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LVwG-2025/37/0050-4•LVwG T LVwG-2025/37/0050-4
LVwG-2025/37/0050-4Tribunal administratif régional11 mars 2025
Antragsunterlagen<br/>fehlende Unterlagen<br/>Fischereiberechtigte<br/>übergangene Partei<br/>Kleinwasserkraftwerk<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, dieser vertreten durch CC, DD, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (= belangte Behörde) vom 05.12.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 30.08.2018, Zl ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft X der AA die wasserrechtliche Bewilligung für die Wiederverleihung der Kleinwasserkraftanlage am Flächenbach im Gebiet der Gemeinde Z (Spruchpunkt I.) sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt II.). Die wasserrechtliche Bewilligung war mit 31.12.2022 befristet (Spruchpunkt I./C.).
Mit Schriftsatz vom 21.12.2022 beantragte die AA, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, Adresse 1, **** Z, die Wiederverleihung des mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.08.2018, Zl ***, eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage am Flächenbach im Gebiet der Gemeinde Z sowie die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen. Zu den mit diesem Antrag vorgelegten Unterlagen erstattete (unter anderem) der gewerbetechnische Amtssachverständige EE die Stellungnahme vom 06.06.2023, Zl ***. Der gewerbetechnische Amtssachverständige wies darauf hin, dass die sicherheitstechnische Beurteilung aufgrund der fehlenden elektromaschinellen Beschreibung in Verbindung mit den sicherheitstechnischen Vorkehrungen im Maschinenhaus nicht möglich sei. Die Bezirkshauptmannschaft X forderte in weiterer Folge mehrfach, zuletzt mit Schriftsatz vom 03.09.2024, Zahl ***, die AA auf, eine elektromaschinelle Beschreibung der sicherheitstechnischen Vorkehrungen und der geplanten Modernisierungsmaßnahmen vorzulegen. Mit E-Mail vom 13.11.2024 wurde eine überarbeitete „Beschreibung der energietechnischen Anlage“ übermittelt.
Mit Bescheid vom 05.12.2024, Zl ***, wies die Bezirkshauptmannschaft X das Ansuchen der AA vom 21.12.2022 um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für den Betrieb des Kleinwasserkraftwerkes Flächenbach gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurück. Die Bezirkshauptmannschaft X begründete ihre Entscheidung damit, dass keine fristgerechte Nachreichung elektrotechnischer Unterlagen durch die AA erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die AA, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, dieser vertreten durch CC, DD, Adresse 2, **** Y, mit Schriftsatz vom 31.12.2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Abschließend heißt es in der Beschwerde:
„Die maschinentechnischen Unterlagen wurden durch Datenblätter bereits bei der Einreichung 2022 vorgelegt, ebenso ein Anlagenschema vorgelegt. Deshalb wird davon ausgegangen, dass ausreichende Unterlagen vorgelegt worden sind, um die Anlage auch in elektromechanischer Hinsicht zu beschreiben.“
Mit Schriftsatz vom 07.01.2025, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft X dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.12.2024 vor.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2025, Zl LVwG-2025/37/0050-1, leitete das Landesverwaltungs-gericht Tirol die mit E-Mail vom 13.11.2024 vorgelegte überarbeitete „Beschreibung der energietechnischen Anlage“, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde vom 31.12.2024 an den gewerbetechnischen Amtssachverständigen EE mit dem Ersuchen weiter darzulegen, ob die von ihm im Schriftsatz vom 06.06.2023, Zl ***, geforderte maschinelle Beschreibung in Verbindung mit den sicherheitstechnischen Vorkehrungen im Maschinenhaus vorliegt. Dazu äußerte sich der gewerbetechnische Amtssachverständige EE im Schriftsatz vom 07.02.2025, Zl ***.
In Wahrung des Parteiengehörs leitete das Landesverwaltungsgericht Tirol die gewerbetechnische Stellungnahme vom 07.02.2025, Zl ***, an den Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde weiter und räumte die Möglichkeit einer Äußerung binnen 14 Tagen ein. Die belangte Behörde hob in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2025, Zl ***, unter Hinweis auf die gewerbetechnische Stellungnahme hervor, dass „eben nicht die notwendigen und auch mehrfach nachgeforderten Unterlagen beigebracht wurden, weshalb der Zurückweisungsbescheid zu Recht ergangen ist.“ Die Beschwerdeführerin übermittelte eine „Ergänzende sicherheitstechnische Beschreibung der energietechnischen Anlage“ vom 25.02.2025, der verschiedene Datenblätter und Informationen beigefügt waren.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 30.08.2018, Zl ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft X der AA die wasserrechtliche Bewilligung für die Wiederverleihung der Kleinwasserkraftanlage am Flächenbach im Gebiet der Gemeinde Z (Spruchpunkt I.) sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt II.). Die wasserrechtliche Bewilligung war mit 31.12.2022 befristet (Spruchpunkt I./C.).
