LVwG T LVwG-2024/43/2597-8

LVwG-2024/43/2597-8Tribunal administratif régional5 mars 2025

Regest

nachteilige Zersplitterung<br/>land- und forstwirtschaftliches Grundstück<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/43/2597-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.43.2597.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.09.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird in Bezug auf die Gste Nr **1 und **2, KG X, stattgegeben, und der Bescheid wird in diesem Umfang behoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

(Die in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke liegen sämtlich in der KG X.)

I.Verfahrensgang

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Frau AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, hat, vertreten durch Notar BB, **** W, Adresse 2, bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 28.03.2024 folgenden Rechtserwerb angezeigt:

Mit Schenkungsvertrag vom 08 03.2024 schenkt und übergibt Frau CC, geb. am xx.xx.xxxx, wh. in Adresse 3, **** V, einen Viertelanteil an ihren 2/5 Anteilen u.a. an den Gst. **2, **3, **4 und **5 einliegend in EZ ***1 und u.a. am Gst. **1 einliegend in EZ ***2 je KG ***** X an ihre Tochter AA, die diese Grundstücke in ihr ideelles Miteigentum nimmt.

Mit Bescheid vom 04.09.2024, Zl ***, versagte die belangte Behörde diesem Rechtserwerb unter Berufung auf § 4 Abs 1 lit a iVm §§ 6 Abs 1, 7 Abs 1 lit b TGVG die grundverkehrsrechtliche Genehmigung.

a)Begründung des bekämpften Bescheids

Bescheidgegenstand

Die belangte Behörde führte begründend zunächst aus, dass sich der angefochtene Bescheid lediglich auf die im Vorspruch genannten Grundstücke und nicht auf Baugrundstücke lt TGVG beziehe.

Kein Ausnahmetatbestand

Im vorliegenden Fall bestehe Genehmigungspflicht gemäß §§ 4 Abs 1 lit a und 6 Abs 1 TGVG. Eine vorweggenommene Erbfolge aufgrund eines möglichen Erbteilungsübereinkommens sei in § 5 TGVO als Ausnahmetatbestand nicht vorgesehen.

Voraussetzungen nach § 6 Abs 1 TGVG

Dass sich durch das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft die Eigentümerzahl von 4 auf 5 erhöhe, stelle einen agrarstrukturellen Mangel und daher einen Widerspruch zu den in § 1 Abs 1 lit a TGVG angeführten Grundsätzen dar.

Der Rechtsprechung des VfGH zufolge stelle eine Besitzzersplitterung jedenfalls einen agrarstrukturellen Nachteil dar; auch das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz definiere ideelles Miteigentum als agrarstrukturellen Mangel.

In Hinblick auf agrarstrukturelle Überlegungen seien ausschließlich die Eigentums- und nicht die Pachtverhältnisse ausschlaggebend (Verweis auf Rsp des VfGH).

Bei einer nochmaligen Aufteilung des Miteigentums werde sich die erforderliche Einigung über die Bewirtschaftungsweise noch erschwert, was auch für den landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters eine gefährdende Unsicherheit darstelle.

Besonderer Versagungsgrund

Auch sei die nachteilige Zersplitterung als besonderer Versagungsgrund in § 7 TGVG aufgenommen worden. Dies, laut den Erläuternden Bemerkungen, um ua zu gewährleisten, dass eine Weitergabe von Grundstücken im Familienkreis anhand der Kriterien des § 7 Abs 1 lit b geprüft wird.

Aufgrund des Vorliegens eines besonderen Versagungsgrundes könne dem Rechtsgeschäft keinesfalls zugestimmt werden und eine Interessensabwägung daher entfallen.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.

b)Beschwerdevorbringen

Keine nachteilige Zersplitterung

Tatsächlich habe es bereits vorher jahrzehntelang 5 Eigentümer gegeben. Wenn nunmehr die Anzahl an Eigentümern von 4 auf 5 erhöht werde, sei dies bloß geringfügig und ändere nichts an dem jetzt schon gegebenen Grundproblem „Zersplitterung“. Das von der Landwirtschaftskammer herangezogene Erkenntnis (Gstir B1926/06E) sei nicht einschlägig, da es sich auf die Aufteilung von einem auf mehrere Eigentümer bezieht.

