LVwG T LVwG-2025/39/0675-2

LVwG-2025/39/0675-2Tribunal administratif régional15 avr. 2025

Regest

Bewilligungspflichtiges angezeigtes Bauvorhaben

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/39/0675-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.39.0675.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.01.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass der Spruch richtig zu lauten hat:

„Gemäß § 30 Abs 3 zweiter Satz TBO 2022 wird festgestellt, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist. Überdies wird gemäß § 30 Abs 3 dritter Satz TBO 2022 festgestellt, dass das Bauvorhaben der bestehenden Widmung des Gst **1, KG Z, als Freiland widerspricht.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte am 26.11.2024 folgende Bauanzeige bei der Behörde ein:

„…

Antragsteller: AA

Wegen: Bauanzeige betreffend die Errichtung einer Stützmauer samt Absturzsicherung auf Gst **1

BAUANZEIGE

In umseits näher bezeichneter Rechtssache erstattet der Antragsteller nachstehende

Bauanzeige

an die Gemeinde Z als zuständige Baubehörde I. Instanz und führt dazu aus wie folgt:

1. Eigentumsverhältnisse

Der Antragsteller ist unter anderem Eigentümer des Grundstücks GstNr **1.

2. Baubeschreibung

Mit vorliegender Bauanzeige zeigt der Antragsteller, Herr AA, nachfolgende beschriebene Baumaßnahme an:

Es handelt sich dabei um die Ausführung einer konventionellen und ortsüblichen Steinschlichtmauer als Stützmauer samt der Errichtung einer entsprechenden Absturzsicherung. Die Ausführung der Mauer erfolgt den gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen technischen Normen entsprechend standsicher.

Zugleich wird eine dem Gesetz entsprechende Absturzsicherung in der gesetzlich zulässigen Höhe errichtet werden. Länge, Höhe und Breite ergeben sich aus den Planunterlagen.

Dieser Bauanzeige liegen die Planunterlagen im Sinne des § 31 TBO 2022 für die antragsgegenständliche bauliche Maßnahme zugrunde

  • Grundbuchsauszug vom 22.11.2024

  • Planunterlagen vom 22.11.2024

  • Auszug aus dem TIRIS

Alle Unterlagen werden in zweifacher Ausfertigung vorgelegt.

3. Antrag

Es wird daher beantragt, die Baubehörde möge

  • die Bauanzeige vor Ablauf der in § 30 Abs. 3 TBO 2022 genannten Frist schriftlich zur Kenntnis nehmen, in eventu

  • im Sinne des § 30 Abs. 4 TBO vorgehen.“

Der Bauanzeige beigeschlossen sind zwei Ausdrucke (1 Satellitenbild, 1 Katasterausdruck) aus tiris Maps zum Gst **1, Erstellungsdatum 14.12.2021, eine Ansichtsdarstellung ohne Maßstabbezeichnung und Blickrichtung, eine Grundrissdarstellung im Maßstab M=1:67 und ein Grundbuchsauszug.

Nach Einholung einer gutachterlichen hochbautechnischen Stellungnahme des CC vom 05.12.2025 erging – ohne Wahrung von Parteiengehör – der nun angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.01.2025, mit welchem „gemäß § 34 Abs 3 TBO 2022 die Bauanzeige vom 26.11.2024 für die Errichtung einer Stützmauer auf der Grundparzelle **1, KG Z abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist“.

Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Entscheidungsbegründung auf die im Inhalt wiedergegebene Beurteilung des hochbautechnischen Sachverständigen, wonach das Bauvorhaben der Errichtung einer Stützmauer mit einer Höhe von mehr als 2 m inklusive Absturzsicherung zur Befestigung eines aufgeschütteten Lagerplatzes auf Gst **1 bewilligungspflichtig sei und einer geeigneten Flächenwidmungsplanänderung, etwa einer „Sonderfläche Lagerplatz mit Stützmauer“, bedürfe, weshalb damit bei derzeit fehlender Widmung ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 TBO 2022 vorliege.

