugestellt.
Einen Antrag auf Fristerstreckung brachte die Beschwerdeführerin nicht ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.3.2024, ***, entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Erfüllung der ihr im rechtskräftigen Bescheid vom 16.11.2023 angeordneten vier Maßnahmen im ersten Spruchpunkt gemäß § 27 Z 1 SeilbG 2003 die ihr mit Urkunde des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 31.10.1988, ***, verliehene Konzession des DSL CC und stellte im zweiten Spruchpunkt fest, die Konzession für den DSL CC, verliehen mit Urkunde des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 31.10.1988, ***, erlischt somit gemäß § 26 Z 4 SeilbG 2003 ex lege. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters am 18.6.2024 zugestellt und erhob diese mit Schriftsatz vom 28.6.2024 dagegen fristgerecht Beschwerde.
Bis zum 15.2.2024 bzw bis zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 22.3.2024 am 18.6.2024 und auch bis zum Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 3.4.2025 erfolgte keine Erfüllungsmeldung zu den im Bescheid vom 16.11.2023 angeordneten vier Maßnahmen. Vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wurde dies in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.4.2025 auch bestätigt. Seiner Ansicht konnten die Maßnahmen 2, 3 und 4 des Bescheides vom 16.11.2023 mangels bestelltem Betriebsleiter und Betriebsleiter-Stellvertreter nicht erfüllt werden. Zur Umsetzung der Maßnahme 1 (Bestellung eines Betriebsleiters und Betriebsleiters-Stellvertreters) des Bescheides vom 16.11.2023 wiederholte er seine auch bereits gegenüber der belangten Behörde mehrmals mitgeteilten Bestrebungen und verwies insbesondere auf die Mundpropaganda, welche aus seiner Sicht für die Suche nach einem Betriebsleiter am effektivsten wäre. Letztlich seien aber alle diese Bemühungen (ua Mundpropaganda, mehrmaliges An- und Nachfragen bei Seilbahnunternehmen und Betriebsleiterin in der Region sowie im näheren Umfeld bzw bei einem Seilbahnunternehmen in Kärnten sowie Anfragen beim AMS und Inseraten in lokalen Printmedien und im regionalen Tourismusverband sowie ein Hinweis auf der eigenen Homepage) erfolglos geblieben.
Die Herstellerfirma FF des verfahrensgegenständlichen Sesselliftes verfügt über entsprechend ausgebildetes Personal, um Revisionsarbeiten auch ohne Vorhandensein eines Betriebsleiters durchführen zu können.
Die im Bescheid vom 16.11.2023 angeordnete Maßnahme 1 als auch die darin weiters angeordneten Maßnahmen 2, 3 und 4 erfüllte die Beschwerdeführerin bis zur ihr letztmalig eingeräumten Frist mit 15.2.2024 als auch bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 22.3.2024 am 18.6.2024 und selbst bis zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 3.4.2025 nicht. Bis dato erfolgte somit keine Anmeldung eines geeigneten verantwortlichen Betriebsleiters und eines Betriebsleiterstellvertreters (Maßnahme 1), keine Meldung über die wiederkehrende Überprüfung in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherheitstechnischer und betrieblicher Hinsicht, mangels deren Durchführung, keine Erbringung eines Nachweises bzw Gutachtens über die Hauptuntersuchung 2023 und die zerstörungsfreie Überprüfung des Förderseiles, ebenfalls jeweils mangels deren Durchführung.
Mit Erkenntnis vom 3.3.2025, LVwG-2024/36/0582-6, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol überdies die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.2.2024, ***, mit welchem über den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wegen Nichtnachkommens seiner Verpflichtung gemäß § 49 SeilbG 2003, die verfahrensgegenständliche Seilbahn in zumindest fünfjährigen Zeitabständen und damit bis spätestens 23.10.2023 einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 Abs 1 SeilbG 2003 unterziehen zu lassen, eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 1.500,00 verhängt wurde, als unbegründet ab.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchs- und zweifelsfrei aus dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt sowie den Aussagen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, insbesondere in Bezug auf den Umsetzungsstatus der im Bescheid vom 16.11.2023 aufgetragenen vier Maßnahmen, und des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und ist unstrittig.
