LVwG T LVwG-2024/17/2775-5

LVwG-2024/17/2775-5Tribunal administratif régional25 févr. 2025

Regest

Umschreiben des syrischen Führerscheins<br/>entschiedene Sache<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/17/2775-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.17.2775.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.09.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 18.09.2024, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers AA vom 17.09.2024 auf Umschreibung seines syrischen Führerscheins gem. § 68 Abs 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragstellers, mit der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde zu Unrecht von einer entschiedenen Sache ausgegangen sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid in Folge der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben werde; hilfsweise werde ein Aufhebungsantrag gestellt.

II.Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2024, ***, wurde Antrag des Beschwerdeführers auf Austausch seines ausländischen Nicht-EWR/EU-Führerscheins gem. § 23 Führerscheingesetz (FSG) abgewiesen. Die Behörde stellte fest, dass der vom Antragsteller für die Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung vorgelegte syrische Führerschein laut kriminaltechnischer Untersuchung gefälscht ist. Mangels anderer Nachweise für den Besitz einer Lenkberechtigung ging die belangte Behörde davon aus, dass der Antragsteller über keine Lenkberechtigung verfüge.

Der Antragsteller wurde wegen des Verdachts der Fälschung der Führerscheinurkunde bei der Staatsanwaltschaft Y angezeigt.

Der abweisende Bescheid vom 15.01.2024 wurde dem Antragsteller am 16.01.2024 zugestellt und wurde unbekämpft rechtskräftig.

2. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Y vom 29.02.2024, Zl. ***, wurde der Antragsteller von der Einstellung des Verfahrens nach § 190 Z 2 StPO verständigt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Der vorgelegte syrische Führerschein sei laut Untersuchungsbericht zwar mit einem originalen Formularvordruck, nicht jedoch von einer autorisierten Behörde ausgestellt worden. Dies könne damit erklärt werden, dass nach den Angaben des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Ausstellung im Jahr 2011 nicht das syrische Regime sondern die freie syrische Armee die Kontrolle gehabt habe. Ein Schuldnachweis sei daher nicht zu erbringen.

3. Mit Eingabe vom 17.09.2024 beantragte der Beschwerdeführer – soweit nicht ein aufrechtes Verfahren behänge - bei der belangten Behörde neuerlich die Umschreibung seines syrischen Führerscheins gem. § 23 Abs 5 FSG. Es sei seinerzeit zu Unrecht befunden worden, dass der vorgelegte Führerschein eine Fälschung darstelle, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn wegen § 223 StGB eingestellt habe. Der Besitz eines Führerscheins werde auch durch den vorliegenden Datenauszug des Innenministeriums der Arabischen Republik Syrien bestätigt. Der Vorwurf der Vorlage eines gefälschten Führerscheins sei daher nicht gerechtfertigt.

Mit dem Antrag vom 17.09.2024 wurden die Kopie einer Bestätigung des Innenministeriums der Arabischen Republik Syrien vom 07.02.2024 über den Besitz einer Lenkberechtigung seit dem Jahr 2011, gültig bis 2019, samt Übersetzung aus dem Arabischen vom 25.02.2024 sowie die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 29.02.2024 über die Einstellung des Verfahrens wegen § 223 (2) StGB vorgelegt.

Dieser neuerliche Antrag auf Umschreibung des syrischen Führerscheins wurde von der belangten Behörde mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.09.2024 wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen erbeben sich zur Gänze aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde.

IV.Rechtslage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idgF BGBl. I Nr. 157/2024:

„Sonstige Abänderung von Bescheiden

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

Führerscheingesetz 1997 (FSG), BGBl. Nr. 120/1997 idgF BGBl. I Nr. 90/2023:

„Ausländische Lenkberechtigungen

§ 23 […]

(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder

5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

(3a) Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Vorauszuschicken ist, dass der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den Umfang der angefochtenen behördlichen Entscheidung begrenzt ist. Es ist daher hier ausschließlich zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom 17.09.2024 auf Umschreibung der syrischen Lenkberechtigung rechtmäßig war.

Maßgeblich dafür ist, ob es sich beim Gegenstand des Antrags des Beschwerdeführers vom 17.09.2024 tatsächlich um eine bereits entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs.1 AVG handelt. Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus folgenden Gründen zu bejahen.