Den derzeitigen Pachtvertrag habe die Familie DD vermittelt und organisiert; hiedurch sei ein jahrelanges rechtswidriges „Pachtverhältnis“ beendet worden. Den Vertragsabschluss mit dem Pächter habe ausschließlich der Familienzweig DD abgewickelt. Auch sei das Pachtverhältnis so gestaltet, dass es sich automatisch um 1 Jahr verlängere, wenn es nicht bis zum 31.05. des laufenden Jahres gekündigt werde. Für eine Kündigung bedürfe es wiederum der Einstimmigkeit aller Miteigentümer. Der Pächter habe somit keinen Zusatzaufwand.

Angestrebte Realteilung

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie setze sich für eine Realteilung ein, wodurch die Eigentumsverhältnisse neu organisiert werden können. Hierbei wolle sie sich an dem wohl durchdachten Raumordnungskonzept der Gemeinde X orientieren. Im Erbfall würden ihr ohnehin mehr als 10% an allen Grundstücken zustehen. Durch den angefochtenen Bescheid werde eine Realteilung zusätzlich erschwert.

Durch den versagenden Bescheid werde das Gegenteil von dem in § 7 Abs 1 lit b TGVG intendierten Zweck erreicht. „Durch die Verweigerung der Übertragung einzelner Grundstücke gibt es verschiedene Anteilsverhältnisse bei den 9 Grundstücken. Das erschwert die von meinem Bruder und mir angestrebte Zusammenlegung der Grundstücke von 9 auf nur mehr 4 bzw 5 (Wald), folgend dem Raumordnungskonzept der Gemeinde X. Derzeit besteht die Chance einer Realteilung. Ob dies so bleibt ist ungewiss.“

Hinsichtlich der Gste Nr **5 und **4 liege eine gemischte Widmung laut Raumordnungskonzept vor. Dem solle die Neustrukturierung der Grundstücke Rechnung tragen, sodass auch die wirtschaftlichen Überlegungen der Raumordnung ihren Niederschlag fänden.

Engagement der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei „im Sinne des § 1 des Grundverkehrsgesetzes“ tätig; sie habe mit dem damaligen Pächter die Entfernung von wegen Sturm und Schnee umgefallenen Bäumen organisiert und hierzu die Zustimmung der Miteigentümer eingeholt. Des weiters habe sie sich angesichts der Borkenkäfersituation um die Entfernung des Schadholzes gekümmert.

Die Beschwerdeführerin lebe in Tirol, die 4 weiteren Eigentümer hingegen in Niederösterreich, Burgenland und Steiermark. Verwaltungsaufgaben, die eine persönliche Anwesenheit verlangen (Wassergenossenschaft, Agrargemeinschaft etc), könne somit die Beschwerdeführerin „viel besser“ erledigen, was auch die Praxis der letzten 6 Jahre zeige (Verweis an „Anmerkungen an die BH“). Eine effiziente Verwaltung diene auch den Interessen der Landwirtschaft.

Gst Nr **3

Beim Gst Nr **3 Es handle sich um ein bebautes Grundstück (ehemaliges Badhaus); es bestehe keine Genehmigungspflicht.

Gst Nr **1 und **2

Die Gst Nr **1 und **2 (44m2 bzw 33 m2 „Adresse 4“), würden seit dem Straßenbau vor 50 Jahren nicht landwirtschaftlich genutzt. Diese würden direkt neben dem „genehmigten“ Grundstück 1946/2 liegen und könnten, da kleiner als 300 m2, auch übertragen werden. Die Grundverkehrsbehörde sei daher unzuständig.

Auch entstehe dadurch, dass die Beschwerdeführerin nicht Miteigentümerin des Gst Nr **1 werden könne, zusätzlicher bürokratischer und finanzieller Aufwand bei der Eintragung der „nicht verweigerten“ Grundstücke. Dies in Hinblick auf Holzrechte, die an die EZ ***2 gebunden seien.