Mit Schriftsatz vom 21.12.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederverleihung des mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.08.2018, Zl ***, eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer kleinen Wasserkraftanlage am Flächenbach im Gebiet der Gemeinde Z sowie die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen.
2. Modernisierung der Wasserkraftanlage am Flächenbach:
Gegenstand des Wiederverleihungsverfahrens ist die Wasserkraftanlage der Beschwerde-führerin am Flächenbach am V. Der Standort des Krafthauses liegt auf ca 2.020 m Seehöhe (Turbinenachse: 2.020,33m ü.A.). Die Ausleitung durch ein Tiroler Wehr befindet sich auf 2.154,0 m ü.A., die Druckrohrleitung hat eine Länge von ca 375 m. Die Wasserkraftanlage befindet sich orographisch rechts des Flächenbaches und liegt – mit Ausnahme des Kraft-hauses – zur Gänze auf dem Gst Nr **1, GB ***** Z.
Das Kleinwasserkraftwerk erbringt eine Leistung von 54 kW. Nach einem Schadensereignis am 01.07.2020 wurde zur Wiederinbetriebnahme die Druckrohrleitung saniert.
Geplant ist nunmehr die Modernisierung der Kraftwerkanlage durch folgende Maßnahmen:
Erneuerung des Einlaufbauwerks
Erneuerung der Druckrohrleitung
Austausch der Turbine
Sicherheitstechnische Ausstattung
Die Erneuerung des Einlaufwehres erfolgt durch ein Betonfertigteil. Die Höhe des Überlaufs und der Betriebswasserspiegel ändern sich nicht.
Die Druckrohrleitung wird neu errichtet, dazu werden Kunststoffrohre mit einem Innendurchmesser DN 200 mm verwendet. Die Länge der Druckrohrleitung wird neu errichtet, dazu werden Kunststoffrohre mit einem Innendurchmesser DN 200 mm verwendet. Die Länge der Druckrohrleitung ändert sich nicht.
Die derzeitige Turbine soll durch eine eindüsige Pelton-Freistrahlturbine mit einer Nennleistung von 53 kW ersetzt werden. Die Turbine wird auf den bestehenden Betonschacht aufgesetzt, die Drehachse der Turbine wird vertikal montiert. Zum Einsatz kommt eine Turbine der Firma GG, Type ***. Die Höhe der Längsachse des Schaufelrades entspricht der derzeitigen Turbinenachse. Ergänzend wird der elektrotechnische Verteiler erneuert. Im Krafthaus wurde bei der Eingangstür ein Not-Aus-Taster installiert. Bei dessen Betätigung wird der Hauptschieber der Druckrohrleitung zur Turbine geschlossen und somit die Turbine abgestellt. Näheres ergibt sich aus der Erklärung von FF vom 26.04.2023.
3. Gewerbetechnische Beurteilung:
Zum Austausch der Turbine samt der sicherheitstechnischen Ausstattung fehlen Informationen darüber, in welcher Weise die gesamte technische sowie sicherheitstechnische Ausführung erfolgen soll. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass bei der Eingangstür im Krafthaus ein Not-Aus-Taster installiert wurde. Diese Angabe alleine reicht allerdings nicht aus, um eine Aussage treffen zu können, dass durch die Erneuerung der Anlage der neue Maschinensatz samt der dazugehörigen Steuerungs- und Überwachungseinrichtung im Sinne der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 (MSV 2010) ausgeführt werden soll. Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine Angaben im Sinne des § 5 MSV 2010. Folglich ist eine sicherheitstechnische Beurteilung nicht möglich.
III.Beweiswürdigung:
Die in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung zitierten Schriftstücke – Bescheid vom 30.08.2018, Zl ***, sowie der Antrag auf Wiederverleihung vom 21.12.2022 samt den Unterlagen – sind Bestandteil des behördlichen Aktes.
Die Beschreibung der Modernisierungsmaßnahme stützt sich auf die Unterlage „Technischer Bericht zur Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung, Ergänzungen“ vom 09.11.2024. Zur sicherheitstechnischen Ausstattung verweist dieser Bericht auf die Installation eines Not-Aus-Tasters bei der Eingangstür im Krafthaus. In der beigefügten Erklärung vom 26.04.2023 bestätigt die FF, Adresse 3, ***** W, „dass beim Turbinenhaus des Wasserkraftwerkes – installiert beim JJ – vor der Tür ein Not-Aus-Taster installiert ist, welcher bei Betätigung veranlasst, dass der Hauptschieber der Druckleitung zur Turbine geschlossen wird und somit die Turbine abgestellt wird“.