2. Der Beschwerdeführer hat bereits mit Antrag vom 14.7.2023 die Umschreibung seiner syrischen Lenkberechtigung in eine österreichische Lenkberechtigung nach § 23 Abs 3 FSG begehrt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde von 15.01.2024 abgewiesen, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen war, den Besitz seiner ausländischen Lenkberechtigung nachzuweisen. Die Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ein gefälschtes Führerscheindokument vorgelegt hatte. Der Nachweis des Besitzes einer ausländischen Lenkberechtigung ist jedoch Grundvoraussetzung für die Erlangung einer österreichischen Lenkberechtigung auf der Grundlage von § 23 Abs 3 FSG.

Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung ging dieser offenbar davon aus, dass nunmehr die Echtheit seines Führerscheins feststehe und er damit den Nachweis des Besitzes einer Lenkberechtigung erbringen könne.

Mit dem hier gegenständlichen Antrag vom 17.09.2024 begehrte der Beschwerdeführer daher neuerlich nach § 23 Abs 3 FSG die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung auf der Grundlage des Besitzes seiner syrischen Lenkberechtigung. Damit ist jedoch der Verfahrensgegenstand mit jenem aufgrund des Antrages vom 14.07.2023 ident, über welchen bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.204 abschlägig entschieden wurde. Damit liegt im Sinn des § 68 Abs 1 AVG eine rechtskräftig entschiedene Sache vor und hat die belangte Behörde zurecht den Antrag zurückgewiesen.

3. Aufgrund dieses rechtskräftigen Abschlusses des Verwaltungsverfahrens wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich nur mehr möglich gewesen, gemäß § 69 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 23 Abs 3 FSG zu beantragen. Dies würde jedoch voraussetzen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer gem. § 69 Abs 2 AVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis eines der in § 69 Abs 1 AVG genannten Wiederaufnahmegründe einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der belangten Behörde eingebracht hätte.

Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die allenfalls als Wiederaufnahmegründe in Frage kommende Einstellung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung oder auch die Bestätigung der syrischen Behörde aus dem Februar 2024 datieren und binnen der Frist gem. § 69 Abs 3 AVG offenkundig kein solcher Antrag gestellt wurde.

4. Im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft Y das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren wegen einer Urkundenfälschung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vorgelegten Führerscheindokuments gemäß § 223 StGB eingestellt hat, ist jedoch auch zu bemerken, dass die Einstellung eines Strafverfahrens für die Verwaltungsbehörde, anders als bei einem Schuldspruch, keine Bindungswirkung entfaltet. Es ist somit aus der gegenständlichen Verfahrenseinstellung nicht verbindlich abzuleiten, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer anlässlich seines Antrags vom 14.7.2023 vorgelegten syrischen Führerscheines zwingend um eine gültige Führerscheinurkunde handelt.

Vielmehr geht aus der Begründung der Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft Y ausdrücklich hervor, dass der in Rede stehende Führerschein von einer nicht autorisierten Behörde ausgestellt wurde. Damit sah die Staatsanwaltschaft Y einen Beweis der Schuld des Beschwerdeführers als nicht möglich an, was jedoch nicht mit einer Feststellung gleichzusetzen ist, dass die in Rede stehende Führerscheinurkunde als gültig anzusehen ist. Die Unmöglichkeit eines strafrechtlichen Schuldnachweises in einem Verfahren wegen Urkundenfälschung nach § 223 StGB hat nicht unbedingt zur Folge, dass die als gefälscht angenommene Urkunde als echt bzw. gültig anzusehen ist.

5. Im Hinblick auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass eine befristete Lenkberechtigung deren Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist nicht mehr als Grundlage für die Erteilung einer Lenkberechtigung dienen könne, ist festzuhalten, dass dies im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist (s. § 15 Abs 3 FSG und Nedbal/Bures, Führerscheingesetz8, Anm. 14 zu § 10 FSG; Anm. 13a zu § 23 FSG).

6. Zusammengefasst liegt im Gegenstandsfall eine bereits entschiedene Rechtssache vor, sodass die belangte Behörde den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Umschreibung seiner syrischen Lenkberechtigung zurecht zurückwies.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs 1 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

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