projets
LVwG-2025/41/0314-2•LVwG T LVwG-2025/41/0314-2
LVwG-2025/41/0314-2Tribunal administratif régional5 mars 2025
Strafbeschwerde<br/>Lenken ohne Lenkberechtigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses folgendermaßen zu zitieren ist:
„§ 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015, und
§ 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015“.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: 27.11.2024, um 07:30 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2, Höhe BB
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 37 Abs. 1 FSG, i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
15 Tage(n) 9 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 FSG, i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002 i.V.m. § 37 Abs 3 Zif. 1 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 880,00“.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinem Sohn in einem kleinen Haus sehr entlegen in Z wohne. Zur nächsten Bushaltestelle müsse er 1 Stunden zu Fuß gehen. Da seine Frau auch keinen Führerschein habe, sei er auf seinen Nachbarn angewiesen, der ihn mitnehme. Durch den Entzug des Führerscheines habe er seinen Job bei der CC in W verloren, was zur Folge gehabt habe, dass er eine 4-wöchige Sperre beim AMS Y erhalten habe. Somit habe er im Jänner 25 kein Geld zu Verfügung. Die finanzielle Situation sei belastend, er könne die Strafe nicht bezahlen, weshalb er um eine Reduktion der Strafe sowie um Gewährung einer Ratenzahlung ersuche. Der Beschwerde wurde ein mit „Fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses“ bezeichnetes Schreiben der CC, datiert mit 28.11.2024 sowie ein Bescheid des AMS vom 04.12.2024, beigelegt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.02.2025, ***, wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde unter einem von der Beschwerdevorlage mit dem Hinweis informiert, dass Schriftsätze ab der erfolgten Vorlage der Beschwerde unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen sind.
II.Sachverhalt:
Am 27.11.2024 um 07:30 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den Pkw mit dem Kennzeichen *** auf der Adresse 2 auf Höhe BB, in **** X. Er war zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung.
Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Sein Verwaltungsstrafregisterauszug weist zum Tatzeitpunkt mehrere rechtskräftige, ungetilgte Vormerkungen auf. Konkret wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal einschlägig wegen eines Verstoßes gegen § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG bestraft, nämlich zur Zahl *** mit einer Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (rechtskräftig seit 03.09.2024) und zur Zahl *** mit einer Geldstrafe in Höhe von Euro 365,00 (rechtskräftig seit 20.01.2024). Darüber hinaus sind auch drei weitere, nicht einschlägige Vormerkungen ersichtlich, konkret zwei Bestrafungen wegen jeweils eines Verstoßes gegen § 11 Abs 2 StVO und eine Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen § 106 Abs 5 Z 2 KFG.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Im Hinblick auf die Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist der Schuldvorwurf in Rechtskraft erwachsen und war daher keine Beweiswürdigung durchzuführen. Im Übrigen konnte die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen PKW zur inkriminierten Tatzeit am Tatort gelenkt hat, ohne über eine gültige Lenkberechtigung zu verfügen, unbedenklich aus dem Behördenakt entnommen werden und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
Die Feststellung zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergibt sich aus dem im Behördenakt einliegenden Auszug.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 lauten auszugsweise wie folgt:
„Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
[…]
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
[…]“
„Strafbestimmungen
Strafausmaß
§ 37.
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.
(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991)
(7) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.
(8) Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.“
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die ihm im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen habe. In seiner Beschwerde wendet er sich ausschließlich gegen die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe.
Der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes ist nach § 27 VwGVG darauf beschränkt, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat. Da der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht bestreitet und sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, war seitens des Landesverwaltungsgerichtes lediglich über die Frage der Strafbemessung, nicht aber auch über die Frage der Schuld abzusprechen (siehe etwa VwSlgNF 10.653 A).
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafdrohung (§ 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG) sieht eine Mindeststrafe von Euro 363,00 und eine Höchststrafe von Euro 2.180,00 vor.
Der Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretung ist als erheblich anzusehen. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (§ 1 Abs 3 FSG) gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (vgl VwGH 22.7.2019, Ra 2019/01/0258).
