LVwG T LVwG-2024/12/1745-10

LVwG-2024/12/1745-10Tribunal administratif régional6 mars 2025

Regest

Festnahme<br/>Identitätsfeststellung<br/>Anlegen von Handschellen am Rücken<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/12/1745-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.12.1745.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde des AA, geb. am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Festnahme des Beschwerdeführers und dessen Identitätsfeststellung durch der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Polizeibeamte der Schnellen Interventionsgruppe am 19.05.2024 gegen 00:10 Uhr in Z in der Adresse 2 im Bereich zur Einfahrt zum Adresse 3, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der durch einen - der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren - Polizeibeamten der Schnellen Interventionsgruppe am 19.05.2024 in Z in der Adresse 2 im Bereich zur Einfahrt zum Adresse 3 durchgeführten Identitätsfeststellung als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 35 Abs 1, 3 und 7 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag der belangten Behörde Landespolizeidirektion Tirol auf Kostenersatz Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Hälfte des Vorlageaufwands als obsiegende Partei in Höhe von Euro 28,70, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 858,50, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Festnahme des Beschwerdeführers durch einen der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbaren Polizeibeamten am 19.05.2024 gegen 00:10 Uhr in Z im Bereich Adresse 2 Folge gegeben und es wird festgestellt, dass die Festnahme rechtswidrig gewesen ist.

4. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 2013/517, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz Folge gegeben. Die belangte Behörde Landespolizeidirektion Tirol hat dem Beschwerdeführer den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60 und den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00, - sohin gesamt Euro 1659,60 - binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit am 28.06 2024 zur Post gegebenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen „die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Polizeibeamte erhoben, konkret gegen unverhältnismäßige Festnahme aufgrund des Tatverdachtes nach § 82 Abs 1 SPG in Z, Adresse 4/HauptAdresse 3.“

Begründend wurde ausgeführt, dass ein Haftgrund zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen sei und die ausgesprochene Festnahme einer gesetzlichen Grundlage entbehre, sodass auch die Vorführung auf die Polizeiinspektion Y und die weitere Anhaltung rechtswidrig seien. Der Beschwerdeführer wäre der Identitätsfeststellung durch Vorlage eines Ausweises nachgekommen, wenn ihm die Polizeibeamten nicht Geldtasche und Handy aus der Hand geschlagen hätten. Anschließend hätte er sofort freigelassen werden müssen. Grund für die Eskalation sei gewesen, dass die beiden männlichen Begleiter des Beschwerdeführers die Amtshandlung gefilmt hätten. Die weitere Anhaltung habe offenbar dem Zweck gedient, die beteiligten Personen zur Löschung von Videos, die zu Beweiszwecken angefertigt worden seien, zu veranlassen. Auch diese Anhaltung entbehre jeder Rechtsgrundlage. Es wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und feststellen, dass der Ausspruch der Festnahme in Z am 19.05.2024 um 00:10 Uhr durch Polizeibeamte rechtswidrig gewesen sei. Zudem sei der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer seine Aufwendungen gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen.

Mit der Mitteilung vom 10.07.2024 konkretisierte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass der Ausspruch der Festnahmen in Z am 19.05.2024 um 00:10 Uhr, Adresse 4/HauptAdresse 3 durch die der belangten Behörde zuzurechnenden Polizeibeamten der Polizeiinspektion Y und die durchgeführte Identitätsfeststellung unmittelbar vor der Festnahme rechtswidrig gewesen seien.

Die belangte Behörde Landespolizeidirektion Tirol erstattete mit Schriftsatz vom 23.12.2024 eine Gegenschrift. Es wurden Stellungnahmen von AbtInsp. CC vom 10. und 13.07.2024, die Anzeige vom 30.05.2024, GZ: ***, sowie die Amtsvermerke von AbtInsp. CC vom 04.06.2024 und von RevInsp. DD vom 22.05.2024 vorgelegt. Unter Hinweis auf diese Unterlagen wurde von einem rechtskonformen Verhalten der einschreitenden Organe ausgegangen. Die Amtshandlung sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers eskaliert, weshalb dessen Verantwortung nicht gefolgt werden könne. Es wurde daher beantragt, der Beschwerde – differenziert nach den Beschwerdepunkten – als unbegründet oder unzulässig nicht zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung die entsprechenden Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand, allfälliger Verhandlungsaufwand) aufzuerlegen.

Am 23.01.2025 fand in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie EE (Beschwerdeführer im verbundenen Verfahren LVwG-2024/12/1743) als Parteien, sowie die Zeugen FF, AbtInsp. CC, RevInsp. DD DD, AbtInsp. GG, BezInsp. JJ und RevInsp. KK als Zeugen einvernommen worden sind.