Bei der gegenständlichen Seilbahn handelt es sich um einen Sessellift. Dies ergibt sich aus unter anderem aus dem Eintrag im weltweit größten Testportal von Skigebieten (https://www.***), dem Prüfbericht und Gutachten Nr *** DSL-CC vom 21.1.2023 der GG GmbH (Behördenakt ***), den Gutachten – Elektrotechnik, Arbeitnehmerschutz, Brandschutz jeweils vom 31.7.2020 der PSt – Prüfstelle für Sicherheitstechnik GmbH und dem Sicherheitsbericht vom 2.8.2020, ***, des Seilbahnbüros JJ (Behördenakt ***), der EU-Konformitätsbescheinigung Nr *** vom 6.8.2020 des Seilbahnbüros JJ (Behördenakt ***) sowie zuletzt aus dem Hauptuntersuchungsbericht 2021 vom 28.12.2021 (Behördenakt ***) und ist ebenfalls unstrittig.
IV.Rechtslage
Seilbahngesetz 2003 (SeilbG), BGBl I Nr 103/2003 idF BGBl I Nr 139/2020:
„§ 1.
Dieses Bundesgesetz findet auf Seilbahnen gemäß § 2 Anwendung.
§ 2.
(1) Seilbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Eisenbahnen, deren Fahrzeuge durch Seile spurgebunden bewegt werden, sowie Schlepplifte.
(2) Diese werden unterteilt in
(…)
2. Seilbahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden (Seilschwebebahnen).
Diese gliedern sich in
(…)
b) Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge auf beiden Fahrbahnseiten umlaufend bewegt werden (Umlaufbahnen).
Das sind
(…)
cc) Umlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen);
dd) Umlaufbahnen, deren Sessel mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);
(…)
§ 5.
Öffentliche Seilbahnen sind Seilbahnen mit Personenbeförderung, die nach Maßgabe der in der Konzession ausgewiesenen Zeiträume zur Führung eines allgemeinen Personenverkehrs verpflichtet sind.
(…)
§ 7.
Die Hauptuntersuchung ist die jährliche gründliche Überholung aller Bauteile einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift und der Instandhaltungsanleitungen der Hersteller.
(…)
§ 9.
(1) Die wiederkehrende Überprüfung ist die Überprüfung einer Seilbahn in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer und betrieblicher Hinsicht in festgelegten Zeitabständen durch Sachverständige ohne spezielle Prüfmittel oder bauteilspezifische Prüfmethoden.
(…)
§ 13.
(1) Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr und Seilbahnen gemäß § 120 Abs. 2) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig für die
1. Erteilung, Entziehung sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte;
(…)
§ 14.
(1) Behörde für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig für die
1. Erteilung, Entziehung sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Standseilbahnen, Pendelbahnen, Kabinenbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen;
(…)
§ 26.
Die Konzession erlischt
(…)
4. bei Konzessionsentziehung gemäß § 27;
(…)
§ 27.
Die Konzession ist zu entziehen, wenn
1. den im Interesse der Sicherheit bescheidmäßig ergangenen Anordnungen der Seilbahnbehörde trotz Ermahnung nicht nachgekommen wird, oder
(…)
Überprüfung bestehender Anlagen
§ 49.
(1) Das Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen auf eigene Kosten in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 9 Abs. 1 und zumindest in den Zeitabständen, welche in der Verordnung gemäß Abs. 4 festzulegen sind, ergänzenden Überprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 unterziehen zu lassen.
(2) Für die wiederkehrenden Überprüfungen sind hiefür akkreditierte Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen dürfen diese Überprüfungen auch durch fachkundige Personen in abwechselnder Reihenfolge mit den Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen.
(3) Die Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die jeweilige Seilbahn über die Vornahme der Hauptuntersuchung gemäß § 7 bleiben davon unberührt.
(4) Nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitabstände der wiederkehrenden und ergänzenden Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über die Qualifikation der Seilbahnüberprüfungsstellen, der fachkundigen Personen und des Prüfpersonals für die ergänzenden Überprüfungen werden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festgelegt.
(…)
Betriebsleiter, Betriebspersonal
§ 81.
