LVwG T LVwG-2025/48/0052-3

LVwG-2025/48/0052-3Tribunal administratif régional15 avr. 2025

Regest

Säumnisbeschwerde<br/>Erlöschen der Baubewilligung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/48/0052-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.48.0052.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister der Gemeinde Y bei der Erledigung des Antrages vom 4.4.2024 auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 28 Abs 1 lit e TBO 2022,

zu Recht:

1. Der Antrag vom 4.4.2024, verbessert und geändert mit Einreichung vom 15.5.2024, zur Abänderung des nicht ausgeführten Bauvorhabens laut Baubewilligungsbescheid vom 29.06.2020 Zl ***, und Einbau von 4 Apartments mit Erschließungsrampe im landwirtschaftlichen Teil des Gebäudes aufgrund der Einreichpläne des Architekten DI CC, Proj.Nr. *** mit den Plan Nr. *** und *** bis *** als integrale Bestandteile wird abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.6.2020, Zl ***, wurde der Antragstellerin die baubehördliche Genehmigung für den Einbau von Ferienwohnungen im landwirtschaftlichen Teil des Gebäudes, für den Ausbau des Dachgeschosses sowie für sonstige Änderungen auf Grundstück Nr. **1 in EZ **2, KG Y, unter Einhaltung von Auflagen erteilt. Diese wurde der Bauwerberin am 02.07.2020 zugestellt. Mit Schreiben eingelangte vom 03.05.2022 ersuchte der Geschäftsführer der Bauwerberin um Verlängerung der Frist für den Baubeginn um zwei Jahre, was mündlich vom Bürgermeister gewährt wurde.

Am 4.4.2024 erklärte der Geschäftsführer der Antragstellerin persönlich beim Bauamt der Gemeinde Y, dass die Ausführung der bewilligten baulichen Maßnahmen teilweise unterblieben sei und beantragte unter Vorlage der ursprünglichen Pläne, welche 2020 bereits der Erlangung des Bewilligungsbescheides Zl *** gedient haben, eine ergänzende Baubewilligung zur Begründung von Wohnungseigentum zur gewerblich-touristischen Nutzung gemäß § 28 Abs 1 lit e TBO 2022. Seitens der Gemeinde wurde ihm ein mündlicher Verbesserungsauftrag erteilt, weil die vorgelegten Pläne nicht der Bauunterlagenverordnung 2024 entsprächen.

Mit E-Mail vom 10.4.2024 wandte sich der Rechtsvertreter der Antragstellerin an den Bauamtsleiter der Gemeinde Y und teilte mit, dass die Antragstellerin Wohnungseigentum auf der Liegenschaft begründen wolle, um es touristisch im Rahmen eines Investorenmodells („buy to let“) zu vermarkten. Die Investoren würden sich in einem Betriebsführungs- und Gästevermittlungsvertrag gegenüber der Antragstellerin verpflichten, auf jedwede in der Rechtsstellung des Eigentümers begründete Privilegien zu verzichten, sodass sie im Fall der Buchung des eigenen Wohnungseigentumsobjektes wie Dritte behandelt werden. Im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag finde sich außerdem ein dezidierter Hinweis auf das Verbot der Nutzung des Kaufgegenstandes als Freizeitwohnsitz, sodass eine unzulässige Eigennutzung durch die Investoren ausgeschlossen sei. Die Antragstellerin würde sämtliche Vorgaben nach dem TROG 2022, der TBO 2022 und dem Tiroler Grundverkehrsgesetz einhalten, weswegen ihr die beantragte Baubewilligung zu erteilen sei. Der Rechtsvertreter der Antragstellerin legte mit jenem E-Mail Entwürfe des Betriebsführungs- und Gästevermittlungsvertrag sowie des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrags vor.

Am 22.4.2024 tagte der Gemeinderat der Gemeinde Y in nicht öffentlicher Sitzung unter anderem über die gegenständliche Sache. Die Vermarktung im Rahmen eines Investorenmodells mit Hinblick auf die Freizeitwohnsitzregelungen des TROG 2022 wurde kritisch hinterfragt, sodass dem Geschäftsführer der Antragstellerin die Vorlage eines Konzepts zur Hintanhaltung unzulässiger Freizeitwohnsitznutzung durch die Investoren aufgetragen wurde.