II.Sachverhalt:

Am 18.05.2024 kam es in Z in der Adresse 4 knapp vor Mitternacht zwischen dem Beschwerdeführer, EE und FF auf der einen Seite und drei ihnen damals unbekannten, jungen Männern auf der anderen Seite zu einem Streit, der in tätlichen Übergriffen (Steine werfen, Stoßen, Würgen) mündete.

Am 19.05.2024, 00:01 Uhr wurden die Polizeibeamten der Streifen „Y 1“ (BezInsp. LL und RevInsp. MM) und „Habicht 11“ (AbtInsp. GG, GrInsp. NN und Insp. OO) zu einem Raufhandel in der Adresse 4 6 in Z beordert. Da der Streifendienst der Schnellen Interventionsgruppe „SIG 71“ (RevInsp. DD, RevInsp. KK und AbtInsp. CC) sich in der Nähe aufhielt, fuhren auch diese drei Polizeibeamten zum Einsatzort.

Beim Eintreffen der Polizeibeamten der Schnellen Interventionsgruppe wurden die Polizeibeamten von Anwesenden darauf hingewiesen, dass sich drei am Raufhandel beteiligte Personen, nämlich der Beschwerdeführer, EE und FF, bereits vom Tatort entfernen.

Die Polizeibeamten der SIG hielten die drei Personen auf und wollten diese zur Klärung des Sachverhaltes befragen und deren Identität feststellen. Da sich der Beschwerdeführer und ein mutmaßlicher Kontrahent erneut laut beschimpften und der Beschwerdeführer diesen mit beiden Händen von sich wegschubste, wurde der Beschwerdeführer von AbtInsp. CC ein paar Meter zur Seite geschoben, um die Situation zu beruhigen.

Als dem Polizeibeamten Schürfwunden und Blutspuren an den Händen des Beschwerdeführers auffielen, entschied dieser, eine Durchsuchung nach § 40 Sicherheitspolizeigesetz durchzuführen. Der Beschwerdeführer übergab – unter anderen auch um seine Identität bekannt zu geben - an AbtInsp. CC seine Geldtasche samt darin befindlichem Führerschein sowie sein Mobiltelefon. Beides legte der Polizeibeamte vorerst neben sich auf den Boden. AbtInsp. CC und RevInsp. DD fixierten den Beschwerdeführer um 00:05 Uhr gegen eine Wand und durchsuchten ihn ca zwei bis drei Minuten oberflächlich durch Abtasten nach gefährlichen Gegenständen. Der Beschwerdeführer beschwerte sich über diese Vorgehensweise und seine beiden Begleiter EE und FF filmten mit dem Mobiltelefon diese Amtshandlung. Als der in unmittelbarer Nähe stehende FF das auf dem Boden liegende Handy und die Geldtasche aufhob, wurden ihm diese Gegenstände von AbtInsp. CC sogleich aus der Hand gerissen und wieder auf den Boden gelegt.

Nachdem bei dieser Durchsuchung kein gefährlicher Gegenstand gefunden worden ist, wurde die Fixierung durch die Polizeibeamten wieder gelöst und ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt. Der Beschwerdeführer stand mit dem Rücken nahe zur Mauer und ihm gegenüber die Polizeibeamten ca einen Meter entfernt. Der Beschwerdeführer gestikulierte mit seinen Händen und äußerte laut seinen Unmut über die Vorgehensweise der Polizeibeamten, zumal er sich selbst als Opfer der vorausgehenden Auseinandersetzung gesehen hat. Der genaue Inhalt dessen, was der Beschwerdeführer zu den Polizeibeamten gesagt hat, konnte allerdings nicht mehr festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer bedrohte oder beschimpfte dabei weder die Polizeibeamten noch griff er sie tätlich an.

AbtInsp. CC mahnte den Beschwerdeführer zumindest zwei Mal ab, das aggressive Verhalten einzustellen und wurde dem Beschwerdeführer zudem eine Festnahme angedroht, wenn er dieses fortsetzt. Da der Beschwerdeführer sein Verhalten fortsetzte, wurde sodann um 00:10 Uhr die Festnahme nach § 35 Z 3 VStG ausgesprochen. Der Beschwerdeführer wurde wiederum gegen die Mauer fixiert, und es wurden ihm am Rücken Handschellen angelegt.

Die Identität der am Raufhandel beteiligten Personen wurde nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes festgestellt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte der Polizeibeamte durch einen in der Geldtasche befindlichen Führerschein feststellen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer geweigert hat, seine Identität bekannt zu geben.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit dem Polizeifahrzeug zur Polizeiinspektion Y gebracht. Dort wurden ihm die Handfesseln um 00:25 Uhr abgenommen. Nachdem sich der Beschwerdeführer wieder beruhigt hat, wurden er um 00:35 Uhr entlassen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Behördenakt, in den Akt des Landesgerichts Z 27 Hv 100/24b sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2024/12/1745 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers, des Beschwerdeführers EE (verbundenes Verfahren LVwG-2024/12/1743) und der Zeugen FF, AbtInsp. CC, RevInsp. DD DD, AbtInsp. GG, BezInsp. JJ und RevInsp. KK.