In gegen diesen Bescheid erhobener Beschwerde wird dem Vorwurf eines Widerspruchs zur Flächenwidmung Freiland entgegengetreten, die belangte Behörde übergehe hier die Zulässigkeit von Mauern mit einer Höhe von höchstens 1,5 m (§ 41 Abs 2 lit a TROG 2022) bzw von Nebengebäuden und Nebenanlagen im Freiland (§ 41 Abs 2 lit k TROG 2022). Es wäre bereits mit Bauanzeige vom 02.11.2021 die Errichtung des bestehenden Stadels in Holzbauweise für die Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten angezeigt und zur Kenntnis genommen worden, für diesen diene die angezeigte Stützmauer mit einer Höhe von weniger als 1,4 m als Nebenanlage zur Vermeidung eines Absturzes bzw eines Abrutschens. Ungeachtet dessen, ob die Stützmauer samt Absturzsicherung bzw ohne Berücksichtigung der mittleren Wandhöhe zu werten sei, wäre nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls die Möglichkeit zur Verbesserung des Ansuchens einzuräumen, um einen Versagungsgrund durch Modifikation des Vorhabens aus dem Weg zu schaffen. Durch eine Abänderung des Projektes (ua durch Versetzen der Absturzsicherung bzw Veränderung des Urgeländes) wäre im vorliegenden Fall jedenfalls eine Zustimmung zur Bauanzeige zu erlangen. Die belangte Behörde habe sich nicht begründend mit den Ausnahmebestimmungen und den Vorgaben zum angezeigten Bauvorhaben befasst, andernfalls hätte sie feststellen müssen, dass – gegebenenfalls nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages – die angezeigten Baumaßnahmen zur Kenntnis zu nehmen seien. Parteiengehörverletzung wird gerügt.

II.Sachverhalt:

Projektgegenständlich ist eine Steinschlichtmauer als Stützmauer, welche zur Absicherung der dahinter aufgeschütteten, standsicher angeebneten Fläche (Lagerfläche) dient, inklusive einer auf der Stützmauer erstellten Absturzsicherung. Die Stützmauer samt Absturzsicherung weist nach der Planunterlage an ihrer höchsten Stelle einen Wert von (kotiert in cm) 140 (Mauer), 100 (Absturzsicherung), in Gesamtbetrachtung bzw Kombination von zeichnerischer Darstellung und Kotierung jedenfalls über 2,00 m (2,40 m) auf. Nicht verfahrensgegenständlich und in den Planunterlagen auch (lediglich) in grauer Färbelung als Bestand ausgewiesen, ist die auf der aufgeschütteten Fläche dargestellte Baulichkeit (Gebäude mit einer Grundfläche von 2,66 m x 3,62 m mit an drei Seiten im Verhältnis zur Grundfläche tiefen Vordachflächen). Die Situierung der gegenständlichen Planung ist in den vorgelegten tiris-Übersichtsplänen nicht dargestellt. Ein Verwendungszweck des Gebäudes ist in den Plänen nicht ausgewiesen. Die Planurkunde weist keinen (befugten) Ersteller aus.

Auf der bereits vorgenommenen Aufschüttung und eingeebneten Fläche ist ein Gebäude errichtet.

Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich dieses Gebäudes auf eine eingebrachte Bauanzeige vom 02.11.2021, mit welcher „der bestehende Stadel in Holzbauweise für die Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten bauangezeigt und zur Kenntnis genommen worden wäre“. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers diene diesem von der Eingabe vom 02.11.2021 umfassten Gebäude die gegenständliche Stützmauer samt Absturzsicherung als Nebenanlage mit dem Zweck der Verhinderung von Absturz und Abrutschen.