Am 15.5.2024 reichte der Geschäftsführer der Antragstellerin aufgrund des Verbesserungsauftrags ein geändertes und verbessertes Baugesuch samt Einreichplänen für einen Umbau ein. Er führte aus, dass der mit dem Bescheid *** genehmigte Einbau von 4 Apartments mit Erschließungsrampe im landwirtschaftlichen Teil des Gebäudes nicht mehr ausgeführt werde. Die Antragstellerin beabsichtigte auf der Liegenschaft gemäß Parifizierung vom 07.05.2021 vom Sachverständigen Paul Wohnungseigentum zu begründen und beantragte dazu gemäß § 28 Abs 1 lit e TBO die entsprechende Genehmigung zu erteilen. Eine Freizeitwohnsitznutzung werde durch vertragliche Regelung ausgeschlossen.

Mit E-Mail vom 11.6.2024 wandte sich der Rechtsvertreter der Antragstellerin an den Bürgermeister und den Bauamtsleiter der Gemeinde Y und teilte mit, dass das Rechtsinstitut des Raumordnungsvertrages, welches seitens der Gemeinde für den gegenständlichen Fall angedacht werde, seiner Rechtsansicht nach nur dann eingesetzt werden dürfe, wenn es noch keine entsprechenden Beschlussfassungen der Gemeinde über konkrete Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept, im Flächenwidmungsplan oder im Bebauungsplanes für ein konkretes Projekt gäbe. Jene gesetzlichen Voraussetzungen seien hier nicht gegeben, weil sowohl der entsprechende Flächenwidmungsplan als auch der Bebauungsplan bereits festgelegt und in Kraft seien.

Mit E-Mail vom 20.6.2024 wandte sich der Rechtsvertreter der Gemeinde Y an den Rechtsvertreter der Antragstellerin und teilte mit, dass die Gemeinde keinesfalls den Abschluss eines Raumordnungsvertrages im Nachhinein zum vorliegenden Bebauungsplan thematisiert habe. Ganz gegenteilig sei die Antragstellerin auf die Gemeinde zugekommen, weil eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig sei und die im Jahre 2020 genehmigte Bauführung nur teilweise ausgeführt worden sei. Die Befassung des Gemeinderates mit der gegenständlichen Thematik sei als sinnvolles Entgegenkommen zu sehen, um bereits im Vorfeld notwendige Abklärungen zu treffen und den zur Umsetzung des Projektes notwendigen politischen Willen zu erörtern. Eine lose Vereinbarung mit künftigen Investoren werde nicht ausreichen, um die in strenger Rechtsprechung judizierten gesetzlichen Regelungen zu Investorenmodellen zu umgehen.

Am 1.7.2024 tagte der Gemeinderat der Gemeinde Y erneut über die gegenständliche Sache. Der Geschäftsführer der Antragstellerin war in der Sitzung als Zuhörer anwesend. Auf Nachfrage des Bürgermeisters der Gemeinde Y teilte er mit, dass 20 Wohnungen verkauft werde sollen, einige Wohneinheiten sollen aber im Eigentum der Antragstellerin verbleiben. Eine unzulässige Eigennutzung durch die Investoren werde durch die vertraglichen Regelungen ausgeschlossen. Bei juristischer Notwendigkeit könne ein Raumordnungsvertrag auf freiwilliger Basis abgeschlossen werden. Man verblieb so, dass die Gemeinde Y und der Geschäftsführer Antragstellerin gemeinsam mit ihren jeweiligen Rechtsvertretern über einen Raumordnungsvertrag beraten werden.

