LVwG T LVwG-2025/24/0696-1

LVwG-2025/24/0696-1Tribunal administratif régional7 avr. 2025

Regest

Lenken ohne gültige Lenkberechtigung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/24/0696-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.24.0696.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.02.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem FSG,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 900,00 (EFS 17 Tage) auf Euro 730,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 73,00 neu bestimmt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.02.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

1. Datum/Zeit:22.01.2025, 18:30 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 2

Betroffenes Fahrzeug:LKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde.

Behörde: Landespolizeidirektion Tirol, Bescheid vom 14.08.2024, GZ.: ***

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 900,00 (EFS 17 Tage 8 Stunden) verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus, wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte den Vorfall wie folgt sachlich schildern: Um meiner Frau zu helfen und unsere Kinder nicht unbeaufsichtigt zulassen (Kinder beide 8 Jahre) stellte ich das Fahrzeug auf einem privaten Gelände ab und verlegte es, da der Bereich ausschließlich für Ladezwecke vorgesehen war. Für dieses Vorgehen bitte ich höflich um Entschuldigung und um Ihr Verständnis.

Aufgrund meiner bereits mehrfachen Verkehrsdelikte und der daraus resultierenden Einschränkungen bitte ich zudem um eine Milderung der Geldstrafe. Ich befinde mich in einer schwierigen Lebenssituation, da ich Vater zweier achtjähriger Kinder bin, die ich keinesfalls unbeaufsichtigt lassen kann. Der diensthabende Polizeibeamte hat mir gegenüber signalisiert, dass der Sachverhalt in dieser Weise protokolliert wurde.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und hoffe auf Ihr wohlwollendes Entgegenkommen.

Mit freundlichen Grüßen,

AA“

3. Beweisaufnahme:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Reichenau vom 23.01.2025, GZ ***, und das Vorbringen des Beschwerdeführers.

Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, keine strittigen Fragen offen sowie keine Sachverhaltsermittlungen notwendig waren und die Entscheidung nach dem Inhalt der Berufung nur von der rechtlichen Beurteilung abhing, konnte von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

II.Sachverhalt:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Am 22.1.2025 gegen 18.30 Uhr führte die Streife „Reichenau 2“ eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle mit dem Beschuldigten durch, der das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** lenkte. Im Zuge der Kontrolle konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte über keine gültige Lenkberechtigung für die Klasse „B“ verfügt, da ihm diese entzogen wurde. Der Beschuldigte gab daraufhin an, dass ihm bewusst sei, dass er keine Lenkberechtigung besitze, dieser sein Fahrzeug jedoch nur ein paar Meter umgeparkt habe. Dem Beschuldigten wurde nach Aushändigung der Dienstnummer des Meldungslegers auf Verlangen die Weiterfahrt untersagt.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des unbedenklichen Aktes.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt über keine gültige Lenkberechtigung für die Klasse B verfügte, ergibt sich aus der Anzeige des Meldungslegers vom 23.1.2025 mit Verweis der Abgabe am 17.6.2021 und wird vom Beschuldigten selbst zugestanden.

Die Beschwerde des Beschuldigten richtet im gegenständlichen Fall nur gegen die Strafhöhe. Der Schuldspruch ist dadurch in Rechtskraft erwachsen und war folglich nur mehr auf die Strafe einzugehen.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen aus dem Führerscheingesetz, FSG, lauten:

Strafausmaß

§ 37 Abs 1 FSG 1997 idF BGBl I Nr 74/2015:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 1 Abs 3 FSG 1997 idF BGBl I Nr 74/2015 lautet:

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker

1. nicht mehr in der Probezeit ist,

2. eine interne theoretische und praktische Ausbildung sowie eine interne theoretische und praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat und

3. im Besitz einer Bestätigung des Landesfeuerwehrkommandanten oder der Rettungsorganisation ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

In diesem Fall darf jedenfalls ein leichter Anhänger gezogen werden. Ein anderer als leichter Anhänger darf gezogen werden, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 5500 kg nicht übersteigt. Besitzt der Inhaber der Bestätigung nach Z 3 auch die Klasse BE, darf mit einem Zugfahrzeug mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg ein Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg gezogen werden. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn dies in der besonderen Art und Aufgabenstellung der zu lenkenden Fahrzeuge begründet ist und wenn der Lenker zusätzlich im Besitz einer Bestätigung des Bundesministeriums für Inneres ist, dass er zum Lenken dieser Fahrzeuge besonders geeignet ist.

V.Erwägungen:

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Vorsatz auszugehen. Mildernd war das Eingestehen der Tat zu werten, als erschwerend, dass der Beschwerdeführer mehrfach einschlägig strafvorgemerkt ist. Dem Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister sind insgesamt 4 von 20 Übertretungen nach dem Führerscheingesetz zu entnehmen. Insgesamt sind selbst nach dem Entzug im Oktober 2021 seit 2020 zahlreiche Übertretungen nach der StVO und KFG ersichtlich. So scheinen aus dem Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister mehrere Übertretungen ua wegen Geschwindigkeitsübertretungen nach § 52 lit a Zi 10a StVO auf. Trotz den in den Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen, die immerhin auch schon Euro 1.000,00 betrugen, erhärtet sich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die geltenden Vorschriften im Straßenverkehr zu halten.

Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien und den Angaben des Beschwerdeführers zu den Einkommens- und Famlienverhältnisse konnte nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes mit einer geringfügigen Herabsetzung der Geldstrafe das Auslagen gerade noch gefunden werden. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war aber jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst bei den vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Hinweis: es steht dem Beschwerdeführer frei, bei der Erstbehörde (Landespolizeidirektion Tirol zu GZ ***) einen Antrag auf Ratenzahlung einzubringen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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