Erschwerend waren zwei einschlägige Strafvormerkungen - nämlich zur Zahl *** mit einer Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (rechtskräftig seit 03.09.2024) und zur Zahl *** mit einer Geldstrafe in Höhe von Euro 365,00 (rechtskräftig seit 20.01.2024) – zu werten.
Darüber hinaus liegen zum Tatzeitpunkt auch rechtskräftige, ungetilgte, nicht einschlägige Vormerkungen vor, weshalb der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht heranzuziehen war.
Weitere Milderungsgründe haben sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer hat sich in der eingebrachten Beschwerde zwar ausschließlich gegen die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe gewendet, ein bloß gegen den Strafausspruch gerichtetes Rechtsmittel oder die bloße Einschränkung des Rechtsmittels auf die Strafhöhe sind jedoch nicht als ein einem Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten (VwGH 30.01.2015, 2011/17/0081). Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nachträglich Einsicht gezeigt hat. Ganz gegenteilig zielt das Vorbringen des Beschwerdeführers, etwa wonach er mit seiner Frau und seinem Sohn in einem kleinen Haus sehr entlegen in Z wohne, zur nächsten Bushaltestelle 1 Stunden zu Fuß gehen müsse und auch seine Frau keinen Führerschein habe, offenbar darauf ab, dessen Verwaltungsübertretung relativiert darstellen zu wollen. Ein reumütiges Geständnis im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StBG ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
Nur am Rande und der Vollständigkeit halber ist dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer „durch den Entzug des Führerscheines“ seinen Job bei der Firma CC in W verloren habe, zu erwidern, dass der Beschwerdeführer zum inkriminierten Tatzeitpunkt am 27.11.2024 nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen ist. Laut dem vorgelegten Schreiben der Firma Autohaus (!) CC vom 28.11.2024, erfolgte die Entlassung des Beschwerdeführers „aufgrund des Fehlens eines Führerscheines der Klasse B, welcher eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit“ des Beschwerdeführers dargestellt habe.
Die belangte Behörde ist beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit ausgegangen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen § 1 Abs 3 FSG verstoßen hat und sich im Klaren darüber sein musste, dass er mangels Lenkberechtigung ein derartiges Kraftfahrzeug nicht lenken darf. Der Beschwerdeführer hat daher vorsätzlich gehandelt.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht somit in Anbetracht der oben angeführten Strafbemessungskriterien selbst bei allfälligen unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von der Behörde festgesetzte Strafe zu hoch gewählt worden wäre.
Obwohl über den Beschwerdeführer bezüglich des Lenkens ohne gültige Lenkberechtigung lediglich wenige Monate bzw wenige Wochen vor der gegenständlichen Übertretung bereits Geldstrafen verhängt worden sind – konnte dieser nicht davon abgehalten werden, wiederum eine Verwaltungsübertretung der gleichen Art zu begehen. Auch in Anbetracht des Beschwerdevorbringens, kam eine Herabsetzung der (von der belangten Behörde ohnehin im unteren Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens) verhängten Geldstrafe keinesfalls in Betracht. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten und ist diese schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig.
Zwar ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung entsprechend Bedacht zu nehmen, dies bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem geringen Einkommen keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wäre. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatzsystem vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch ist diese nicht unmittelbar und bedingungslos an das Einkommen des Bestraften gebunden. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auch im Erkenntnis vom 15.10.2002, 2001/21/0087 festgehalten, dass sich aus § 16 VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen steht für das Landesverwaltungsgericht im Übrigen fest, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 20 VStG, der eine Unterschreitung der Mindeststrafe ermöglicht, keineswegs vorlagen, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen, zumal kein einziger Milderungsgrund hervorgekommen ist.
Eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG scheidet sowohl wegen der hohen Bedeutung des verletzten Rechtsgutes als auch weil es an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt, aus.
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten, welcher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist. Der Beschwerdeführer hat somit im gegenständlichen Fall einen Beitrag in Höhe von Euro 160,00 zu leisten.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG abgesehen werden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, in § 54 b Abs 3 VStG die Möglichkeit vorgesehen hat, bei der Behörde einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung einzubringen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.