LVwG T LVwG-2025/17/0030-6

LVwG-2025/17/0030-6Tribunal administratif régional25 mars 2025

Regest

ntziehung des Taxilenkerausweises<br/>Alkoholdelikt<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/17/0030-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.17.0030.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 2, **** Y gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.11.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises des Beschwerdeführers gem. § 13 Abs 2 BO 1994 mit 6 Monaten, gerechnet ab 13.10.2024, festgelegt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 27.11.2024 wurde unter Spruchpunkt II. die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers AA für die Dauer eines Monats und des Taxilenkerausweises für die Dauer von 5 Jahren ausgesprochen.

Gegen die Entziehung des Taxilenkerausweises richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des AA, mit der die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und dessen Aufhebung beantragt wird. Hilfsweise wird beantragt, die Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises herabzusetzen.

Mit Schreiben vom 30.12.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Entscheidung vor.

Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichts teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Entziehung des Taxilenkerausweises, nicht aber gegen die Entziehung der Lenkberechtigung richte.

Am 12.03.2025 fand beim Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer persönlich befragt wurde. An der Verhandlung nahm auch die belangte Behörde Teil, die darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer bei seiner Alkoholfahrt auch eine Person im Auto befördert hatte, sodass sich auch hier die Frage einer Personenbeförderung stelle. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass es sich bei der beförderten Person um einen Freund des Beschwerdeführers gehandelt habe; die Fahrt sei unentgeltlich erfolgt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2012 Besitzer eines Taxilenkerausweises.

Er lenkte am 13.10.2024 in Z einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand wobei der Messung mit einem geeichten Alkomaten eine Atemalkoholkonzentration von 0,47 mg/l ergab. Bei dem Fahrzeug handelte es sich nicht um ein Taxifahrzeug; es fand mit dem Fahrzeug keine entgeltliche Personenbeförderung statt.

Aufgrund dieser Übertretung wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig nach § 99 Abs 1b StVO 1960 bestraft und seine Lenkberechtigung ebenfalls rechtskräftig gem. § 26 Abs 1 FSG für die Dauer eines Monats, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 13.10.2024, entzogen. Ferner wurde die Absolvierung eines Verkehrscoachings angeordnet.

Im Jahr 2023 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Geschwindigkeitsübertretung mit einer Geldstrafe in Höhe von € 35,- belangt.

Sonstige Umstände, die im Hinblick auf seine Vertrauenswürdigkeit als Taxilenker zu beachten wären, liegen nicht vor.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt der belangten Behörde sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts. Die festgestellte Alkoholübertretung wurde vom Beschwerdeführer nicht abgestritten. Für eine Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Übertretung anlässlich einer Taxifahrt begangen habe, fehlen entsprechende Anhaltspunkte.

IV.Rechtslage:

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG, BGBl. Nr. 112/1996 (WV) idgF. BGBl. I Nr. 18/2022

„Besondere Ausübungsvorschriften

§ 13.

(1) Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe mit Verordnung Vorschriften über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit erlassen.“

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994, BGBl Nr. 951/1993 idgF. BGBl II Nr. 408/2020:

“§ 1

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen, des Taxi-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen.

[…]

Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen

Allgemeine Bestimmungen

§ 2.

Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein […].

§ 4

(1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

[…]

§ 6.

Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

(1)[…]

3. vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nicht als vertrauenswürdig gilt insbesondere

a) wer nicht als verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG anzusehen ist,

b) wer durch wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lässt.

[…]

§ 13.

[…]

(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.“

Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr. 120/1997, idgF BGBl. I Nr. 90/2023:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

[…]

Dauer der Entziehung

§ 25

[…]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […]

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.[…]“

V.Erwägungen:

1.

