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LVwG-2025/24/0546-1•LVwG T LVwG-2025/24/0546-1
LVwG-2025/24/0546-1Tribunal administratif régional8 avr. 2025
Lenken eines KFZ trotz Entziehung der Lenkberechtigung<br/>fehlende Rechtsgrundlage<br/>Vorfrage<br/>Grundsatz der Einheitlichkeit des Verfahrens
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.01.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Zif 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Angefochtenes Straferkenntnis:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.03.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, wie folgt:
„1. Datum/Zeit:30.12.2024, 09:15 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 2, gegenüber vom Objekt
…..Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.
Behörde: Bezirkshauptmannschaft Z, Bescheid vom 16.12.2024, GZ.: ***
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015, begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.180 (EFS 42 Stunden) verhängt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus wie folgt:
„[…]
Beschwerdegründe:
Das angeführte Straferkenntnis der BH Z ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und daraus resultierender Mangelhaftigkeit des Verfahrens behaftet und begründet sich dies wie folgt:
Wie bereits seitens des Beschuldigten in seiner Rechtsfertigung vom 23.01.2025 ausgeführt, ist es richtig, dass dem Beschuldigten mit Bescheid der BH Z *** vom 16.12.2024 die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 12 Monaten, 41 /43 gerechnet mit Zustellung dieses Bescheides entzogen wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten aufgetragen, seinen Führerschein unverzüglich bei der BH Z abzuliefern.
Gegenständlicher Bescheid wurde dem Beschuldigten durch Hinterlegung zugestellt. Der Zustellungsversuch fand am 19.12.2024 statt und wurde die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war der 20.12.2024, einem Freitag. Aufgrund der darauffolgenden Weihnachtsfeiertage wurde gegenständlicher Bescheid vom Beschuldigten nach diesen übernommen und die Lenkberechtigung durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 30.12.2024, 11.12 Uhr bei der BH Z abgegeben. Hieraus folgt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der behaupteten Verwaltungsübertretung am 30.12.2024, 09.15 Uhr noch im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war.
Dies ergibt sich auch daraus, dass im Bescheid der BH Z *** vom 16.12.2024 lediglich angeführt ist, dass AA seinen Führerschein unverzüglich bei der BH Z abzuliefern habe. Bei Zuwiderhandlung drohe eine Geldstrafe bis zu € 2.180,--.
Eine weitere Rechtsbelehrung ist im Bescheid vom 16.12.2024 nicht beinhaltet, sodass AA von der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens ausgehen konnte, zumal er die Lenkberechtigung unverzüglich, soweit dies aufgrund der Feiertrage möglich war, bei der Bezirkshauptmannschaft Z durch seinen ausgewiesenen Vertreter abgeliefert hat. Eine Abgabe bei einer anderen Dienststelle der Polizei ist bekanntlich nicht mehr möglich.
Das Straferkenntnis vom 31.01.2025 ist sohin unrechtmäßig erfolgt.
Es wird sohin gestellt der
ANTRAG
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z *** vom 31.01.2025 ersatzlos zu beheben. In eventu wolle eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.“
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 1.1.2025, GZ ***, und das Vorbringen des Beschwerdeführers. Weiters wurde in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes zu GZ LVwG-2025/20/0541 Einsicht genommen .
Die Aktenunterlagen haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Fragen des Sachverhaltes waren nicht wirklich zu klären, es waren lediglich Rechtsfragen zu lösen. Seitens des Beschwerdeführers wurden keinerlei Beweisanträge gestellt. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
II.Sachverhalt:
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. ) Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 5.2.2024 wurde dem Beschuldigten wegen Lenken eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss am 21.1.2024 der Führerschein für die Dauer von 6 Monaten beginnend mit 21.1.2024 entzogen. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde von der Erstbehörde abgewiesen und erwuchs mangels Beschwerde in Rechtskraft. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerschein am 22.7.2024 wieder ausgehändigt.
2. ) Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.12.2024, GZ *** wurde dem Beschwerdeführer die ihm erteilte Lenkberechtigung neuerlich entzogen. Dieser Entziehungsbescheid beruht darauf, dass der Beschwerdeführer am 26.2., 4.3. und am 12.3.2024 ein Fahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt hätte. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.3.2024 nicht Folge gegeben und wurde der Inhalt die Entziehung des Führerscheines bestätigt.
Vom Beschwerdeführer wurde gegen den letztgenannten Bescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und wurde der erstbehördlicher Entzugsbescheid vom 16.12.2024 mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.3.2025 zu GZ LVwG-2025/20/0541 behoben. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Erstbehörde gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsbescheides verstoßen habe, in dem sie drei Entziehungstatbestände nicht in den Vorstellungsbescheid vom 20.3.2024 einbezogen habe.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des unbedenklichen Aktes und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu GZ LVwG-2025/20/0541.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen aus dem Führerscheingesetz, FSG, lauten:
§ 1 Abs 3 FSG 1997 idF BGBl I Nr 74/2015 lautet:
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
1. nicht mehr in der Probezeit ist,
2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und
3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.
Strafausmaß
§ 37 Abs 1 FSG 1997 idF BGBl I Nr 74/2015:
Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
V.Erwägungen:
Unabhängig vom Beschwerdevorbringen war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen:
Das hier in Rede stehende Straferkenntnis gründet auf einen Vorfall am 30.12.2024, bei dem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er hätte ein Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.2.2024, GZ *** (s. Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses) entzogen worden sei.
Richtig ist, dass dem Beschwerdeführer zwar mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.2.2024 entzogen wurde. Die Erstbehörde übersieht jedoch, dass die Entziehung nur für die Dauer von 6 Monaten gerechnet ab 24.1.2024 festgelegt wurde. Der Führerschein wurde dem Beschwerdeführer auch am 22.7.2024 wieder ausgehändigt.
Wenn die Erstbehörde dann in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vermeint, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung neuerlich mit Mandatsbescheid vom 16.12.2024 entzogen wurde, das mit Bescheid vom 12.2.2025 bestätigt wurde, ist auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.3.2025 (LVwG-2025/20/0541) zu verweisen, in dem der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.2.2025 aufgrund der Verletzung der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens aufgehoben wurde. Ein Entziehungsbescheid für den inkriminierten Zeitpunkt lag somit nicht vor.
Nach den Feststellungen fehlt für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren somit die notwendige Rechtsgrundlage, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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