Aus dem Amtsvermerk von AbtInsp. CC vom 04.06.2024, GZ: ***, geht nachvollziehbar hervor, wann welche Polizeibeamte am Einsatzort eingetroffen sind, wie die gegenständliche Amtshandlung begonnen hat und zur Durchsuchung des Beschwerdeführers geführt hat. Der Zeuge AbtInsp. CC hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht diese Angaben ausdrücklich bestätigt. Dass der Beschwerdeführer und ein mutmaßlicher Kontrahent sich auch in Anwesenheit der Polizeibeamten gegenseitig beschimpft haben und der Beschwerdeführer diesen geschubst hat, wurde auch von diesem selbst nicht bestritten (Aussage des Beschwerdeführers: „Diese haben mich weiter beschimpft und ich habe dann sicher zurückgeschimpft und es kann auch sein, dass ein kleinerer Schupfer von mir dabei war.“).

Die Durchsuchung durch oberflächliches Abtasten der Kleidung und Fixierung des Beschwerdeführers an der Mauer ist am Video (insbesondere Video HV 100-24 b - ON 4.6) festgehalten und ergibt sich zudem aus der Anzeige vom 30.05.2024, GZ: ***, und dem Anhalteprotokoll vom 30.05.2024, GZ: ***.

Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt, dass er sein Handy und die Geldtasche an den Polizeibeamten übergeben hat. Anlässlich der Beschuldigtenvernehmung vom 26.07.2024, GZ: ***, gab der Beschwerdeführer an: „Die Polizei wollte eine Identitätsfeststellung machen. Ich wollte meine Geldtasche und Handy übergeben, die Polizisten schlugen mir die Sachen aus der Hand. Die Polizisten waren sehr aggressiv gegenüber uns und nicht deeskalierend. FF hat meine Sachen aufgehoben und ihm wurde es auch wieder aus der Hand geschlagen.“

Aus dem Amtsvermerk des AbtInsp. CC vom 04.06.2024, GZ: *** ergibt sich dazu: „Bei der oberflächlichen Durchsuchung seiner Bekleidung konnten keinerlei Waffen oder sonstige gefährliche Gegenstände festgestellt werden. Wallner hatte in seiner mitgeführten Geldtasche ein österreichisches Führerscheindokument bei sich, anhand dessen seine Identität vor Ort festgestellt werden konnte.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht sagte AbtInsp. CC aus: „Ich habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Identität festgestellt. Zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer durchsucht worden ist, hatte ich die Geldtasche und das Handy - wie man es auch am Video sieht - neben mir auf den Boden gelegt. Man sieht dann am Video, wie FF dieses Handy und die Geldtasche aufnimmt. Ich habe zu diesem Zeitpunkt natürlich noch nicht gewusst, dass es sich bei FF um einen Freund des Beschwerdeführers handelt. Als diese mir unbekannte Person die Geldtasche und das Handy aufgehoben haben, habe ich diese sofort dann ihm aus der Hand gerissen und wieder zu mir genommen.“

In einer Zusammenschau dieser Aussagen ergibt sich, dass der Polizeibeamte AbtInsp. CC zunächst eine Durchsuchung nach § 40 Abs 2 SPG durchgeführt und die ihm im Rahmen der Identitätsfeststellung übergebene Geldbörse zuerst zur Seite gelegt hat, dann später jedoch die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des darin befindlichen Führerscheins festgestellt hat. Dass die Identität aller am Raufhandel beteiligten Personen durch die Polizeibeamten stattfand, ergibt sich insbesondere aus der Zeugenaussage von RevInsp. KK.

Auf dem Video HV 100-24 b - ON 4.6 (ab Zeitleiste 00:20) ist zu erkennen, dass er dem Zeugen FF Handy und Geldtasche, die dieser aufgehoben hat, aus der Hand reißt und wieder auf den Boden legt. Dass dem Beschwerdeführer ebenfalls die Geldtasche aus der Hand geschlagen worden ist, ist auf dem Video nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht mehr behauptet (arg: „Ich hatte ihnen davor meine Geldtasche und mein Handy gegeben, aber das hat sie gar nicht interessiert.“)