Zu beurteilen ist im gegenständlichen Fall der Entziehung eines Taxilenkerausweises wegen eines Alkoholdelikts im Straßenverkehr, ob dadurch eine der in § 6 BO 1994 geregelten Voraussetzungen für die Erteilung des Ausweises weggefallen ist, jedoch angenommen werden kann, dass diese aktuell fehlende Voraussetzung innerhalb eines absehbaren Zeitraums wieder vorliegen wird. In diesem Fall ist der Taxilenkerausweis gem. § 13 Abs 2 BO 1994 für einen angemessenen Zeitraum zu entziehen.

Die Begehung eines Alkoholdelikts ist, zumal es sich bei Alkoholdelikten um äußerst schwerwiegende Verfehlungen im Straßenverkehr handelt, geeignet, die Erteilungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit (§ 6 Abs 1 Z 3 BO 1994) des Taxiausweisinhabers wegfallen zu lassen.

Der Wegfall der Vertrauenswürdigkeit eines Besitzers eines Taxilenkerausweises hat somit die Entziehung des Ausweises zur Folge.

Zur Frage der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 hat der VwGH zuletzt umfangreich in seinem Erkenntnis vom 19.08.2019, Ra 2019/03/0079, wie folgt ausgeführt:

„Ausgehend von § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994, wonach - damit der Ausweis auszustellen ist - "die

Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein (muss)", ist im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes vorzunehmen. Der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren ist (nur) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen, jedoch zieht nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten des Bewerbers um einen Taxilenkerausweis, das bei Vorliegen im Zeitpunkt der Ausstellung eine Unzuverlässigkeit indizieren würde, die Unzuverlässigkeit nach sich, wenn es weiter zurückliegt und im Zeitpunkt der Ausstellung nicht mehr - etwa im Hinblick auf das zwischenzeitige Wohlverhalten - die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen könnte. Es ist also eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht. Dieser in § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist. Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen (VwGH Ro 2014/03/0001). Der Schutzzweck der BO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren; es spielt daher keine Rolle, ob dem Betroffenen angelastete Übertretungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Taxilenker begangen wurden. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus ihnen ein Persönlichkeitsbild erkennen lässt, das den Betroffenen als Taxilenker nicht (mehr) vertrauenswürdig erscheinen lässt (VwGH 2009/03/0147). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon erkannt, dass im Rahmen der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit auch die einer getilgten Verurteilung zu Grunde liegende Straftat im Rahmen eines zu beurteilenden Gesamtverhaltens Berücksichtigung finden kann (vgl. VwGH 23.4.2019, Ra 2019/03/0041, 21.12.1999, 97/19/0787, 7.10.1985, 85/15/0233).

[…]

Ob die iSd § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, weil das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten ist, ob es die Annahme begründet, er sei nicht (mehr) vertrauenswürdig. Es kann (auch vor dem Hintergrund der zulässigen Einbeziehung auch getilgten Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens) daher nicht als rechtsfehlerhaft erkannt werden, wenn das Verwaltungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Prognose auch auf außerhalb des Fünfjahreszeitraums nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 liegende Übertretungen Bedacht genommen hat. Angesichts der festgestellten Übertretungen des Revisionswerbers, wobei die Anlasstat von massiven Verstößen gegen die Verkehrssicherheit gekennzeichnet war, und unter Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht betonten Umstands, dass frühere Entzüge des Taxilenkerausweises zu keiner nachhaltigen Besserung seines Verhaltens geführt haben, ist die Entziehung des Taxilenkerausweises für die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Dauer nach dem Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden. Zur von der Revision monierten "Verachtfachung" der Entziehungsdauer ist ergänzend festzuhalten, dass die BO 1994 die Bemessung der Entziehungszeit nicht von der Dauer einer früheren Entziehung abhängig macht, diese vielmehr ausgehend vom Gewicht des jeweiligen Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit als "Prognosebasis" festzulegen ist.“

In diesem Fall hatte der Betroffene zusammengefasst ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholisierungsgrad von 0,99 mg/l gelenkt, zuvor die Anhaltezeichen der Polizei missachtet, mit überhöhter Geschwindigkeit seine Fahrt fortgesetzt und dabei auch eine auf Rotlicht stehende Ampel überfahren. Zuvor hatte der Betroffene in den Jahren 2007, 2008, 2012, 2014 und 2016 jeweils aufgrund verschiedener auch gerichtlich strafbarer Delikte Entziehungen des Taxiausweises und teilweise auch der Lenkberechtigung zu gewärtigen.

