LVwG T LVwG-2024/30/0175-17

LVwG-2024/30/0175-17Tribunal administratif régional25 mars 2025

Regest

Entziehung Aufenthaltstitel<br/>Zu geringe Entlohnung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/30/0175-17

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.30.0175.17

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des bosnischen Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.12.2023, Zahl ***, betreffend den Entzug eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Der Bürgermeister der Stadt Z hat als belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den dem Beschwerdeführer am 15.05.2023 ausgestellten und bis 15.05.2025 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 Abs 2 Z 1 NAG gemäß § 28 Abs 5 NAG entzogen. Die Abweisung wurde damit begründet, dass das im Verfahren eingebundene Arbeitsmarktservice Tirol - Landesgeschäftsstelle der belangten Behörde mit E-Mail vom 19.10.2023 mitteilte, dass die Entlohnung und Arbeitszeit des Beschwerdeführers nicht den Angaben im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ entsprechen und die Entlohnung sogar unter dem kollektivvertraglichen Mindestlohn liege. Somit seien die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 Abs 2 Z 1 NAG nicht mehr gegeben und sein Aufenthaltstitel zu entziehen.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen diesen Entzugsbescheid wurde Folgendes ausgeführt:

„In umseitiger Rechtssache erhebt gibt der Beschwerdeführer Bekannt, dass er Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich auf die erteilte Bevollmächtigung.

Der Beschwerdeführer erhebt innerhalb offener Frist

Beschwerde

gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.12.2023, ***, zugestellt am 15.12.2023.

Der Beschwerdeführer fechtet den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Nichtaberkennung des Aufenthaltstitels rwr+ Karte verletzt.

1 .) Der angefochtene Bescheid ist willkürlich, nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar.

Dem Betroffenen wurde keine Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt bzw. hat er keine Kenntnis davon erhalten.

Aus dem angefochtenen Bescheid geht nicht hervor, mit welchen Beträgen und welcher Arbeitszeit der Beschwerdeführer tatsächlich angemeldet wurde und angemeldet hätte werden müssen. Es ist daher nicht überprüfbar, und nachvollziehbar, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Entziehung vorliegen.

2 .) Der Bf hat im Mai 2023 mit der Arbeit für CC als Koch zu arbeiten begonnen. Im Juli 2023 bekam er körperliche Beschwerden und ließ er sich im August 2023 eingehend untersuchen. Daraufhin wurde die Diagnose eines Darmkrebses gestellt. Er befindet sich seit dem 11.09.2023 bis vorerst 14.01.2024 im Krankenstand und muss sich mehreren Chemotherapien unterziehen.

Dem Bf ist daher nicht bekannt, ob seine Meldung bei der ÖGK durch den Dienstgeber mittlerweile geändert wurde.

Der Beschwerdeführer stellt daher nachfolgende

Beschwerdeanträge:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung

durchführen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben;

in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Z, am 12.01.2024für AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde im Beschwerdeverfahren nach mehrmaliger Terminverschiebungen aufgrund einer akuten schweren Krebserkrankung des Beschwerdeführers am 14.01.2025 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind der Beschwerdeführer, dessen bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers erschienen. In der Beschwerdeverhandlung wurde dargetan, dass im Beschwerdeverfahren ein aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister eingeholt wurde. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 15.05.2023 in **** Z, Adresse 2, mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Weiters wurde mit Datum 13.01.2025 ein aktueller Auszug aus der Sozialversicherung eingeholt. Darin sind die Sozialversicherungszeiten des Beschwerdeführers ersichtlich. Aus diesem Auszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 02.08.2024 vom AMS einen Pensionsvorschuss in der Höhe von Euro 42,20 pro Tag erhält.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legt als weiteres Beweismittel in der Beschwerdeverhandlung einen Arztbrief der Tirol Kliniken vom 09.01.2025 vor. Daraus ist die Krankheitsgeschichte bzw die Erkrankung ersichtlich, nämlich, dass der Beschwerdeführer an Darmkrebs leidet und dieser Krebs bereits auf die Leber ausstrahlt. Die aktuelle Therapie wurde am 08.01.2025 gestartet. Es handelt sich um eine Chemotherapie, die jetzt bis Ende März andauert. Eine Ausbreitung des Krebses auf die Leber soll damit verhindert werden. Weiters wird in der Beschwerdeverhandlung eine Kopie eines aktuellen Bescheides der PVA vom 17.12.2024 vorgelegt. Mit diesem Bescheid wurde mit Wirkung ab 01.09.2024 bis auf weiteres die Invalidität anerkannt. Die Auszahlung des Taggeldes von Euro 42,20 erfolgt bis zum 16.03.2025 über das AMS. Mit 16.03.2025 wechselt dann die Auszahlung vom AMS auf die PVA. Der Beschwerdeführer verfügt damit jedenfalls über eine Krankenversicherung, die die Kosten der Therapie abdeckt.

Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung auf Befragung Folgendes an:

„Ich bin bosnischer Staatsangehöriger. Ich halte mich seit Mai 2023 durchgehend in Österreich auf. Ich habe am 29.05.2023 meine Beschäftigung bei Herrn CC (Imbissstand) als Koch aufgenommen. Ich habe bis 11.09.2023 gearbeitet. Mit 11.09.2023 bin ich dann aufgrund meiner Krebserkrankung in den Krankenstand gegangen. Ich habe in der Woche an fünf Tagen gearbeitet. Die Tagesarbeitszeit betrug 10 Stunden, da waren auch Pausen eingerechnet. Laut einem nicht unterfertigtem Arbeitsdienstvertrag war die wöchentliche Arbeitszeit mit 48 Stunden angegeben. Dieser Arbeitsdienstvertragsentwurf wird vorgezeigt. Aus diesem geht eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hervor. Das wird so in etwa gepasst haben. Der monatliche Bruttolohn betrug Euro 2.427,16, wie es aus dem Sozialversicherungs-Auszug hervorgeht. Monatslohnzettel habe ich für die Monate Mai, Juni, Juli, August und September 2023 erhalten, danach habe ich keinen Lohnzettel mehr erhalten. Ich wurde formal auch nicht gekündigt. Ich erhielt dann Krankengeld. Eine Abrechnung meines Dienstverhältnisses mit dem Arbeitgeber erfolgte bis heute nicht. Seit 11.09.2023 bin ich arbeitsunfähig aufgrund der festgestellten Krebserkrankung. Aufgrund der Erkrankung und der Behandlungen bin ich jetzt und auf absehbare Zeit nicht in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen. Eine Beschäftigung wäre nur nach vollkommener Gesundung und Rehabilitation möglich. Dies ist aber zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht absehbar. Ich bin in Bosnien verheiratet. Ich habe auch drei Kinder im Alter von 5 Jahren, 13 Jahren und 18 Jahren. Auch die Kinder leben in Bosnien. Ich lebe in Österreich alleine. Ich kann bei meiner Schwester wohnen. Ich unterstütze meine Schwester als Gegenleistung für die Unterbringung in ihrer Wohnung. Ob ich weiter in Österreich bleiben möchte, kann ich heute noch gar nicht sagen. Zurzeit ist es erstrangig, dass ich wieder gesund werde. Erst danach kann ich weitere Entscheidungen diesbezüglich treffen. Die Krebsbehandlung ist für mich bestmöglich hier in Z an der Klinik möglich.

Ich kann auf absehbare Zeit hin nicht nur als Fachkraft, sondern überhaupt keiner Beschäftigung nachgehen. Deshalb wurde auch eine Invaliditätspension von mir im August 2024 beantragt und diese zumindest vorläufig auch zuerkannt. Ich habe bei der Stadt Z bisher keinen Verlängerungsantrag und auch noch keinen Zweckänderungsantrag eingebracht. Mir ist eigentlich schon klar, dass ich als Fachkraft zurzeit bis auf weiteres nicht tätig sein kann. Mit den Zahlungen, die ich zurzeit über das AMS erhalte, habe ich das Auslangen. Ich komme mit den rund Euro 1.200,00 netto im Monat über die Runden, insbesondere da ich keine Mietkosten zu tragen habe und die ärztlichen Leistungen über die Krankenversicherung bezahlt werden.

