LVwG T LVwG-2024/46/1783-4

LVwG-2024/46/1783-4Tribunal administratif régional5 mars 2025

Regest

Verwendungszweckänderung<br/>Rechtlich gesicherte Zufahrt<br/>Vermuteter Baukonsens<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/46/1783-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.46.1783.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, nunmehr wiederum vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 29.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 03.11.2022, Zahl ***, wurde aufgrund des Antrages des AA (in der Folge: Beschwerdeführer) für das Bestandsgebäude auf Gst **1 KG X gemäß § 36 TBO 2022 festgestellt, dass ein Baukonsens zu vermuten ist, dies mit dem Verwendungszweck eines Wohngebäudes (Wohnteil der Hofstelle „DD“). Ausgenommen vom festgestellten Baukonsens sind die nordseitig angebaute Treppe sowie ein Teil des westlichen Dachbodens, welche beide über die bestehende Grundgrenze ragen.

Mit Bauansuchen vom 07.07.2023, bei der Baubehörde eingelangt am 11.07.2023, beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter unter Anschluss von Einreichunterlagen bei diesem Bestandsgebäude eine Sanierung sowie einen Zubau (Unterkellerung) und eine teilweise Änderung des Verwendungszweckes. Als Zufahrt zum Bauplatz wurde im Bauansuchen ohne nähere Angaben und Beilagen „Privatstraße /-weg“ angekreuzt.

Von der Baubehörde wurde zum beantragten Vorhaben ua auch die Stellungnahme des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen vom 28.11.2023 eingeholt.

Diese wurde von der belangten Behörde mit Email vom 11.12.2023 dem Vertreter des Beschwerdeführers weitergeleitet und dazu ua auch ausgeführt, dass ein Bebauungsplan erforderlich ist, der jederzeit beschlossen werden kann, wenn der Beschwerdeführer dies wünscht und die rechtlich gesicherte Zufahrt zur Hofstelle für die Nutzung „Landwirtschaftsbetrieb und Sanierung bzw Erhaltung des Gebäudes nicht angezweifelt wird, dies jedoch bei einer Verwendungszweckänderung anders aussieht. Laut Einreichplan werden 14 Gästebetten errichtet und stellt dies daher keine Privatzimmervermietung mehr dar. Das Bauansuchen muss daher abgeändert werden. Wie bereits im Email vom 25.10.2023 mitgeteilt, wäre hier lediglich die Mitteilung vorzulegen, dass die Zufahrt über eigene Grundstücke erfolgt, dann wäre die Frage der Zufahrt geregelt.

Daraufhin wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13.12.2023 gefordert den Bescheid zu erlassen und ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht mehr erforderlich sei und auch auf die in der hochbautechnischen Stellungnahme angeführten Verbesserungen nicht mehr im Detail eingegangen werde, da es sich dabei nur um einen weiteren Schritt der Verschlepppung handle.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 29.04.2024, Zahl ***, wurde dem beantragten Sanierungs- und Zubauvorhaben sowie der Änderung des Verwendungszwecks die Baubewilligung versagt.

Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die Zufahrt zum gegenständlichen Gebäude auf Gst **2 KG X laut Dienstbarkeitsvertrag vom 15.06.1994 eingeschränkt ist auf „Zwecke des Hofes DD (Landwirtschaftsbetrieb und Sanierung bzw Erhaltung des bestehenden Gebäudes auf Bp **2 KG ***** X) und zudem ein Bebauungsplan mit Festlegung einer Bauverbotsregelung zur Einhaltung der brandschutztechnischen Abstände fehle.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch BB, fristgerecht die Beschwerde vom 28.05.2024 ein und wird darin ua auch insbesondere Folgendes ausgeführt:

„(…)

Zur Zufahrtssituation:

(…)

