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LVwG-2025/44/0040-3•LVwG T LVwG-2025/44/0040-3
LVwG-2025/44/0040-3Tribunal administratif régional5 mars 2025
Kennzeichnung von Wurstsalat<br/>Fehler in der Bezeichnung des Lebensmittels<br/>Nährwertdeklaration
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch CC, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2024, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 60,- zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Das angefochtene Straferkenntnis wirft dem Beschwerdeführer folgendes zur Last:
„Datum/Zeit:27.02.2023, 14:17 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 3
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB mit Sitz in **** Z, Adresse 1, und somit als nach § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die am 27.02.2023 um 14:17 Uhr im Zuge einer Lebensmittelkontrolle im Betrieb der BB in **** Z, Adresse 3, von Lebensmittelaufsichtsorgan DD aus dem Kühllager entnommene Probe des Lebensmittels „Wurstsalat“ (Charge: ***; Probenkennung: ***), welches im Lager für den weiteren Vertrieb bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde sowie für den Endverbraucher bestimmt war, von der EE, FF, **** X, Adresse 4, wie folgt bewertet wurde:
Folgende gemäß Art. 9 Abs. 1 LMIV verpflichtende Angaben entsprachen nicht den Anforderungen des LMIV:
1. Bezeichnung des Lebensmittels (Art. 9 Abs.1 lit. a LMIV)
Im Verzeichnis der Zutaten wurde das Süßungsmittel Natriumsaccharin angegeben. Bei der vorliegenden Probe fehlte hingegen der Hinweis „mit Süßungsmittel(n)“ in Verbindung mit der gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a LMIV verpflichtenden Bezeichnung des Lebensmittels.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 LMIV ist, zusätzlich zu den in Art. 9 Abs. 1 aufgeführten Angaben, in Anhang III für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln weitere Angaben verpflichtend.
Gemäß Anhang III Z 2.1 müssen Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Süßungsmittel enthalten, in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels den Hinweis „mit Süßungsmittel(n)“ aufweisen.
2. Verzeichnis der Zutaten (Art. 9 Abs. 1 lit. b LMIV)
Das Produkt wurde mit der Bezeichnung „Konsevierungsmittel“ versehen. Anstelle der Bezeichnung „Konservierungsmittel“ ist aber der Klassenname gemäß den Vorgaben von Anhang VII Teil C LMIV, „Konservierungsstoff“, zu verwenden. Weiters wurde entgegen den Angaben im Verzeichnis der Zutaten, der Geschmacksverstärker mit der Nummer E 621 (Mononatriumglutamat) anstelle von E 261 verwendet.
Sind Lebensmittelzusatzstoffe einer der in Anhang VII Teil C LMIV angeführten Klassen zuzuordnen, so sind diese mit der Bezeichnung dieser Klasse, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung, oder gegebenenfalls der E-Nummer zu benennen.
3. Nährwertdeklaration (Art. 9 Abs. 1 lit. l LMIV)
Bei dem gegenständlichen Produkt fehlte bei der gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. l LMIV verpflichtenden Nährwertdeklaration vor der Angabe „887 kJ; 215 kcal“ die Bezeichnung „Energie“.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 LMIV sind der Brennwert und die Nährstoffmengen unter Verwendung der in Anhang XV aufgeführten Maßeinheiten auszudrücken. Zudem sind die entsprechenden Angaben in der in Anhang XV angeführten Reihenfolge anzugeben.
Bei dem gegenständlichen Produkt waren die Nährwertangaben, obwohl auf der Verpackung kein Platzmangel vorliegt, nicht in Tabellenform angeführt.
Gemäß Art. 34 Abs. 2 LMIV sind die Angaben gemäß Art. 30 Abs. 1 und 2 LMIV (Nährwerte), sofern genügend Platz vorhanden ist, in Tabellenform darzustellen, wobei die Zahlen untereinander stehen.