Auf dem Video ist zudem zu erkennen, dass nach der Durchsuchung, bei der nach Aussage von AbtInsp. CC keine gefährlichen Gegenstände festgestellt werden konnte, die Fixierung des Beschwerdeführers wieder gelöst wird. Danach steht der Beschwerdeführer mit dem Rücken zur Mauer, eine Armlänge von den Polizeibeamten entfernt und spricht mit AbtInsp. CC und RevInsp. DD. Dabei gestikuliert er mit den Händen, jedoch in keiner aggressiven oder bedrohlichen Weise. Was der Beschwerdeführer dabei spricht, ist auf der Aufnahme akustisch nicht hörbar, sodass zu diesem Zeitpunkt auch kein lautes Schreien festgestellt werden kann. Das Video endet allerdings ca 10 Sekunden nach dem Ende der Durchsuchung, sodass bis zur Festnahme des Beschwerdeführers ca zwei bis drei Minuten später keine Videoaufnahme mehr vorliegt. In der Anzeige wird ein Aufbäumen des Beschwerdeführers in bedrohlicher Weise vor den Polizeibeamten und ein wildes Gestikulieren mit den Händen vor deren Gesichtern beschrieben und heißt es dann weiter: „Er schrie uns weiterhin lautstark an und gab und dabei sinngemäß zu verstehen, selbst tätlich angegriffen worden zu sein und, dass er daher von der Polizei nicht so behandelt werden dürfe.“.

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Aussage ein aggressives Verhalten vehement, er habe nur die Polizeibeamten darauf hingewiesen, dass deren Vorgehensweise so nicht in Ordnung sei und sei dann gleich verhaftet worden.

AbtInsp. CC hat dazu Folgendes vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausgesagt:

„Nachdem wir die Fixierung wieder aufgelöst haben, wollten wir eigentlich ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer Wallner führen. Aber aus meiner Sicht hat sich dann wieder eine Eskalation angebahnt, weil der Beschwerdeführer laut geschrien und mit den Händen herumgefuchtelt hat. Er wurde dann im Hinblick auf dieses aggressive Verhalten mehrmals abgemahnt, und es wurde ihm dann auch die Festnahme angedroht, wenn er es fortsetzt. Dann musste die Festnahme ausgesprochen werden.

Zu diesem Zeitpunkt hat er dann quasi seinen Unmut über uns Einschreiter geäußert. An den genauen Wortlaut kann ich mich aber nicht mehr erinnern. Drohungen hat er zu diesem Zeitpunkt sicher keine ausgesprochen, weil das hätte ich vermerkt. Ob er uns beschimpft hat, das weiß ich jetzt nicht mehr, da kann ich nur auf den Amtsvermerk verweisen.

Den genauen Abstand, in dem er zu mir gestanden ist, weiß ich nicht mehr. Aber ich würde schon sagen, er stand in weniger als drei Meter Abstand zu mir. …

Wenn ich gefragt werde, was unter wildem Gestikulieren zu verstehen ist, so gebe ich dazu an: Er hatte seine Hände so auf Gesichtshöhe von mir und hat damit herumgefuchtelt.“

RevInsp. DD hat in seiner Zeugenaussage das Verhalten des Beschwerdeführers wie folgt beschrieben:

„Nach der Durchsuchung wollten wir dann eigentlich nur diesen Raufhandel aufklären, allerdings hat sich dann der Beschwerdeführer wieder aggressiv verhalten. Er ist vor uns gestanden, hat die Fäuste geballt, laut geschrien und hat seinen Unmut kundgetan. Was er genau damals geschrien hat, das weiß ich nicht mehr. …

Der Beschwerdeführer hat sich sehr nahe zum Kollegen CC aufgestellt. Ich würde sagen in Gesichtsnähe, sicher nicht mehr als 30 cm entfernt.

Wenn mir die Aussage des AbtInsp. CC vorgehalten wird, der ausgesagt hat, dass wohl der Sicherheitsabstand von drei Metern unterschritten worden ist, und keine Rede davon war, dass der Beschwerdeführer nur in einer Entfernung von 30 cm zu ihm gestanden ist, so gebe ich dazu an: Das Ganze ist lange her. Ich weiß es nicht mehr ganz genau, aber aus meiner Erinnerung heraus ist er schon sehr nahe gestanden.

Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer laut seinen Unmut über die Vorgehensweise der Polizeibeamten geäußert hat und dabei heftig mit seinen Armen gestikuliert hat. Im Hinblick auf die divergierende Aussage der Polizeibeamten zur Nähe des Beschwerdeführers wird davon ausgegangen, dass er – wie auch am Video erkennbar – ca einen Meter entfernt von den Polizeibeamten gestanden ist. Übereinstimmend sind die Aussagen, dass der Beschwerdeführer die Polizeibeamten weder bedroht noch angegriffen hat. Auch ein Beschimpfen der Polizeibeamten geht aus den vorliegenden Beweisen nicht hervor.

