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LVwG-2024/15/1763-9•LVwG T LVwG-2024/15/1763-9
LVwG-2024/15/1763-9Tribunal administratif régional12 mars 2025
Antragszurückziehung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerden des Landesumweltanwaltes, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei: Gemeinde Y, ADRESSE 2, *** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.05.2024, Zl ***,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird im Hinblick auf die erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Gemeinde Y auf Grundlage der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, des Tiroler Naturschutzgesetzes und des Forstgesetzes eine Bewilligung für Verbauungsmaßnahmen am W erteilt. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel des Landesumweltanwaltes, im welchem die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung beantragt wird.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes eine raumordnungsfachliche Stellungnahme eingeholt und der Antragstellerin übermittelt. Daraufhin wurde mit E-Mail-Nachricht der mitbeteiligten Partei vom 07.03.2025 der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückgezogen.
II.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche, forstrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für Verbauungsmaßnahmen am W erteilt.
Der Antrag zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung wurde allerdings im Beschwerdeverfahren wiederum zurückgezogen.
III.Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus der Antragszurückziehung vom 07.03.2025.
IV.Rechtslage:
Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005):
„§ 43
Verfahren
(1) Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.
[…]“
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„§ 27
Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
§ 28
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
V.Erwägungen:
Naturschutzrechtliche Bewilligungen sind auf einen entsprechenden Antrag hin zu erteilen. Beim Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz handelt es sich somit um ein antragsgebundenes Verwaltungsverfahren. Eine amtswegige Erteilung von naturschutzrechtlichen Bewilligungen sieht das Tiroler Naturschutzgesetz nicht vor.
Durch die Zurückziehung des Antrages auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im Rechtsmittelverfahren ist der belangten Behörde nachträglich die Zuständigkeit zur Entscheidung über das Ansuchen der mitbeteiligten Partei im Hinblick auf das Tiroler Naturschutzgesetz weggefallen. Diese mangelnde Zuständigkeit der belangten Behörde war vom Landesverwaltungsgericht Tirol von Amts wegen aufzunehmen und der angefochtene Bescheid im Umfang der erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung ersatzlos zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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