LVwG T LVwG-2025/12/0801-7

LVwG-2025/12/0801-7Tribunal administratif régional25 avr. 2025

Regest

Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht<br/>Jugendliche<br/>Freiheit des häuslichen Unterrichts<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/12/0801-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.12.0801.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des AA, vertreten durch Frau BB, Adresse 1, **** Z gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2025, ***, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatzeit im Spruch wie folgt zu lauten hat:

„14.11.2024 bis 08.01.2025“

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 88,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2025, ***, wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:13.11.2024 – 08.01.2025

Ort:**** Z, Adresse 2

„Sie sind als Erziehungsberechtigter der Schülerin CC, geb. am XX.XX.XXXX, Ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen, als diese vom 13.11.2024 bis 08.01.2025 dem Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl I Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2018, begangen und wurde über ihn gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, BGBl I Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten in Höhe von Euro 44,00 verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 20.02.2025 zugestellt.

In der fristgerecht am 20.03.2025 per E-Mail erhobenen Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Dieser Vorwurf sei nicht haltbar, weil das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf privaten häuslichen Unterricht im Sinne des Art 17 Abs 3 StGG in Anspruch genommen werde. Im vorliegendem Fall widerspreche das auf Gesetzesebene stehende Schulpflichtgesetz der höherstehenden Verfassungsbestimmung des Art 17 Abs 3 Staatsgrundgesetz, dessen Inanspruchnahme dürfe nicht durch (einfaches) Bundesgesetz gestört werden. Der private häusliche Unterricht unterliege gemäß Art 17 Abs 3 StGG keiner Beschränkung (vgl VfGH 22.06.1954, K II-6/54). Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis verletze die belangte Behörde das rechtsstaatliche Prinzip (VfSlg 2455). Es werde sohin zusammenfassend festgehalten, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen worden sei, da die gesetzliche Grundlage, sprich das Schulpflichtgesetz, nicht anwendbar sei.

Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer bzw dessen Vertreterin Parteiengehör zu den eingeholten Unterlagen der Bildungsdirektion Tirol eingeräumt.

Es konnte in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und zudem im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Auch die belangte Behörde hat auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist der Vater und Erziehungsberechtigte der CC (geb. XX.XX.XXXX), welche Schülerin der Mittelschule Z, Adresse 2 in **** Z ist und im Tatzeitraum an der Adresse Adresse 1, **** Z wohnhaft gewesen ist (ZMR-Auszug vom 09.04.2025).

Die Schülerin CC hat zumindest in der Zeit vom 13.11.2024 bis 08.01.2025 den Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, unentschuldigt nicht besucht (Meldungen über die Nichterfüllung der Schulpflicht durch die Schulleitung der Mittelschule Z an die Bezirkshauptmannschaft Y).

Nicht festgestellt werden kann, dass CC im Tatzeitraum eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besucht hat bzw an einer solchen angemeldet wurde. Der häusliche Unterricht für die Minderjährige wurde der Bildungsdirektion Tirol gegenüber für das Schuljahr 2024/2025 nicht angezeigt.

Über den Beschwerdeführer wurde bereits für den Tatzeitraum 09.09.2024 bis 16.09.2024 ein Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 und Abs 4 SchulpflichtG betreffend dem unentschuldigten Fernbleiben der Tochter CC (geb. XX.XX.XXXX) vom Unterricht an der Mittelschule Z verhängt. Dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer durch Ersatzzustellung am 13.11.2024 zugestellt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung:

Dass CC im angeführten Tatzeitraum den Unterricht unentschuldigt nicht besucht hat, ergibt sich aus den Meldungen über die Nichterfüllung der Schulpflicht durch die Schulleitung der Mittelschule Z, welche sich im Behördenakt befinden. An der inhaltlichen Richtigkeit der in der Anzeige getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Zweifel. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Schulleiter der Mittelschule Z veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Anzeigeerstattung mit massiven strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müsste. In der Beschwerde wurde zudem in keinster Weise behauptet, dass die Tochter des Beschwerdeführers den Unterricht im Tatzeitraum an der genannten Schule besucht hat.

Dass CC den Unterricht an einer anderen öffentlichen Schule besucht oder sich an einer solchen angemeldet hat, wurde seitens des Beschwerdeführers ebenfalls weder behauptet noch nachgewiesen. Auch die Bildungsdirektion für Tirol hat bestätigt, dass keine Informationen über den Besuch einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule durch die Schülerin CC vorliegen (vgl das E-Mail vom 10.04.2025). Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 22.08.2024, GZ: ***, wurde das Ansuchen der Erziehungsberechtigten um Bewilligung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule durch CC als unzulässig zurückgewiesen.

Dass CC unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist, ist zudem ausdrücklich den im Behördenakt einliegenden Anzeigen der Schulleitung zu entnehmen. Auch hat der Beschwerdeführer keinerlei Entschuldigungsgründe vorgebracht oder nachgewiesen, sondern sich vielmehr ausschließlich auf das Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art 17 StGG berufen. Auch eine Anzeige des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2024/25 und dessen Nichtuntersagung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Bildungsdirektion hat mit E-Mail vom 10.04.2024 das Fehlen von Entschuldigungsgründen für das Fernbleiben vom Unterricht sowie das Fehlen einer Anzeige des häuslichen Unterrichts für das Jahr 2024/25 ebenfalls bestätigt.