In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:

Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Behebung des angefochtenen Bescheids hinsichtlich der Gste Nr **1 und **2 wegen Unzuständigkeit der Grundverkehrsbehörde

Abänderung des Bescheids entsprechend dem Beschwerdevorbringen

in eventu: Zurückverweisung an die belangte Behörde

2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

Am 26.02.2025 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin sowie deren Vertreter und ein Vertreter der CC teil.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1. Allgemeines

Die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften stehen im ideellen 2/5-Miteigentum der Mutter der Beschwerdeführerin. 3 weitere Personen halten an diesen Liegenschaften jeweils einen Eigentumsanteil von 1/5. Mit dem zur Genehmigung anstehenden Rechtserwerb soll 1/10-Anteil der Liegenschaften im Schenkungsweg von der Mutter der Beschwerdeführerin an letztere gelangen.1

2. Gst Nr **5

Das Gst Nr **5 liegt mit einem Anteil von ca 3.570 m2 in dem im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde X mit dem Stempel *** bezeichneten Bereich. Der Rest des Grundstücks (ca 6.783 m2) ist als landwirtschaftliche Freihaltefläche ausgewiesen. Das gesamte Grundstück wird durch einen Landwirt aus X im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs als Mähwiese/Weide mit zwei Nutzungen bewirtschaftet. Ausgespart sind jeweils Flächen rund um die Wohnhäuser mit den Hausnummern 1 und 2 bzw 3, welche als Hausgärten genutzt werden – deren Gesamtausmaß beträgt ca 600 m2. Die Gesamtfläche des Gst Nr **5 beträgt 10.353 m2.2

3. Gst Nr **4

Das Gst Nr **4 ist im TIRIS-Tiroler Raumordnungsinformationssystem als forstwirtschaftliche Freihaltefläche ausgewiesen; es ist unbebaut und wird zumindest in einer für die Forstwirtschaft typischen Weise genutzt.3

4. Gst Nr **3

Es kann nicht festgestellt werden, dass innerhalb der letzten 10 Jahre ein Badhaus auf dem Gst Nr **3 bestanden hätte. Das Grundstück wird zumindest in einer für die Forstwirtschaft typischen Weise genutzt.4

5. Gst Nr **1 und **2

Die Gst Nr **1 und 2 liegen in dem im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde X mit dem Stempel *** ausgewiesenen Bereich. Die Zählerbeschreibung lautet: „*.“ Die Grundstücke weisen eine Fläche von 44 m2 bzw 33 m2 auf.5

III.Beweiswürdigung:

1Diese Feststellungen konnten unbedenklich aus dem Behördenakt entnommen werden und sind nicht strittig.

2Diese Flächenangaben konnte dem TIRIS-Tiroler Raumordnungssystem entnommen werden (Grundstücksverzeichnis bzw Messung mit dem entsprechenden Werkzeug). Die Nutzung der Freihaltefläche Landwirtschaft in diesem Bereich wurde durch den im behördlichen Verfahren beigezogenen agrarfachlichen Amtssachverständigen festgestellt und in der Beschwerde dem Grunde nach nicht bestritten. Auf die Hausgärten bezog sich die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die diesbezüglich festgestellte ungefähre Fläche ergibt sich aus deren Angaben.

3Dies setzte bereits die belangte Behörde voraus und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde X ist das Grundstück als Freihaltefläche Forstwirtschaft ausgewiesen, im TIRIS-Tiroler Raumordnungsinformationssystem auf dem Orthofoto als komplett bewaldet ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung konkretisierte die Beschwerdeführerin lediglich, dass das Grundstück nicht verpachtet sei und von den Eigentümern bewirtschaftet würde. Es ist somit nichts herausgekommen, was Zweifel an einer zumindest forstwirtschafts-typischen Nutzung aufkommen lässt.