Der gewerbetechnische Amtssachverständige EE wies den Projektanten des gegenständlichen Kleinkraftwerkes bereits am 24.01.2023 auf die fehlende elektrotechnische Beschreibung der geplanten Modernisierungsmaßnahmen, sowie der sicherheitstechnischen Vorkehrungen hin. Am 02.05.2023 informierte der gewerbetechnische Amtssachverständige den Projektanten, dass nicht die nunmehr vorgelegte Bestätigung der FF betreffend den Not-Aus-Schalter, sondern eine elektromaschinelle Beschreibung der geplanten Modernisierungsmaßnahmen erforderlich sei, die allerdings bis zur Erstattung der gewerbetechnischen Stellungnahme vom 06.06.2023, Zl ***, nicht übermittelt wurde. Zu dem – nach mehrfachen Urgenzen – vorgelegten technischen Bericht samt Beilagen vom 09.11.2024 führte der gewerbetechnische Amtssachverständige in der Stellungnahme vom 07.02.2025, Zl ***, aus, dass eine Beschreibung der gesamten technischen sowie sicherheitstechnischen Ausführung in Zusammenhang mit dem Austausch der Turbine nach wie vor fehlt.
Den gewerbetechnischen Darlegungen widersprach die Beschwerdeführerin nicht, vielmehr legte sie die „Ergänzende sicherheitstechnische Beschreibung der energietechnischen Anlage“ vom 25.02.2025 samt weiteren Anlagen vor. Die Feststellungen in der Sachverhaltsdarstellung, wonach eine elektrotechnische Beurteilung anhand der bis Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegten Unterlagen nicht gültig sei, beruht daher auf den nachvollziehbaren Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 06.06.2023, Zl ***, und vom 07.02.2025, Zl ***.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 103 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 205/1959 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 123/2006, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung
§ 103. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projekts nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen – zu versehen:
[…]
[…]
[…]“
2. Allgemeines Verfahrensverwaltungsgesetz 1991:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 13 Allgemeines Verfahrensverwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„3. Abschnitt:
Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Anbringen
§ 13. […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
3. Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 2 und 5 der Maschinen-Sicherheits-verordnung 2010 (MSV 2010), BGBl II Nr 282/2018, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Maschine‘ die im § 1 Abs 1 lit. a - f (Artikel 1 Abs 1 Buchstaben a bis f der Maschinen-Richtlinie) aufgelisteten Erzeugnissen.
(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck
a) ‚Maschine‘
–eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
–eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
–eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
–eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;
–eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;
[…]“
„Inverkehrbringen und Inbetriebnahmen“
§ 5. (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine
[…]“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 idF BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[..]
[…]“
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid vom 05.12.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin am 11.12.2024 zugestellt. Die Beschwerde vom 31.12.2024 wurde am 07.01.2025 auf digitalem Weg an der für diese Form der Einbringung vorgesehenen E-Mail-Adresse der belangten Behörde und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Die Bewilligungsdauer der gegenständlichen Kleinwasserkraftanlage war gemäß dem Bescheid vom 30.08.2018, Zl ***, mit 31.12.2022 befristet. Der „Antrag auf Wiederverleihung“ vom 21.12.2022 langte am 23.12.2022 und damit wenige Tage vor Ablauf der Bewilligungsdauer bei der Bezirkshauptmannschaft X ein. Mangels rechtzeitigem Einbringens der Wiederverleihungsantrages war der Ablauf der Bewilligungsdauer nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen vom 21.12.2022 im Sinne des § 21 Abs 3 3. Satz WRG 1959 gehemmt. Das Ansuchen vom 21.12.2022 ist somit als Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die bestehende Kleinwasserkraftanlage zu qualifizieren.
Nach § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Was unter „Mängel schriftlicher Anbringen“ zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift, im gegenständlichen Fall der Bestimmung des § 103 Abs 1 WRG 1959, entnommen werden. Gemäß § 103 Abs 1 WRG 1959 ist ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung sowie auf Wiederverleihung mit einer Reihe näher bezeichneter Unterlagen zu versehen, falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen. Diese Unterlagen müssen schon zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden sein (vgl VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; VwGH 28.05.2015, 2012/07/0108).
