LVwG T LVwG-2024/13/2853-1; LVwG-2024/13/2854-1

LVwG-2024/13/2853-1; LVwG-2024/13/2854-1Tribunal administratif régional13 mars 2025

Regest

Amtssignatur<br/>Dauerdelikt<br/>Verweigerung der Schulpflicht<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/13/2853-1; LVwG-2024/13/2854-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.13.2853.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerden der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.10.2024, Zl *** und ***, jeweils wegen Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als die verletzte Rechtsvorschrift § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 121/2024 zu lauten hat, die verletzte Strafnorm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz, BGBl Nr 76/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 121/2024.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind jeweils Euro 88,00, sohin insgesamt Euro 176,00 zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Tatvorwürfe, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu *** (LVwG-2024/13/2853) wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:09.09.2024 – 16.09.2024

Ort:**** X, Adresse 2, NMS 2 X

Sie, Frau AA, sind Mutter und Erziehungsberechtigte Ihres an der Mittelschule 2, Adresse 2, **** X, schulpflichtigen Sohnes BB, geb. XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes zu sorgen.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes BB, geb. XX.XX.XXXX zu sorgen, zumal dieser vom 09.09.2024 bis jedenfalls 16.09.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 440,00

14 Tage(n) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 24 Abs. 4 Schulpflicht-gesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€484,00“

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu *** (LVwG-2024/13/2854) wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:09.09.2024 – 16.09.2024

Ort:**** Z, Adresse 3, Volksschule Z

Sie, Frau AA, sind Mutter und Erziehungsberechtigte Ihrer an der Volksschule Z, Adresse 3, **** Z, schulpflichtigen Tochter CC, geb. am XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBL Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter zu sorgen.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigte unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihrer Tochter CC, geb. am XX.XX.XXXX zu sorgen, zumal diese vom 09.09.2024 bis jedenfalls 16.09.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 440,00

14 Tage(n) 0 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Schulpflicht-gesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€484,00“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin gleichlautende als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerden erhoben und darin ausgeführt, dass jede rechtliche Grundlage fehle, es diverse Formfehler geben würde, kein Vertrag bestehen würde, eine ungültige Amtssignatur vorliegen würde, eine Verdrehung durch Nichtwürdigung der Fakten erfolgt sei sowie falsche Pronomen verwendet worden seien.

Aufgrund dieser Beschwerde wurden die behördlichen Verwaltungsstrafakten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerden vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Verwaltungsstrafakten, in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in die Akten LVwG-2024/27/2851 und 2852 betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin und Vater der mj CC und BB, DD, dem in diesen Verfahren dieselben Verwaltungsübertretungen vorgeworfen wurden, wie der Beschwerdeführerin in den gegenständlichen Verfahren. Diese Verfahren wurden bereits mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.02.2025 entschieden, die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der mj CC, geb am XX.XX.XXXX, und des mj BB, geb am XX.XX.XXXX, beide wohnhaft in ****.

Für das Schuljahr 2021/2022 wurde der häusliche Unterricht für beide Kinder angezeigt und nicht untersagt. Im Dezember 2021 wurde für beide Kinder von der Beschwerdeführerin erneut der häusliche Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 angezeigt. Die Externistenprüfungen wurden am Ende des Schuljahres 2021/2022 weder von CC noch von BB abgelegt.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 11.07.2022 wurde die Teilnahme der mj CC am häuslichen Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule für das Schuljahr 2022/2023 untersagt und gleichzeitig angeordnet, dass die mj CC im Schuljahr 2022/2023 die Schulpflicht durch Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen (Bescheid vom 11.07.2022, ***). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen (BVwG vom 03.08.2022, ***).

Mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 11.07.2022 wurde die Teilnahme des mj BB am häuslichen Unterricht nach dem Lehrplan der Mittelschule für das Schuljahr 2022/2023 untersagt und gleichzeitig angeordnet, dass der mj BB im Schuljahr 2022/2023 die Schulpflicht durch Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen (Bescheid vom 11.07.2022, ***). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen (BVwG vom 17.08.2022, ***).

CC und BB haben im gesamten Schuljahr 2022/2023 den Unterricht an der Mittelschule bzw Volksschule unentschuldigt nicht besucht und wurden zu Hause von ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin, unterrichtet. Auch im gegenständlich vorgeworfenen Tatzeitraum vom 09.09.2024 bis zum 16.09.2024 haben die beiden mj Kinder den Unterricht an den Schulen unentschuldigt nicht besucht.

Die gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisse wurden von der Sachbearbeiterin EE elektronisch genehmigt, in weiterer Form elektronisch erstellt und mit Amtssignatur versehen und sodann zugestellt. Laut den in behördlichen Akten einliegenden Postrückscheinen wurden die genannten Straferkenntnisse am 21.10.2024 von der Beschwerdeführerin übernommen.