4Die Feststellungen zum Gst Nr **3 beruhen auf der Würdigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos und des über das TIRIS-Tiroler Raumordnungsinformationssystem abrufbaren Orthofotos. Zu ersteren ist anzumerken, dass sie die äußerst spärlichen Überreste einer Mauer, teilwiese überwachsen durch Bäume, zeigen. Letzteres zeigt die Lage des Gst Nr **3 in gut 7,5 m Abstand zur Waldgrenze (sichtbarer Baumbestand sowie Grenze zwischen den Freihalteflächen Forst und Landwirtschaft lt TROG). Weder ist eine Lichtung ersichtlich, noch sonst ein Unterschied zum umliegenden Forst feststellbar (anderes ist auch auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos nicht zu erkennen). Des Weiteren ist im TIRIS-Tiroler Raumordnungsinformationssystem ein Abstand des Gst Nr **3 zu den nächstgelegenen (Wohn-)Gebäuden von gut 120 m zu messen. Weitere Belege, dass sich hier in den letzten 10 Jahren ein Badhaus befunden habe, legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Das Verwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass sich in den letzten 10 Jahren an der fraglichen Stelle jedenfalls kein Badhaus befand. Sollte in diesem Zeitraum doch ein Gebäude bestanden haben, geht das Verwaltungsgericht insbesondere auf Grund der Lage des Gst Nr **3 und in Ermangelung anderslautender Beweisergebnisse davon aus, dass es sich dabei um kein anderes als ein forstwirtschaftliches Gebäude gehandelt hat.

5Die Festlegungen des Örtlichen Raumordnungskonzepts konnten anhand von bei der Gemeinde X angeforderten Auszügen festgestellt werden, die jeweilige Fläche der Grundstücke wurde dem TIRIS-Tiroler Raumordnungsinformationssystem entnommen, ebendort ist ersichtlich, dass die Grundstücke unbebaut sind.

IV.Rechtslage:

§ 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 33/2024, lautet:

(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:

(2) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten

(3) Dieses Gesetz gilt nicht:

§ 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 33/2024 lautet (auszugsweise):

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.

(2) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.

(3) Baugrundstücke sind:

[…]“

§ 4 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 33/2024, lautet:

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

[…]“

§ 5 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 33/2024, lautet:

In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach § 4:

§ 6 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 33/2024, lautet:

(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.

(2) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.

(3) Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht und

(4) Wenn kein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.

(5) Die Genehmigung für den Erwerb des Eigentums an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück aufgrund eines Kaufvertrages ist zu erteilen, wenn der Verkauf aufgrund von Umständen, die ohne grobes Verschulden des Verkäufers eingetreten sind, insbesondere aufgrund von Elementarereignissen, zur Vermeidung des gänzlichen Verfalls eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes notwendig ist.

(6) Rechtserwerbe durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sind zu genehmigen, es sei denn, dass die letztwillige Zuwendung in der Absicht erfolgt ist, die Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen.

[…]“

§ 7 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 204/2021, lautet:

(1) Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn

[…]“

§ 31 Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), idF LGBl Nr 74/2024, lautet (auszugsweise):

(1) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme und der Daten des Baulandmonitorings Festlegungen über die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung zu treffen. Das örtliche Raumordnungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszurichten. Im örtlichen Raumordnungskonzept sind jedenfalls festzulegen:

[…]“

V.Erwägungen:

1. Gste Nr **5, **4, und **3

a)Genehmigungspflicht nach § 4 Abs 1 lit a TGVG

Entsprechend dem oben zu Punkt IV. zitierten § 4 Abs 1 lit a TGVG benötigen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb des Eigentums an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben, der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde.

Die in § 2 Abs 1 TGVG enthaltene Begriffsbestimmung definiert als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke solche, „die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden“ und weiters jene, „die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden“.

Wie oben zu Punkt II.2. festgestellt werden konnte, wird das verfahrensgegenständliche Gst Nr **5 fast zur Gänze im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs für landwirtschaftliche Zwecke genutzt; ausgenommen ist lediglich die Fläche zweier Hausgärten im Ausmaß von ca 600 m2 (dies bei einer Gesamtfläche des Grundstücks von 10.353 m2). Das Grundstück wird somit „teilweise“ (hier: zum größten Teil) landwirtschaftlich genutzt und gilt entsprechend der Definition des § 2 Abs 1 TGVG als landwirtschaftliches Grundstück.

Das Gst Nr **5 liegt nicht innerhalb (Wortlaut des § 2 Abs 3 lit c TGVG) des im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde X ausgewiesenen baulichen Entwicklungsbereichs *** (näheres dazu unten bei Punkt 2.). Nur ca 1/3 seiner Fläche fällt in diesen Bereich; der Großteil des Grundstücks ist als landwirtschaftliche Freihaltefläche ausgewiesen.

