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LVwG-2025/44/0548-1•LVwG T LVwG-2025/44/0548-1
LVwG-2025/44/0548-1Tribunal administratif régional25 mars 2025
Sanierungskonzept<br/>falscher Tatvorwurf<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.11.2024, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der CC, die auf den Grundstücken Nr **1, **2, **3, **4, **5, **6 und **7, KG Z, ein vom Landeshauptmann von Tirol abfallwirtschaftsrechtlich bewilligtes Zwischenlager samt Aufbereitung betreibt.
Infolge einer Überprüfungsverhandlung gemäß § 62 Abs 1 AWG 2002 am 20.09.2023 hat der Landeshauptmann mit Bescheid vom 24.10.2023, ***, folgenden Spruch erlassen:
„Der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Abfallbehörde I. Instanz gemäß § 38 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023, entscheidet von Amts wegen wie folgt:
I.
Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes:
Der CC wird gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 aufgetragen, bis spätestens 31.12.2023 ein Sanierungskonzept vorzulegen, in welchem entsprechende Maßnahmen zur fachgerechten Oberflächenentwässerung (Anlage GLN Nr. ***) beschrieben werden.“
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:jedenfalls am 07.06.2024 - 04.07.2024
Ort:Z, Zwischenlager samt Aufbereitung in Z auf den Gst. Nr. **6, **5, **4, **7, **3, **1 und **2, jeweils KG Z
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.10.2023, Zl. ***, wurde der CC aufgetragen, bis spätestens 31.12.2023 ein Sanierungskonzept vorzulegen, in welchem entsprechende Maßnahmen zur fachgerechten Oberflächenentwässerung beschrieben werden.
Mit Schreiben vom 13.05.2024 hat die CC mitgeteilt, dass die bestehende Sickeranlage komplett aufgelassen wurde. Da ein Sickerungsbecken nicht möglich ist wurde bei der Einfahrt der bestehende Einlaufschacht ausgebaut und ein Versickerungsloch mit einem Fassungsvermögen von ca. 4 m3 hergestellt Das Sickerungsloch hat folgende Ausmaße ca. 4 m Länge, 1,30 m Tiefe und 1 m Breite.
Der Sickerschacht im unteren Bereich des Zwischenlagerplatzes wurde komplett aufgelassen. Das Einlaufgitter des Sickerschachtes und der Rahmen wurden komplett entfernt. Stattdessen wurde die Stahlplatte mit Überkorn verfüllt. Das Wasser wird in Zukunft nicht mehr abrinnen.
Der wasserfachliche Amtssachverständige hat mit Schreiben vom 07.06.2024, ZI. ***, ausgeführt, dass die ausgeführten Maßnahmen so nicht geeignet sind, um einen Grundwasserschutz in ausreichender Art und Weise sicherzustellen. So weist das „Sickerloch“ als oberste Schichte keine aktive Bodenpassage in Form eines zumindest 10 cm starken Humus/Sandgemisches auf, welches mit Rasen zu begrünen ist. Der Sickerschacht ist nicht nur mit einer Stahlplatte abzudecken und mit Überkorn zu überschütten. Dieser ist mit Erdreich (kein Überkorn oder Filterkies) zu verfüllen, was zum Zweck der Nachweisbarkeit mit Fotos zu dokumentieren ist.
Da die Oberflächenentwässerung trotz mehrerer Besprechungen und Aufforderungen jedenfalls bis zum 07.06.2024 immer noch nicht entsprechend dem Stand der Technik hergestellt wurde, haben Sie, als Geschäftsführer der CC die Maßnahme gemäß Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.10.2023, ZI. *** nicht erfüllt“
Er sei daher gemäß § 62 Abs 3 iVm § 79 Abs 1 Z 17 AWG 2002 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 2.400,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tag) zu bestrafen. Zudem habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 10,- zu zahlen.
Unter Bezugnahme auf dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte dem Landeshauptmann am 25.11.2024 geschrieben, dass er zwischenzeitlich näher beschriebene Maßnahmen betreffend der Oberflächenentwässerung umgesetzt habe. Außerdem sei die wirtschaftliche Lage für ihn sehr angespannt, sodass er ersucht, der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, dass sie vom Straferkenntnis absehen möge. Der Landeshauptmann hat dieses Schreiben am 02.12.2024 der Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet.
