LVwG T LVwG-2025/13/0486-3

LVwG-2025/13/0486-3Tribunal administratif régional1 avr. 2025

Regest

Mangelnde Mitwirkung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/13/0486-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.13.0486.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in**** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.12.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer am 20.11.2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag auf Gewährung einer Mindestsicherung (Verlängerungsantrag) gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a iVm § 33 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) wegen mangelnder Mitwirkung abgewiesen.

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Mindestsicherung zur Sicherung seines Lebensunterhaltes in der Höhe des Mindestsatzes für Alleinstehende von Euro 866,88 beantragt habe, dies deswegen, weil er ansonsten kein eigenes Einkommen habe.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der verwaltungsbehördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

In seiner Eingabe vom 27.02.2025 an das Landesverwaltungsgericht Tirol führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich in keinster Weise bereichert oder irgendetwas hinterzogen habe, er habe nur das ihm zustehende Leistungsgeld bekommen. Er sei herzkrank und könne sich kaum Medikamente kaufen oder eine sonstige Versorgung leisten. Er sei zu 60 % behindert.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer brachte am 20.11.2024 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Mindestsicherung ein. Diesem Antrag war ein unvollständiger Mietvertrag angeschlossen, ebenso unvollständig (nur die erste Seite) ein Ansuchen auf Mietzinsbeihilfe.

Telefonisch informierte der Beschwerdeführer das Sozialamt an eben diesem Tag hinsichtlich einer Wohnungsübersiedelung. Er war der Ansicht, dass die Höhe der Miete gleichbleibe und sich nur die Adresse ändern würde.

Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 15.01.2018 bis 20.11.2024 mit Hauptwohnsitz in**** Z, Adresse 2, gemeldet, ab dem 20.11.2024 mit Hauptwohnsitz in**** Z, Adresse 3.

Die belangte Behörde gab am 22.11.2024 einen Erhebungsauftrag betreffend die Wohnsituation des Beschwerdeführers in Auftrag.

Laut Bericht des Erhebungsdienstes der Stadt Z vom 25.11.2024 ergab sich zusammengefasst, folgende Situation:

Es scheint, dass der Beschwerdeführer in**** Z, Adresse 3, wohnhaft ist. Allerdings gab es am 20.11.2024 um 09.40 Uhr eine Überprüfung bei der bisherigen Adresse des Beschwerdeführers in der Adresse 2, seiner Mutter, wo die Mutter angab, dass ihr Sohn, der Beschwerdeführer, ebenfalls bei ihr wohne, da er sie aufgrund gesundheitlicher Gründe unterstütze und er gerade beim Arzt sei. Am selben Tag, dem 20.11.2024, ca 12.39 Uhr, wurde laut Zentralmelderegister die Ummeldung in die Adresse 3, durch den Beschwerdeführer vorgenommen. Bei der nunmehrigen Erhebung am 25.11.2024 gegen 10.40 Uhr, in der Adresse 3, konnte festgestellt werden, dies untermauert durch die Lichtbilder in der Anlage dieses Berichtes, dass der Beschwerdeführer nicht gerade fünf Tage dort wohnhaft ist. Er selbst gab an, seit 01.11.2024 in die Wohnung gekommen zu sein.

Auch am 22.11.2024 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde aufgefordert, nachfolgende Unterlagen vorzulegen, um seinen Antrag auf Mindestsicherung vom 20.11.2024 bearbeiten zu können:

alle Seiten des Mietvertrages (die Unterschrift der Vermieterin Frau BB ist als solche nicht zu erkennen)

Lückenlose und ungeschwärzte Kontoumsatzliste mit Saldo für die Zeit vom 01.08.2024 bis dato (auch Sparkonten und ausländische Konten)

Schriftliche Nachweise zur Beantragung der Mietzinsbeihilfe ab dem 01.12.2024 im Rahmen der Übersiedlung

Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass, sollte er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, je nach Sachlage sein Antrag nach erfolglosem Ablauf der Frist abgewiesen oder ein bestehender Leistungsanspruch gekürzt werde. Ohne seine Mitwirkung könne das Bestehen einer Notlage im Sinne des § 1 Abs 2 lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht festgestellt oder zumindest ein möglicher Anspruch nicht konkret ermittelt werden. Die geforderten Unterlagen seien bis spätestens zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Behörde vorzulegen.

Am 25.11.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde neuerlich einen unvollständigen Mietvertrag (wiederum ohne Unterschriften) sowie einen ihn betreffenden Kontoauszug der CC Bank, beginnend mit 27.08.2024 bis 06.11.2024.

Daraufhin wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid am 10.12.2024 erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.11.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde und wies überdies darauf hin, dass er ein Bein verloren und drei Herzinfarkte hinter sich habe.