Gemäß § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG begeht derjenige, der den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt - sohin nach Anlage Teil 1 Z 25 auch der LMIV -, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 35.000,00, im Wiederholungsfall bis zu € 70.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 LMIV ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, für die Information über ein Lebensmittel verantwortlich.
Die BB ist gemäß Art. 8 Abs. 1 LMIV für die Information über das Lebensmittel „Wurstsalat“ verantwortlich, da es sich bei ihr um den Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, handelt.
Sie sind als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die BB strafrechtlich verantwortlich und haben zu verantworten, dass die Information über das Lebensmittel „Wurstsalat“ nicht den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. I LMIV entspricht.
Sie haben daher zu verantworten, dass folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt wurden:
§ 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, idF BGBl. I Nr. 256/2021, iVm §§ 4 Abs. 1, 21 LMSVG iVm
1. Art. 9 Abs. 1 lit. a, Art. 10 Abs. 1, Anhang III Z 2.1 Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission, Abi. L 304/18 (LMIV)
2. Art. 9 Abs. 1 lit. b iVm Anhang VII Teil C LMIV
3. Art. 9 Abs. 1 lit. l iVm Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 LMIV“
Gemäß § 90 Abs 3 LMSVG sei er daher jeweils mit einer Geldstrafe in Höhe von € 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 1 Stunde) zu bestrafen. Zudem habe er gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt € 30,- und gemäß § 71 Abs 3 LMSVG den Ersatz der Kosten für die Lebensmitteluntersuchung durch die Österreichische EE GmbH (EE) in Höhe von € 196,40 zu bezahlen.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 20.12.2024. Hinsichtlich des ersten Spruchpunktes wird zusammengefasst eingewandt, dass der Wurstsalat kein Süßungsmittel enthalten habe, sodass auch kein entsprechender Hinweis in die Bezeichnung aufzunehmen gewesen wäre. Bei der unter dem zweiten Spruchpunkt vorgeworfenen Übertretung handle es sich bloß um einen Verdacht. Hinsichtlich des dritten Spruchpunktes sei es für den mündigen Bürger erkennbar, dass es sich bei kJ und kcal um Angaben zum Brennwert bzw zur Energie handle; widrigenfalls könne er sich das Studium der Nährwertdeklaration mangels Kenntnis von diesen Bezeichnungen sparen. Und für die geforderte Tabellenform am Etikett sei nicht genügend Platz vorhanden gewesen. Schließlich habe die EE offensichtlich keine Untersuchungen durchgeführt, sondern ein reines Aktengutachten erstellt. Dafür sei die EE nicht zuständig, sodass ihr auch keine Kosten zu ersetzen seien.
Am 15.01.2025 wurde das Beschwerdevorbringen dahingehend ergänzt, dass es sich beim Tatort um die Zentrale der BB handle. Dort werde keine Ware verkauft, nichts weitergegeben und auch nichts angeboten. Dort sei die Ware daher nicht in Verkehr gebracht worden, sodass der Vorwurf unrichtig sei.
Am 15.02.2025 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der seitens des Beschwerdeführers insbesondere vorgebracht wurde, dass der Wurstsalat am Tatort lediglich gelagert worden sei und es sich dabei nicht um ein Inverkehrbringen iSd Art 3 Z 8 der EG-BasisVO gehandelt habe.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer des Lebensmitteleinzelhandelsunternehmens BB mit Sitz in **** Z, Adresse 1.
Die BB betreibt an der Adresse Adresse 3, **** Z, ein Lebensmittelkühllager, in dem am 27.02.2023 um 14:17 Uhr das unter ihrem Namen vermarktete und für den Endverbraucher bestimmte Produkt „Wurstsalat“ für den weiteren Vertrieb bereitgehalten wurde.
Bei der Bezeichnung dieses Lebensmittels iSd Art 9 Abs 1 lit a LMIV wurde nicht auf das verwendete Süßungsmittel (Natriumsaccharin) hingewiesen (Spruchpunkt 1).