Die Abmahnung im Hinblick auf das aggressive Verhalten und die Androhung der Festnahme wurden von AbtInsp. CC sehr glaubwürdig und überzeugend in seiner Aussage geschildert (Aussage Zeuge AbtInsp. CC: „Von mir ist er sicher mehr als zweimal abgemahnt worden. Ich habe auch die Festnahme sicher zweimal angedroht und zwar, dass wenn er sein Verhalten nicht einstellt, ich gezwungen bin, ihn nach § 35 Z 3 VStG festzunehmen. Ob ich den Paragrafen genannt habe, weiß ich jetzt nicht mehr. Aber ich weiß natürlich, weil ich schon mehrfach Festnahmen durchgeführt habe, worauf es da ankommt, und mahne deswegen vorsichtshalber sicher öfter ab.“). Auch RevInsp. DD hat die Abmahnung und Androhung der Festnahme glaubwürdig bestätigt. Es sind keine Gründe hervorgekommen, an der Richtigkeit dieser Zeugenaussagen zu zweifeln. Die entgegenstehende Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nicht abgemahnt und die Festnahme nicht angedroht worden sei, hat demgegenüber nicht überzeugt, weil auch bereits auf dem Video HV 100-24 b - ON 4.6 (ab Zeitleiste 00:32) zu hören ist, wie AbtInsp. CC während der Durchsuchung sagt: Du beruhigst dich jetzt, du beruhigst dich jetzt … jetzt habe ich dich fünf Mal abgemahnt…“.

Aus dem Anhalteprotokoll ergibt sich, dass die Festnahme nach § 35 Z 3 VStG um 00:10 Uhr ausgesprochen worden ist, dass Handfesseln hinten angelegt, diese um 00:25 Uhr auf der PI Y wieder gelöst und der Beschwerdeführer um 00:35 Uhr wieder entlassen wurden. Dieser Ablauf wird auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen AbtInsp. CC bestätigt.

IV.Rechtslage:

Zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen sind folgende Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, der Strafprozessordnung und des Waffengebrauchsgesetzes maßgeblich:

§ 16 Sicherheitspolizeigesetz (im Folgenden: SPG),

BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 61/2016

Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

(1) …

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

§ 35 SPG, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 206/2021

Identitätsfeststellung

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,

1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen;

(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

§ 40 SPG, BGBl Nr 566/1991

Durchsuchung von Menschen

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, dass diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind außerdem ermächtigt, Menschen zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, diese stünden mit einem gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum gerichteten gefährlichen Angriff in Zusammenhang und hätten einen Gegenstand bei sich, von dem Gefahr ausgeht.

(3) Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Abs 1 und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat.

(4) Bei Durchsuchungen gemäß Abs 1 und 2 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.

§ 50 SPG, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 148/2021

Unmittelbare Zwangsgewalt

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerlässlich erscheint.

(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen physische Gewalt gegen Sachen anwenden, wenn dies für die Ausübung einer Befugnis unerlässlich ist. Hiebei haben sie alles daranzusetzen, dass eine Gefährdung von Menschen unterbleibt.

§ 82 SPG BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 61/2016

Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst

(1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

(2) Eine Bestrafung nach Abs 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.

V.Erwägungen:

A)Zur Zulässigkeit:

Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.

Die den Beschwerdegegenstand bildenden Maßnahmen (Identitätsfeststellung und Festnahme) erfolgten am 19.05.2024. Die Beschwerde wurde am 28.06.2024 - sohin binnen der sechswöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG - zur Post gegeben und ist daher rechtzeitig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann (vgl zu allem VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124, und VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048, jeweils mwN; vgl idS zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach den §§ 65, 77 SPG VwGH 19.09.2006, 2005/06/0018, mwN, vgl weiters VwGH 07.09.2020, Ro 2020/01/0010 ua).

Der Begriff der Identitätsfeststellung muss auf solche Maßnahmen reduziert werden, mit denen in irgendeiner Form ein imperativer Anspruch zum Ausdruck gebracht wird. Die "schlichte" Feststellung der Identität einer Person in der im § 35 Abs 2 SPG 1991 umschriebenen Weise ohne jeglichen Eingriffscharakter, etwa in Form eines bloßen Auskunftsersuchens (ohne Duldungsanspruch), fällt dagegen nicht darunter; ihre Zulässigkeit ist daher nicht an den Voraussetzungen des § 35 Abs 1 SPG 1991 zu messen (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/01/0055 ua).

Im gegenständlichen Fall wurde die Identität des Beschwerdeführers im Rahmen einer Amtshandlung durch uniformierte Polizeibeamte, die letztendlich in der Festnahme des Beschwerdeführers nach § 35 Z 3 VStG mündete, festgestellt. Im Hinblick auf die Aufforderung zur Identitätsbekanntgabe und deren Durchführung durch Entnahme des Führerscheins aus der Geldbörse ist ein imperativer Anspruch zweifelsfrei zu bejahen, sodass eine unmittelbar verwaltungsbehördliche Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt.

Als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt ist zudem zweifelsfrei die Festnahme nach § 35 Z 3 VStG zu qualifizieren.

Die Beschwerde ist daher zulässig.

B)In der Sache:

a)Zur Identitätsfeststellung:

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 35 Abs 1 Z 1 SPG zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen.

Ein gefährlicher Angriff ist gemäß § 16 Abs 2 Z 1 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch - ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB handelt.

