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LVwG-2025/18/0187-6; LVwG-2025/18/0188-6; LVwG-2025/18/0189-6; LVwG-2025/18/0190-6•LVwG T LVwG-2025/18/0187-6; LVwG-2025/18/0188-6; LVwG-2025/18/0189-6; LVwG-2025/18/0190-6
LVwG-2025/18/0187-6; LVwG-2025/18/0188-6; LVwG-2025/18/0189-6; LVwG-2025/18/0190-6Tribunal administratif régional20 févr. 2025
Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden Gamswild<br/>Erhaltungszustand<br/>Beschwerderecht Umweltorganisation<br/>FFH-Richtlinie<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über nachfolgenden Beschwerden des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z:
-Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.04.2024, Zl ***,
-Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.06.2024, Zl ***,
-Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.10.2024, Zl ***,
-Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.12.2024, Zl ***,
betreffend die Vorschreibung von Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden gemäß § 52 Tiroler Jagdgesetz 2004 in der Genossenschaftsjagd CC, den
B E S C H L U S S
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2024 wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid, soweit damit Maßnahmen betreffend Gamswild angeordnet werden (dh insbesondere die Spruchpunkte 1. und 5. sowie 4., soweit dieser Gamswild betrifft), aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverwiesen.
2. Den Beschwerden gegen die Bescheide vom 11.06, 11.10. und vom 16.12.2024 wird Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverwiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit den angefochtenen Bescheiden schrieb die belangte Behörde von Amts wegen bzw auf Antrag der Gemeindegutsagrargemeinschaft X zur Hintanhaltung von Wildschäden bzw zur Verbesserung der Schadenssituation in der Genossenschaftsjagd (GJ) CC in einem bestimmten Revierteil (potentielle Schadfläche) dem Jagdausübungsberechtigten gemäß § 52 Abs 1 lit a und b, Abs 3 und Abs 4 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBI Nr 41/2004, zuletzt geändert durch LGBI Nr 85/2023, nachfolgende Maßnahmen vor:
Bescheid vom 09.04.2024
für die Jagdjahre 2024/2025 und 2025/2026
1. Die Schusszeit beim männlichen Gamswild und beim weiblichen Gamswild der Kl. III wird in der potentiellen Schadfläche auf den 15.04. eines jeden Jahres vorverlegt.
2. Die Schusszeit beim männlichen wie weiblichen Rehwild der Kl. III wird in der potentiellen Schadfläche auf den 15.04. eines jeden Jahres vorverlegt.
3. Die Schusszeit beim Rotwild wird in der potentiellen Schadfläche bei Schmalspießern und Schmaltieren auf den 15.04. eines jeden Jahres vorverlegt.
4. Sollten die von der Bezirkshauptmannschaft Y für die Jagdjahre 2024/2025 und 2025/2026 bewilligten Abschusspläne für Schalenwild der Gesamtstückzahl noch bis zum 31.12. eines jeden Jahres nicht vollständig erfüllt sein, wird die Schusszeit für die jeweilige Schalenwildart bis 15.02. verlängert. Dies gilt in gleicher Weise auch für nach § 37c Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz angezeigte jagdliche Steuerungsmaßnahmen. Hiervon ausgenommen sind ab dem 01.01. eines jeden Jahres, Hirsche der Kl. I und II und ab dem 01.11. eines jeden Jahres Rehböcke der Kl. I und II.
5. Von den jährlich im Rahmen des Abschussplanes freigegebenen Gemsen sind mindestens 90 % in der potentiellen Schadfläche als Schwerpunktabschüsse zu erlegen.
6. Die Abschüsse in der potentiellen Schadfläche haben unter Berücksichtigung der unter den Punkten 1 - 4 festgelegten Einschränkungen klassenfrei der Gesamtstückzahl nach im Rahmen des Abschussplanes zu erfolgen.