Auf Nachfrage durch den Rechtsvertreter wird festgestellt, dass in dem Arbeitsvertragsentwurf der hochgerechnete Bruttolohn von Euro 2.427,16 auch tatsächlich aufscheint. Festgehalten wird, dass in der Arbeitgebererklärung des Arbeitgebers CC ein monatlicher Bruttolohn von Euro 2.980,00 bei vierzig Wochenstunden aufscheint. Dieser Monatslohn wurde bei den angegebenen vierzig Wochenstunden jedenfalls nicht gewährt und ausbezahlt.“

In der Beschwerdeverhandlung wurden keine weiteren Beweisanträge mehr gestellt. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der anwesende Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Folgendes aus:

„Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird verwiesen und wird beantragt, dass mit einer etwaigen negativen Entscheidung aufgrund der noch andauernden und dringend notwendigen Therapie abgewartet wird, damit das Aufenthaltsrecht noch mindestens über die Therapiedauer hinaus erhalten bleibt. Es wird daher weiterhin beantragt, dass der Bescheid aufgehoben und das Entzugsfahren eingestellt wird.“

Der Rechtsvertreter beantragt die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls. Eine schriftliche Entscheidungsausfertigung wird ausdrücklich zugestimmt.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren folgender verfahrenswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer hat am 12.04.2023 bei der belangten Behörde eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Fachkräfte in Mangelberufen beantragt. Im durchgeführten Aufenthaltsverfahren wurde eine Mitteilung gemäß § 20d Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) beim AMS eingeholt. In dieser Mitteilung gemäß § 20d Abs 1 AuslBG vom 26.04.2023 teilte das AMS Z mit, dass nach Anhörung des Regionalbeirates die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG für oben bezeichneten Ausländer erfüllt sind. Gegen seine Zulassung als Schlüsselkraft im Unternehmen des angeführten Arbeitsgebers (= CC, **** Z, Adresse 3) bestehen daher aus Sicht des AMS keine Bedenken. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin der beantragte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs 2 Z 1 NAG ausgestellt. Mit E-Mail vom 19.10.2023 teilte das AMS Tirol -Landesgeschäftsstelle der belangten Behörde mit, dass das AMS Z bei der Lohnprüfung zur „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft im Mangelberuf des Beschwerdeführers festgestellt habe, dass die Entlohnung und Arbeitszeit nicht den Angaben im Antrag auf „Rot-Weiß-Rot – Karte“ entsprächen und die Entlohnung außerdem unter dem kollektivvertraglichen Mindestlohn liege. In der Arbeitgebererklärung vom Antrag vom 12.04.2023 sei eine Bruttoentlohnung von Euro 2.980,00 und eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden angegeben worden. In dem im Zuge der Lohnprüfung übermittelten Jahreslohnkonto sei für Juni, Juli und August 2023 ein monatliches Bruttogehalt von Euro 2.427,16 bei 48 Wochenstunden angegeben. Die Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag „Hotel- und Gastgewerbe Tirol Arbeiter“ für die berufliche Tätigkeit Koch (Lohngruppe 3) beträgt aber Euro 2.502,50 für 48 Wochenstunden (Euro 1.925,00 für 40 Wochenstunden). Der Mitteilung waren ein Ausdruck des Jahreslohnkontos des Beschwerdeführers und die am 10.04.2023 vom Arbeitgeber unterfertigten Arbeitgebererklärung angeschlossen. Aus der Arbeitgebererklärung geht ein angegebener Bruttolohn von Euro 2.980,00 bei 40 Wochenstunden hervor. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.10.2023 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer das Parteiengehör betreffend die Mitteilung des AMS Tirol gewahrt und dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Entziehung des Aufenthaltstitels mitgeteilt. Zur Stellungnahme wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Nach Ablauf der Frist erging der nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.12.2023, mit dem der dem Beschwerdeführer als Fachkraft in Mangelberufe erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ in Anwendung des § 28 Abs 5 NAG entzogen wurde, weil aufgrund der erfolgten Feststellungen und Mitteilungen durch das AMS Tirol die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die beantragte und erteilte „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 Abs 2 Z 1 NAG nicht mehr gegeben sind. Aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 14.01.2025 wurde der Beschwerdeführer lediglich in den Monaten Mai bis September 2023 beim auf der Arbeitgeberaufklärung aufscheinenden Arbeitgeber CC beschäftigt. Die in der Arbeitnehmererklärung angegebene Mindestentlohnung von Brutto Euro 2.980,00 bei einer 40-Stundenwoche wurden dem Beschwerdeführer nicht gewährt und ausbezahlt. Dem Beschwerdeführer wurde lediglich ein Bruttolohn von Euro 2.427,16 bei einer 48 Stundenwoche bezahlt. Der Beschwerdeführer ist weiters aufgrund einer schweren Krebserkrankung seit 11.09.2023 arbeitsunfähig. Aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit aufgrund der festgestellten schweren Erkrankung erhält der Beschwerdeführer seit 02.08.2024 einen Pensionsvorschuss in der Höhe von Euro 42,20 pro Tag. Der Beschwerdeführer kann zurzeit und auch auf absehbare Zeit hinaus nicht nur nicht als Fachkraft in einem Mangelberuf, sondern überhaupt keiner Beschäftigung nachgehen. Der Beschwerdeführer hat aus diesen Gründen auch eine Invaliditätspension im August 2024 beantragt und wurde diese zumindest vorläufig bis auf weiteres zuerkannt. Der Beschwerdeführer hält sich weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er kann bereits seit längerem keiner Beschäftigung mehr nachgehen und dient der derzeitige Aufenthalt der Gesundung von seiner schwerwiegenden Krebserkrankung. Der Beschwerdeführer ist in Bosnien verheiratet. Seine Frau und seine drei Kinder im Alter von 5, 13 und 18 Jahren leben in Bosnien. Der Beschwerdeführer hält sich ohne seine Familie im Bundesgebiet auf und wohnt bei seiner Schwester.