Der nunmehrige Beschwerdeführer tätigte am 02.11.2021 bei der Gemeinde Z eine Eingabe. Auf diese seine Eingabe beruft er sich nun zur Argumentation des darin dargestellten Gebäudes als das Hauptgebäude, dem die Stützmauer samt Absturzsicherung als Nebenanlage zum Vermeidung von Absturz und Abrutschen dienen solle. Die bezogene Eingabe besteht aus einer einzigen Seite, nämlich einer händisch erstellen Plandarstellung des Grundrisses des Gebäudes (nicht maßstäblich gezeichnet und kotiert mit 3,63 m x 2,68 m) und einer Darstellung dessen Giebelhöhe. Auf dieser Eingabe ist der Eingangsstempel der Gemeinde mit Datum 02.11.2021 angebracht. Die Eingabe ist weder als Bauanzeige noch auch als Bauansuchen betitelt und es fehlt ihr jegliches Antragsbegehren, noch weist sie einen (befugten) Ersteller aus. Ein Verwendungszweck der baulichen Anlage ist nicht angegeben, insbesondere nicht der vom Beschwerdeführer vorgetragene Verwendungszweck eines Stadels in Holzbauweise für die Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten. Die Planunterlage ist vom Beschwerdeführer unterfertigt.

Das Gst **1 ist als Freiland gewidmet.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den vorgelegten Bauakt. Weiters nahm das Landesverwaltungsgericht Einsicht in die vom Beschwerdeführer bezogene Eingabe vom 02.11.2021 zum vorgehaltenen Bestehen des auf der aufgeschütteten und durch die gegenständliche Stützmauer samt Absturzsicherung gesicherten Fläche errichteten Gebäudes.

Die festgestellte projektierte Höhe der Stützmauer samt Absturzsicherung ergibt sich offenkundig aus den der Bauanzeige zugrundeliegenden Planunterlagen, ebenso wie die weiteren festgestellten Planungsangaben.

Die Widmung des Gst **1 als Freiland ergibt sich aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z.

Der Sachverhalt ist für die vorliegende Entscheidung nach der Aktenlage ausreichend festgestellt. Die sich eindeutig aus den Planunterlagen in ihrer Gesamtbetrachtung ergebende Höhe der Stützmauer inklusive auf dieser angebrachter Absturzsicherung mit gesamt über 2 m ist als solche auch vom Beschwerdeführer der Sache nach nicht bestritten, vielmehr fordert er bei eben dieser Planungslage ein Abänderungsrecht zur Einhaltung einer lediglich anzeigepflichtigen Höhe und damit zur Erlangung der Zustimmung zur Bauanzeige ein. Der Umstand, dass erst durch die Errichtung der Stützmauer und dadurch ermöglichte Aufschüttungen jene Fläche geschaffen wird, welche als Standort für das Gebäude dienen soll, zeigt sich eindeutig in der vorliegenden Planung.

Im Übrigen war die Rechtssache durch die Klärung von reinen Rechtsfragen zu lösen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Mittelung zur Höhenerrechnung sowie die eingeforderte Einräumung einer Modifikationsmöglichkeit zur Einordnung des Bauvorhabens als (tatsächlich) anzeigepflichtiges Bauvorhaben sind als Rechtsfragen zu klären. Ebenso ist die weitere Frage, ob es sich bei dieser Stützmauer samt der dazu nach den technischen Vorschriften gebotenen Absturzsicherung in ihrer dargestellten Funktionsweise um eine Nebenanlage zu einem erst durch sie ermöglichten Gebäude handelt, ist eine Rechtsfrage. Höchstgerichtlich ist nach ständiger Rechtsprechung geklärt, dass die Frage der Qualifikation als Nebenanlage eine Rechtsfrage darstellt (vgl etwa VwGH Ra 2017/06/0199, 14.04.2020).

Bereits die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

IV.Rechtslage:

Die Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV) idF LGBl Nr 7/2025, lautet auszugsweise:

„§ 2

Begriffsbestimmung

[…]

(10) Nebengebäude sind Gebäude, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell und hinsichtlich der Größe untergeordnet und nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen. Nebenanlagen sind sonstige bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten und dergleichen.

[…]

§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

f) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

b) die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;

(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:

c) die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;

§ 30

Bauanzeige

(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.

(2) Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (§ 31) bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.

(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Bauunterlagen auszuhändigen.