Es handelt sich somit beim Gst Nr **5 um ein landwirtschaftliches Grundstück iSd § 2 Abs 1 TGVG.

Die Gste Nr **4, und **3 werden zumindest in für die Forstwirtschaft typischer Weise genutzt. Diese Grundstücke sind somit als forstwirtschaftliche Grundstücke zu qualifizieren

Die Gste Nr **5, **4 und **3 unterliegen daher der Genehmigungspflicht nach § 4 Abs 1 lit a TGVG. In Bezug auf das Nichtvorliegen einer Ausnahme, insbesondere nach § 5 lit a TGVG ist auf die zutreffenden Ausführungen im bekämpften Bescheid zu verweisen.

b)Besonderer Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 lit b TGVG – nachteilige Zersplitterung

Nach § 7 Abs 1 lit b TGVG ist die Genehmigung nach § 4 leg cit von der Grundverkehrsbehörde im Sinn der in § 1 Abs 1 lit a leg cit genannten Grundsätze ua insbesondere dann zu versagen, wenn durch den Rechtserwerb eine für die Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur erzielt wird, unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, die Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gestört oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird. Eine Besitzzersplitterung stellt – wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - jedenfalls einen agrarstrukturellen Nachteil dar (vgl VfGH 22.03.1993, B 1493/92; VfSlg 17526/2005, 18363/2008, 18554/2008, 19029/2010 uva).

Wie auch in der Begründung der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt, ist in diesem Zusammenhang auch der § 1 Abs 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 zu berücksichtigen, welcher ideelles Miteigentum („zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum") als agrarstruktureller Mangel definiert. Erklärte Zielsetzung der Verfahren nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 ist es, Mängel in der Agrarstruktur - wie ua auch ideelles Miteigentum - unter zur Hilfenahme von öffentlichen Mitteln zu beseitigen.

In Hinblick auf die obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass als agrarstruktureller Nachteil auch eine (weitere) Zersplitterung von bisher 4 auf künftig 5 angesehen werden muss. Mag es bereits bei 4 Eigentümern schwierig sein, die Nutzung und Erhaltung des Grundbesitzes iSd TGVG sicherzustellen, so muss sich durch Hinzunahme einer 5. Eigentümerin der Verwaltungsaufwand und das Konfliktpotential naturgemäß weiter erhöhen.

c)Angestrebte Realteilung

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die strebe eine Realteilung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke an, ist dem entgegenzuhalten, dass bei agrarstrukturellen Überlegungen ausschließlich die Eigentumsverhältnisse – wie sie durch den jeweils verfahrensgegenständlichen Rechtserwerb hergestellt werden – maßgeblich sind (vgl VfGH 27.02.2007, B889/05; VfGH 25.02.2008, B1926/06; ua). Bloße Absichtserklärungen der Beschwerdeführerin können hingegen nicht ins Gewicht fallen, zumal die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften bereits jetzt im Miteigentum von 4 Personen stehen. Im Übrigen ist zu Gst Nr **5 festzustellen, dass nur ein untergeordneter Anteil desselben im Örtlichen Raumordnungskonzept als baulicher Entwicklungsbereich (Tourismus), der überwiegenden Teil hingegen als landwirtschaftliche Freihaltefläche, ausgewiesen ist (siehe in den Feststellungen zu Punkt II.). Das Grundstück ist daher nicht als (unbebautes) Baugrundstück iSd § 2 Abs 3 lit b TGVG zu qualifizieren.

d)Engagement der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie auch auf Grund der relativen räumlichen Nähe ihres Wohnorts zu den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften federführend die notwendigen Verwaltungsaufgaben übernommen habe. Derartige Überlegungen können für eine Beurteilung nach dem TGVG nicht maßgeblich sein. Wie bereits oben ausgeführt, sind bei agrarstrukturellen Überlegungen ausschließlich die Eigentumsverhältnisse maßgeblich. Ob und in welchem Umfang sich die einzelnen Miteigentümer bei der Verwaltung des gemeinsamen Eigentums einbringen, kann hingegen keine Berücksichtigung finden.