Dazu ist festzuhalten, dass das im Bauverfahren betroffene Gebäude auf dem Grundstück Gst. **2 das Wohnhaus des geschlossenen Hofes „DD“ ist. Das Gebäude ist in seinem Kern mehrere hundert Jahre alt und verfügt über mehrere Zufahrten: die von jeher genutzte Zufahrt über die Grundstücke Gst. **3, Gst. **4 und *5. Weiters besteht die Zufahrt über das Grundstück Gst. 6 auf der Grundlage des oben angeführten Dienstbarkeitsvertrages vom 15.06.1994. Darüber hinaus wurde eine neue Zufahrtsstraße, ausgehend von der B über die Grundstücke Gst. **1 und das Grundstück Gst. **7 angelegt. Für das Befahren des Grundstückes Gst. **1 gibt es einen entsprechenden Dienstbarkeitsvertrag, das Grundstück Gst. **7 steht im Eigentum des Bauwerbers, Hr. AA, und ist Teil des geschlossenen Hofes „DD“.

Von der Baubehörde wird die mehrfache rechtlich gesicherte Zufahrt völlig ignoriert. In einem Telefonat, das vom Bürgermeister der Gemeinde X mit dem Planer, Architekt BB, im April 2024 geführt wurde, hat dieser den Bürgermeister ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die rechtlich gesicherte Zufahrt mehrfach gegeben sei und der Bürgermeister möge mit seinem hochbautechnischen Sachverständigen einen Lokalaugenschein vornehmen und dies feststellen.

Im folgenden Luftbild werden die drei Zufahrtsmöglichkeiten dargestellt:

(Orthofoto mit 3 dargestellten Zufahrtsvarianten)

Betreffend die Anmerkung, dass um eine Privatzimmervermietung mit 14 Betten angesucht wurde, und dies unzulässig wäre, wird entgegnet, dass von der Baubehörde ignoriert wird, dass es sich nicht nur um eine Privatzimmervermietung, sondern auch um das Wohnhaus des geschlossenen Hofes „DD“ handelt. Für die Wohnzwecke sind Schlafzimmer notwendig, so dass die Vorgaben für eine Privatzimmervermietung eingehalten werden.

(…)“

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 5/2025:

§ 3

Bauplatzeignung

(1) Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.

(…)

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden.

§ 34

Baubewilligung

(…)

  1. Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn

(…)

b) der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde das beantragte Vorhaben ua zusammengefasst mit der Begründung abgewiesen, dass dafür keine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gegeben ist.

In der Beschwerde wird dazu mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass der gegenständliche Bauplatz über drei auch planlich näher darstellte Zufahrten verfüge.

2. Gemäß § 3 Abs 1 TBO 2022 dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die ua auch eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.

Gemäß § 3 Abs 6 TBO 2022 gilt dies auch bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden.

3. Ein Bauansuchen ist ua dann nach § 34 Abs 4 lit b TBO 2018 abzuweisen, wenn der Bauplatz ua für die vorgesehene Bebauung gemäß § 3 leg cit nicht geeignet ist.

Das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Abs 1 TBO 2022, sohin auch, ob der Bauplatz eines konkret beantragten Bau- bzw Verwendungszweckänderungsvorhabens auch über eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt, ist daher von der Baubehörde amtswegig zu prüfen.

4. Soweit in der Beschwerde ua geltend gemacht wird, dass der gegenständliche Bauplatz über drei Zufahrten verfüge, ist daher dazu zunächst auszuführen, dass nicht entscheidend ist, ob allenfalls schon in der Natur bestehende Zufahrtmöglichkeiten bestehen, sondern ob eine rechtlich gesicherte Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche gegeben ist.

Das verfahrensgegenständliche Baugrundstück grenzt nicht direkt an eine öffentliche Verkehrsfläche an.