In diesem Kontext erachtete der Verwaltungsgerichtshof eine Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises für 4 Jahre als gerechtfertigt.

2.

Vergleicht man nun den vorliegenden Fall des einmaligen Lenkens eines Kraftfahrzeugs mit einem Alkoholisierungsgrad von 0,47 mg/l, zeigt sich die erhebliche Diskrepanz zum jenem Sachverhalt, welcher dem Beschluss des VwGH zu Ra 2029/03/0079 zu Grunde lag.

Sowohl die Anzahl als auch die Schwere der Übertretungen, die der dortige Revisionswerber begangen hatte, lassen darauf schließen, dass langfristig eine äußerst geringe Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vorlag. Daher wurde die Prognoseentscheidung, er werde erst in 4 Jahren wieder als verkehrszuverlässig anzusehen sein, vom VwGH nicht in Frage gestellt.

Nicht jedes innerhalb des 5-jährigen Beobachtungszeitraums gelegene, nach § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 relevante Verhalten hat somit zwingend zur Folge, dass eine Ausstellung des Taxilenkerausweises wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu versagen ist. Es ist daher auch der Umkehrschluss verfehlt, dass jedes die Vertrauenswürdigkeit (aktuell) ausschließende Verhalten den Wiedereintritt der Vertrauenswürdigkeit für die Dauer von fünf Jahren ausschließt.

3.

Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des Alkoholvorfalls vom 13.10.2024 der Wegfall der Vertrauenswürdigkeit (s. § 6 Abs 1 Z 3 lit a und b BO 1994) des Beschwerdeführers als Besitzer eines Taxilenkerausweises zu beurteilen.

Es besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass die vom Beschwerdeführer gesetzte Alkoholübertretung zum vorübergehenden Wegfall des Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 führt.

Es ist daher im Sinn der obzitierten Judikatur eine Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers vorzunehmen, deren Ergebnis in die zu fällende Prognoseentscheidung, wann mit der Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu rechnen ist, einzufließen hat.

4.

Vorab ist festzuhalten, dass wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen der die Ordnung und die Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften, die im Sinn des § 6 Abs 1 Z 3 lit b BO 1994 eine auffallende Sorglosigkeit gegenüber diesen Vorschriften erkennen lassen würden, beim Beschwerdeführer nicht vorliegen.

Der Beschwerdeführer hat neben dem gegenständlichen Alkoholdelikt in den letzten fünf Jahren lediglich eine geringfügige Geschwindigkeitsübertretung begangen, sodass im Hinblick auf § 6 Abs 1 Z 3 lit b BO 1994 keine Bedenken hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers entstehen. Eine auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers im Umgang mit den die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs regelnden Vorschriften ist für das erkennende Gericht daraus nicht abzuleiten.

4.

Nach § 6 Abs 1 Z 3 lit a BO 1994 ist die Vertrauenswürdigkeit eines Besitzers eines Taxilenkerausweises insbesondere auch dann nicht gegeben, wenn dieser im Sinn des § 7 FSG nicht verkehrszuverlässig ist.

Betrachtet man die einschlägigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes zur Verkehrszuverlässigkeit, führt grundsätzlich jedes Lenken eines Kraftfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand gem. § 7 Abs 3 Z 1 FSG unabhängig vom Alkoholisierungsgrad zum Verlust der Verkehrszuverlässigkeit.

Mangelnde Verkehrszuverlässigkeit hat gem. § 25 Abs 3 FSG grundsätzlich eine Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von 3 Monaten zur Folge.

Bei erstmaliger alleiniger Begehung eines Alkoholdelikts mit einem Alkoholisierungsgrad zwischen 0,4 mg/l und 0,59 mg/l kommt jedoch der Sonderfall des § 26 Abs 1 FSG zur Anwendung, für welchen die Entziehungsdauer nur 1 Monat beträgt. Diese Bestimmung kam aufgrund des Alkoholisierungsgrades den der Beschwerdeführer von 0,47 mg/l hinsichtlich der Entziehung seiner Lenkberechtigung zur Anwendung.

