LVwG T LVwG-2025/41/0545-1

LVwG-2025/41/0545-1Tribunal administratif régional14 mars 2025

Regest

Bindungswirkung an Strafverfügung<br/>Entziehung Lenkberechtigung aufgrund mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Geschwindigkeitsüberschreitung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/41/0545-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.41.0545.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.02.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die einmonatige Entziehung der Lenkberechtigung zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beginnt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von einem Monat, ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen und wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der (nunmehrige) Beschwerdeführer mit Datum vom 14.12.2024 in X als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen *** die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um 54 km/h überschritten habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei er bestraft worden. Es liege sohin eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 FSG vor, die Verkehrszuverlässigkeit sei nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreite. Da es sich um eine erstmalige Begehung eines derartigen Deliktes innerhalb der letzten vier Jahre handle, sei im Sinn des § 26 Abs 3 FSG die Entzugsdauer mit einem Monat festzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht nachstehende Beschwerde erhoben:

„Sehr geehrte Damen Herren, ich AA brauche meine Führerschein für meine kranke Mutter zum Arzt fahren und für meine Arbeit. Ich bitte Sie mir nicht denn Führerschein zu entziehen für ein 1 Monat. Mit freundlichen Grüßen AA. ***“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der gegenständliche führerscheinrechtliche Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.03.2025 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde übermittelt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt, insbesondere in die im behördlichen Akt einliegende Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 10.01.2025, Zl ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zl LVwG-2025/41/0545.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, Herr AA, wurde von der Bezirkshauptmannschaft W mit einer Strafverfügung vom 10.01.2025, Zl *** (rechtskräftig seit 25.01.2025) bestraft. Dem Beschwerdeführer wurde dabei konkret Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:14.12.2024, 12:24 Uhr

Ort:X, A 1, StrKm ***, Fahrtrichtung Wien

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 54 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“

Dadurch habe er gegen § 52 lit a Z 10a StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 510,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, 18 Stunden) verhängt.

Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem technischen Hilfsmittel (mobiles Radar, Marke/Type des Messgeräts: MUVR 6F, Nummer: 6F MOBIL R6) festgestellt.

Die Bezirkshauptmannschaft Y wurde in ihrer Eigenschaft als Wohnsitzbehörde mit Schreiben vom 28.01.2025 von der Bezirkshauptmannschaft W über den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens zur Zl *** in Kenntnis gesetzt. Die Bezirkshauptmannschaft Y erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen führerscheinrechtlichen Bescheid.

III.Beweiswürdigung:

Die hier getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus der darin einliegenden Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft W vom 10.01.2025, Zl *** und wurden im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dass diese Strafverfügung rechtskräftig ist, ergibt sich aus dem im Behördenakt einliegenden Schreiben der Bezirkshauptmannschaft W vom 28.01.2025, worin ausgeführt wird, dass die Strafverfügung am 25.01.2025 in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Feststellung, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde, ergibt sich aus der dem Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft W zu Zl *** zugrundeliegenden Anzeige des Meldungslegers ChefInsp BB, welche im Akt der Bezirkshauptmannschaft W zur Zl *** protokolliert wurde.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

[…]“

„Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

[…]

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021) zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

[…]“

V.Erwägungen:

Beschwerdegegenständlich ist die Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund der am 14.12.2024, 12.24 Uhr, auf der A 1 in X begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 54 km/h. Der Beschwerdeführer wurde – wie festgestellt – von der Bezirkshauptmannschaft W wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 99 Abs 2e StVO bereits rechtskräftig bestraft.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027, ua) ist die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Heranziehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden. Im Fall einer Bestrafung nach § 99 Abs 2e StVO – wie im Gegenstandsfall – besteht Bindungswirkung auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung. Von dieser Bindungswirkung sind gemäß ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl VwGH 13.06.2019, Ra 2019/02/0015; VwGH 24.09.2015, Ra 2015/02/0132, mwN; ua) auch Strafverfügungen erfasst.

Die Bindungswirkung, die von dieser rechtskräftigen Bestrafung mittels Strafverfügung durch die Bezirkshauptmannschaft W ausgeht, führt sohin dazu, dass die Führerscheinbehörde ohne nähere Prüfung von der Tatbegehung durch den Bestraften auszugehen hat.

Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist, ist von der Behörde die Lenkberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.

Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG dann nicht mehr gegeben, wenn jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Übertretung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer, im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3 FSG) oder auch einer Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 FSG vorliegt, einen Monat zu betragen.

Diesbezüglich wird weder der belangten Behörde noch dem Landesverwaltungsgericht ein Ermessensspielraum eingeräumt. Bei der nach § 26 Abs 3 Z 1 FSG gesetzlich vorgesehenen fixen Entziehungsdauer von einem Monat kommt eine Herabsetzung nicht in Betracht.

Zum Vorbringen in der Beschwerde ist auszuführen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit darstellt. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung haben persönliche (private oder berufliche) Umstände bei Entziehungen der Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 24.08.1999, 99/11/0166).

Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Zur Vermeidung von Unklarheiten hat das Verwaltungsgericht den Beginn der Entziehung mit einem Zeitpunkt von zwei Wochen nach der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer festgelegt. Dies ermöglicht der Behörde, die administrativen Vorkehrungen zu treffen und dem Beschwerdeführer, sich terminlich auf die Entziehung vorzubereiten.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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