Mit E-Mail vom 15.7.2024 wandte sich der Rechtsvertreter der Antragstellerin an den Rechtsvertreter der Gemeinde Y und teilte mit, er habe bei der Abwicklung einer gleichgelagerten Rechtssache („buy to let Modell“) in einer anderen Gemeinde im Unterland eine ergänzende Baubewilligung gemäß § 28 Abs 1 lit e TBO 2022 erhalten. In diesem Fall habe es nicht eines Raumordnungsvertrages bedurft, sondern seien die Bestimmungen der Einzelkaufverträge, Betreiberverträge und Wohnungseigentumsvertrag laut dem als Gutachter bestellten RA DD ausreichend befunden worden. Eine ähnliche Rechtsauffassung vertrete EE in seinem Rechtsgutachten zum Thema der Rechtsstellung der Investoren von Beherbergungsbetrieben im Lichte des § 13 TROG 2022 vom 6.5.2024. Der Rechtsvertreter der Antragstellerin übermittelte außerdem neue Entwurfsversionen des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages, des Einzelkaufvertrages und des Betriebsführungs- und Gästevermittlungsvertrages.

Mit E-Mail vom 16.7.2024 wandte sich der Rechtsvertreter der Gemeinde Y an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnung, und ersuchte um Rechtsauskunft zur Frage der Zulässigkeit des Investorenmodells in Hinblick auf das Freizeitwohnsitzverbot.

Mit E-Mail vom 22.7.2024 gab die zuständige Juristin des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnung, dem Rechtsvertreter der Gemeinde Y dahingehend Auskunft, dass die vorliegenden Vertragsentwürfe auch nach Rechtsmeinung des Amtes der Tiroler Landesregierung nicht geeignet seien, eine Eigennutzung durch die Investoren auszuschließen. Das Rechtsgutachten von Univ. Prof. Dr. Weber liege dem Amt der Landesregierung nicht vor und sei nicht bekannt, dass es ein solches gäbe. In einer vorliegenden Stellungnahme vertrete Univ. Prof. Dr. Weber aber die Auffassung, dass bei Investorenmodellen auf die Gleichbehandlung der Gäste abzustellen sei und der Investor keine aus seiner Eigentümerstellung resultierenden Sonderrechte innehaben dürfe.

Mit E-Mail vom 4.9.2024 übermittelte der Rechtsvertreter der Antragstellerin dem Rechtsvertreter der Gemeinde Y das Rechtsgutachten des EE. Außerdem teilte er mit, dass der OGH ein Verfahren betreffend die Zulässigkeit von Raumordnungsverträgen außerhalb des Gesetzeszweckes des § 33 TROG 2022 anhängig sei. Es sei eine Grundsatzentscheidung zu erwarten, nach der Raumordnungsverträge, wie der im gegenständlichen Fall im Raum stehende immer als rechts- und sittenwidrig zu beurteilen wären.

Am 4.11.2024 übermittelte der Rechtsvertreter der Gemeinde Y dem Bürgermeister und dem Amtsleiter der Gemeinde Y einen ausgearbeiteten Entwurf des Raumordnungsvertrags. In seiner Sitzung vom 18.11.2024 stimmte der Gemeinderat der Gemeinde Y dem Abschluss des Vertragsentwurfs zu. Mit E-Mail vom 22.11.2024 übermittelte der Rechtsvertreter der Gemeinde Y dem Geschäftsführer der Antragstellerin den endgültigen Entwurf des Raumordnungsvertrages.