Der Gesetzgeber nimmt somit an, dass ein Lenker, der ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholisierungsgrad zwischen 0,4 mg/l und 0,59 mg/l gelenkt hat, bereits nach 1 Monat wieder als Kraftfahrzeuglenker am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann, wenn keine weiteren Tatbestandselemente wie beispielsweise ein Unfall oder eine wiederholte Begehung eines Alkoholdelikts hinzukommen. Diese Sonderregelung gilt jedoch nicht für Lenker von Fahrzeigen der Klasse C und D, bei welchen die in § 25 Abs 3 FSG festgelegte allgemeine Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten bereits ab einem Alkoholisierungsgrad von 0,4 mg/l zur Anwendung kommt.

Der Gesetzgeber nimmt sohin allgemein an, dass bei Alkoholdelikten die Verkehrszuverlässigkeit grundsätzlich frühestens erst nach einer Entziehungsdauer der Lenkberechtigung von 3 Monaten wieder gegeben ist. Er geht mit wenigen - wenn auch in der Praxis häufig vorkommenden - Ausnahmen von einem Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von mindestens 3 Monaten bei Alkoholdelikten aus.

Das vom Beschwerdeführer begangene Alkoholdelikt hat somit Auswirkungen auf seine Verkehrszuverlässigkeit.

6.

Im Hinblick darauf, dass § 6 Abs 1 Z 3 lit a BO 1994 seit der Novelle der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr mit BGBl. II Nr. 408/2020 ausdrücklich auf das Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit im Sinn des § 7 FSG Bezug nimmt, sind die dortigen Regelungen auch bei der Entziehung des Taxilenkerausweises zu berücksichtigen.

Wie bereits dargelegt, hat die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) mindestens 3 Monate anzudauern.

Abgesehen von der Sonderbestimmung in § 26 Abs 1 FSG, welche nicht auf die Verkehrszuverlässigkeit gestützt die Entziehungsdauer mit einem Monat festlegt (s. Nedbal/Bures, Führerscheingesetz8, E 3 zu § 26 Abs 1), ist somit bei Alkoholdelikten nach § 99 Abs 1 bis 1b StVO von einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von mindestens 3 Monaten auszugehen. Nach diesem Zeitraum nimmt der Gesetzgeber den Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit an, wenn nicht Aspekte hinzukommen die im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass die Verkehrszuverlässigkeit erst nach einem längeren Entziehungszeitraum wieder eintreten wird.

Im gegenständlichen Fall ist über das vom Beschwerdeführer begangene Alkoholdelikt hinaus zu berücksichtigen, dass dieser anlässlich seiner Alkoholfahrt einen Beifahrer mitnahm um ihn nach Hause zu bringen und diesen damit den Gefahren ausgesetzt hat, die mit einer Alkoholfahrt verbunden sind. Dabei ist unbeachtlich, dass es sich um eine unentgeltliche Fahrt handelte, da dies an der mit der Alkoholisierung einhergehenden Gefährdung nichts ändert. In der Gesamtbetrachtung ist auch auf die aktenkundige Geschwindigkeitsübertretung durch den Beschwerdeführer im Jahr 2023 hinzuweisen.

7.

Zusammengefasst ist der Maßstab für die Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises nach § 13 Abs 2 BO 1994 wegen des Wegfalls der Verkehrszuverlässigkeit (§ 6 Abs 1 Z 3 lit a BO 1994) deren Regelung in § 7 FSG.