(1) Das Seilbahnunternehmen hat für jede Seilbahn einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs verantwortlich ist. Die Verantwortung der Organe des Seilbahnunternehmens bleibt davon unberührt. Für den Betriebsleiter ist mindestens ein Betriebsleiter-Stellvertreter je Seilbahn zu bestellen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen besteht keine Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiter-Stellvertreters.
(…)
Schutzmaßnahmen
§ 91.
(1) Die Behörde hat die gänzliche oder teilweise Einstellung zu verfügen, wenn die Sicherheit des Seilbahnbetriebes nicht mehr gegeben ist oder die begründete Annahme besteht, dass die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet wird.
(…)
Pflichten der Seilbahnunternehmen
§ 99.
Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, die Seilbahnanlage unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession bzw. der Genehmigung gemäß § 110 sowie der behördlichen Auflagen und Bedingungen zu bauen, zu betreiben, zu warten, zu erhalten und erforderlichenfalls nach- bzw. umzurüsten, sodass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.
(…)
§ 105.
Kommt das Seilbahnunternehmen den ihm aus diesem Bundesgesetz oder der hiezu erlassenen Verordnungen erwachsenen Pflichten nicht nach, hat die Behörde notwendige Maßnahmen anzuordnen. Bei bekannt gewordener drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sind die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen durch die Behörde unmittelbar anzuordnen und unverzüglich gegen Ersatz der Kosten durch das Seilbahnunternehmen durchführen zu lassen.
(…)
Übergangsbestimmungen
§ 120.
(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes für bereits in Betrieb befindliche Seilbahnen erteilten Konzessionen, Genehmigungen, Bewilligungen und Berechtigungen gelten als solche nach diesem Bundesgesetz und bleiben aufrecht.
(2) Seilbahnanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in Betrieb stehen oder für die bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, erteilt wurde, gelten weiterhin als Seilbahnanlagen nach diesem Bundesgesetz, auch wenn sie nicht mehr unter den Seilbahnbegriff gemäß § 2 fallen.
(3) Sofern nicht schon zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, ist dieser zuständige Behörde
1. für Sesselbahnen einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 1. Februar 2004, wobei zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zum Abschluss zu bringen sind;
2. für Schlepplifte einschließlich der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen mit Wirksamkeit 3. Mai 2004.“
Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 (SeilbÜV 2013), BGBl II Nr 375/2013 idF BGBl II Nr 378/2015:
„Überprüfungsverpflichtung
§ 2.
(1) Das Seilbahnunternehmen hat zeitgerecht zu veranlassen, dass seine Seilbahnen innerhalb der Fristen gemäß § 3 dieser Verordnung einer wiederkehrenden Überprüfung bzw. ergänzenden Überprüfungen unterzogen werden. Innerhalb dieser Fristen stattgefundene behördliche Überprüfungen gemäß § 50 SeilbG 2003, die im Umfang der Anlage 1 dieser Verordnung erfolgt sind, ersetzen die jeweils fälligen wiederkehrenden Überprüfungen. Ergänzende Überprüfungen sind davon nicht betroffen.
(…)
Überprüfungsfristen
§ 3.
(1) Die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen hat in fünfjährigen Abständen zu erfolgen. Die Fristen für diese Überprüfung sind – soweit in Abs. 2 bis 5 nicht anders festgelegt – vom Tag der Erteilung der Betriebsbewilligung für die Seilbahn an zu rechnen.
(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits eine Überprüfung im Umfang von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995), BGBl. Nr. 253/1995, durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder die Behörde stattgefunden hat, sind die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen vom Zeitpunkt der letzten derartigen Überprüfung gemäß SeilbÜV 1995 an zu rechnen.
(3) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen binnen fünf Jahren davor eine Überprüfung im Sinne von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur SeilbÜV 1995 durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder die Behörde stattgefunden hat, sind die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen vom Zeitpunkt dieser Überprüfung an zu rechnen.