Im Verzeichnis der Zutaten iSd Art 9 Abs 1 lit b LMIV wurde anstelle des Klassennamens „Konservierungsstoff“ der Ausdruck „Konservierungsmittel“ und für den Geschmackverstärker anstelle der E-Nummer 621 die E-Nummer 261 verwendet (Spruchpunkt 2).
Die Nährwertdeklaration gemäß Art 9 Abs 1 lit l LMIV war nicht in Tabellenform gehalten, obwohl dafür auf dem Etikett ausreichend Platz gewesen wäre. Außerdem fehlte vor der Angabe „887 kJ; 215 kcal“ die Bezeichnung „Energie“ (Spruchpunkt 3).
III.Beweiswürdigung:
Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der BB ist und, dass am 27.02.2023 in deren Lebensmittelkühllager an der Firmenzentrale der gegenständliche Wurstsalat für den weiteren Vertrieb gelagert wurde. Ebenso unstrittig ist, dass der Wurstsalat unter dem Firmenwortlaut der BB vermarktet wurde, dass bei der Bezeichnung als Wurstsalat nicht auf ein verwendetes Süßungsmittel hingewiesen wurde, dass die Nährwertdeklaration nicht in Tabellenform gehalten war und, dass in der Nährwertdeklaration die Bezeichnung „Energie“ fehlte. Diese Umstände sind auch zweifelsfrei auf den vorliegenden Fotos der Produktverpackung zu erkennen.
Im Übrigen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem Gutachten der EE vom 17.03.2023, Zahl ***, sowie aus dem Ergänzungsgutachten vom 26.11.2024, Zahl ***. Bestritten wird dabei, dass im Wurstsalat Süßungsmittel enthalten war. Allerdings hat die BB in der Zutatenliste auf der Produktverpackung selbst ausdrücklich das Süßungsmittel Natriumsaccharin angeführt. Und in dem nach § 39 LMSVG parallel geführten Maßnahmenverfahren hat die BB am 30.03.2023 gegenüber der Behörde erklärt, dass das Etikett angepasst wurde und nunmehr bei der Bezeichnung des Lebensmittels der Hinweis auf das verwendete Süßungsmittel ergänzt wurde. In der seit 29.03.2023 verwendeten Version des Etiketts findet sich also die neue Bezeichnung des Lebensmittels mit dem Hinweis auf das Süßungsmittel; die Zutatenliste blieb hinsichtlich des Süßungsmittels unverändert. Hätte der Wurstsalat gar kein Süßungsmittel enthalten, wäre nicht die Bezeichnung des Lebensmittels, sondern die Zutatenliste zu ändern gewesen. Es ist somit unglaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer nunmehr substanzlos behauptet, dass der Wurstsalat gar kein Süßungsmittel enthalten habe.
Weiters wird die Feststellung bestritten, dass im Verzeichnis der Zutaten der Ausdruck „Konservierungsmittel“ verwendet wurde und dass als Geschmackverstärker die E-Nummer 261 anstelle der E-Nummer 621 verwendet wurde. Diesen Feststellungen tritt der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen entgegen, dass im Gutachten der EE diesbezüglich bloß von einem Verdacht die Rede sei und ein Verdacht noch keine Bestrafung rechtfertige. Allerdings ist auf den vorliegenden Fotos der Produktverpackung zweifelsfrei erkennbar, dass der Ausdruck „Konservierungsmittel“ und der Geschmackverstärker E-261 angegeben ist. Das Gutachten der EE führt zudem aus, dass der Zusatzstoff E-261 (Kaliumacetat) vor allem als Säureregulator, nicht jedoch als Geschmackverstärker eingesetzt werde. Es bestehe daher der Verdacht, dass der Geschmackverstärker E-621 verwendet wurde, zumal auf dem Produkt auch der Säureregulator E-262 (Natriumacetat) angeführt werde und die Verwendung zweier ähnlicher Säureregulatoren (E-261 und E-262) in Extrawurst unwahrscheinlich sei. Außerdem hat die BB im bereits erwähnten Maßnahmenverfahren nach § 39 LMSVG die Zutatenliste am 29.03.2023 dahingehend geändert, dass der Wurstsalat den Geschmackverstärker E-621 enthält. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr substanzlos davon spricht, dass entgegen der neuen Zutatenliste doch der Zusatzstoff E-261 als Geschmackverstärker verwendet worden sei, kann dies nur als nachträgliche Schutzbehauptung gewertet werden.