§ 103 WRG 1959 trägt somit einem Antragsteller bestimmte verfahrensrechtliche Obliegen-heiten auf, die er unter der Sanktion des § 13 Abs 3 AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt. Das Fehlen der in § 103 WRG 1959 genannten Unterlagen stellt einen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG dar. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die im § 103 WRG 1959 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG 1959 fallen, unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekanntgeben werden (VwGH 27.06.2013, 2013/07/0035).
Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist auch die Modernisierung der sicherheitstechnischen Ausstattung sowie der Austausch der Turbine. Bei der Turbine einschließlich der dafür notwendigen Anlagenteile handelt es sich um eine Maschine im Sinne des § 2 Abs 2 lit a MSV 2010. Im Hinblick auf den geplanten Austausch dieser Turbine als Teil der Kraftwerksanlage sind unter Berücksichtigung des § 103 Abs 1 lit e und g WRG 1959 die für eine elektrotechnische Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die für eine derartige Beurteilung erforderlichen Unterlagen waren dem Antrag vom 21.12.2022 nicht beigefügt. Das Fehlen dieser unter den Rahmen des § 103 Abs 1 WRG 1959 fallenden Unterlagen stellte einen Mangel im Sinn des § 13 Abs 3 AVG dar. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer bereits mit Schriftsatz vom 15.06.2023, Zl ***, diesen Mangel zur Kenntnis und forderte sie zur Vorlage der für die elektrotechnische Beurteilung notwendigen Unterlagen bis spätestens 01.09.2023 auf. Nach weiteren vergeblichen Urgenzen forderte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 03.09.2024, Zl ***, zugestellt am 09.09.2024, die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG auf, „[…] bis spätestens 10.11.2024 eine elektromaschinelle Beschreibung sicherheitstechnischer Vorkehrungen und geplanter Modernisierungsmaßnahmen vorzulegen […]“. Die Behörde war aufgrund der fehlenden Unterlagen zu einem Vorgehen nach § 13 Abs 3 AVG berechtigt.
Trotz der neuerlichen Aufforderung vom 03.09.2024 legte die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen nicht vor und ließ somit die eingeräumte Frist verstreichen. Die Frist im Ausmaß von zwei Monaten ist jedenfalls als ausreichend zu qualifizieren, da die nach § 13 Abs 3 AVG gesetzte Frist zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen dient (VwGH 17.01.1997, 96/07/0184).
Zu dem von der Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten „Ergänzenden technischen Bericht“ vom 25.02.2025 samt weiteren Beilagen ist Folgendes festzuhalten:
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Frage, ob der mit Beschwerde angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.02.2022 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung wegen fehlender Unterlagen zurückwies, den in § 13 Abs 3 AVG formulierten Anforderungen entspricht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher ausschließlich zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrages vom 21.12.2022 zu Recht verweigert wurde. Diese Frage ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides zu beurteilen. Die Behebung des zur Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl VwGH 26.09.2013, 2011/07/0094, zum vormaligen Berufungsverfahren).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher lediglich zu prüfen, ob die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung auf der Basis der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung die in § 13 Abs 3 AVG formulierten Voraussetzungen erfüllte. Auf die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgereichten Unterlagen war daher nicht einzugehen.
Wie dargelegt, lagen im Zeitpunkt der Entscheidung des angefochtenen Bescheides vom 05.12.2024 die angeforderten, unter die Bestimmung des § 103 Abs 1 WRG 1959 fallenden Unterlagen trotz Aufforderung unter Einräumung einer ausreichend bemessenen Frist nicht vor. Die belangte Behörde war somit zur Zurückweisung des Ansuchens auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 21.12.2022 berechtigt.
Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.12.2022 waren Unterlagen für eine sicherheitstechnische Beurteilung und damit Unterlagen, die unter § 103 Abs 1 WRG 1959 fallen, nicht beigefügt. Die belangte Behörde forderte im Einklang mit § 13 Abs 3 AVG unter Setzung einer angemessenen Frist die Beschwerdeführerin auf, diese konkret umschriebenen Unterlagen vorzulegen. Aufgrund des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist mit Ablauf des 15.11.2024 war die belangte Behörde berechtigt, das Ansuchen mangels fehlender Unterlagen gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Der einleitende Antrag der Beschwerdeführerin – Antrag vom 21.12.2022 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung – war mangels Vorliegens der erforderlichen Unterlagen für eine sicherheitstechnische Beurteilung gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte daher die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Eine solche hatte auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde beantragt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ihr bestehendes Kleinwasserkraftwerk in der Gemeinde Z den Anforderungen des § 13 Abs 3 AVG entspricht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich dabei auf die einhellige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 103 Abs 1 WRG 1959 stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern.
Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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