[…]

§ 34

Baubewilligung

[…]

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a) das Bauvorhaben,

1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,

widerspricht oder

[…]“

Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV) idF LGBl Nr 6/2025, lautet auszugsweise:

„§ 41

Freiland

[…]

(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:

a) ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig,

n) unbeschadet der lit. l Nebengebäude und Nebenanlagen.“

V.Erwägungen:

1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist dahingehend zu deuten, dass zum einen die Bewilligungspflicht des angezeigten Bauvorhabens und zum anderen der Abweisungsgrund eines Widerspruchs des Bauvorhabens zur Freilandwidmung des Gst **1 festgestellt wurde. Wenngleich die Formulierung, es wird die „Bauanzeige gemäß § 34 Abs 3 TBO 2022 … abgewiesen“, nicht wortgleich zum dritten Satz des Abs 3 des § 30 TBO 2022 übernommen wurde, bringt eine gebotene Zusammenschau von Spruch und Begründung (in dieser ist die Vorschrift des § 30 Abs 3 TBO 2022 zur Gänze wörtlich wiedergegeben und wird auf diese entscheidungsbegründend ausdrücklich Bezug genommen und in diesem Kontext die Widmungswidrigkeit ausdrücklich thematisiert) und die Bezugnahme auf die Bestimmung des § 34 Abs 3 TBO 2002 im gegebenen Kontext mit § 30 Abs 3 TBO 2022 den Feststellungsinhalt schlüssig zum Ausdruck. Dies im Besonderen auch unter der Prämisse, dass § 30 Abs 3 TBO 2022 eine „Abweisung“ der Bauanzeige seinem Inhalt nach gänzlich nicht kennt. Der Spruch war in dieser Weise inhaltlich präzise zu fassen.

Auch der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer moniert die unscharfe Formulierung nicht, der Feststellungcharakter des Ausspruchs war für ihn in einer Gesamtschau des Bescheidinhaltes damit offensichtlich nicht in Frage gestellt. In seiner Beschwerde tritt er dem Vorwurf der Widmungswidrigkeit der Sache nach entgegen.

2. Der Begriff der Nebenanlage ist im Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 in Zusammenhang mit zulässigen Bauten in verschiedenen Widmungskategorien – hier der Widmungskategorie Freiland – relevant. Gemäß § 41 Abs 2 lit n TROG 2022 sind im Freiland Nebenanlagen zulässig.

Der Begriff einer Nebenanlage in § 41 Abs 2 TROG 2022 ist im Sinne der Definition des § 2 Abs 10 TBO 2022 zu verstehen. Da es sich bei der TBO und dem TROG um Gesetze handelt, die einander ergänzen bzw im inneren Zusammenhang stehen, ist es zulässig, mangels Definition des Begriffes „Nebenanlage“ im TROG auf die entsprechende Definition der TBO zurückzugreifen (VwGH 30.03.2004, 2003/06/0008).

§ 2 Abs 10 TBO 2022 definiert Nebenanlagen als sonstige bauliche Anlagen, die aufgrund ihres Verwendungszweckes einem auf demselben Grundstück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten und dergleichen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die gegenständliche Stützmauer samt Absturzsicherung nicht eine Nebenanlage zum darauf ausgeführten Gebäude dar.

(Selbst) unter Zugrundelegung, dass mit der Eingabe vom 02.11.2021 eine rechtswirksame, die gesetzlichen Rechtsfolgen im Sinne des § 30 Abs 4 TBO 2022 auslösende Bauanzeige eingebracht worden wäre – wie unter Punkt II. festgestellt, enthält diese Eingabe (aber) weder ein konkretes Antragsbegehren noch wird damit zum Ausdruck gebracht, mit dieser Eingabe eine Bauanzeige einbringen zu wollen -, kann die gegenständliche Stützmauer in der ihr zukommenden relevanten Funktion, Aufschüttungen erst zu ermöglichen und dadurch eine ebene, stabile und gesicherte Fläche zu schaffen, um sodann auf dieser ein Gebäude überhaupt erst errichten zu können, nicht als eine diesem Gebäude funktionell untergeordnete bauliche Anlage, sprich Nebenanlage im Sinne des Begriffsverständnisses des § 2 Abs 10 TBO 2022 gewertet werden. Vielmehr ist die Stützmauer samt erforderlicher Absturzsicherung untrennbarer, weil bautechnisch vorausgesetzter Teil des Gesamtbauvorhabens, ohne welche das Bauvorhaben in seiner beabsichtigten Ausführung nicht errichtet werden könnte.