Am 9.12.2024 erhob die Antragstellerin Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister der Gemeinde Y bei der Erledigung des Antrages vom 4.4.2024 auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 28 Abs 1 lit e TBO 2022. Die durch Bescheid vom 29.6.2020, Zl ***, bewilligten baulichen Maßnahmen seien alle bereits umgesetzt. Bewilligungspflichtig sei nunmehr lediglich die Begründung von Wohnungseigentum anhand des vorliegenden Parifizierungsgutachtens. Eine Bauverhandlung sei daher nicht notwendig, weswegen die in § 34 Abs 1 TBO 2022 normierte dreimonatige Entscheidungsfrist hier greife. Diese Frist sei mit dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung am 4.4.2024, allenfalls durch die Erfüllung des Verbesserungsauftrages am 15.5.2024 ausgelöst worden und inzwischen jedenfalls abgelaufen. Die eingetretene Säumnis sei auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen, weil die Säumnis weder durch schuldhaftes Verhalten der Antragstellerin noch durch sonstige unüberwindbare Hindernisse an der Fassung der Entscheidung gehindert worden sei. Das Landesverwaltungsgericht möge daher in Stattgebung der Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde feststellen, in der Sache selbst erkennen und die beantragte Baubewilligung erteilen, eventualiter der belangten Behörde auftragen ihrer Entscheidungspflicht binnen einer weiteren dreimonatigen Frist nachzukommen.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.6.2020, Zl ***, wurde der Antragstellerin die baubehördliche Genehmigung für den Einbau von Ferienwohnungen im landwirtschaftlichen Teil des Gebäudes, für den Ausbau des Dachgeschosses sowie für sonstige Änderungen auf Grundstück Nr. **1 in EZ **2, KG Y, unter Einhaltung von Auflagen erteilt. Der Baubeginn laut dieser Baubewilligung vom 29.6.2020 wurde um 2 Jahre erstreckt.

Am 4.4.2024 teilte der Geschäftsführer der Antragstellerin persönlich beim Bauamt der Gemeinde Y mit, dass die Ausführung der bewilligten baulichen Maßnahmen teilweise unterblieb. Er beantragte unter Vorlage der ursprünglichen Pläne, welche 2020 bereits der Erlangung des Bewilligungsbescheides Zl *** gedient haben, eine ergänzende Baubewilligung zur Begründung von Wohnungseigentum zur gewerblich-touristischen Nutzung gemäß § 28 Abs 1 lit e TBO 2022. Die vorgelegten Pläne entsprachen nicht der Bauunterlagenverordnung 2024 und wurde ihm ein mündlicher Verbesserungsauftrag erteilt.

Mit E-Mail vom 10.4.2024 teilte der Rechtsvertreter der Antragstellerin dem Bauamtsleiter der Gemeinde Y mit, dass die Antragstellerin Wohnungseigentum am Objekt auf Grundstück Nr. **3 in EZ **2, KG Y begründen will, um es touristisch im Rahmen eines Investorenmodells („buy to let“) zu vermarkten. Dem E-Mail waren Entwürfe eines Betriebsführungs- und Gästevermittlungsvertrag und eines Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag angeschlossen.

In seiner Sitzung am 22.4.2024 befasste sich der Gemeinderat der Gemeinde Y und wurde im Nachgang der Geschäftsführer der Antragstellerin zur Vorlage eines Konzepts zur Hintanhaltung unzulässiger Freizeitwohnsitznutzung durch die Investoren aufgetragen. Am 15.5.2024 reichte der Geschäftsführer der Antragstellerin ein geändertes und verbessertes Baugesuch samt gezeichneter Einreichpläne ein.

Mit E-Mail vom 11.6.2024 teilte der Rechtsvertreter der Antragstellerin dem Bürgermeister und dem Bauamtsleiter der Gemeinde Y mit, dass er die Unterfertigung eines Raumordnungsvertrages, welches Seitens der Gemeinde für den gegenständlichen Fall angedacht werde, im gegenständlichen Fall unzulässig sei.

Mit E-Mail vom 20.6.2024 widersprach der Rechtsvertreter der Gemeinde Y unter Hinweis darauf, dass durch die vorgelegten Vertragsentwürfe die Gefahr der Eigennutzung durch die Investoren nicht abgewendet werden könne.

Am 1.7.2024 tagte der Gemeinderat der Gemeinde Y erneut und teilte der Geschäftsführer der Antragstellerin mit, dass zwanzig Wohnungen verkauft werde sollen, einige Wohneinheiten sollen aber im Eigentum der Antragstellerin verbleiben. Er erklärte sich bereit dazu einen Raumordnungsvertrag abzuschließen, wenn dies aus juristischer Sicht notwendig sei. Man verblieb so, dass die Gemeinde Y und der Geschäftsführer Antragstellerin gemeinsam mit ihren jeweiligen Rechtsvertretern über einen Raumordnungsvertrag beraten werden.