III.Beweiswürdigung:

Die vorangeführten Feststellungen ergeben sich aus den behördlichen Akten sowie aus den entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes. Den Akten LVwG-2023/32/0980 und LVwG-2023/32/0981 (ebenso Verfahren betreffen die Beschwerdeführerin AA) liegen die unter den Feststellungen genannten Entscheidungen der Bildungsdirektion und des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Dass die beiden mj Kinder CC und BB im Jahr 2022/23 keine öffentliche Schule besucht haben, sondern zu Hause von ihrer Mutter unterrichtet wurden und am Ende des Schuljahrs 2021/22 die Externistenprüfung nicht abgelegt haben, ergibt sich aus der Entscheidung betreffend den Vater der mj Kinder CC und BB im Verfahren LVwG-2023/29/2231 und 2232.

Die Beschwerdeführerin hat inhaltlich nicht bestritten, dass die beiden mj Kinder CC und BB zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten den Unterricht an den Schulen unentschuldigt nicht besucht haben. Auch liegen den behördlichen Akten Mitteilungen der Schulleitung der Volksschule Z vom 10.09.2024 und der Schulleitung der Mittelschule 2 X vom 18.09.2024 ein, aus denen jeweils hervorgeht, dass die Schülerin CC bzw der Schüler BB dem Unterricht vom 09.09.2024 bis 16.09.2024 unentschuldigt ferngeblieben sind.

Dass die beiden gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisse elektronisch gefertigt und erstellt wurden, ist den beiden Beiblättern zu den Straferkenntnissen im behördlichen Akt zu entnehmen; ebenso, dass die Genehmigung und Versendung von der Sachbearbeiterin EE erfolgte. Dass diese fertigungsbefugt ist, ist amtsbekannt bzw ergibt sich dies auch aus den Verfahren LVwG-2023/32/0980 und LVwG-2023/32/0981.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024, lauten:

„Allgemeine Schulpflicht

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

[…]

Gemeinsame Bestimmungen

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 157/2024, lauten:

„Erledigungen

§ 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“

Die wesentlichen Bestimmungen des EGVG, BGBl I Nr 87/2008 idF BGBl I Nr 177/2023, lauten:

„Artikel I

[…]

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;

2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;

3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.

[…]“

Die wesentlichen Bestimmungen des E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 117/2024, lauten:

„Besonderheiten elektronischer Aktenführung

Amtssignatur

§ 19. (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

Beweiskraft von Ausdrucken

§ 20. Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die mj CC, geb am XX.XX.XXXX in der Zeit vom 09.09.2024 bis 16.09.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht hat. Weiters steht fest, dass der mj BB, geb am XX.XX.XXXX, in der Zeit vom 09.09.2024 bis 16.09.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht hat. Beide unterlagen im Tatzeitraum der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 Schulpflichtgesetz. Die Beschwerdeführerin hat von ihrem Wahlrecht, die Schulpflicht durch den Besuch einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen, nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Schulpflicht entsprechend der Pflichtschulsprengelverordnung vom mj BB in der Mittelschule X und von der mj CC an der Volksschule Z zu erfüllen ist.

Die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte des mj BB und der mj CC hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass die beiden Kinder der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichts im Tatzeitraum nachgekommen sind.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegen keine Nicht-Bescheide vor. Den Behördenakten (dem jeweiligen Ausfertigungsprotokoll) ist zu entnehmen, dass das jeweilige Straferkenntnis durch die fertigungsbefugte Sachbearbeiterin EE elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt mit Amtssignatur versehen an die Beschwerdeführerin versandt wurde.

§ 18 Abs 3 und Abs 4 AVG unterscheiden zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits (vgl VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).

Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl in diesem Sinn VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009 mit weiteren Nachweisen).

Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann nach § 18 Abs 3 zweiter Satz AVG an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GoV-G) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GoV-G) der Erledigung treten. Je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein (vgl VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009 mit Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage).

Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).

Von der in § 18 Abs 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Fall elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (vgl VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).

Die angefochtenen Straferkenntnisse wurden von einer befugten Sachbearbeiterin elektronisch genehmigt und elektronisch erstellt und weisen eine Amtssignatur auf, sämtliche Schritte sind nachvollziehbar dokumentiert, weshalb mangels entsprechenden Vorbringens und mangels anderslautender Beweismittel keine Bedenken an der rechtmäßigen Ausfertigung der beiden Bescheide bestehen.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass keine entsprechende Amtssignatur vorliege, ist auszuführen, dass gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz AVG Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von einer mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen brauchen als jene, die in Abs 1 leg cit und gegenständlichenfalls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und Name des Genehmigenden) angeführt sind.

Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GoV-G neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde, und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist jeweils unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und die Informationen unter der Internetadresse „Amtssignatur.tirol.gv.at“ abrufbar sind. Unter dem weiterführenden Link „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments“ auf der genannten Internetseite ist zudem angeführt, dass die Verifizierung eines Dokuments, worunter die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt, auch ohne elektronisch vorliegendem Dokument (zB per Mail oder Scan) überprüft werden kann.

Die gegenständlich von der Behörde verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-GoV-G. Die zusätzliche Anbringung der als SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht. Seitens des erkennenden Gerichts bestehen sohin keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung der Bescheide.

Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Prüfbericht ergibt sich, dass die Überprüfung des Werts der Signatur bzw des Siegels erfolgreich durchgeführt werden konnte. Eine formal korrekte Zertifikatskette vom Signatur/Siegel-Zertifikat zu einem vertrauenswürdigen Wurzelkennzeichen konnte konstruiert werden. Jedes Zertifikat dieser Kette ist zum in der Anfrage angegebenen Prüfzeitpunkt gültig. Weiters ist festgehalten, dass das Zertifikat den technischen Voraussetzungen für eine Amtssignatur erfüllt. Es ist auch ausgeführt, dass es sich um ein Amtssignaturzertifikat handelt.

Zudem ist nochmals unter Verweis auf die obigen Ausführungen und die zitierte Judikatur darauf hinzuweisen, dass die Amtssignatur keine Unterschrift des Genehmigenden, sondern eine Bestätigung erstellt, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt und eine Unterschrift auf der Erledigung selbst gemäß den Bestimmungen des § 18 AVG bei elektronischen Ausfertigungen auch nicht vorgesehen ist und die Unterschrift zur Freigabe des angefochtenen Straferkenntnisses elektronisch vorliegt.

Die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung stellt ein Dauerdelikt dar, wobei als Tatzeitraum der 09.09.2024 bis 16.09.2024 angeführt ist.

Ein Dauerdelikt ist eine Variante des fortgesetzten Delikts (vgl VwGH 12.09.1985, 85/07/0032).

Bei einem Dauerdelikt sind im Spruch Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens anzugeben (vgl zB VwGH 02.09.2019, Ra 2018/02/0003; 22.07.2019, Ra 2019/2/0137). Der Tatzeitraum endet (wenn nicht anders festgestellt) jedenfalls mit Erlassung des Strafbescheids (VwGH 20.08.2021, Ra 2020/10/0068). Bei Fortführung des deliktischen Verhaltens ist bis zur Bescheiderlassung in erster Instanz der gesamte diesbezügliche Zeitraum erledigt (vgl VwGH 03.07.1990, 90/07/0031). Eine Bestrafung unterbricht im Rechtssinn die Tatbegehung; hält der Täter den rechtswidrigen Zustand danach jedoch weiter aufrecht, begeht er eine neue Tat (vgl VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023; 14.05.2014, 2012/06/0226).

Demnach sind bei Dauerdelikten Gegenstand weiterer Verfahren Tathandlungen nach der Zustellung eines behördlichen Straferkenntnisses. Die Zustellung der gegenständlichen Straferkenntnisse betreffen den Tatzeitraum 09.09.2024 bis 16.09.2024, wurden der Beschwerdeführerin am 21.10.2024 zugestellt. Für den Fall, dass die beiden Kinder sohin bis zum 21.10.2024 die Schule nicht besucht haben, gilt – aufgrund obiger Ausführungen – der Tatzeitraum vom 09.09.2024 bis 21.10.2024 als abgegolten.

Im gegenständlichen Fall war die Bestrafung des gegenständlichen Tatzeitraums jedenfalls zulässig. Die rechtliche Grundlage hiefür ist im Schulpflichtgesetz 1985 gegeben.

Worin eine „Verdrehung und Nichtwürdigung der Fakten“ im Konkreten liegen soll, hat die Beschwerdeführerin in seiner Beschwerde nicht dargelegt. Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass der Schulpflicht der beiden minderjährigen Kinder nicht durch den Besuch an der jeweils vorgesehenen Sprengelschule, das ist für mj BB, geb XX.XX.XXXX, die Mittelschule 2 in X, für mj CC, geb am XX.XX.XXXX, die Volksschule Z, nicht nachgekommen wurde. Der Beschwerdeführerin hat auch nicht etwa behauptet, dass sie für die Erfüllung der Schulpflicht der beiden minderjährigen Kinder in den vorerwähnten Schulen gesorgt hätte.

Gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

Im gegenständlichen Fall ist hingegen von Vorsatz auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat im Wissen darum, dass Schulpflicht für die beiden minderjährigen Kinder besteht, nicht dafür Sorge getragen, dass diese Schulpflicht erfüllt wird. Dass der Beschwerdeführerin dies bewusst war, ergibt sich schon aus den Strafverfahren zu LVwG-2023/32/0980 und 0981, LVwG-2023/13/2901 und 2902 und LVwG-2023/13/1215 und 1216.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, obwohl derartiges im Verfahren möglich gewesen wäre, sodass diesbezüglich von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war.

Mildernd war nichts, erschwerend die einschlägige Vorstrafe zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, dass jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolgs in nicht unerheblichem Maß beeinträchtigt wurde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn – wie hier auch maßgeblich – nach zugelassenem häuslichen Unterricht die Externistenprüfung nicht abgelegt wurde und über einen beträchtlichen Zeitraum der Unterricht nicht besucht wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/1070025).

Die verhängten Geldstrafen können nicht als überhöht angesehen werden, sondern sind jedenfalls schuld- und tatangemessen und verhältnismäßig und jedenfalls auch aus spezial-, aber auch generalpräventiven Gründen geboten.

Die Anwendung des § 20 VStG kam nicht in Frage, da ein Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich der Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG ist auszuführen, dass nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden auszugehen war und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolgs, und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering waren.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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