5. Soweit vorgebracht wird, dass die von jeher genutzte Zufahrt über die Grundstücke Gste **3, **4 und **5, alle KG X, bestehe, die in der Beschwerde als „ZUFAHRT 1“ auch planlich dargestellt ist, ist dazu Folgendes auszuführen:

Im gegenständlichen Fall führt die öffentliche Verkehrsfläche (Gemeindestraße) im Bereich der Gste **8 und **3, beide KG X, nicht bis zur Grundgrenze des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes (Gst **2 KG X).

Nordwestseitig führt diese Zufahrt dann nach der bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche bis zum verfahrensgegenständlichen Bauplatz weiter über die zwei Gste **4 und **5, beide KG X, die im Privateigentum Dritter stehen.

Ein Dienstbarkeitsvertrag zu Gunsten des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes wurde im gegenständliche Baubewilligungsverfahren für diese geltend gemachte Zufahrtsvariante nicht vorgelegt.

6. Eine ergänzende Nachschau im öffentlichen Grundbuch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergab, dass ua zur Lasten des Gst **5 KG X eine Reihe von Dienstbarkeiten des Fahrens und Gehens der südlich nachfolgenden Gste **9, **10 und **11, alle KG X, eingetragen ist.

Für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück besteht jedoch hinsichtlich der in der Beschwerde planlich dargestellten Zufahrtsvariante „ZUFAHRT 1“ keine grundbücherlich sichergestellte Dienstbarkeit des Fahrens und Gehens über das Gst **5 KG X.

Es war daher aus diesen Grund auch eine Prüfung für das weitere Gst **4 KG X gar nicht mehr geboten.

7. Hinsichtlich der in der Beschwerde planlich dargestellten Zufahrtsvariante „ZUFAHRT 1“ wird daher lediglich nur noch der Vollständigkeit halber ergänzend angemerkt, dass dagegen, dass hier ein allenfalls ersessenes Recht bestehen könnte, auch spricht, dass im Jahr 1994 von der öffentliche Verkehrsfläche (Gemeindestraße) im Bereich de Gst **8 KG X abgehend eine Dienstbarkeitsvertrag zu Lasten des Gst **6 KG X und zu Gunsten des gegenständlichen Bauplatzes geschlossen wurde.

Darin wird ua auch ausgeführt, dass für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz über das Gst **6 KG X eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens in der Breite von (nur)250 cm ersessen wurde.

Würde auch ein ebenfalls ersessenes Recht des Gehens und Fahrens über die Gste **4 und **5, beide KG X, zur Zufahrt auf das verfahrensgegenständliche Baugrundstück gegeben sein, hätte es wohl nicht dieser Dienstbarkeitsvereinbarung zu Lasten des ostseitigen Grundstückes als direkte Verbindung zur öffentlichen Verkehrsfläche bedurft.

Im Übrigen ist dazu noch der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der Umstand, dass ein Bauwerber die für die in § 3 Abs 1 TBO geforderte rechtliche Sicherung der Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche auf gerichtlichem Wege erst einklagen muss, im Rahmen einer Verbesserung gemäß § 13 Abs 3 AVG keine Berücksichtigung finden könnte (vgl VwGH 27.06.2006, 2003/06/0032).

8. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass hinsichtlich der in der Beschwerde planlich dargestellten Zufahrtsvariante „ZUFAHRT 1“ derzeit eine rechtlich gesicherte Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche (Gemeindestraße im Bereich der Gste **8 und **3, beide KG X) für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück nicht gegeben ist.

9. Soweit sich der Beschwerdeführer weiters auf die in der Beschwerde planlich dargestellte Zufahrtsvariante „ZUFAHRT 2“ über das ostseitig gelegene Gst **6 KG X beruft, ist dazu Folgendes auszuführen:

Für diese Zufahrtsvariante besteht die grundbücherlich eingetragene Dienstbarkeitkeit des Fahren und Gehens lt dem Dienstbarkeitsvertrag vom 15.06.1994.

Es war daher zu klären, ob diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zufahrtsvariante „ZUFAHRT 2“ auch das gegenständlich konkret beantragte Vorhaben umfasst, oder nicht.

