LVwG T LVwG-2024/41/1843-5

LVwG-2024/41/1843-5Tribunal administratif régional14 avr. 2025

Regest

Verweigerung Atemluftuntersuchung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/41/1843-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.41.1843.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.05.2024, ***, in Angelegenheiten nach dem Führerscheingesetz und der Straßenverkehrsordnung 1960,

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit teilweise Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, 16 Stunden) auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt wird.

2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.

3. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses teilweise Erfolg beschieden war, wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG iVm § 37 VwGVG mit Euro 210,00 neu festgesetzt.

4. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 360,00 zu leisten.

5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis vom 28.05.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, sie habe am 07.04.2024 in **** Y auf der A12 in Fahrtrichtung Westen mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A), 1. um 03:14 Uhr bei Straßenkilometer 54,5 das KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,37 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt sei, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0.25 mg/l betrage und 2. um 03:59 Uhr bei Straßenkilometer *** sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden könne, dass sie unmittelbar zuvor am angegebenen Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Konkret habe sie die Durchführung des Alkomattests dadurch verweigert, indem sie trotz wiederholter vorheriger Belehrung darüber, dass sie nicht an ihrer E-Zigarette ziehen dürfe, ihre E-Zigarette geraucht habe.

Dadurch habe die Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt 1. gegen § 37a iVm § 14 Abs 8 Führerscheingesetz und zu Spruchpunkt 2. gegen § 99 Abs 1 lit b Straßenverkehrsordnung 1960 iVm § 5 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 verstoßen, weswegen über sie zu Spruchpunkt 1. gemäß § 37a Führerscheingesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 16 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 99 Abs. 1 lit b Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage und 7 Stunden) verhängt wurde. Ferner wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 230,00 zu leisten.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Antrag die unter Spruchpunkt 1. verhängte Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen und das Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 2. zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Vorwurf der Verweigerung unverhältnismäßig und unrechtsmäßig sei. Außerdem sei die Beschwerdeführerin völlig unbescholten und sei die Strafhöhe deshalb zu reduzieren.

Aufgrund der eingebrachten Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol von der belangten Behörde zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Am 02.04.2025 wurde die von der Beschwerdeführerin beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Meldungslegers RI Roland Schreyer erfolgte. Nach Schluss des Ermittlungsverfahrens wurde die Beschwerde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin auch hinsichtlich Spruchpunkt 2. ausdrücklich auf die Strafhöhe eingeschränkt.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat am 07.04.2024 gegen 03:14 Uhr in **** Y auf der A12 bei Straßenkilometer 54,5 in Fahrtrichtung Westen den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) gelenkt und wies dabei einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,37 mg/l auf.

Die Beschwerdeführerin hat sich am 07.04.2024 um 03:59 Uhr in **** Y auf der A12 in Fahrtrichtung Westen bei Straßenkilometer *** nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass sie unmittelbar zuvor am angegebenen Ort den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Konkret verweigerte die Beschwerdeführerin die Durchführung des Alkomattests, indem sie trotz wiederholter vorheriger Belehrung darüber, dass sie nicht an ihrer E-Zigarette ziehen darf, ihre E-Zigarette rauchte.

Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 02.04.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin als Partei und der Anzeigenerstatter als Zeuge einvernommen.

Zumal sich das Rechtsmittel letztlich lediglich gegen die Strafhöhe richtete, ist der Schuldspruch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen und ist daher von dem, der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Sachverhalt auszugehen.

Die Feststellung betreffend die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einliegenden Strafregisterauszug (OZ 1).

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 169/2020 (§14) und BGBl I Nr 93/2009 (§37a) lautet auszugsweise wie folgt:

„Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 14.

[…]

(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.“

„§ 37a.

Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 6/2017 (§5) und BGBl I Nr 39/2013 (§99) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 5.

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

[…]

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

[…]“

„§ 99.

Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

[…]

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

[…]“

V.Erwägungen:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.

