LVwG T LVwG-2025/17/0413-2

LVwG-2025/17/0413-2Tribunal administratif régional14 mars 2025

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>unzulässige Freizweitwohnsitznutzung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/17/0413-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.17.0413.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, Belgien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Stunden) herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 100,00 neu festgesetzt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, wh. in Belgien, ***** X, Adresse 2, hat die Wohnung in **** W, Adresse 3, auf der Liegenschaft EZ ***, Gst. Nr. **1, KG W, laut Anzeige der Gemeinde W vom 07.02.2024 zumindest vom 03.02.2024 bis zum 07.02.2024 zum Zwecke als Freizeitwohnsitz verwendet, obwohl der Eigentümerin Frau BB, welche die Mutter der Beschuldigten ist, die Benützung und Zurverfügungstellung der Wohnung zu Zwecken eines Freizeitwohnsitzes rechtskräftig untersagt wurde.

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt.

Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 begangen, weswegen über ihn gemäß § 13a Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 9 Stunden) verhängt wurde.

Der Verfahrenskostenbeitrag wurde mit Euro 400,00 festgesetzt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Sachverhaltsmitteilung durch die Gemeinde W die der Beschuldigten vorgeworfene Verwaltungsübertretung als erwiesen feststehe.

Der Mutter der Beschuldigten sei bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 21.04.2023 die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz untersagt worden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass auch der Beschuldigten die Gesetzwidrigkeit des Aufenthaltes in der Wohnung klar gewesen sei.

Entsprechend der Sachverhaltsdarstellung durch die Gemeinde W sei die Beschuldigte mit einer Schwester und zwei Brüdern zur vorgeworfenen Tatzeit im Februar 2024 in der vom Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 21.04.2023 betroffenen Wohnung gewesen, dies augenscheinlich zu Erholungszwecken, hätten sich doch in der Garderobe mehrere Skianzüge und im Kellerabteil Skischuhe und Rodelrutschplatten befunden. Zudem seien in den von den Geschwistern verwendeten Kraftfahrzeugen mehrere Paar Ski, Werkzeug und Malerausrüstung zu sehen gewesen.

Die Geschwister – darunter die Beschuldigte – hätten gegenüber dem Amtsleiter der Gemeinde W angegeben, sich zum Zwecke der Reinigung der Wohnung in W aufzuhalten, nach der gründlichen Wohnungsreinigung würde diese verkauft. Sie seien von ihren Eltern zur Wohnungsreinigung nach W geschickt worden.

Eine umgehende Nachschau in der Wohnung zur Überprüfung der Angaben der Geschwister sei verweigert worden. Einer späteren Nachschau am Nachmittag sei allerdings zugestimmt worden. Diese hätte erbracht, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung aufgeräumt und besenrein gewesen sei, darin hätten sich aber noch Mobiliarstücke und Wandbilder befunden.

Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen sei, ebenso erforderlich, um die Beschuldigte in Hinkunft von weiteren Verstößen gegen die Freizeitwohnsitzbestimmungen abzuhalten.

Die festgesetzte Geldstrafe sei im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher erkennbar die Behebung des Straferkenntnisses sowie die Verfahrenseinstellung beantragt wurden.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Aufenthaltes in der Wohnung ihrer Mutter nicht bewusst gewesen sei. Die Mutter habe ihr aus familiären Gründen den Aufenthalt in der Wohnung erlaubt wobei sie sich deshalb in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in W aufgehalten habe, um diese für einen Verkauf vorzubereiten, sie zu reinigen sowie Haushaltsgegenstände und persönliche Gegenstände auszuräumen. Sie habe sich nur zu diesem Zweck und mit Erlaubnis der Mutter dort aufgehalten.

Sie habe nie eine behördliche Aufforderung erhalten, sich zu rechtfertigen.

Es könne ihr nicht unterstellt werden, sie hätte vom Nutzungsverbot der Wohnung gewusst. Zum damalige Zeitpunkt habe sie entfernt von ihrer Mutter gelebt und habe zu ihren Eltern schon länger ein schwieriges Verhältnis, sodass sie über solche Dinge nicht informiert werde. Es sei ihr nur mitgeteilt worden, dass die Wohnung wegen eines Problems mit dem österreichischen Recht verkauft werden würde. Sie hätten während ihres nur wenige Tage dauernden Aufenthalts in der Wohnung Reinigungsarbeiten, Reparaturen von Steckdosen, Malerarbeiten und das Anbringen von Sockelleisten vorgenommen. Zudem hätten sie alte Skiausrüstung und andere Gegenstände nach Belgien zurückgebracht. Der Bericht der Beamten sei unvollständig und einseitig. Es könne aus dem Vorhandensein von Skiern nicht darauf geschlossen werden, dass diese für Freizeitzwecke genutzt worden seien. Diese seien vielmehr dauernd in der Wohnung gelagert gewesen.