10. Dazu ist zunächst allgemein auszuführen, dass sich das Ausmaß einer Dienstbarkeit, dh Art und Umfang der dem Berechtigten zustehenden Nutzungen der dienenden Sache, grundsätzlich nach ihrem Titel richtet (vgl OGH 18.02.2013, 7 Ob 231/12i; uva).

Ist Art und Ausmaß eines Servituts durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, dann spricht man von einer „gemessenen“, sonst aber von einer „ungemessenen“ Servitut.

Während bei einer gemessenen Servitut (Inhalt bereits bei der Begründung eindeutig festgelegt) eine Erweiterung unzulässig ist, sind bei ungemessenen Servituten (Inhalt im Titel nicht exakt bestimmt) im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Bewirtschaftung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend (vgl ua OGH 25.09.1952, 3 Ob 516/52; OGH 23.06.2005, 6 Ob 84/05d; OGH 24.06.2008, 5 Ob 23/08f; uva).

Das Servitut soll zwar der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden, nicht aber zB wegen Vergrößerung des herrschenden Guts oder wegen Änderung der Betriebsart ausgedehnt werden.

Ungemessene Servituten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken.

11. Im gegenständlichen Fall ergibt sich dazu aus den Eintragungen des Grundbuches, dass für das Gst **2 zu Lasten des Gst **12, beide KG X, eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens gem. Pkt C) des Dienstbarkeitsvertrags vom 15.06.1994 verbüchert ist.

In Punkt C dieses Dienstbarkeitsvertrages ist ua Folgendes ausgeführt:

„Ebenfalls einvernehmlich festgestellt wird, daß die Eigentümer der EZ ***** seit mehr als 30 Jahren eine Wegdienstbarkeit über Grundstück **12 ersessen haben. Dieser Dienstbarkeitsweg besteht in der Natur in einer Breite von 250 cm, wie sich aus dem diesem Vertrag als integrierten Bestandteil angeschlossenen Bestandsplan vor Baumaßnahmen des EE, GZ **13, ergibt.

FF räumt sohin zugunsten des jeweiligen Eigentümers der EZ ***** auf Dauer für sich und Rechtsnachfolger im Eigentum des **12 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens nach Maßgabe dieses Vertrages in einer Breite von 350 cm ein, um dem Berechtigten bei der Ausübung der Wegdienstbarkeit auf beidseits des jeweiligen Fahrzeuges den notwendigen Sicherheitsabstand zu gewährleisten. Die Öffnung an der Grenze zwischen Gst **12 und **14 bzw. **7 muß daher in einer Breite von 350 cm von FF garantiert werden.

(…)

Das Wegerecht des Fahrens berechtigt die Liegenschaft EZ ***** zur Durchfahrt mit PKW’s jeder Art, mit LKW’s und landwirtschaftlichen Fahrzeugen jedoch beschränkt auf Zwecke des Hofes DD (Landwirtschaftsbetrieb und Erhaltung des Gebäudes Gst **2), wobei die Gesamttonnage auf 23 Tonnen beschränkt ist, da bei der Unterkellerung der Wegtrasse statisch nur eine Maximalbelastung mit Fahrzeugen von 23 Tonnen vorgesehen ist.

(…)“

Daraus folgt, dass neben der Gewichtsbeschränkung die Zufahrt auch auf die Zwecke des Hofes DD (Landwirtschaftsbetrieb und Erhaltung des Gebäudes Gst **2) beschränkt ist.

Es besteht sohin aufgrund dieses grundbücherlich sichergestellten Dienstbarkeitsvertrages kein uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht.

12. Zur Auslegung des Festlegung „Erhaltung des Gebäudes Gst **2“ in diesem verbücherten Dienstbarkeitsvertrag vom 15.06.1994 ist Folgendes auszuführen:

Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 8 TBO 2022 ist ein Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.

