LVwG T LVwG-2025/44/0411-1

LVwG-2025/44/0411-1Tribunal administratif régional25 févr. 2025

Regest

Oberflächenentwässerung<br/>Bescheidauflagen<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/44/0411-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.44.0411.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.01.2025, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem WRG 1959,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Das angefochtene Straferkenntnis wirft dem Beschwerdeführer folgendes zur Last:

„Datum/Zeit:14.10.2024

Ort:W, Wohnanlage Sportplatz W

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.03.2023, Zahl ***, wurde der „CC" die wasserrechtliche Bewilligung für die Entsorgung der Oberflächenwässer „Wohnanlage Sportplatz W“ auf den Grundstücken **1 und **2 beide KG ***** W erteilt und unter Spruchpunkt E.3. und E.4. wurden folgende Nebenbestimmung für die Sanierung der Mängel vorgeschrieben, welche bis 31.07.2023 abzuschließen waren:

E3: Es ist durch eine fachlich geeignete Person der Zustand der aktiven Bodenschicht im Versickerungsbecken hinsichtlich der Eignung zu prüfen. Gegebenenfalls ist die aktive Bodenschicht abzuziehen und durch eine neue aktive Bodenschicht zu ersetzen (abfallrechtliche Entsorgung).

E4: Anschließend ist im Versickerungsbecken eine durchgehende Grasnarbe herzustellen.

Anlässlich einer Überprüfung durch den wasserfachlichen Amtssachverständigen am 14.10.2024 wurde festgestellt, dass der Böschungsbereich des Versickerungsbeckens nunmehr eine durchgehende Grasnarbe aufweist. Es konnte auch festgestellt werden, dass an der Beckensohle das Wasser bis zu einer Höhe von rund 25 cm steht und deutlich über der Oberkante des Zulaufes liegt. Sohin haben Sie es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „CC“, zu verantworten, dass gegen die Nebenbestimmungen für die Sanierung der Mängel unter Punkt E.3. und E.4 des zitierten Bescheides zuwidergehandelt worden ist.“

Er sei daher gemäß § 9 Abs 1 VStG iVm § 137 Abs 2 Z 7 WRG 1959 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 3 Stunden) zu bestrafen. Zudem habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 60,- zu zahlen.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 17.02.2025, in der unter anderem eingewandt wird, dass die Bodenschicht ausreichend aktiv sei. Der am 14.10.2024 festgestellte Wasserstand habe seine Ursache in einem erhöhten Grundwasserpegel gehabt.

II.Rechtslage:

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):

„Strafen

§ 137. (…)

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

(…)

7. die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;

(…)“

Wasserrechtlicher Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.03.2023, Zahl ***, mit dem der „CC“ die wasserrechtliche Bewilligung für die Oberflächenentwässerung der „Wohnanlage Sportplatz W“ gemäß § 21 Abs 3 WRG 1959 wiederverliehen wurde:

„C.Befristung gemäß § 21 WRG 1959:

Gemäß § 21 Wasserrechtsgesetz 1959 wird das Wasserbenutzungsrecht befristet bis zum 31.12.2043 wiederverliehen. Die Sanierungsmaßnahmen sind bis 31.07.2023 abzuschließen.

(…)

E.Nebenbestimmungen:

Nebenbestimmungen für die Sanierung der Mängel:

(…)

3. Es ist durch eine fachlich geeignete Person der Zustand der aktiven Bodenschicht im Versickerungsbecken hinsichtlich der Eignung zu prüfen. Gegebenenfalls ist die aktive Bodenschicht abzuziehen und durch eine neue aktive Bodenschicht zu ersetzen (abfallrechtliche Entsorgung).

4. Anschließend ist im Versickerungsbecken eine durchgehende Grasnarbe herzustellen.

Nebenbestimmungen für den Betrieb der Anlage:

1. Die Anlage ist vom Wasserberechtigen dauernd in ordnungsgemäßem Bau- und Betriebszustand zu erhalten und regelmäßig zu warten.

(…)“

III.Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wird als Geschäftsführer der Konsensinhaberin zur Last gelegt, dass der Böschungsbereich des wasserrechtlich bewilligten Versickerungsbeckens am 14.10.2024 eine durchgehende Grasnarbe aufwiesen und der Wasserstand im Becken rund 25 cm betragen habe. Damit seien die Nebenbestimmungen E/3 und E/4 des Bescheides vom 21.03.2023 übertreten worden, wonach die Bodenschicht im Versickerungsbecken bis spätestens 31.07.2023 zu prüfen und gegebenenfalls gegen eine neue aktive Bodenschicht mit durchgehender Grasnarbe zu ersetzen gewesen wäre.

Weder der Tatvorwurf, dass der Wasserstand am 14.10.2024 rund 25 cm betragen habe, noch der Umstand, dass an diesem Tag eine Grasnarbe bestanden habe, stellt eine Übertretung der Nebenbestimmungen E3 und E4 des Bescheides vom 21.03.2023 dar. Ein Verstoß gegen diese Nebenbestimmungen würde voraussetzen, dass die Bodenschicht nicht bis zum 31.07.2023 geprüft und falls notwendig saniert und begrünt worden wäre. Ein derartiger Tatvorwurf wurde jedoch nicht erhoben.

Zwar ist es möglich, dass ein im Versickerungsbecken stehendes Wasser am 14.10.2024 seine Ursache in einer unterlassenen Sanierung der Bodenschicht hat. Denkbar ist aber auch eine mangelhafte Wartung entgegen den Nebenbestimmungen für den Betrieb der Anlage oder alternative Ursachen wie etwa der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Grundwasserpegel. Der alleine vorgeworfene Wasserstand am 14.10.2024 stellt per se jedoch keinen Verstoß gegen die Nebenbestimmungen E3 und E4 dar, der zu einer Bestrafung nach § 137 Abs 2 Z 7 WRG 1959 führen könnte.

"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht (zB VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0103)

Dem Landesverwaltungsgericht ist es daher verwehrt, den Tatvorwurf dahingehend auszutauschen, dass dem Beschwerdeführer anstatt des Wasserstandes am 14.10.2024 eine allenfalls unterlassene Sanierung bis zum 31.07.2023 oder eine allenfalls unterlassene Wartung der Anlage zur Last gelegt wird. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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