Die belangte Behörde richtete daraufhin am 20.12.2024 neuerlich ein Schreiben an den Beschwerdeführer, mit welchem wiederum die Vorlage nachfolgender Unterlagen gefordert wurde, dies bis spätestens 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, um eine allfällige Notlage des Beschwerdeführers überprüfen zu können.

alle Seiten des Mietvertrages (die Unterschrift der Vermieterin Frau BB ist als solche nicht zu erkennen)

Lückenlose und ungeschwärzte Kontoumsatzliste mit Saldo für die Zeit vom 01.08.2024 bis dato (auch Sparkonten und ausländische Konten)

Schriftliche Nachweise zur Beantragung der Mietzinsbeihilfe ab dem 01.12.2024 im Rahmen der Übersiedlung

Daraufhin langte bei der belangten Behörde mit E-Mail vom 09.01.2025 der vollständige Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der Vermieterin BB und dem Mieter, dem Beschwerdeführer, vom 01.11.2024, unterfertigt von Vermieter und Mieter, ein.

Nach wie vor nicht vorgelegt wurde der mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.11.2024 und 20.12.2024 geforderte Nachweis zur Beantragung der Mietzinsbeihilfe ab dem 01.12.2024 im Rahmen der vom Beschwerdeführer behaupteten kolportierten Übersiedlung. Weiters wurde eine lückenlose und ungeschwärzte Kontoumsatzliste mit Saldo für die Zeit vom 01.08.2024 bis dato (zuletzt bis 20.12.2024), ebenso allfällige Sparkonten und ausländische Konten nicht vorgelegt bzw auch nichts dazu vorgebracht.

Letztlich wird festgehalten, dass sich im behördlichen Akt eine mit 05.02.2025 datierte Anzeige an die Landespolizeidirektion Tirol, Abteilung Einsatz-, Grenz- und Fremdenpolizei durch die Mietzinsbeihilfenstelle der Stadt Z befindet. In einer Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass sie zum gegenständlichen Antrag vom 20.11.2024 ein Ermittlungsverfahren geführt habe und zum Schluss gekommen sei, dass die bisher zuerkannten Mindestsicherungsleistungen nicht in dem Ausmaß gebührt hätten.

In einem E-Mail Schreiben vom 17.03.2025 an das Landesverwaltungsgericht Tirol teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass er Einspruch dahingehend erheben möge, weil er bezichtigt werde, irgendeinen Betrug gemacht zu haben, nur weil die Adresse nicht korrekt gewesen sei, weil er einmal die Wohnung seiner Mutter übernehmen wolle. Er hätte nie einen Euro mehr bekommen, als ihm zugestanden sei. Er habe kein Geld hinterzogen. Das wolle er nur mitteilen.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Akt bzw aus den genannten Beweismitteln.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Ob jemand Anspruch auf Mindestsicherung hat, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs 2 lit a und 2 Abs 1 lit a TMSG.

Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung jenen Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

Nach § 2 Abs 1 lit a TMSG befindet sich in einer Notlage, ua wer seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann.

Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren die von ihm geforderten Unterlagen, um das Vorliegen einer Notlage prüfen zu können, nicht vorgelegt, weswegen es der belangten Behörde nicht möglich war, die behauptete Notlage festzustellen.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fehlten der schriftliche Nachweis zur Beantragung der Mietzinsbeihilfe ab dem 01.12.2024 im Rahmen der Übersiedlung sowie die lückenlose und ungeschwärzte Kontoumsatzliste mit Saldo für die Zeit beginnend mit 01.08.2024 bis dato (auch Sparkonten und ausländische Konten).

Insofern hat daher die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Mindestsicherung zu Recht gemäß § 33 TMSG abgewiesen.

Am 03.03.2025 langte beim Landesverwaltungsgericht das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.02.2025 samt Ambulanzkarte vom 23.11.2024 ein, aus welcher sich ergibt, dass dem Beschwerdeführer der Unterschenkel amputiert wurde, ihm stationäre Aufnahme dringend angeraten, jedoch vom Beschwerdeführer nicht gewünscht wurde. Ein schriftlicher Nachweis zur Beantragung der Mietzinsbeihilfe ab dem 01.12.2024, aber auch eine lückenlose und ungeschwärzte Kontoumsatzliste mit Saldo beginnend vom 01.08.2024 bis dato (auch Sparkonten und ausländische Konten) wurden bis dato nicht vorgelegt.

Nach § 33 TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des für die Zuerkennung von Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hiefür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Lediglich Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.

Aufgrund obiger Ausführungen konnte auch das Landesverwaltungsgericht mangels Vorliegen der entsprechenden Unterlagen, um das Vorliegen einer Notlage prüfen zu können, die behauptete Notlage nicht feststellen, weswegen wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war.

Dem Beschwerdeführer steht es jederzeit frei, einen neuerlichen Antrag auf Mindestsicherung samt den geforderten Unterlagen bei der belangten Behörde einzubringen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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