Der Bericht des Kontrollbeamten sei tendenziös zu ihrem Nachteil verfasst worden. Sie sei der Ansicht, dass man ihrer Mutter als Eigentümerin einen Verstoß nachweisen wolle und dafür ihre Anwesenheit in der Wohnung heranziehe.

Das Bußgeld in Höhe von Euro 4.400,- für die vorgeworfene Nutzung der Wohnung zu Erholungszwecken sei nicht tragbar und stehe in keinem Verhältnis zu ihrer finanziellen Situation; sie sei im Juli 2024 übersiedelt, wodurch sich die finanziellen Möglichkeiten eingeschränkt hätten. Sie bitte, diese Umstände sowie ihren guten Glauben zu berücksichtigen und dem entsprechend zu entscheiden.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Strafsache nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 wegen angelasteter unzulässiger Freizeitwohnsitznutzung einer Wohnung.

Die Beschwerdeführerin hat sich im Zeitraum vom 03.02.2024 bis zum 07.02.2024 mit ihren Geschwistern CC, DD und EE in der Wohnung **** W, Adresse 3, (nachfolgend: Wohnung) auf Grundstück **1 KG W aufgehalten.

Im Auftrag ihrer Eltern BB und FF hat sie mit ihren Geschwistern die angeführte Wohnung in W ausgeräumt, kleinere Schäden repariert und die Wohnung ausgemalt sowie gereinigt, um sie für den beabsichtigten Verkauf vorzubereiten.

Zumindest einen Nachmittag hat die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt in Österreich im V in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in W für Erholungszwecke genutzt, und ist mit den Geschwistern an einem Nachmittag Skifahren gegangen. Der Zweck des Aufenthalts in der Wohnung war somit nicht auf die Vorbereitungsarbeiten für den Verkauf beschränkt.

Bei der von der Beschwerdeführerin (und ihren Geschwistern) genutzten Wohnung handelt es sich um keinen genehmigten Freizeitwohnsitz. Im Zeitraum des Aufenthalts der Rechtsmittelwerberin vom 03.02.2024 bis zum 07.02.204 in der fraglichen Wohnung lag auch kein Tatbestand vor, der die Nutzung der Wohnung für Freizeitwohnsitzzwecke nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes erlaubt hätte.

Vielmehr bestand bereits ein rechtskräftiger Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 21.04.2023, Zahl ***, ***, mit welchem der Mutter der Beschwerdeführerin die weitere Benützung der Wohnung als Freizeitwohnsitz untersagt worden war. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.10.2023, Zahl LVwG-2023/22/1984-5, war die Mutter der Rechtsmittelwerberin zudem für die (unrechtmäßige) Verwendung der genannten Wohnung in W für Freizeitwohnsitzzwecke bestraft worden, wobei sowohl die Eigennutzung als auch die Überlassung der Wohnung an Familienmitglieder für Erholungszwecke verfahrensgegenständlich waren. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol erging dabei in Bestätigung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2023, Zahl ***, dies bei Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.

Der Beschwerdeführer musste das Verbot der Nutzung der Wohnung zu Freizeitzwecken bekannt sein bzw. hätte ihr die Rechtslage bekannt sein müssen.

Die Wohnung wurde noch nicht verkauft, wird jedoch derzeit im Internet über einen Immobilienmakler zum Verkauf angeboten.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt einerseits aus der gegebenen Aktenlage – dabei insbesondere aus dem Sachverhaltsbericht gemäß der Anzeige des Amtsleiters der Gemeinde W vom 07.02.2024 – sowie andererseits aufgrund der eigenen Verantwortung der Rechtsmittelwerberin ergibt.