Beim antragsgegenständlichen Vorhaben handelt es sich - aufgrund der im Kellergeschoss neu beantragten Räume (zB Schiraum, Lager, Technik, WC) nicht nur um eine Erhaltung (Sanierung) des Bestandsgebäudes auf Gst **2 KG X, sondern um einen Zubau iSd Tiroler Bauordnung.

Bereits die gegenständlich beantragte Erweiterung dieses Gebäudes ist sohin nicht von der Dienstbarkeit umfasst, die neben dem Landwirtschaftsbetrieb nur auf die Erhaltung des Gebäudes auf Gst **2 KG X beschränkt ist.

Zudem wird im 2. OG ein Lagerraum in ein 17,10 m2 großes Bad mit Sauna und Liegebereich geändert, und geht auch diese Verwendungszweckänderung über die Erhaltung des Gebäudes auf Gst **2 KG X lt Punkt C des Dienstbarkeitsvertrages vom 15.06.1994 hinaus.

13. Zusammengefasst ergibt sich sohin bereits daraus, dass für das gegenständlich beantragte Vorhaben auch keine durch den Dienstbarkeitsvertrag vom 15.06.1994 gedeckte rechtlich gesicherte Verbindung des Gst **2 über das Gst **12, beide KG X, zur öffentlichen Verkehrsfläche (Gst **8 KG X) gegeben ist.

Zwar besteht hier eine grundbücherlich sichergestellte Dienstbarkeit, diese ist jedoch beschränkt und umfasst nicht das antragsgegenständliche Vorhaben, da es über die „Erhaltung“ des Gebäudes auf Gst **2 KG X hinausgeht.

Es war daher aus diesem Grund auch nicht mehr auf die Privatzimmervermietung und die Bettenanzahl - sowie die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde und in der Beschwerde - näher einzugehen.

14. Wenn sich der Beschwerdeführer weiters auf die in der Beschwerde planlich dargestellte Zufahrtsvariante „ZUFAHRT 3“ über die Gste **7 und **1, beide KG X, bezieht, ist dazu Folgendes auszuführen:

Das Gst **7 KG X steht im Eigentum des Beschwerdeführers, nicht jedoch auch das Gst **1 KG X.

15. Hinsichtlich des Gst **1 KG X ergab eine weitere ergänzende Einsichtnahme des Landesverwaltungsgerichts in das öffentliche Grundbuch, dass zu Lasten dieses Grundstückes die Dienstbarkeit des Fahrens und Gehens nur für das Gst **7 KG X eingetragen ist.

Aus dem dazu zu Grunde liegenden grundbücherlich sichergestellten Dienstbarkeitsvertrag vom 25.05.1992 ergibt sich, dass die Dienstbarkeit nach Maßgabe des Punktes V. Ziffer 4. der Bedingungen des Überlassungsvertrages sowie der Vermessungsurkunde des GG vom 23.07.1991, Zl ***, eingeräumt wird.

Auch wenn das Gst **7 KG X im Eigentum des Beschwerdeführers steht, würde eine weitere Einbeziehung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes (Gst **2 KG X) eine einseitige und damit unzulässige Ausdehnung dieser Dienstbarkeit bedeuten.

16. Daraus folgt, dass für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück auch über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zufahrtsvariante „ZUFAHRT 3“ keine rechtlich gesicherte Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche (hier: der B***) gegeben ist.

17. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Erwägungen, dass dem Beschwerdevorbringen betreffend die geltend gemachten drei Zufahrtsvarianten, keine Berechtigung zugekommen ist und keine dieser Varianten für das konkrete gegenständliche Bauvorhaben eine rechtlich gesicherte Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche iSd § 3 Abs 1 TBO 2022 darstellt.

Es war daher aus diesem Grund seitens des Landesverwaltungsgerichts auch auf das weitere Beschwerdevorbringen sowie die weiteren Punkte der bekämpften Entscheidung nicht mehr näher einzugehen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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