Gemäß § 28 Abs 5 NAG ist ein Aufenthaltstitel zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des § 27 Abs 1 bis 3 NAG vorliegt oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist.

Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer die für die Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Der Beschwerdeführer hat von seinem in der Arbeitgebererklärung aufscheinenden Arbeitgeber für seine nur wenige Monate im Sommer 2023 ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht das nach dem geltenden Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt erhalten. Die erfolgte Bezahlung war wesentlich geringer als in der Arbeitgebererklärung von seinem seinerzeitigen Arbeitgeber angegeben und unterschritt auch den für die Beschäftigung des Beschwerdeführers anzuwendenden Kollektivvertrag.

Das in der mit der Antragseinbringung vorgelegten Arbeitnehmererklärung vom 10.04.2023 sowie in der Mitteilung gemäß § 20d Abs 1 AuslBG des AMS vom 26.04.2023 aufscheinende (beabsichtigte) Beschäftigungsverhältnis mit dem seinerzeitigen Arbeitgeber CC besteht nicht mehr. Mit einer neuen Arbeitgebererklärung und mit einer zeitnahen Vorlage einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs 1 Z 2 AuslBG im Sinne des § 41 Abs 2 Z 1 NAG ist zeitnah nicht zu rechnen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes liegen im gegenständlichen Fall die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles des NAG, nämlich § 41 Abs 2 Z 1 NAG, nicht mehr vor und erfolgte der Entzug des am 15.05.2023 ausgestellten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ durch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht.

Aufenthaltstitel gemäß § 41 NAG - wie der gegenständliche - sind gemäß § 28 Abs 6 NAG überdies zu entziehen, wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitteilt, dass die jeweiligen Voraussetzungen gemäß §§ 12 bis 12d, 14 oder 18a AuslBG nicht länger vorliegen. In einem solchen Fall kann von einer Entziehung, wie auch im § 28 Abs 5 2. Satz NAG vorgesehen, im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgesehen werden, wenn dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Da bei der belangten Behörde ein diesbezügliches Zweckänderungsverfahren nicht anhängig ist, kam die diesbezügliche Bestimmung des § 28 Abs 5 und Abs 6 jeweils zweiter Satz NAG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zur Anwendung.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalt und der aufgezeichneten rechtlichen Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 750,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.