Dass das vorausgehende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2024, ***, dem Beschwerdeführer durch Ersatzzustellung (Zustellung an einen Mitbewohner) am 13.11.2024 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem eingeholten Straferkenntnis samt Zustellschein.

Der Sachverhalt konnte sohin aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse in zweifelsfreier Weise festgestellt werden.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 138/2017, und des Staatsgrundgesetzes (StGG), RGBl. Nr 142/1867, lauten wie folgt:

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(…)

§ 24.

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(…)

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Art 14 B-VG

(7a) Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Art 17 StGG

Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass CC zur genannten Tatzeit nicht am Unterricht in der Mittelschule Z, sohin an einer öffentliche Schule, teilgenommen hat, obwohl sie die Schulpflicht im Schuljahr 2024/25 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat.

Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua). Der Beschwerdeführer ist der erziehungsberechtigte Vater der Schülerin, ihn trifft daher diese gesetzliche Verpflichtung. Dieser ist er in keinster Weise nachgekommen, weil seine Tochter bereits seit dem Schuljahr 2022/2023 unentschuldigt nicht mehr die Schule besucht.

Die Schulpflicht war entsprechend der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung), DVBl Nr 46/2024, von der Schülerin an der Mittelschule Z zu erfüllen, weil diese in Z ihren Wohnsitz zu Schulbeginn hatte und nach wie vor dort ansässig ist.

Hinsichtlich der Tatzeitraumes ist der Beginn des Tatzeitraums von 13.11.2024 auf den 14.11.2024 abzuändern. Dies aus folgendem Grund:

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur: VwGH vom 25.08.2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29.01.2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18.09.1996, 96/03/0076).

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses bzw der Strafverfügung (vgl VwGH 02.07.1982, 3445/80, 14.10.1983, 83/04/0090, 17.01.1984, 83/04/0137).

Die gegenständlich vorgeworfene Veraltungsübertretung stellt ein fortgesetztes Delikt dar, wobei verfahrensgegenständlich als Tatzeitraum der 13.11.2024 bis 08.01.2025 vorgeworfen wurde. Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer betreffend eine Übertretung nach § 24 Abs 1 und Abs 4 Schulpflichtgesetz für den vorangegangenen Zeitraum vom 09.09.2024 bis 16.09.2024 ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2024, ***, erlassen, mit welchem dem Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigten der Schülerin CC ebenfalls eine Verletzung des § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 SchulpflichtG wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht zur Last gelegt wurde. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 13.11.2024 zugestellt, weshalb sämtliche bis zur Zustellung erfolgten Übertretungen betreffend die genannte Schulpflichtverletzung abgegolten sind. Der Beschwerdeführer kann bis zu diesem Zeitpunkt wegen dieses Verstoßes nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden. Der Tatzeitraum ist daher entsprechend einzuschränken auf den Zeitraum 14.11.2024 bis 08.01.2025.

Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers gehen jedoch ins Leere. Die verfassungsmäßigen Bedenken des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Art 17 Abs 3 StGG werden nicht geteilt:

Gemäß Art 17 Abs 3 StGG unterliegt der häusliche Unterricht keiner „solchen Beschränkung“. Gemeint ist damit, dass der häusliche Unterricht keiner Beschränkung wie sie sich aus Art 17 Abs 2 StGG bei der Gründung von Unterrichts- und Erziehungsanstalten aufgrund der geforderten Befähigung ergibt, unterliegt. Das heißt, ein Nachweis der fachlichen Befähigung zur Erteilung häuslichen Unterrichts darf durch den Gesetzgeber daher nicht vorgesehen werden (VfSlg 2670/1954). Dagegen beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG gerade nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG ebenfalls verfassungsgesetzlich verankerte Schulpflicht, die zumindest neun Jahre beträgt, und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019, VfGH 29.11.2022, E2766/2022 ua, vgl auch Gamper in Kahl/Khadkzadeh/Schmid HG, Bundesverfassungsrecht, 2021, Anm 18 zu Art 17 StGG). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht insoweit ins Leere. Vielmehr hat nach Art 28 erster Satz UN-Kinderrechtskonvention jedes Kind das Recht auf Bildung.

Der Beschwerdeführer hat als Erziehungsberechtigter der mj CC daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal er in keinster Weise dafür Sorge getragen hat, dass seine Tochter der Schulpflicht durch den Besuch des Unterrichtes im Tatzeitraum nachgekommen ist.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Aufgrund von fünf einschlägigen Strafvormerkungen war dem Beschwerdeführer bekannt, dass seine Tochter die Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes an einer öffentlichen Schule zu erfüllen hat. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Verschulden sogar von vorsätzlichem Handeln auszugehen war.

Zur Strafbemessung:

Eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 bis 3 SchulpflichtG ist mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen (§ 24 Abs 4 SchulpflichtG).

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer machte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben, sodass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen wird.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025). Die Tat wurde vorsätzlich begangen.

Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer fünf einschlägige Strafvormerkungen aufscheinen und die Tochter des Beschwerdeführers über einem so langen Zeitraum dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist.

Selbst unter Berücksichtigung der Einschränkung des Tatzeitraumes um einen Tag ist die Verhängung der Höchststrafe im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des hohen Unrechtsgehalts und dem Vorliegen von fünf einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten.

Die Anwendung des § 20 VStG war nicht möglich, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwiegen, ebenso nicht die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, zumal kein geringfügiges Verschulden vorliegt und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ebenfalls nicht gering waren.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 52 Abs 2 VwGVG mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall - in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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