Ein die Identitätsfeststellung gemäß § 35 Abs 1 Z 1 SPG 1991 rechtfertigender gefährlicher Angriff liegt nur dann vor, wenn es zur Verwirklichung bestimmter, mit gerichtlicher Strafe bedrohter Tatbestände oder zumindest eines als Vorbereitungshandlung hierfür zu qualifizierenden Verhaltens kommt, welches in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung steht (vgl VwGH 29.07.1998, 97/01/0448, 29.06.2000, 96/01/1071).

Im vorliegenden Fall wurde die Identität aller am Raufhandel beteiligter Personen nach § 35 Abs 1 Z 1 SPG festgestellt. Auch der Beschwerdeführer stand im Verdacht, dass er an dem – den Polizeieinsatz auslösenden - Raufhandel beteiligt gewesen ist, zumal die eintreffenden Polizeibeamten ausdrücklich von Anwesenden auf drei Personen, darunter der Beschwerdeführer, in diesem Zusammenhang hingewiesen worden sind, die gerade dabei waren den Tatort zu verlassen. Zudem ist auch im Beisein der Polizeibeamten wieder zu Beschimpfungen bzw einer „Schubserei“ zwischen dem Beschwerdeführer und einem mutmaßlichen Kontrahenten gekommen und sind an den Händen des Beschwerdeführers Blutspuren erkennbar gewesen. Es handelt sich dabei unzweifelhaft um bestimmte Tatsachen, aufgrund derer die Polizeibeamten vertretbar annehmen konnten, der Beschwerdeführer stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne zumindest über einen solchen Angriff Auskunft erteilen. Die Aufforderung zur Bekanntgabe der Identität ist sohin zu Recht erfolgt.

Aus § 35 Abs 3 SPG ergibt sich, dass jeder Betroffene verpflichtet ist, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zudem nach § 50 Abs 1 SPG ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er seine Geldbörse, in der sich sein Führerschein befand, selbst zur Durchführung der Identitätsfeststellung an den Polizeibeamten übergeben hat. Durch diesen Führerschein wurde dann auch die Identität des Beschwerdeführers – nach dessen Durchsuchung gemäß § 40 Abs 2 SPG - festgestellt. Gegen die Herausnahme des Führerscheins aus der Geldbörse, die gerade zu diesem Zweck nach den Angaben des Beschwerdeführers an den Polizeibeamten übergeben wurde, bestehen im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeit keine Bedenken. Die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers durch ein Ausweisdokument war in der gegebenen Situation erforderlich und die Vorgehensweise der Polizeibeamten war zudem maßhaltend, zumal der Beschwerdeführer die Geldbörse selbst zu diesem Zweck ausgehändigt hat.

Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass weder die (nicht beschwerdegegenständliche) Durchsuchung des Beschwerdeführers nach § 40 Abs 2 SPG noch dessen Festnahme nach § 35 Z 3 VStG in direktem Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung gestanden sind. So wurde der Beschwerdeführer nicht durchsucht, um seine Identität festzustellen, zumal er ohnehin seine Geldbörse samt Führerschein zu diesem Zweck übergeben hat, sondern vielmehr um abzuklären, ob er einen Gegenstand bei sich hat, von dem Gefahr ausgeht (vgl § 40 Abs 2 SPG). Auch die Festnahme erfolgte nicht mangels Identitätsfeststellung (§ 35 Z 1 VStG), sondern wegen Verharrens in einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 SPG (§ 35 Z 3 VStG).

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die durchgeführte Identitätsfeststellung durch AbtInsp. CC rechtmäßig erfolgt ist und die Beschwerde daher zu diesem Beschwerdepunkt als unbegründet abzuweisen ist.

b)Zur Festnahme:

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde gemäß § 35 Z 3 VStG festnehmen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Festnahme einer Person durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 35 VStG voraus, dass die festzunehmende Person „auf frischer Tat betreten“ wird. Das heißt, diese Person muss eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund - und damit vertretbar - annehmen konnte.

Gegenständlich ist der Festnahmegrund des § 35 Z 3 VStG zu beurteilen, der neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 35 VStG erfordert, dass der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (vgl etwa VwGH 08.09.2022, Ro 2022/03/0052, mwN, 22.10.2024, Ra 2024/01/0289).

Als derartige strafbare Handlung wurde in der vorliegenden Rechtssache § 82 Abs 1 SPG angenommen. Gemäß § 82 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält. Nach den Erläuterungen (vgl RV 148 BlgNR 18. GP, 52) liegt ein strafbares Verhalten nach dieser Bestimmung nur dann vor, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutritt. Somit setzt der Tatbestand des § 82 Abs. 1 SPG ein aggressives Verhalten und eine dadurch bedingte "Behinderung der Amtshandlung" voraus (vgl VwGH 20.11.2013, 2011/02/0306; vgl auch VwGH 29.05.2000, 2000/10/0038, sowie Pürstl/Zirnsack, Sicherheitspolizeigesetz2 (2011) Anm 10 zu § 82, 403).