Bereits aus der Begriffsbildung des § 2 Abs 10 TBO 2022 ergibt sich, dass Nebenanlagen selbständige Bauten sind und nicht Teil einer Hauptanlage (in diesem Sinne vergleichbar zum ROG Slbg 2009 etwa VwGH Ra 2017/06/0199, 14.04.2020). Kein anderer Maßstab ist aber auch auf gegenständliche Fall- bzw Planungskonstellation anzulegen. Dieser notwendigen Selbständigkeit einer Nebenanlage wird auch die demonstrative Aufzählung im § 2 Abs 10 TBO 2022 (mit „Überdachungen, Stellplätze, Zufahrten“) von unter eine Nebenanlage zu subsumierenden Bauvorhaben gerecht.

Mangels definiertem Verwendungszweck des Gebäudes in der Eingabe vom 02.11.2021 wie auch des in der vorliegenden Planung als Bestand ausgewiesenen Gebäudes ließen sich zudem aber auch in der Hinsicht keinerlei Aussagen darüber treffen, welchem konkreten Verwendungszweck des Hauptgebäudes als solchem die gegenständliche bauliche Anlage nun tatsächlich in verwendungszweckmäßiger Hinsicht funktionell untergeordnet dienen sollte.

Im Falle, als mit der Eingabe vom 02.11.2021 die Rechtsfolgen einer Bauanzeige im Sinne des § 30 Abs 4 TBO 2022 (jedoch) nicht ausgelöst wurden, oder im Falle, als aus anderen Gründen (abweichende Bauausführung, …) von einer Konsenslosigkeit des auf der Aufschüttung errichteten Gebäudes ausgegangen werden muss, kommt ein Nebenanlagencharakter der Stützmauer samt Absturzsicherung schon mangels Bestehens eines Hauptgebäudes jedenfalls nicht in Betracht. Es gäbe kein konsentiertes Gebäude im Sinne des § 2 Abs 10 TBO 2022, dem die Stützmauer samt Absturzsicherung funktionell untergeordnet wäre, um aber überhaupt als Nebenanlage im Sinne des § 41 Abs 2 TBO 2022 zulässig sein zu können (vgl in diesem Sinne VwGH 2008/06/0075, 23.11.2010).

Mangels Nebenanlageneigenschaft der Stützmauer samt Absturzsicherung besteht damit in jedem Falle ein Widerspruch zu § 41 Abs 2 lit n TROG 2022 und ist das Bauvorhaben danach im Freiland unzulässig.

Die im Hinblick auf eine Widmungskonformität getroffene Bezugnahme des Beschwerdeführers auf § 41 Abs 2 lit a TROG 2022 geht für das gegenständliche Verfahren schon insofern fehl, als zum einen ein unter dieser Bestimmung zulässiges Gebäude - ein ortsüblicher Stadel in Holzbauweise, der der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dient – vorliegend nicht antragsgegenständlich ist, und zum anderen aber auch die vom Beschwerdeführer argumentierte zulässige Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,5 m Teil dieses Bauvorhabens selbst ist; dies, um als „Hochzug“ der Bodenplatte dem Stadel im Bereich von Hanglagen und Einschüttungen Schutz gegen Fäulnis zu bieten (Erläuternde Bemerkungen zu LGBl Nr 164/2021).

3. Bewilligungspflicht, Modifikationsmöglichkeit des Projektes:

Das bauangezeigte Bauvorhaben wurde von der belangten Behörde zutreffend als bewilligungspflichtig festgestellt.