Am 07.01.2025 hat die Bezirkshauptmannschaft dem Beschuldigten eine Mahnung zugestellt, wonach das Straferkenntnis mittlerweile rechtskräftig sei und die Strafe zu bezahlen wäre. Am 11.02.2025 hat die Bezirkshauptmannschaft beim Bezirksgericht ein Exekutionsverfahren zur Hereinbringung der verhängten Geldstrafe eingeleitet. Am 12.02.2025 wurde vom Bezirksgericht gegen den Beschuldigten eine Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt.
Mit Schreiben vom 26.02.2025 hat der Beschuldigte beantragt, die Bezirkshauptmannschaft möge die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Straferkenntnisses und des Rückstandsausweises sowie das Straferkenntnis vom 19.11.2024 aufgrund der Beschwerde vom 25.11.2024 beheben. In eventu sei die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Behandlung vorlegen. Aus prozessualer Vorsicht hat er behelfsweise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger Vorlage einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 19.11.2024 eingebracht.
Am 04.03.2025 hat die Bezirkshauptmannschaft erklärt, dass sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht und hat das Rechtsmittel dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.Rechtslage:
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002):
„Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase
§ 62. (1) Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. IPPC-Behandlungsanlagen sind entsprechend den Fristen gemäß § 63a Abs. 4 zu überprüfen.
(…)
(3) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.
Strafhöhe
§ 79. (1) Wer
(…)
17. den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 6, 7, 8, 9 oder 10 nicht nachkommt,
(…)
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.“
III.Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass das Schreiben des Beschuldigten vom 25.11.2024 den notwendigen Inhalt einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis gemäß § 9 VwGVG aufweist. Der angefochtene Bescheid und die belangte Behörde werden bezeichnet (§ 9 Z 1 und 2 VwGVG). Das Schreiben führt auch Gründe an, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (nämlich die mittlerweile erfolgte Umsetzung von Maßnahmen und die wirtschaftliche Situation), und enthält das Begehren auf Absehen von der Bestrafung (§ 9 Z 3 und 4 VwGVG). Offenkundig ist das Schreiben auch innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist versandt worden (§ 9 Z 5 VwGVG).
Es schadet auch nicht, dass das Schreiben vom 25.11.2024 nicht bei der Bezirkshauptmannschaft als belangter AWG-Strafbehörde, sondern beim Landeshauptmann als zuständiger AWG-Administrativbehörde eingebracht wurde. Diese hat das Schreiben nämlich bereits am 02.12.2024 gemäß § 6 Abs 1 AVG fristwahrend an die belangte Behörde weitergeleitet. Beim Schreiben des Beschuldigten vom 25.11.2024 ist somit von einer zulässigen Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 19.11.2024 auszugehen. Zumal die belangte Behörde keine Beschwerdevorentscheidung getroffen hat, ist das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuständig.
In der Sache wird dem Beschuldigten mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, dass die Oberflächenentwässerung der AWG-Anlage trotz mehrerer Besprechungen und Aufforderungen bis zum 07.06.2024 nicht dem Stand der Technik entsprechend hergestellt worden sei. Daher habe er es als Geschäftsführer der Anlagenbetreiberin zu verantworten, dass die Maßnahmen des Bescheides vom 24.10.2023 nicht erfüllt worden seien.
Der Bescheid vom 24.10.2023 schreibt der Anlagenbetreiberin nicht vor, die Oberflächenentwässerung dem Stand der Technik entsprechend herzustellen, sondern bis spätestens 31.12.2023 ein Sanierungskonzept vorzulegen, in welchem entsprechende Maßnahmen zur fachgerechten Oberflächenentwässerung beschrieben werden. Ob die Anlagenbetreiberin ein derartiges Sanierungskonzept vorgelegt hat, geht aus dem vorliegenden Strafakt nicht hervor. Das angefochtene Straferkenntnis enthält jedenfalls keinen Tatvorwurf iSd § 44a Z 1 VStG, wonach das erforderliche Sanierungskonzept nicht bis spätestens 31.12.2023 vorgelegt worden sei.
"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht (zB VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0103). Dem Landesverwaltungsgericht ist es daher verwehrt, den Tatvorwurf dahingehend auszutauschen, dass das gemäß Bescheid vom 24.10.2023 erforderliche Sanierungskonzept nicht fristgerecht vorgelegt wurde. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf den eindeutigen Wortlaut des Bescheides vom 24.10.2023, wonach ein Sanierungskonzept zu erstellen und nicht durchzuführen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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