Im vorliegenden Fall hat sich das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers dadurch manifestiert, dass der Beschwerdeführer laut seinen Unmut kundgetan hat und mit seinen Händen herumgefuchtelt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 82 Abs 1 SPG berechtigt das Vorbringen seines Rechtsstandpunktes nicht, durch schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan die durch das Gesetz gesetzten Grenzen zu überschreiten (vgl VwGH 25.11.1985, 85/10/0133, 29.05.2000, 2000/10/0038 ua).

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob diese Grenzen bereits tatsächlich überschritten worden sind, jedenfalls konnte dieses Verhalten, das laute Unmutsäußerungen und heftiges Gestikulieren beinhaltete, von den einschreitenden Polizeibeamten aufgrund der bereits bekannten höchstrichterlichen Rechtsprechung als Verübung einer Verwaltungsübertretung zumindest mit gutem Grund - und damit vertretbar – angenommen werden.

Der Beschwerdeführer wurde dem § 82 Abs 1 SPG entsprechend abgemahnt, dass aggressive Verhalten einzustellen und hat dieses selbst nach Androhung der Festnahme weiter fortgesetzt. Insofern lagen die Voraussetzungen für eine Festnahme nach § 35 Z 3 VStG grundsätzlich vor.

Allerdings darf die Festnahme als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf der persönlichen Freiheit nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers nur als ultima ratio nach Ausschluss anderer gelinderer Möglichkeiten erfolgen; die persönliche Freiheit soll im Einzelfall nur in dem Maß entzogen werden dürfen, wenn und soweit dies zum Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht (vgl VwGH 24.04.2018, Ra 2018/03/0008, 07.07.2022, Ra 2022/09/0079, unter Hinweis auf die parlamentarischen Materialien ErläutRV 134 BlgNR XVII. GP, 5).

In diesem Sinn normiert Art 1 Abs 3 PersFrG, dass der Freiheitsentzug zu seinem Zweck nicht „außer Verhältnis“ stehen darf und legt damit ein Verbot der Unverhältnismäßigkeit fest. Unter anderem muss der Freiheitsentzug insofern erforderlich sein, als kein weniger eingreifendes Mittel zur Verfügung steht. Ein Freiheitsentzug ist derart unzulässig, wenn sein Ziel durch nicht oder weniger belastende Maßnahmen erreicht werden könnte. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit macht daher auch hier bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potenzieller Maßnahmen die Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme erforderlich. Eine Maßnahme kann nur dann als erforderlich zur Erreichung des damit verfolgten Zieles gesehen werden, wenn gelindere (weniger eingriffsintensive) Mittel sich als nicht zielführend erweisen (vgl VwGH 24.04.2018, Ra 2018/03/0008, mwN; vgl auch VfGH 12.06.2012, B 1404/11).

Die im Einzelfall einschreitenden Organwalter sind also stets zur Anwendung gelinderer Mittel verpflichtet, wenn mit diesen der jeweils verfolgte Zweck iSd § 35 VStG (hier: Verhinderung der Fortsetzung oder Wiederholung einer strafbaren Handlung nach § 35 Z 3 VStG) erfüllt werden kann (vgl VwGH 02.10.2020, Ra 2020/03/0075).

Im vorliegenden Fall wollten die einschreitenden Polizeibeamten nach der Durchsuchung nur mehr ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer führen (vgl die Aussage des Zeugen AbtInsp. CC). Die Amtshandlung war insoweit wohl noch nicht beendet, zumal das das Ende der Amtshandlung von den amtshandelnden Personen bestimmt wird und nicht vom Betroffenen (VwGH 24.04.2014, 2012/02/0134, mit Verweis auf VwGH 25.09.1991, 91/02/0028, 25.09.2018, Ra 2018/01/0291), allerdings war der Beschwerdeführer durchsucht worden und im Zuge der Durchsuchung wurde auch die Identität des Beschwerdeführers festgestellt (vgl dazu auch die Stellungnahme des AbtInsp. CC vom 13.07.2024, GZ: PAD/24/01040716/012/VW). Zu berücksichtigen ist zudem, dass eine weitere Befragung des Beschwerdeführers nach seiner Festnahme nicht aktenkundig ist, insbesondere wurde der Beschwerdeführer auch nicht förmlich zum Raufhandel vernommen, sondern nach seiner Verbringung auf die Polizeiinspektion Y nach ca 10 Minuten wieder aus der Haft entlassen, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die weitere Gesprächsführung in dieser Nacht mit dem Beschwerdeführer essentiell für die Aufklärung des Raufhandels gewesen wäre. Die Beschuldigtenvernehmung erfolgte erst am 26.07.2024 (GZ: PAD/24/01040710/014/KRIM). Das aggressive Verhalten des nicht alkoholisierten Beschwerdeführers hat sich in lauten Unmutsäußerungen über die Amtshandlung und dem heftigen Gestikulieren mit den Händen beschränkt. Der Beschwerdeführer hat die Polizeibeamten weder beschimpft noch bedroht noch tätlich angriffen.