Gemäß § 28 Abs 2 (zweiter Satz) lit b TBO 2022 unterliegen jedenfalls einer Anzeigepflicht Stützmauern bis zu einer Höhe von insgesamt 2,00 m. Über diese Höhe hinaus ist für derartige Bauvorhaben gemäß § 28 Abs 2 erster Satz TBO 2022 mit einer Bauanzeige lediglich dann Genüge getan, wenn nicht eine Bewilligungspflicht nach § 28 Abs 1 lit f gegeben ist. Nach dieser Bestimmung bedarf es für die Errichtung und Änderung von sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung dann, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

Dass es für die Errichtung der gegenständlichen Steinschlichtstützmauer über eine Länge von – laut Planung – „“10,52 m x „“5,15 m und in geplanter Höhe zur standsicheren Absicherung des massiv dahinter aufgeschütteten Geländes wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedarf, ergibt sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Besondere Vorsichten gebieten sich darüber hinaus insbesondere auch in Anbetracht des unmittelbar am Fuß der Stützmauer vorbeiführenden Weges und der damit wahrzunehmenden Schutzinteressen dessen Benützer im Hinblick auf die notwendige Stabilität der Steinschlichtstützmauer.

Um bauanzeigepflichtig zu sein, darf eine Stützmauer insgesamt nicht höher als 2,00 m sein. Die Technischen Bauvorschriften 2016 fordern an zugänglichen Stellen von baulichen Anlagen, an denen Absturzgefahr besteht, entsprechend dem jeweiligen Verwendungszweck (hier: Betreten und Nutzen der durch die Stützmauer geschaffenen aufgeschütteten Fläche) die Anbringung von geeigneten Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Menschen, wie Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen und dergleichen. Dies gilt nicht, wenn die Anbringung einer Absicherung dem jeweiligen Verwendungszweck widersprechen würde, wie bei Laderampen, Schwimmbecken und dergleichen (§ 26 Abs 1). Sind absturzgefährdete Stellen entsprechend dem Verwendungszweck der baulichen Anlage oder von Teilen davon auch für Kinder zugänglich, müssen Schutzvorrichtungen im Sinne des Abs 1 so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen oder Durchrutschen nicht möglich ist, und das Hochklettern erschwert wird (§ 26 Abs 2).

Bei einer projektierten Höhe der Stützmauer von (in plandargestellter Gesamtbetrachtung) 1,40 m besteht schon nach allgemeiner Lebenserfahrung Absturzgefahr. Eine Absturzsicherung ist damit nach den technischen Vorschriften zwingend vorzusehen. Darf für eine Anzeigepflicht eine Stützmauer insgesamt nicht höher als 2,00 m sein, muss aber eine solche zwingend vorzusehende Absturzsicherung in diese Höchsthöhe eingerechnet werden. Gegenteiligenfalls könnte dies sonst zum unsachlichen und unerwünschten Ergebnis führen, auf einer (auch nur knapp) unter 2,00 m hohen und damit jedenfalls (§ 28 Abs 2 zweiter Satz TBO 2022) nur anzeigepflichtigen Stützmauer eine Absturzsicherung in nahezu beliebiger Höhe im Anzeigeregime errichten zu dürfen.

Diese Interpretation greift auch in einem Vergleich mit an anderen Stellen des Gesetzes geregelten Absturzsicherungen, so etwa in § 6 Abs 4 letzter Teilsatz TBO 2022, als der Gesetzgeber dort über die zwingend festgelegte Höchsthöhe (für mit begehbaren Dächern ausgestattete bauliche Anlagen) hinaus zur Errichtung einer in diese Höchsthöhe nicht einzurechnenden Absturzsicherung ausdrücklich gesondert ermächtigt.

Bei der in § 28 Abs 2 lit b TBO 2022 festgeschriebenen Höhe von „insgesamt 2 m“ handelt es sich um einen Maximalwert, eine Mittelung zur Höhenberechnung ist nicht zulässig. Im Übrigen definiert § 2 Abs 11 TBO 2022 die mittlere Wandhöhe als den Abstand zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut. Ein Gebäude liegt mit der Stützmauer samt Absturzsicherung nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer die Einräumung einer Modifikationsmöglichkeit des Projektes durch Versetzen der Absturzsicherung bzw Veränderung des Urgeländes ua einfordert, um eine Zustimmung zur Bauanzeige erlangen zu können, ist dem entgegenzuhalten.