(4) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen binnen fünf Jahren davor keine Überprüfung im Sinne von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur SeilbÜV 1995 durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder durch die Behörde stattgefunden hat, ist die erste wiederkehrende Überprüfung nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen:
1. bei Schleppliften mit niederer Seilführung,
a) die bis 31. Dezember 1989 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, binnen einem Jahr,
b) die nach dem 31. Dezember 1989 gewerbebehördlich genehmigt oder die gemäß § 21 der Schleppliftverordnung 2004 (SchleppVO 2004), BGBl. II Nr. 464/2004, in der jeweils geltenden Fassung, geprüft worden sind, bis 31. März 2016,
2. bei Schleppliften mit hoher Seilführung,
a) die bis 31. Dezember 1972 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, bis 31. März 2017,
b) die im Zeitraum vom 1. Jänner 1973 bis 31. Dezember 1981 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, bis 31. März 2018,
c) die nach dem 31. Dezember 1981 gewerbebehördlich genehmigt oder seilbahnbehördlich bewilligt oder die gemäß § 21 SchleppVO 2004 geprüft worden sind, bis 31. März 2019,
3. bei Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr bis 31. März 2016.
Die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Überprüfungen sind vom Zeitpunkt dieser Überprüfung an zu rechnen.
(5) Eine Änderung des Zeitpunktes, von dem die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Überprüfungen an zu rechnen sind, ist zulässig, sofern dadurch keine Überprüfungsfrist überschritten wird. Die Änderung dieses Zeitpunktes ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe für die Änderung des Zeitpunktes darzulegen.
(6) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen. Maßgebend für die Einhaltung der Überprüfungsfristen ist der Tag der Übergabe des Überprüfungsberichtes gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung an das Seilbahnunternehmen.
(7) Die Frist für eine wiederkehrende Überprüfung kann ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Überprüfung bis zu einem halben Jahr über- oder unterschritten werden. Erfolgt innerhalb des halben Jahres nach der Fälligkeit der Frist keine Überprüfung und wird auch spätestens vier Wochen vor Ablauf dieses halben Jahres kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Vorliegen eines Überprüfungsberichtes, der den ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn feststellt, einzustellen.
(8) Eine Verlängerung der Frist für eine wiederkehrende Überprüfung über ein halbes Jahr hinaus kann ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Überprüfung nur für höchstens ein weiteres halbes Jahr erfolgen. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen eine fristgerechte Überprüfung nicht möglich erscheint. Erfolgt innerhalb des weiteren halben Jahres keine Überprüfung, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Vorliegen eines Überprüfungsberichtes, der den ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn feststellt, einzustellen.“
V.Erwägungen
V.1. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde
Gemäß § 13 Abs 1 Z 1 SeilbG ist der Landeshauptmann Behörde für die Erteilung, Entziehung sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte.
Beim DSL CC im Gemeindegebiet von Y handelt es sich um einen Sessellift (§ 2 Abs 2 Z lit b sublit dd SeilbG) und nicht um eine Sesselbahn (Umlaufseilbahn mit offenen Fahrzeugen [Sesseln], deren Befestigung am Seil in den Stationen gelöst wird; § 2 Abs 2 Z lit b sublit cc SeilbG). Der Landeshauptmann von Tirol nahm somit entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen seine Zuständigkeit für das verfahrensgegenständliche Konzessionsentzugsverfahren zu Recht wahr. Die Beschwerdeführerin bezeichnet im Übrigen selbst im Beschwerdevorbringen unter Punkt 4.2. die gegenständliche Seilbahn als „Doppelsessellift CC“.
Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt des Weiteren auch nicht deshalb vor, dass die Konzession für den DSL CC im Jahr 1988 von Seiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr stammt. Es erfolgte diesbezüglich eine Zuständigkeitsübertragung für die Erteilung, Entziehung sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte vom Bundesminister an den Landeshauptmann (vgl BGBl Nr 452/1992, Art I Z 1 und 2). Mit der Novelle zum Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr 452/1992, wurden im § 6 Eisenbahngesetz 1957 Haupt- und Kleinseilbahnen neu definiert. In § 6 Abs 3 Z 1 Eisenbahngesetz 1957 wurden dabei Seilschwebebahnen mit offenen Fahrbetriebsmitteln, die mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte), zu den Kleinseilbahnen gezählt und die Zuständigkeit hierfür gemäß § 12 Abs 2 Z 2 Eisenbahngesetz 1957 dem Landeshauptmann übertragen. Unter Verweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Nr 452/1992 zu Art I Z 2 (§ 6) wurden Seilbahnen, wie die verfahrensgegenständliche, bis dorthin auch als Doppelsesselbahnen bezeichnet: „Die Unterscheidung von Haupt- und Kleinseilbahnen mußte beibehalten werden, auch wenn viersitzige Sessellifte schon von ihrer Förderleistung her nicht eigentlich als Kleinanlagen zu bezeichnen sind. Sie entspricht in Verbindung mit § 12 dem Länderforderungsprogramm, welches die Verlagerung der Kompetenz für Doppelsesselbahnen in die mittelbare Bundesverwaltung vorsieht. Da sich eine Abgrenzung nach der Sitzplatzanzahl als wenig sinnvoll erweist und immer zu Kritik Anlaß gab, wurde nunmehr eine solche nach technischen Gesichtspunkten und nach dem Ausmaß der notwendigen Mitwirkung der Fahrgäste am Beförderungsvorgang gewählt. Zu den Sesselliften, also zu den Kleinseilbahnen, sollen insbesondere alle jene Seilbahnsysteme gehören, bei denen die Fahrgäste die Fahrbetriebsmittel bei normaler Streckenfahrgeschwindigkeit besteigen und verlassen. Durch einen auf- und abklappbaren Witterungsschutz wird das Fahrbetriebsmittel eines Sesselliftes deswegen noch nicht zum geschlossenen Fahrbetriebsmittel.“
Der angefochtene Bescheid erfüllt auch die formalen Voraussetzungen, indem unter anderem im Spruch und in der Fertigungsklausel die erkennende Behörde, der Landeshauptmann von Tirol, angeführt ist und der Bescheid ordnungsgemäß gefertigt bzw genehmigt wurde (§ 18 Abs 3 und 4 AVG).
Unter Verweis auf das weitere Beschwerdevorbringen zur Unzuständigkeit der belangten Behörde handelt es sich beim im Briefkopf angeführten Amt der Tiroler Landesregierung um den Hilfsapparat des Landeshauptmannes von Tirol als Behörde und nicht um die erkennende Behörde.
Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde für das gegenständliche Verfahren liegt somit zusammenfassend entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht vor.
V.2. Zum Entzug und Erlöschen der Konzession
Gemäß § 26 Z 4 SeilbG erlischt die Konzession bei einer Konzessionsentziehung gemäß § 27 SeilbG.
Gemäß § 27 Z 1 SeilbG ist die Konzession zu entziehen, wenn den im Interesse der Sicherheit bescheidmäßig ergangenen Anordnungen der Seilbahnbehörde trotz Ermahnung nicht nachgekommen wird.
Mit Schreiben vom 13.6.2022 teilte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, für den DSL CC konnte kein hauptverantwortlicher Betriebsleiter angemeldet werden. Gemäß § 81 Abs 1 SeilbG hat das Seilbahnunternehmen für jede Seilbahn einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der gemäß den Bestimmungen der Betriebsvorschrift für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs verantwortlich ist. Die Verantwortung der Organe des Seilbahnunternehmens bleibt davon unberührt. Für den Betriebsleiter ist mindestens ein Betriebsleiter-Stellvertreter je Seilbahn zu bestellen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen besteht keine Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiter-Stellvertreters.
Die belangte Behörde verfügte daraufhin mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.6.2022, ***, gemäß § 91 Abs 1 SeilbG die Einstellung des DSL CC und erteilte die Auflage, die Anmeldung eines hauptverantwortlichen Betriebsleiters für den DSL CC bei der Seilbahnbehörde zu beantragen.
Mangels Anmeldung eines hauptverantwortlichen Betriebsleiters und weiterer ausstehender Sicherheitsüberprüfungen ordnete die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit von ihr nicht angefochtenem und damit rechtskräftigem Bescheid vom 16.11.2023, ***, gemäß § 105 SeilbG für die Wiederherstellung der Sicherheit des Seilbahnbetriebes des DSL CC und zur Abwendung der Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen vier Maßnahmen an und setzte als Termin für die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen den 20.12.2023 fest.