Zunächst wird festgehalten, dass sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich gegen die Strafhöhe richtete. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses auf die Strafhöhe eingeschränkt. Im Hinblick darauf richtet sich die Beschwerde nunmehr lediglich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen und ist daher der behördliche Schuldspruch sowohl zu Spruchpunkt 1. als auch zu Spruchpunkt 2. in Rechtskraft erwachsen. Es ist dem Landesverwaltungsgericht daher verwehrt, auf die Schuldfragen, hinsichtlich derer Teilrechtskraft eingetreten ist, einzugehen (VwGH 19.10.2017, Ra 2016/08/0082 mwN). Es war daher nur mehr über die zu verhängende Strafhöhe zu entscheiden.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass die missachteten Bestimmungen in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dienen. Durch die vorliegenden Taten wurde dieses geschützte öffentliche Interesse in nicht unerheblicher Intensität beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten war daher schon im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer keineswegs als gering einzustufen.

Die Beschwerdeführerin ist, wie sich aus den eingeholten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergibt, zum inkriminierten Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht vorgemerkt. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit war daher heranzuziehen.

Sie ist gemäß deren Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung seit 17.03.2025 arbeitslos und bezieht derzeit keine Leistungen des AMS. Sie verfügt zwar über eine Eigentumswohnung und ein Auto, hat jedoch auch Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von Euro 330.000,00.

Zu Spruchpunkt 1.:

Nach § 14 Abs 8 FSG darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

Gemäß § 37a FSG begeht – wer ein Kraftfahrzeug entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs 8 FSG in Betrieb nimmt oder lenkt – eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs 1 bis 1 b StVO vorliegt, mit einer Geldstrafe von Euro 300,00 bis Euro 3,700,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführerin ist – wie oben bereits ausgeführt wurde – der Verstoß gegen § 14 Abs 8 KFG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. Bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt hätte sich die Beschwerdeführerin im Klaren darüber sein müssen, dass sie sich durch das Lenken des Kraftfahrzeuges mit dem festgestellten Alkoholgehalt über eine fundamentale Vorschrift des Führerscheingesetzes, hinwegsetzt. Beim Verschulden war jedenfalls zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsgründe, insbesondere unter Bezugnahme auf die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, der fahrlässigen Begehungsweise sowie in Anbetracht der aktuellen angespannten finanziellen Situation, erscheint hinsichtlich Spruchpunkt 1. die spruchgemäße Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf die in § 37a FSG normierte Mindeststrafe von Euro 300,00 im konkreten Einzelfall als schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ist nach Ansicht der erkennenden Richterin jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen erforderlich, um die Beschwerdeführerin in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes kommt es für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, sondern vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts an (VwGH 11.5.2004, 2004/02/0005). Mangels eines solchen „beträchtlichen Überwiegens“ kann etwa dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – kein solches Gewicht beigemessen werden [Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VstG3 § 20 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].

Ein derartiges beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe konnte gegenständlich nicht festgestellt werden, weshalb eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht kommt.

Angesichts der erfolgten Strafherabsetzung waren die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt 1. neu zu bemessen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Die Verweigerung des Alkomattests nach § 5 Abs 2 StVO stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO dar. Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO gelangt ein Strafrahmen von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 bis 6 Wochen) zur Anwendung.

Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge beider zeitlich eng beieinanderliegenden Amtshandlungen ausdrücklich darüber belehrt, dass das Rauchen einer E-Zigarette eine Verweigerungshandlung darstellt, weil dies das Ergebnis des Alkomattests verfälscht. Hinsichtlich des Verweigerungsdelikts (Spruchpunkt 2.) wird der Beschwerdeführerin daher bedingter Vorsatz zur Last gelegt.

Zusammengefasst erscheint aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol - unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsgründe, insbesondere auch unter Bezugnahme auf die vorsätzliche Begehungsweise und eines gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO zur Anwendung gelangenden Strafrahmes von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00 - die von der belangten Behörde verhängte Strafe, welche gering über der Mindeststrafe liegt, nicht zu beanstanden. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe erscheint auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten und ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig.

Es konnte auch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen festgestellt werden, weshalb auch die Anwendung des § 20 (außerordentliche Strafmilderung) ausschied.

Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über den von der Beschwerdeführerin zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Falle der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu leisten ist. Wenn nun eine Beschwerde hinsichtlich einzelner Spruchpunkte des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erfolgreich, hinsichtlich anderer nicht erfolgreich ist, kann das VwG für letztere einen Kostenbeitrag auferlegen (VwGH 23.5.2013, 2013/09/0033; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) Rz 5).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, in § 54b Abs 3 VStG die Möglichkeit vorgesehen hat, bei der Behörde einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung einzubringen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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