Es trifft zu, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Behörde verpflichtet ist, den Bauwerber zur Änderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann. Das Ansinnen des Beschwerdeführers, durch Versetzen der Absturzsicherung bzw Veränderung des Urgeländes ua eine Zustimmung zur Bauanzeige zu erlangen, liegt aber schon nicht – wie dies jedoch einschlägiger höchstgerichtlicher Regelungsinhalt ist - darin, einen (materiell-rechtlichen) Abweisungsgrund der konkreten Planung zu beseitigen, sondern darin, das Projekt in einer Weise zu verändern bzw umzuplanen, um dadurch eine Höhe von (unter) 2,00 m zu erreichen, und damit das Vorhaben seiner Rechtsnatur nach erst anzeigepflichtig zu machen. Es geht somit also um einen angestrebten Wechsel des Verfahrensregimes, nämlich um einen Wechsel aus dem Bewilligungsverfahren in ein Bauanzeigeverfahren.

Erhält ein Vorhaben im Lichte der anzuwendenden Materiengesetze durch eine Modifikation eine andere Qualität, ordnet der Verwaltungsgerichtshof dies in ständiger einschlägiger Judikatur als neues, anderes Vorhaben ein (aliud).

Zudem entwickelte sich höchstgerichtliche Judikatur zur Modifikationsmöglichkeit in einem laufenden Verfahren zu baubewilligungspflichtigen, nicht jedoch anzeigepflichtigen Bauvorhaben, was sich auch aus den Regelungsintention eines Bauanzeigeverfahrens als ein vereinfachtes Verfahren, das eine rasche und effiziente Abwicklung von kleineren Bauprojekten gewährleisten solle, erklärt. Ebenso wie unter diesen Überlegungen im Bauanzeigenregime die Vorschreibungen von Nebenbestimmungen nicht vorgesehen ist, Nachbarn dem Verfahren nicht beizuziehen sind und nur eine kurze Erledigungsfrist von lediglich zwei Monaten für die Durchführung des notwendigen Ermittlungsverfahrens eingeräumt ist, ist im Bauanzeigeregime auch eine Möglichkeit zur Projektänderung im offenen laufenden Verfahren über eine Bauanzeige zur Ermöglichung der Zurkenntnisnahme dieser Bauanzeige nicht angedacht. Es bedarf vielmehr der Einbringung einer neuen Bauanzeige. Auch das vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt ins Treffen geführte höchstgerichtliche Erkenntnis zu Zl VwGH 2009/06/0007 hatte die Errichtung eines bewilligungspflichtigen Mehrfamilienhauses mit überdachten Abstellplätzen zum Gegenstand.

Soweit der Beschwerdeführer die Erteilung eines Verbesserungsauftrages zur Zurkenntnisnahme der Bauanzeige als zielführend vorhält, ist dem entgegenzuhalten, dass mit einem Verbesserungsauftrag nach § 30 Abs 2 TBO 2022 lediglich unvollständig vorgelegte Bauunterlagen (§ 31) nachzufordern sind, mit einem Verbesserungsauftrag nicht jedoch eine Projektänderung der Sache nach einzuräumen ist.

Ob bei angedachter Zurücksetzung bzw Abrückung der Absturzsicherung von der Stützmauer bei projektierter Tiefe der Stützmauer von (herausgemessen und maßstäblich umgerechnet) ca 53 cm deren Betreten möglich ist und in diesem Falle ein Schutz vor Absturz weiterhin gewahrt bliebe, kann bei vorliegender Entscheidungslage an dieser Stelle dahingestellt bleiben.

4. Die Beurteilung des Sachverständigen, soweit sie von der Behörde zu ihrer Entscheidung herangezogen wurde, ist in der Begründung des Bescheides wörtlich wiedergegeben und war damit bekannt.

5. Das angezeigte Bauvorhaben ist tatsächlich bewilligungspflichtig und steht im Widerspruch zu § 41 Abs 2 lit n TROG 2022. Die Beschwerde war daher unter erfolgter Spruchkorrektur als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

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