Mit dem der Beschwerdeführerin am 29.12.2023 zugestellten Schreiben vom 22.12.2023, ***, erging von Seiten der belangten Behörde an sie mangels nicht fristgerechter Erfüllung der ihr mit Bescheid vom 16.11.2023 angeordneten Maßnahmen eine Mahnung unter Setzung einer letztmaligen Frist bis zum 15.2.2024. Einen Antrag auf Fristerstreckung brachte die Beschwerdeführerin nicht ein.
Unter Verweis auf den festgestellten Sachverhalt erfolgte bis zum 15.2.2024 bzw bis zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 22.3.2024 am 18.6.2024 und auch bis zum Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 3.4.2025 keine Erfüllungsmeldung zu den im Bescheid vom 16.11.2023 angeordneten vier Maßnahmen. Bis dato erfolgte somit keine Anmeldung eines geeigneten verantwortlichen Betriebsleiters und eines Betriebsleiterstellvertreters (Maßnahme 1), keine Meldung über die wiederkehrende Überprüfung in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherheitstechnischer und betrieblicher Hinsicht (Maßnahme 2), mangels deren Durchführung, keine Erbringung eines Nachweises bzw Gutachtens über die Hauptuntersuchung 2023 (Maßnahme 3) und zerstörungsfreie Überprüfung des Förderseiles (Maßnahme 4), ebenfalls jeweils mangels deren Durchführung.
Die belangte Behörde mahnte zudem mit Schreiben vom 22.12.2023 die Erfüllung der Maßnahmen laut Bescheid vom 16.11.2023 unter Setzung einer letztmaligen Frist (bis 15.2.2024) ein (vgl § 27 Z 1 SeilbG).
Mangels nicht fristgerechter Erfüllung der der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 16.11.2023 angeordneten Maßnahmen entzog die belangte Behörde folglich unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die verfahrensgegenständliche Konzession gemäß § 27 Z 1 SeilbG (Spruchpunkt I.) und stellte das ex lege-Erlöschen der Konzession gemäß § 26 Z 4 SeilbG fest (Spruchpunkt II.). Die Seilbahnbehörde muss zwingend, dh es besteht kein Ermessenspielraum, die Konzession entziehen, wenn sicherheitstechnische Anforderungen der Behörde trotz entsprechender Aufforderungen – wie verfahrensgegenständlich – nicht erfüllt werden (vgl Haidlen, Das österreichische Seilbanrecht4, 50).
Zudem ist ergänzend auszuführen, die Beschwerdeführerin erfüllte auch bis dato die ihr angeordneten Maßnahmen nicht.
Nicht maßgeblich ist dabei, auch unter Verweis auf die Ausführungen in der Begründung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3.3.2025, LVwG-2024/36/0582-6, dass, wie die Beschwerdeführerin im Beschwerdevorbringen ausführte, aufgrund der nicht bestandenen Betriebspflicht die Erfüllung der aufgetragenen Maßnahmen nicht zu erfüllen sind bzw erfüllt werden können, da mangels Betriebspflicht keine Sicherheitsbedenken bestehen würden. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, auch trotz eingestelltem Betrieb sind Sicherheitsvorschriften dem Grunde nach einzuhalten. Dem Sicherheitsaspekt ist – unter Verweis auf § 99 SeilbG – auch bei einem eingestellten Seilbahnbetrieb im erforderlichen Ausmaß nachzukommen. Bei der verfahrensgegenständlichen Seilbahn hängen beispielsweise unter Verweis auf die Aussagen des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.4.2025 seit Jahren und auch noch aktuell die Sessel am Förderseil und führt in diesem Bereich ein Wanderweg vorbei. Es besteht für öffentliche Seilbahnen grundsätzlich eine Betriebspflicht und ist dafür Sorge zu tragen, dass dieser entsprochen wird (vgl § 99 SeilbG). Es ist sohin nicht ins Belieben des Seilbahnunternehmens gestellt, ob und wann Überprüfungen durchgeführt werden und die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Voraussetzungen dafür geschaffen werden.
Auch die Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.4.2025, wonach er erst seit Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3.3.2025 wisse, dass er die wiederkehrende Überprüfung gemäß § 9 SeilbG durchführen hätte dürfen und müssen, ist nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass er bereits seit 2014 Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist und im Jahr 2018 eine wiederkehrende Überprüfung gemäß § 9 SeilbG durchgeführt wurde, nicht maßgeblich und nachvollziehbar.
Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, auch wenn er nur über eine kaufmännische und keine technische Ausbildung verfügt, kam seiner ihm aufgrund seiner ausgeübten Funktion zukommenden Verantwortung, entsprechende und fristgerechte Veranlassungen zu treffen, nicht nach. Die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs trifft unabhängig davon, ob ein Betriebsleiter bestellt ist oder nicht, auch die Organe des Seilbahnunternehmens (vgl § 81 Abs 1 zweiter Satz SeilbG).
Die vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hauptsächlich vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 22.3.2024 getroffenen Bemühungen zur Einstellung eines Betriebsleiters (ua Mundpropaganda, mehrmaliges An- und Nachfragen bei Seilbahnunternehmen und Betriebsleiterin in der Region sowie im näheren Umfeld bzw bei einem Seilbahnunternehmen in Kärnten sowie Anfragen beim AMS und Inseraten in lokalen Printmedien und im regionalen Tourismusverband sowie ein Hinweis auf der eigenen Homepage) sind anzuerkennen, erweisen sich in diesem Zusammenhang aber im Ergebnis als nicht ausreichend und blieben daher letztlich bis dato erfolglos. Von der Beschwerdeführerin erfolgten auch nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 22.3.2024 und bis dato keine relevanten und nachgewiesenen Veranlassungen zur Einstellung eines Betriebsleiters und Betriebsleiterstellvertreters und verwies der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.4.2025 auf Mundpropaganda, als wirksamste Rekrutierungsmaßnahme aus seiner Sicht. Nach monatelangem erfolglos gebliebenen Bestrebungen zur Einstellung eines Betriebsleiters hätten folglich weitergehende und laufende Veranlassungen getroffen werden müssen und wären solche auch zumutbar gewesen (zB österreichweite Ausschreibungen). Auch kam die belangte Behörde der Beschwerdeführerin anfangs insoweit entgegen, als sie ihr die Durchführung der erforderlichen Überprüfungen auch durch den damaligen Betriebsleiter-Stellvertreter bewilligte.
Auch die Ansicht des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, wonach die angeordneten Maßnahmen 2, 3 und 4 mangels nicht möglich gewesener Erfüllung der Maßnahme 1 nicht erfüllbar waren, kann nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass ein Betriebsleiter nicht zwingend Voraussetzung für die Durchführung und damit Erfüllung der Maßnahmen 2, 3 und 4 – unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.4.2025 – ist, nicht geteilt werden: Die Herstellerfirma FF des verfahrensgegenständlichen Sesselliftes verfügt über entsprechend ausgebildetes Personal, um Revisionsarbeiten auch ohne Vorhandensein eines Betriebsleiters durchführen zu können. Als jahrelanger und damit erfahrener Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wäre ihm das Einholen entsprechender Informationen und die Forcierung der Umsetzung der angeordneten Maßnahmen, insbesondere der Maßnahmen 2, 3 und 4, innerhalb der von der belangten Behörde eingeräumten und ausreichenden Fristen, dies auch noch vor Erlassung des Bescheides vom 16.11.2023, zumutbar und möglich gewesen. Aber auch in Bezug auf die Erfüllbarkeit der Maßnahme 1 erfolgten von ihm nicht die entsprechend ausreichenden Dispositionen, wie zuvor ausgeführt.
Im Übrigen bekämpfte die Beschwerdeführerin den Bescheid vom 16.11.2023, mit welchem ihr gegenüber die vier Maßnahmen unter Festlegung einer Umsetzungsfrist angeordnet wurden, nicht. In diesem Verfahren hätte die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit und Erfüllbarkeit der angeordneten Maßnahmen dem Grunde nach bekämpfen können und auch die darin festgelegte Erfüllungsfrist.
Im gegenständlichen Verfahren erfolgte von Seiten der belangten Behörde als Konsequenz der nicht fristgerecht erfolgten Erfüllung der der Beschwerdeführerin gegenüber angeordneten Maßnahmen nach erfolgter Mahnung mit letztmaliger Fristsetzung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des § 27 Z 1 SeilbG der Entzug der Konzession für den DSL CC sowie der Ausspruch des ex lege-Erlöschens der Konzession unter Verweis auf § 26 Z 4 SeilbG. Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens bildet die Prüfung, ob die mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.11.2023 angeordneten Maßnahmen fristgerecht erfüllt wurden oder nicht. Erfolgte keine fristgerechte Erfüllung, wie verfahrensgegenständlich, ist der Entzug und das Erlöschen der Konzession die Folge (vgl Haidlen, Das österreichische Seilbanrecht4, 50).