Schließlich ist strittig, ob auf dem Etikett ausreichend Platz für eine Nährwertdeklaration in Tabellenform gewesen wäre. Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die Kennzeichnung eine Mindestschriftgröße aufweisen müsse, sodass die Tabelle in der gesetzlich vorgesehenen Version nicht darstellbar gewesen sei. Das Ergänzungsgutachten der EE vom 26.11.2024 kommt demgegenüber zum Schluss, dass bei der auf dem gegenständlichen Etikett verwendeten Zeilenhöhe von rund 3 mm (die Mindestschriftgröße gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betrage 1,2 mm) und einem freien Zwischenraum auf dem Etikett mit einer Höhe von 34 mm und einer Länge von 88,5 mm die Einfügung von mindestens 11 Zeilen möglich gewesen wäre. Die Nährwertdeklaration in Tabellenform benötige nur sieben Zeilen, sodass eindeutig kein Platzmangel für die Tabelle bestehe. Auch diesem schlüssigen Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten.
IV.Rechtslage:
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG):
„§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(...)
9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.
(…)
Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union
§ 4. (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
(…)
Eigenkontrolle
§ 21. Unternehmer haben hinsichtlich Lebensmittel im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und hinsichtlich Gebrauchsgegenstände und kosmetischer Mittel im Sinne des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 – PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen.
(…)
Aufgaben der Agentur
[Anmerkung: die EE]
§ 65. (1) In Bezug auf Waren nimmt die Agentur die in § 8 GESG aufgeführten Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle wahr.
(…)
Mitteilungspflicht
§ 69. Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie das in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung zu erstatten.
(…)
Kosten der Untersuchung und Begutachtung
§ 71. (…)
(3) Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die Agentur oder an die jeweilige Untersuchungsanstalt der Länder vorzuschreiben.
(…)
Verwaltungsstrafbestimmungen
Tatbestände
§ 90. (…)
(3) Wer
1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
(…)
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(…)
Anlage
Rechtsakte der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1
Teil 1
(…)
25. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011 S. 18);“
Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), Verordnung (EU) Nr 1169/2011:
„Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(…)
(3) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.
(…)
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)die Begriffsbestimmungen für „Lebensmittel“, „Lebensmittelrecht“, „Lebensmittelunternehmen“, „Lebensmittelunternehmer“, „Einzelhandel“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ in Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 7, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
(…)
Artikel 8
Verantwortlichkeiten
(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.
(2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.
(3) Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen.
(4) Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen keine Änderung der Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, wenn diese Änderung den Endverbraucher irreführen oder in anderer Weise den Verbraucherschutz und die Möglichkeit des Endverbrauchers, eine fundierte Wahl zu treffen, verringern würde. Die Lebensmittelunternehmer sind für jede Änderung, die sie an den Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, verantwortlich.
(5) Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach.
(…)
Artikel 9
Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:
a)die Bezeichnung des Lebensmittels;
b)das Verzeichnis der Zutaten;
(…)
l)eine Nährwertdeklaration.
(…)
Artikel 10
Weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten Angaben sind in Anhang III für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln weitere Angaben verpflichtend.
(…)
Artikel 30
Inhalt
(1) Die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält folgende Angaben:
a)Brennwert und
b)die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.
(…)
Artikel 32
Angabe je 100 g oder je 100 ml
(1) Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 sind unter Verwendung der in Anhang XV aufgeführten Maßeinheiten auszudrücken.