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass sich die Beschwerdeführerin mit drei Geschwistern im vorgeworfenen Zeitraum in der streitverfangenen Wohnung in W aufgehalten hat und die Wohnung für den beabsichtigten Verkauf vorbereitet hat, indem die Wohnung gereinigt und ausgeräumt wurde sowie kleine Schäden repariert wurden. Die diesbezüglichen Feststellungen gründen nicht nur auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, sondern auch auf dem Sachverhaltsbericht der Gemeinde W, aus welchem hervorgeht, dass bei der letztlich doch durchgeführten Wohnungsnachschau festgestellt werden konnte, dass vor Abreise des Rechtsmittelwerbers und seiner Geschwister die Wohnung aufgeräumt und besenrein gewesen ist. Die Feststellungen stützen sich auch auf die Verantwortungen der gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in der Wohnung aufhältigen Geschwister.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin und deren Geschwister zumindest an einem Nachmittag ihren Aufenthalt in der strittigen Wohnung (auch) zu Erholungszwecken genutzt haben, zumal sie an einem Nachmittag Skifahren gegangen sind, basiert auf der entsprechenden Einräumung des Bruders der Rechtsmittelwerberin, DD in dem gegen ihn geführten Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zl LVwG-2024/17/1718-3 wegen desselben Tatvorwurfs. Auch hat die Schwester CC in ihrer schriftlichen Rechtfertigung bei der belangten Behörde unmissverständlich dargetan, dass die Geschwister einen gemeinsamen Nachmittag auf den Skiern verbracht haben.

Die festgestellte Unzulässigkeit der Verwendung der Wohnung für Freizeitwohnsitzzwecke stützt sich auf die gegebene Aktenlage, insbesondere auf den im Akt der belangten Strafbehörde einliegenden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 21.04.2023, ebenso auf die aktenkundige Rechtsmittelentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.10.2023.

Verfahrensmaßgebliche Widersprüche in den vorliegenden Beweisergebnissen, die in der Beweiswürdigung aufzulösen gewesen wären, liegen im Gegenstandsfall somit nicht vor. Was den strittigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Wohnung in W vom 03.02.2024 bis zum 07.02.2024 anbelangt, insbesondere zu welchen Zwecken dieser Aufenthalt gedient hat, folgt das erkennende Verwaltungsgericht den glaubhaften Ausführungen des Bruders und der Schwester der Beschwerdeführerin, welche sich im Übrigen mit dem Sachverhaltsbericht des Amtsleiters der Gemeinde W ohne weiteres in Einklang bringen lassen. Die Behauptung, die in der Wohnung bzw. in den Autos vorgefundenen Skier seien für den Transport nach Belgien bereit gemacht worden steht der Feststellung nicht entgegen, dass auch die Beschwerdeführerin am gemeinsamen Skilaufen teilgenommen hat.

IV.Rechtslage:

Die belangte Strafbehörde hat die angefochtene Entscheidung auf die Bestimmungen des § 13 sowie des § 13a Abs 1 und Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 gestützt.

Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hatten zum Tatzeitraum folgenden Inhalt:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. …

(1a) …

(2) …

(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b) für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,

b) auf Antrag des Schenkungsnehmers bei Schenkungen auf den Todesfall nach Eintritt des Todesfalls, wenn der Schenkungsnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,

c) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

(9) Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz darf den Freizeitwohnsitz nur für sich, seine Familie und seine Gäste verwenden. Die entgeltliche Überlassung des Freizeitwohnsitzes ist nicht zulässig.

(10) …

§ 13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

b)einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder

c)einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, anderen als den im § 13 Abs. 9 genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.

(2) …

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

(4) Im Fall der unzulässigen Überlassung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze gilt die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 als an jenem Ort begangen, an dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet.

(5) …

(6) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.

(7) …“

V.Erwägungen:

Das erkennende Verwaltungsgericht ist bei seiner Rechtsmittelentscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

a)

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin die vorgeworfene Übertretung einer unzulässigen Nutzung der Wohnung bei ihrem Aufenthalt im V im Zeitraum vom 03.02.2024 bis 07.02.2024 für Freizeitwohnsitzzwecke begangen.

Nach den Feststellungen hat sie zumindest einen Nachmittag mit den Geschwistern beim Skifahren verbracht, einen Nachmittag also zum Entspannen genutzt, während sie die übrige Zeit – so jedenfalls ihre Darstellung - mit der Vorbereitung der Wohnung für den Verkauf (Reinigung, Malerarbeiten, Behebung kleinerer Schäden, etc) beschäftigt war. Angesichts des zum Entspannen genutzten Nachmittags im Schigebiet kann aber nicht von einem ausschließlichen Arbeitsaufenthalt gesprochen werden.