Eine weitergehende Prüfung, insbesondere im Hinblick auf das Bestehen eines öffentlichen Interesses und das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin am weiteren Betrieb der gegenständlichen Seilbahn, unter Verweis auf die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, ist im Verfahren zur Erteilung einer Konzession vorgesehen (vgl §§ 22 und 23 SeilbG), nicht aber im Konzessionsentzugsverfahren. Auch die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ins Treffen geführten Hürden und Kosten, um eine neuerliche Konzession zu erlangen, sind im gegenständlichen Verfahren nicht relevant. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat die Seilbahnbehörde unter Verweis auf die §§ 26 und 27 SeilbG die Konzession zu entziehen und deren Erlöschen festzustellen.
Auch die Einholung entsprechender Gutachten zur aktuellen Gefahr und allfälligen Sicherheitsbedenken, wie in der Beschwerde vorgebracht, sind im gegenständlichen Verfahren folglich nicht mehr maßgeblich und damit auch nicht mehr eine diesbezügliche Interessensabwägung vorzunehmen. Das Erfordernis der angeordneten Maßnahmen dem Grunde nach wäre im Zuge eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit welchem die Maßnahmen angeordnet werden, zu bekämpfen. Dies wäre verfahrensgegenständlich der von der Beschwerdeführerin nicht bekämpfte Bescheid vom 16.11.2023 gewesen. Mit diesem Bescheid trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen im Seilbahngesetz 2003 zur Gefahrenabwehr und Sicherheitsherstellung bereits entsprechende Maßnahmen mit einer Erfüllungsfrist auf, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend im Vorfeld einer Konzessionsentziehung als ultima ratio-Maßnahme einem Seilbahnunternehmen die Möglichkeit einzuräumen, eine solche abzuwehren.
Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren in ihrer Beschwerde vor, der angefochtene Bescheid vom 22.3.2024 stelle dar, die Urkunde vom 31.10.1988 sei entzogen worden, nicht das Recht. Hierzu ist zu entgegnen, die belangte Behörde entzog im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides vom 22.3.2024 nicht die Urkunde vom 31.10.1988, sondern die mit dieser Urkunde erteilte Konzession zum Bau und Betrieb des DSL CC und damit auch das diesbezügliche Recht.
Es liegt damit auch entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen keine bereits entschiedene Sache in Bezug auf den Bescheid vom 15.6.2022 vor, mit welchem bis auf Weiteres der Betrieb des DSL CC, für welchen eine grundsätzliche Betriebspflicht im Zeitraum vom 15.6. bis 15.9 eines jeden Jahres besteht, eingestellt wurde. Eine derartige Betriebseinstellung berührt die Konzession dem Grunde nach zunächst nicht, kann aber in weiterer Folge zu einem Entziehen auch der Konzession und deren ex lege-Erlöschen führen (vgl §§ 26 und 27 SeilbG; vgl hierzu auch VwGH 21.10.2011, 2009/03/0009, zum Verhältnis eines Betriebseinstellungsverfahrens gemäß § 90 SeilbG und einem Abtragungsverfahren gemäß § 52 SeilbG).
V.3. Ergebnis
Die Beschwerdeführerin erfüllte die ihr mit rechtskräftigen Bescheid vom 16.11.2023 angeordneten vier Maßnahmen trotz Mahnung nicht fristgerecht. Die belangte Behörde entzog der Beschwerdeführerin folglich zu Recht im ersten Spruchpunkt gemäß § 27 Z 1 SeilbG 2003 die ihr mit Urkunde des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 31.10.1988, ***, verliehene Konzession des DSL CC und stellte zudem zu Recht im zweiten Spruchpunkt fest, die Konzession für den DSL CC, verliehen mit Urkunde des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 31.10.1988, ***, erlischt somit gemäß § 26 Z 4 SeilbG 2003 ex lege.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, **** Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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