(…)
Artikel 34
Darstellungsform
(1) Die Angaben gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 müssen im selben Sichtfeld erscheinen. Sie müssen als Ganzes in einem übersichtlichen Format und gegebenenfalls in der in Anhang XV vorgegebenen Reihenfolge erscheinen.
(2) Die Angaben gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 sind, sofern genügend Platz vorhanden ist, in Tabellenform darzustellen, wobei die Zahlen untereinander stehen. Bei Platzmangel können sie hintereinander aufgeführt werden.
(…)
ANHANG III
LEBENSMITTEL, DEREN KENNZEICHNUNG EINE ODER MEHRERE ZUSÄTZLICHE ANGABEN ENTHALTEN MUSS
ART ODER KLASSE DES
LEBENSMITTELS
ANGABEN
(…)
2. Lebensmittel, die Süßungsmittel enthalten
2.1. Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Süßungsmittel enthalten
(…)
„mit Süßungsmittel(n)“; dieser Hinweis ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen
ANHANG VII
ANGABE UND BEZEICHNUNG VON ZUTATEN
TEIL C — NENNUNG BESTIMMTER ZUTATEN MIT DER BEZEICHNUNG DER BETREFFENDEN KLASSE, GEFOLGT VON IHRER SPEZIELLEN BEZEICHNUNG ODER DER E-NUMMER
Unbeschadet des Artikels 21 sind Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die nicht in Artikel 20 Buchstabe b aufgeführt sind und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Klassen gehören, mit der Bezeichnung dieser Klasse zu benennen, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung, oder gegebenenfalls der E-Nummer. Gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist.
(…)
Konservierungsstoff
(…)
ANHANG XV
ABFASSUNG UND DARSTELLUNG DER NÄHRWERTDEKLARATION
In der Nährwertdeklaration sind für die Energiewerte (Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal)) und für die Masse (Gramm (g), Milligramm (mg) oder Mikrogramm (μg)) folgende Maßeinheiten zu verwenden und die entsprechenden Angaben müssen in der nachstehenden Reihenfolge erscheinen:
Energie
kJ/kcal
Fett
g
davon:
— gesättigte Fettsäuren
g
— einfach ungesättigte Fettsäuren
g
— mehrfach ungesättigte Fettsäuren
g
Kohlenhydrate
g
davon:
— Zucker
g
— mehrwertige Alkohole
g
— Stärke
g
Ballaststoffe
g
Eiweiß
g
Salz
g
Vitamine und Mineralstoffe
in Anhang XIII Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten“
Lebensmittelbasisverordnung (EG-BasisVO), Verordnung (EG) Nr 178/2002:
„Artikel 3
Sonstige Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(…)
8. „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst;
(…)
Artikel 17
Zuständigkeiten
(…)
(2) Die Mitgliedstaaten setzen das Lebensmittelrecht durch und überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden.
(…)“
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer bestreitet ein strafbares Verhalten, da die BB bei der Lagerung von Lebensmitteln an der Unternehmenszentrale in Z nicht an die Bestimmungen der LMIV gebunden sei. Bei der Lagerung an der Unternehmenszentrale handle es sich nicht um ein Inverkehrbringen iSd Art 3 Z 8 der EG-BasisVO. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass das angefochtene Straferkenntnis nicht nur den Tatvorwurf enthält, dass die BB den mangelhaft gekennzeichneten Wurstsalat im Lager für den weiteren Vertrieb bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht habe, sondern auch, dass die BB diesen Wurstsalat unter ihrem Namen bzw ihrer Firma vermarktet habe, sodass sie gemäß Art 8 Abs 1 LMIV für die Kennzeichnung verantwortlich sei.