Mit E-Mail vom 15.7.2024 wandte sich der Rechtsvertreter der Antragstellerin erneut an den Rechtsvertreter der Gemeinde Y und führte aus, dass es im gegenständlichen Fall keines Raumordnungsvertrages bedürfe, und übermittelte überarbeitete Entwürfe eines Betriebsführungs- und Gästevermittlungsvertrag und eines Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag. Der Vertreter der Gemeinde übermittelte am selben Tag die Stellungnahme an die Gemeinde mit der Rechtsansicht, dass die Selbstnutzung der Eigentümer problematisch sei und dies nicht als zulässig erachtet werde.

Am gleichen Tag wandte sich der Rechtsvertreter der Gemeinde Y an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, und wurde mit E-Mail vom 22.7.2024 die Auskunft dahingehend gegeben, dass die vorliegenden Vertragsentwürfe auch nach Rechtsmeinung des Amtes der Tiroler Landesregierung nicht geeignet seien, eine Eigennutzung durch die Investoren auszuschließen.

Am 4.11.2024 übermittelte der Rechtsvertreter der Gemeinde Y dem Bürgermeister und dem Amtsleiter der Gemeinde Y einen ausgearbeiteten Entwurf des Raumordnungsvertrags, der in der Sitzung vom 18.11.2024 vom Gemeinderat der Gemeinde Y beschlossen wurde mit E-Mail vom 22.11.2024 dem Geschäftsführer der Antragstellerin übermittelt wurde. Hierauf erschien der Geschäftsführer der Antragstellerin persönlich beim Bauamt der Gemeinde Y und teilte mit, dass er sich nun nach Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter gegen den Abschluss des Raumordnungsvertrags entschieden hat.

Eine Bauverhandlung wurde bisher nicht durchgeführt.

Bisher wurde nach wie vor kein Baubeginn laut der Baubewilligung vom 29.06.2020, ***, verlängert um 2 Jahre, gemeldet.

III.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht im gegenständlichen Säumnisbeschwerde-verfahren bereits aufgrund der Aktenlage fest und wird seitens der Antragstellerin auch nicht bestritten. Die Feststellungen waren aufgrund des Behördenaktes und der darin befindlichen Korrespondenz zu treffen. Die Fristverlängerung war ebenso aus dem Behördenakt zu entnehmen, wie auch der mangelnde Baubeginn aufgrund der Baubewilligung vom 29.06.2020. Gegenteilige Anhaltspunkte lagen auch nicht vor.

Die Akten lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im entscheidungswesentlichen Umfang nicht erwarten lässt. Die vorliegende Entscheidung konnte daher gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol getroffen werden und standen einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

IV.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 147/2024:

„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

[…]“

Die relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) lautet:

"§ 35

Erlöschen der Baubewilligung

(1) Die Baubewilligung erlischt,

a)wenn der Inhaber der Baubewilligung darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich und wirksam wird, oder

b)wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Abs. 2) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.

[…]“

V.Erwägungen:

Gemäß Art 132 Abs 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Beschwerdelegitimiert sind also jene Parteien, die Anspruch auf Erlassung eines Bescheides haben und daher durch die Säumnis der Behörde in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt sind.

§ 8 Abs 1 VwGVG normiert für die Erhebung der Säumnisbeschwerde eine Wartefrist von sechs Monaten, sofern nicht in besonderen Vorschriften eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist normiert ist. Gemäß § 34 Abs 1 2. Satz TBO 2022 hat die Entscheidung über ein Bauansuchen spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen, wenn keine Bauverhandlung durchgeführt wird. Der Inhalt des Begehrens der Antragstellerin ist sohin auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet.