Das erkennende Gericht geht angesichts der Alkoholfahrt des Beschwerdeführers mit einem Beifahrer und der vom Beschwerdeführer begangenen Geschwindigkeitsübertretung davon aus, dass dieser seine Verkehrszuverlässigkeit nach Ablauf von 6 Monaten, gerechnet ab der das Entziehungsverfahren auslösenden Missachtung des § 99 Abs 1b StVO am 13.10.2024, wiedererlangen wird. Bei dieser Beurteilung war zunächst zu beachten, dass die Verkehrszuverlässigkeit nach der Begehung eines Alkoholdelikts im Sinne des § 7 FSG generell frühestens nach 3 Monaten wiedererlangt wird. Ferner spricht die potentielle Gefährdung des Beifahrers jedoch dafür, dass der Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit nicht bereits nach 3 Monaten zu erwarten ist. Die Mitnahme eines - wenn auch unentgeltlich beförderten - Mitfahrers lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer die mit der Beförderung von Personen verbundene Verpflichtung missachtet hat, diesen eine sichere Fahrt zu gewährleisten.

Dieses Verhalten beeinträchtigt über den Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit hinaus die für die Ausübung des Taxifahrdiensts erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

Da es sich bei den in § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 angeführten Elementen der Vertrauensunwürdigkeit lediglich um eine demonstrative Aufzählung handelt (arg: „insbesondere“), waren sowohl die Beförderung eines Beifahrers als auch die vom Beschwerdeführer begangenen Geschwindigkeitsübertretung in die Wertung der Indizien für die mangelnde Vertrauenswürdigkeit mit einzubeziehen.

Angesichts dieser Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers kann mit dem Wiedereintritt der Vertrauenswürdigkeit, die für die Erlangung des taxilenkerausweises erforderlich ist, nicht vor dem Ablauf eines halben Jahres gerechnet werden.

Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen (VwGH 17.3.1986, 85/15/0129 mit Hinweis auf E 10.5.1984, 84/16/0025). Dem Wort „Vertrauen“ kommt, da die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 3 keine nähere Begriffsbestimmung enthält, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu wie einem „sich verlassen“ [VwGH 17.3.1986, 85/15/0129 mit Hinweis auf E 10.5.1984, 84/16/0025] (vgl. VwGH 29.1.2003, 2000/03/0358; 28.1.2021, Ra 2020/03/0138).

In Anwendung des § 13 Abs 2 BO 1994 war die Dauer der Entziehung des Ausweises für Taxilenker angemessen in teilweiser Stattgabe der Beschwerde mit 6 Monaten, gerechnet ab 13.10.2024, neu festzusetzen.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Verwaltungsgericht hatte in der gegenständlichen Rechtssache die Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) in der Fassung BGBl. II Nr. 408/2020 anzuwenden.

Mit dieser Novelle wurde in die hier maßgebliche Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 zu lit a erstmals ausdrücklich die Verkehrszuverlässigkeit als Kriterium für das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit eines Bewerbers um einen Taxilenkerausweis aufgenommen und im Zusammenhang damit auf die Regelungen zur Verkehrszuverlässigkeit in § 7 FSG verwiesen.

Zur Rechtslage betreffend die Erteilung und damit auch die hier gegenständliche Entziehung eines Taxilenkerausweises nach Inkrafttreten der Novelle BGBL. II Nr. 408/2020 liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vor. Der Beschluss Ra 2022/03/0021 vom 28.02.2022 hatte nicht die § 6 Abs 1 Z 3 lit a BO 1994 als Zuverlässigkeitskriterium aufgenommene Verkehrszuverlässigkeit gem. § 7 FSG zum Gegenstand.

Die Entziehung eines Taxilenkerausweises berührt unmittelbar die Erwerbsmöglichkeiten des Verfahrensbetroffenen und kann daher als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesehen werden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ging bei seiner Entscheidung grundlegend davon aus, dass die Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises, wenn sie ausschließlich wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit erfolgt, unmittelbar an der sich aus § 7 FSG ergebenden Zeitspanne orientiert. Dies führt im Vergleich zur Judikatur zur Rechtslage von der Novelle der BO 1994 mit BGBl. II Nr. 408/2020 zu erheblich kürzeren Zeitspannen, während denen die Vertrauenswürdigkeit als nicht gegeben anzusehen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

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