In dieser Situation erscheint die Festnahme des Beschwerdeführers nicht verhältnismäßig, zumal der vorliegende Eingriff in die persönliche Freiheit zu dem vorgeworfenen Verhalten des Beschwerdeführers, der sich als „Opfer“ beim Raufhandel durch die Polizeibeamten ungerecht behandelt erachtet hat und sich über deren Vorgehensweise beschwert hat, außer Verhältnis steht. Zudem ist die Weiterführung des Gesprächs und damit der Amtshandlung offenkundig nicht unbedingt geboten gewesen, sodass auch die Möglichkeit bestanden hätte, das Gespräch und die Amtshandlung zu diesem Zeitpunkt zu beenden und lediglich das als aggressiv beurteilte Verhalten des Beschwerdeführers zur Anzeige zu bringen. Hinzukommt, dass auch die Art und Weise der Festnahme, nämlich das Fixieren gegen die Wand und das Anlegen von Handfesseln am Rücken überschießend waren:

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, dass im Rahmen einer Amtshandlung die Fesselung mit Handschellen nur dann gerechtfertigt ist, wenn diese unbedingt erforderlich ist. Eine Fesselung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund näherer Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten ist oder es diesen auf maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen. Dies gelte umso mehr für eine Fesselung der Hände hinter dem Rücken (VwGH 18.05.2010, 2006/11/0086; 21.06.2022, Ra 2021/11/0084; 18.05.2010, 2006/11/0086).

Im vorliegenden Fall ist in keinster Weise ersichtlich, dass die körperliche Sicherheit der Polizeibeamte ernstlich gefährdet gewesen wäre, zumal es zu keinerlei Drohungen oder körperlichen Übergriffen des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeibeamten gekommen ist. Auch war den Polizeibeamten nach eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, was genau bei diesem Raufhandel passiert ist und von wem die Aggressionen ausgegangen sind, sodass auch insofern eine ernstliche Gefährdung der Polizeibeamten durch den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet wurde. Ein nicht kooperatives Verhalten und Unmutsäußerungen über die Amtshandlung alleine reichen insoweit nicht aus.

Die Festnahme erweist sich daher als unrechtmäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Zur Kostenentscheidung:

Der Kostenzuspruch stützt sich auf § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1, 2, 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung.

Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs 3 leg cit). Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Abs 2 leg cit).

Als Aufwendungen gemäß § 35 Abs 1 leg cit gelten unter anderem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.

Bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen findet ein Kostenersatz nicht statt (vgl VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216, 24.01.2019, Ra 2018/21/0228). Es ist daher zu prüfen, ob es sich um eine als Einheit zu wertende Amtshandlung oder um sachlich- und zeitlich unterscheidbare Akte handelt.

Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte, die mittels Beschwerde angefochtenen worden sind, wird nicht allein darauf abgestellt, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen meint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014, 25.06.2020, Ra 2020/14/0178 ua).

Mit der Maßnahmenbeschwerde wurden die Identitätsfeststellung und die Festnahme in der Adresse 4 in Z gegen 00:10 Uhr bekämpft. Es handelt sich dabei zweifelsfrei um zwei sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte.

Im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung ist die belangte Behörde durch die Abweisung dieses Beschwerdepunktes die obsiegende Partei. Es war insofern dem Rechtsträger der belangten Behörde antragsgemäß die Kosten gemäß § 1 Z 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand zuzusprechen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei teilweisem Obsiegen der Behörde dieser nicht der gesamte Vorlageaufwand zuzusprechen. Vielmehr ist dieser in jenem Ausmaß zu vermindern, als dem Obsiegen der Behörde ein Unterliegen hinsichtlich der Verwaltungsakte, die für rechtswidrig erklärt wurden, gegenübersteht (vgl VwGH 22.05.2018, Ra 2017/17/0812). Insoweit ist im gegenständlichen Fall nur die Hälfte des Vorlageaufwands zuzusprechen.

Hinsichtlich der anschließenden Festnahme ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Es waren ihm antragsgemäß die Kosten gemäß § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand zuzusprechen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

M i t t e i l u n g

Der Beschwerdeführer hat nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z1 lit b des Gebührengesetzes 1957, BGBl Nr 276/1957 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 188/2023, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV), BGBl II Nr 387/2014 in der Fassung BGBl II BGBl II Nr 273/2023, folgende Eingabegebühr zu entrichten:

Maßnahmenbeschwerde vom 28.06.2024: Euro 30,00

Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.

Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109 BIC: BUNDATWW) zu entrichten.

Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung zu übersenden.

Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen.

Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.