Fristauslösendes Ereignis ist das Einlangen des vollständigen Antrages auf Sachentscheidung bei der Stelle, bei der er einzubringen war. Wurde ein (zulässiger) Verbesserungsauftrag erteilt, so beginnt die Entscheidungsfrist erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrags (VwGH 26.02.2015, 2012/07/0111). Der Geschäftsführer der Antragstellerin beantragte die Baubewilligung am 4.4.2024. Nach Erteilung des Verbesserungsauftrags erfolgte die Einreichung des verbesserten Baugesuchs am 15.5.2024. Die dreimonatige Entscheidungsfrist begann erst an diesem Tag und endete am 15.8.2024. Da es wie oben erläutert nicht an Prozessvoraussetzungen (Beschwerdelegitimation, verstreichen der Wartefrist) mangelt, war die Säumnisbeschwerde zulässig.

Die Säumnisbeschwerde ist jedoch abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Nur wenn die Behörde an der Nichterledigung des Antrages ein überwiegendes Verschulden trifft, geht die Entscheidungszuständigkeit in der Sache endgültig auf das Verwaltungsgericht über. Für einen Übergang der Entscheidungszuständigkeit ist ein „überwiegendes Verschulden“ der Behörde erforderlich. Fällt die Verzögerung dagegen überwiegend dem Beschwerdeführer zur Last, so ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, die Beschwerde abzuweisen. In diesem Fall ist das Verschulden der Partei gegen das Verschulden der Behörde abzuwägen (VwGH 21.9.2007, 2006/05/0145; VwSlg 10.758 A/1982). Maßgebend für das überwiegende Verschulden der Behörde ist nicht der fiktive Verlauf des Verfahrens, also die Frage, ob das Verfahren bei zügiger Betreibung innerhalb der Frist tatsächlich hätte beendet werden können, sondern, ob die tatsächlich eingetretene Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die entstandene Verzögerung ist dann als überwiegendes Verschulden der Behörde zu werten, wenn die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterblieben sind oder mit diesen grundlos zugewartet worden ist (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/10/0107; 06.7.2010, 2009/05/0306).

Im gegenständlichen Fall befasste sich der Gemeinderat der Gemeinde Y unmittelbar nach Vorlage von Informationen, dass die Antragstellerin erwägt, Wohnungseigentum zum Zwecke der Vermarktung im Rahmen eines Investorenmodells („buy to let“) zu begründen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin ihr Bauansuchen noch gar nicht verbessert. Seitens der Gemeinde wurde daher vorab den zur Genehmigung des Großprojektes erforderlichen politischen Willen zu klären, um über die baurechtliche Antragstellung zu entscheiden. Gerade in Anbetracht der von der Antragstellerin verfolgten kontroversen Vermarktungsstrategie (Investorenmodell). Dass in weiterer Folge – nach der Erarbeitung eines Raumordnungsvertrags und Übermittlung an den Geschäftsführer der Antragstellerin plötzlich die Zustimmung zu dessen Abschluss verweigert wird, kann keine Säumnis der belangten Behörde, schon gar nicht ein überwiegendes Verschulden der Behörde darstellen, wenn sie eine Beschwerde mit Schreiben vom 9.12.2024 einbringt. Das baurechtliche Verfahren wurde noch gar nicht abgewickelt, da zunächst die Frage der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit und Regelung zu klären war.

Der belangten Behörde ist jedoch als Säumnis anzulasten, dass sie über das gegenständliche Änderungsansuchen der Baubewilligung vom 29.06.2020, ***, mehrere Monate nach dem Erlöschen der Baubewilligung nach wie nicht entschieden hat. Aufgrund des Erlöschens der dem Ansuchen zugrundeliegende Baubewilligung vom 29.06.2020 war daher jedenfalls das gegenständliche Abänderungsansuchen abzuweisen. Eine bereits erloschene Baubewilligung kann nicht mehr mit einem Änderungsansuchen abgeändert werden, sondern muss vielmehr vollständig neu eingereicht werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Ausgehend von den oben aufgezeigten Grundsätzen unterliegt die Frage, ob die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist im konkreten Fall ein Verschulden iSd § 8 Abs 1 letzter Satz VwGVG trifft, der Einzelfallbeurteilung (VwGH 24.5.2016, Ro 2016/01/0001).

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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