Aus der Bestimmung des Art 17 Abs 1 EG-BasisVO ist das Prinzip der sog. Kettenverantwortung im Lebensmittelhandel abzuleiten: Demnach ist jeder in der gesamten Kette des Lebensmittelverkehrs von der Erzeugung der Urprodukte über die Herstellung eines Lebensmittels und seiner Weitergabe über den Groß- und Einzelhandel bis zur Abgabe an den Endverbraucher dafür verantwortlich, dass das Produkt zum jeweiligen Zeitpunkt des Inverkehrbringens in einem ordnungsgemäßen Zustand ist und alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt. Dabei hat jeder Lebensmittelunternehmer für einwandfreie Ware zu sorgen. Für den Bereich der Lebensmittelkennzeichnung findet dieses Prinzip in Art 8 der LMIV seinen Niederschlag. Eine ausschließliche Zuweisung der Verantwortlichkeit (im Sinne einer ausschließlichen "Stufenverantwortung") an jenen Unternehmer, der eine Information am Lebensmittel angebracht oder in welcher Form auch immer gegeben hat, kann dem Art 8 der LMIV daher nicht entnommen werden (VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047).
Mit Art 8 Abs 5 der LMIV wird – unabhängig davon, ob die (unterschiedlichen) Lebensmittelunternehmer ihre sich aus den Abs 2 bis 4 ergebenden Verpflichtungen erfüllt haben – eine besondere Verantwortung für die Lebensmittelinformation geregelt, die für die Lebensmittelunternehmer auf jeder Vertriebsstufe relevant ist. So soll bereits der Lebensmittelunternehmer (iSd Art 8 Abs 1 und 2 der LMIV), unter dessen Namen ein Lebensmittel vermarktet wird, verpflichtet werden, ein geeignetes Kontrollsystem zur Sicherstellung der Richtigkeit der Lebensmittelinformation einzuführen. Gleiches gilt für die Lebensmittelunternehmer anderer Vertriebsstufen (VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047).
Sinn und Zweck der Regelung des Abs 5 des Art 8 der LMIV ist nicht die Anordnung einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung, sondern die Betonung eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs: Demnach muss sich jeder Lebensmittelunternehmer im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren von der Übereinstimmung der konkreten Lebensmittelinformation mit den einschlägigen Rechtsvorschriften überzeugen. Im Ergebnis bedeutet das, dass jeder Lebensmittelunternehmer (in Österreich) innerhalb der Vertriebskette nach Maßgabe des österreichischen nationalen Rechts (verwaltungsstraf-) rechtlich für jede Übertretung, die an das Inverkehrbringen anknüpft oder einen formalen Verstoß gegen das LMSVG bzw gegen eine auf dessen Grundlage ergangene Verordnung verwirklicht, in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Verstoß primär auf eine Sorgfaltspflichtverletzung eines Lebensmittelunternehmers einer vorgelagerten Vertriebsstufe zurückzuführen ist (VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047).
Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der Lagerung des Wurstsalates an der Unternehmenszentrale um kein Inverkehrbringen gehandelt habe, ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner oben zitierten Entscheidung vom 12.10.2020 das Bereithalten eines nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkts im Zentrallager zum baldigen Verkauf als Inverkehrbringen im Sinne des § 3 Z 9 LMSVG iVm Art 3 Z 8 der EG-BasisVO qualifiziert hat; Tatort ist in diesem Fall der Standort des Lagers. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Tatvorwurf, wonach der Wurstsalat im Lager für den weiteren Vertrieb an den Endverbraucher bereitgehalten wurde, nicht bestritten. Es ist auch völlig unplausibel, dass sich der Wurstsalat für andere Zwecke im Kühllager befunden haben könnte. Es besteht somit kein Zweifel, dass es sich beim Bereithalten des Wurstsalates für den weiteren Vertrieb im Lager der BB um ein Inverkehrbringen gehandelt hat, bei dem die Informationspflichten der LMIV einzuhalten waren.