Demgemäß hat die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Verwaltungsübertretung jedenfalls in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist auszuführen, dass beim gegenständlichen Verwaltungsdelikt einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung einer Wohnung fahrlässiges Tatverhalten genügt. Es kann einer volljährigen Person zugemutet werden, sich über die in dem von ihr aufgesuchten Land geltenden Rechtsvorschriften zu informieren und sich dem entsprechend zu verhalten. Die Unkenntnis solcher Rechtsvorschriften entschuldigt nicht, die bestehenden Rechtsvorschriften übertreten zu haben. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin von rechtlichen Problemen mit der Wohnung und den darin begründeten Verkaufsabsichten Kenntnis hatte, wäre sie jedenfalls gehalten gewesen, dies näher zu hinterfragen.

Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Tochter der BB - der Bescheidadressatin des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 21.04.2023 mit der darin spruchgemäß enthaltenen Untersagung einer weiteren Benützung der verfahrensgegenständlichen Wohnung als Freizeitwohnsitz - vom Inhalt des vorangeführten Bescheides Kenntnis erlangt hat, kommt sogar eine vorsätzliche Tatbegehung in Frage.

Jedoch geht das Landesverwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall davon aus, dass die Rechtsmittelwerberin im Auftrag der Eltern im Tatzeitraum ihren Aufenthalt in der Wohnung genommen hat, um diese verkaufsbereit zu machen, wobei sie – wie auch die Eltern – augenscheinlich angenommen haben, dass ein derartiger Aufenthalt in der Wohnung zulässig sei.

In fahrlässiger Weise und unbedacht hat die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt in W in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aber auch dazu genutzt, zumindest einen Nachmittag mit Skifahren zu verbringen und sich zu entspannen. Die rechtliche Tragweite dieses „Entspannungsnachmittags“ hat die Beschwerdeführerin nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht im Blick gehabt, dass sie damit nämlich eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung eintreten lässt.

Anders als die Beschwerdeführerin offenbar annimmt, besteht die von ihr begangene Übertretung nämlich nicht darin, die gegenständliche Wohnung der Mutter betreten zu haben. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Wohnung auch als Ausgangspunkt für Freizeitaktivitäten diente. An der Unzulässigkeit dieser Nutzung hätte auch eine Anmeldung bei der Gemeinde nichts geändert.

Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin die ihr angelastete Tat fahrlässig begangen.

Dass sie sich zuvor bei der zuständigen Behörde erkundigt hätte, unter welchen genauen Voraussetzungen die von einem Freizeitwohnsitz-Benützungsverbot betroffene Wohnung verwenden werden kann, hat sie im Verfahren nicht einmal vorgebracht.

b)

Da die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen hat, war die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung dem Grunde nach zu bestätigen.

Es war jedoch die verhängte Strafe in ihrer Höhe zu reduzieren, worauf im Folgenden näher eingegangen wird.

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen hat die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelschriftsatz ausgeführt, dass vor Kurzem übersiedelt sei und daher finanzielle Einbußen hinzunehmen hat; sonstige Angaben wurden nicht gemacht.

Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist erheblich, da ein gewichtiges öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass die vom Tiroler Landesgesetzgeber erlassenen Freizeitwohnsitzregelungen beachtet werden.

Beim Verschulden war – wie bereits ausgeführt – von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, die Beschwerdeführerin hat ohne besonders nachzudenken und sich genau über die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung zu erkundigen, diese Wohnung (auch) für Freizeitwohnsitzzwecke verwendet, ist sie doch zumindest an einem Nachmittag mit ihren Geschwistern Skifahren gewesen und hat diesen Nachmittag zum Entspannen genutzt.

Straferschwerungsgründe hat die belangte Behörde nicht in Anschlag gebracht, solche sind auch für das erkennende Verwaltungsgericht im Verfahren nicht hervorgekommen.

Strafmildernd ist in dem in Prüfung stehenden Fall nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat aus Unbesonnenheit begangen hat (vgl § 34 Abs 1 Z 7 Strafgesetzbuch iVm § 19 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz), ist doch – wie bereits aufgezeigt – davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber ohne besondere Überlegung bei seinem Aufenthalt in der verfahrensgegenständlichen Wohnung, der grundsätzlich dazu gedient hat, die Wohnung verkaufsbereit zu machen, sich einen Nachmittag zum Entspannen genommen hat und diesen Nachmittag mit Skifahren verbracht hat und auf diese Weise die von einem Benützungsverbot betroffene Wohnung (auch) für Freizeitwohnsitzzwecke genutzt hat.