2. Gst Nr **1 und **2

In Hinblick auf die Gst Nr **1 und **2 ist festzuhalten, dass der Rechtserwerb an diesen getrennt vom übrigen angezeigten Rechtserwerb behandelt werden kann.

Dies, da bei der Beurteilung, ob hinsichtlich eines konkreten Rechtsgeschäftes der Grundsatz der Einheit des Rechtsgeschäftes zum Tragen kommt oder nicht, im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, ob sich das Rechtsgeschäft in einzelne, voreinander unabhängige selbständige Teile zerlegen lässt. Soll beispielsweise mit einem Vertrag nach dem Willen der Vertragsschließenden ein einheitlicher Vertragszweck erreicht werden oder bilden die mehreren Teile eines Rechtsgeschäfts eine sachliche Einheit, kommt eine Trennung bzw Teilanfechtung nicht in Betracht (vgl OGH 10 Ob 104/07b; ua). Umgekehrt kann es bei einem auf die Einheit eines Vertragswerks gerichteten Parteiwillen auch keinen Unterschied machen, ob die jeweiligen Rechte und Pflichten formal in einer einzigen Vertragsurkunde oder in mehreren Einzelverträgen vereinbart werden (vgl OGH 9Ob18/14h). Bei der Beurteilung der Zerlegbarkeit eines konkreten Rechtsgeschäfts wird – wie der OGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - dem subjektiven Willen der Parteien maßgebliche Bedeutung zugemessen (vgl OGH 3Ob181/11f ua).

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Übergabe der verfahrensgegenständlichen Grundstücke mit dem vorliegenden Schenkungsvertrag keine zwingende Einheit bilden und ergibt sich der Parteiwille der Trennbarkeit dieser Schenkung auf einzelne Liegenschaften zudem auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde.

§ 2 Abs 3 TGVG definiert, welche Grundstücke als Baugrundstücke iS dieses Gesetzes anzusehen sind. Es handelt sich dabei ua um Grundstücke, die im örtlichen Raumordnungskonzept in einem baulichen Entwicklungsbereich nach § 31 Abs 1 lit d und e TROG 2022 liegen (§ 2 Abs 3 lit d TGVG). Hierbei handelt es sich um Flächen, die zur Deckung des Wohnbedarfs bzw für Zwecke der Wirtschaft (insbesondere auch der Tourismuswirtschaft – Verweis auf § 31 Abs 1 lit c TROG 2022) vorgesehen sind.

Oben zu Punkt II.5. konnte festgestellt werden, dass die Gst Nr **1 und **2 im Bereich des Zählers ***) liegen. Der dort zitierten Zählerbeschreibung zu Folge sollen diese (auch) einer Wohn- und touristische Nutzung dienen.

Es handelt sich daher bei den Gsten Nr **1 und **2 um unbebaute Baugrundstücke gemäß § 2 Abs 3 lit c TGVG. Als solche unterliegen sie den Abschnitten 3 und 5 des TGVG über den Rechtserwerb an unbebauten Grundstücken bzw Rechtserwerbe in Vorbehaltsgemeinden (um eine solche handelt es sich nach § 1 Vorbehaltsgemeindenverordnung bei der Gemeinde X).

Die Grundstücke unterliegen somit nicht den Vorschriften des Abschnitts 2 des TGVG betreffend Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Daher hatte die belangte Behörde bezüglich der Grundstücke **1 und **2 kein Genehmigungsverfahren auf Grundlage des 2. Abschnitts (Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken) zu führen und entschied sie somit als unzuständige Behörde.

VI.Ergebnis

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffend für die Gste Nr **4, **5 und **3 die Genehmigungspflicht nach dem TGVG und den besonderen Versagungsgrund nach § 7 Abs 1 lit b leg cit erkannte.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß in diesem Umfang abzuweisen (Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses).

Da die belangte Behörde hingegen nicht zuständig war, hinsichtlich der Gste Nr **1 und **2 in einem Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des TGVG zu entscheiden, wurde der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang behoben (Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses).

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Rechtserwerb an den genannten Grundstücken anhand der Abschnitte 3 und 5 des TGVG abgehandelt werden muss.

VII.Unterlassene mündliche Verkündung

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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