Zu den konkret vorgeworfenen Übertretungen der LMIV bleibt festzuhalten, dass der mit Natriumsaccharin gesüßte Wurstsalat entgegen Art 9 Abs 1 lit a sowie Art 10 Abs 1 iVm Anhang III/2.1. nicht die Angabe „mit Süßungsmittel(n)“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels aufgewiesen hat. Im Verzeichnis der Zutaten gemäß Art 9 Abs 1 lit b LMIV wurde entgegen Anhang VII/C der LMIV anstelle des Klassennamens „Konservierungsstoff“ die Bezeichnung „Konservierungsmittel“ verwendet. Weiters wurde im Verzeichnis der Zutaten anstelle der E-Nummer 261 die E-Nummer 621 verwendet. Schließlich wurde die gemäß Art 9 Abs 1 lit l LMIV verpflichtende Nährwertdeklaration entgegen Art 34 Abs 2 LMIV nicht in Tabellenform dargestellt, obwohl genügend Platz dafür vorhanden gewesen wäre. Außerdem fehlte entgegen Anhang XV der LMIV die Bezeichnung „Energie“.
Auch wenn der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, dass die verwendete Kennzeichnung für mündige Konsumenten ausreichend sei und die strengen Formerfordernisse der LMIV übertrieben seien, so kann das nicht dazu führen, dass die BB die eindeutigen Kennzeichnungspflichten unterläuft. Die Übertretung steht daher in objektiver Hinsicht fest.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.
Zur Darlegung eines mangelnden Verschuldens bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass die Kennzeichnung der Waren innerhalb der BB nicht von ihm selbst, sondern von den jeweiligen Abteilungen in Absprache mit Sachverständigen vorgenommen werde. Er habe ein funktionierendes Kontrollsystem implementiert, welches die beanstandungsfreie und rechtlich richtige Kennzeichnung garantiere. Mit diesem Vorbringen kann es ihm nicht gelingen, ein wirksames Kontrollsystem glaubhaft zu machen, das unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der Lebensmittelkennzeichnungspflichten erwarten lässt. Damit ein Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung befreit, hätte er nämlich konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde reichen dafür nicht aus (vgl VwGH 31.03.2005, 2003/03/0203). Abgesehen davon trifft es offenkundig nicht zu, dass das Kontrollsystem des Beschwerdeführers die beanstandungsfreie und rechtlich richtige Kennzeichnung garantiert. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest.
Zur Strafhöhe ist festzuhalten, dass § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG Geldstrafen bis zu € 35.000,- vorsieht. Die jeweils mit € 100,- bemessenen Geldstrafen schöpfen diesen Strafrahmen zu nicht einmal einem Prozent aus. Zumal im durchgeführten Verfahren keine Milderungsgründe zutage getreten sind und beim Beschwerdeführer nicht von prekären finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, kommt keine weitere Herabsetzung der ohnehin im untersten Bereich des Möglichen gelegen Geldstrafen in Betracht. Zumal seitens des Beschwerdeführers nach wie vor bestritten wird, dass die BB bei der Lagerung von Lebensmitteln für den weiteren Vertrieb an die Bestimmungen der LMIV gebunden ist, sind die verhängten Strafen aus spezialpräventiver Sicht erforderlich, um ihn zur Einsicht und zur Einhaltung der LMIV zu bewegen.
Abschließend ist zu den gemäß § 64 Abs 3 VStG vorgeschriebenen Barauslagen klarzustellen, dass die EE gemäß § 8 Abs 2 Z 6 GESG Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG und den unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU vorzunehmen hat. Wenn die EE bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie das gemäß § 69 LMSVG in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich Mitteilung zu erstatten. Gemäß § 71 Abs 3 LMSVG ist im Verwaltungsstrafverfahren der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die EE vorzuschreiben. In der Rechtsprechung wurde bereits geklärt, dass der EE auf dieser Rechtsgrundlage in einem Straferkenntnis nach der LMIV der Ersatz der Kosten zuzusprechen ist, auch wenn sich das Gutachten „nur“ mit der Kennzeichnung des Lebensmittels und nicht mit einer Untersuchung des Lebensmittels ieS bzw mit einer wissenschaftlichen Probenaufbereitung befasst (VwGH 16.06.2011, 2009/10/0157).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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