Auf den Strafmilderungsgrund der Unbesonnenheit hat die belangte Strafbehörde bei ihrer Strafbemessung nicht Bedacht genommen, was eine Strafreduktion zu tragen vermag.

Außerdem sprechen die Lebensumstände der Rechtsmittelwerberin, die der belangten Behörde nicht bekannt waren, für eine Strafreduzierung, ebenso der Umstand, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung in zeitlicher Hinsicht nur wenige Tage durch die Beschwerdeführerin verwendet worden ist. Die Freizeitwohnsitznutzung war auch mit der zeitlich überwiegenden Durchführung von Arbeiten verbunden, die nicht für die Nutzung als Freizeitwohnsitz spezifisch waren.

Diese nur wenige Tage andauernde Nutzung ist auch angesichts des vom Gesetzgeber vorgegebenen Strafrahmens bis € 40.000,- bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, zumal unzulässige Freizeitwohnsitznutzungen auch über Jahre hinweg, wiederholt und auch mit Gewinnerzielung denkbar und gegebenenfalls von diesem Strafrahmen abzudecken sind.

Schließlich spricht im vorliegenden Fall für eine Strafminderung ganz besonders der Umstand, dass die Familie der Beschwerdeführerin nunmehr die Regelungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes für Freizeitwohnsitze zu respektieren gedenkt, soll doch die streitverfangene Wohnung einer Veräußerung zugeführt werden und damit die bisherige unzulässige Freizeitwohnsitznutzung der Wohnung durch die Familie der Rechtsmittelwerberin beendet werden.

Um diesen Verkauf vornehmen zu können, hat die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Geschwistern im Auftrag ihrer Eltern bei dem strittigen Aufenthalt vom 03.02.2024 bis zum 07.02.2024 die Wohnung verkaufsbereit gemacht, dies durch Ausräumen, Reinigen sowie durch Vornahme kleinerer Reparaturen.

Wenn sie bei diesem Aufenthalt aus Unbesonnenheit einen Nachmittag auch dazu genutzt hat, sich beim Skifahren zu entspannen, so führt dies zwar zur Verwirklichung des verpönten Tatbildes einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung, doch erfordert diese Übertretung keine besonders strenge Bestrafung.

Für eine Bestrafung der Beschwerdeführerin sprechen aber doch nicht nur die von der belangten Strafbehörde zutreffend aufgezeigten spezialpräventiven Überlegungen, sondern auch generalpräventive Gesichtspunkte, soll doch jedermann klar und unmissverständlich aufgezeigt werden, dass auch die kurzzeitige Missachtung der Freizeitwohnsitzregelungen nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.

Unter Bezugnahme auf die vorangeführten Strafzumessungsgründe ist die nunmehr vom Gericht herabgesetzte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen zu betrachten.

In der vorliegenden Beschwerdesache konnte eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung entfallen, da die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Vornahme einer Verhandlung gestellt hat, obschon sie in der Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Strafentscheidung korrekt auf die für ihn bestehende Möglichkeit der Beantragung einer Verhandlung hingewiesen worden ist. Ebenso wenig haben die anderen Verfahrensparteien einen Verhandlungsantrag gestellt.

Im vorliegenden Fall waren auch keine weiteren Sachverhaltsklärungen nötig. Bereits nach dem Akteninhalt steht im Grund fest, dass die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Wohnung im Tatzeitraum unzulässiger Weise auch als Freizeitwohnsitz verwendet hat.

Schließlich wurden von der Rechtsmittelwerberin in der Beschwerde keine relevanten Beweisaufnahmen beantragt, zumal ein Nachweis der Unkenntnis von dem mit Bescheid ausgesprochenen Freizeitwohnsitzverbot für die Entscheidung des Gerichts in jedem Fall unerheblich gewesen wäre. Daher konnte gemäß § 44 Abs 3 Ziffer 1 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aufgrund der klaren und eindeutigen Rechts- sowie Sachlage hat sich im Gegenstandsfall für das erkennende Verwaltungsgericht keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gestellt (vgl VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

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