7. Die in der potentiellen Schadfläche erlegten Stücke sind in grünem Zustand vorzulegen wobei die Vorlage auf folgende Art und Weise zu erfolgen hat:
a) Vom ganzen unaufgebrochenen Wildkörper ist am Erlegungsort ein Lichtbild anzufertigen, wobei darauf das Geschlecht eindeutig erkennbar sein muss.
b) Dem unter lit. a fotodokumentierten Wildkörper sind sodann am selben Ort unverzüglich beide Lauscher, unmittelbar am Hauptansatz, abzutrennen und ist vom Wildkörper mit abgetrennten Lauschern ein weiteres Lichtbild anzufertigen, wobei dies aus derselben Perspektive wie in lit. a zu erfolgen hat und zwischen beiden Lichtbildaufnahmen nicht länger als 5 Minuten Zeit liegen darf.
c) Auf den angefertigten, nach lit. a und b, Lichtbildern müssen das Datum, die Uhrzeit sowie die genauen Koordinaten des Aufnahmeortes aufscheinen, wobei für die Anfertigung der Lichtbilder ausschließlich die eigens hierfür am Markt erhältlichen Handyapps zu verwenden sind, auf welchen die geforderten Daten automatisch angegeben werden. Die Vorlage von Lichtbildern auf welchen die geforderten Daten handschriftlich vermerkt sind, ist nicht zulässig.
d) Die unter lit. a und b angeführten Lichtbilder sind der Bezirkshauptmannschaft Y als zuständiger Jagdbehörde innerhalb einer Woche ab dem Erlegungstag unter Angabe des Erlegers vom Jagdausübungsberechtigten oder von einem von diesem Beauftragten mittels e-mail an folgende Adresse zu übermitteln: ***@tirol.gv.at
Bescheid vom 11.06.2024
1. In der potentiellen Schadfläche sind im Jagdjahr 2024/2025 ergänzend vom mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.04.2024, ZI. ***, bewilligten Gamsabschuss bis zum 15.02.2025 zusätzlich 30 Stück Garnswild zu erlegen, wobei dabei mindestens 10 Stück Geißen der Klassen I und II und mindestens 10 Stück Gamskitze zu erlegen sind.
Bescheid vom 11.10.2024
[Es wird] aufgetragen, im Jagdjahr 2024/2025 ergänzend vom mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.04.2024, ZI. ***, bewilligten Gamsabschuss und mit Bescheid vom 11.06.2024, ZI. *** vorgeschriebenen Gamsabschuss bis zum 15.02.2025 zusätzlich 30 Stück Gamswild zu erlegen, wobei vordringlich weibliche Stücke erlegt werden sollten.
Bescheid vom 12.12.2024
[Es wird] aufgetragen, im Jagdjahr 2024/2025 ergänzend vom mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.04.2024, ZI. ***, bewilligten Gamsabschuss, mit Bescheid vom 11.06.2024, ZI. ***, vorgeschriebenen Gamsabschuss und mit Bescheid vom 11.10.2024, ZI. ***, vorgeschriebenen Gamsabschuss bis zum 15.02.2025 zusätzlich 25 Stück Gamswild zu erlegen, wobei vordringlich weibliche Stücke und Kitze erlegt werden sollten.
Die nunmehr vorliegenden Beschwerden richten sich gegen diese vier Bescheide, wobei der Bescheid vom 09.04.2024 nur insoweit angefochten wird, als dass sich dieser auf Gamswild bezieht. Die weiteren drei Bescheide werden im gesamten Umfang angefochten. In den Beschwerden wird – im Wesentlichen wortgleich – Folgendes vorgebracht:
Dem Beschwerdeführer komme als anerkannte Umweltorganisation gemäß Art 9 Abs 3 Aarhus-Konvention (iVm Art 47 GRC) ein Beschwerderecht zu. Die Behörde habe nämlich bei den gegenständlich erfolgten Anordnungen gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004 betreffend den Abschuss von Gamswild als Tierart des Anhanges V der FFH-Richtlinie Unionsumweltrecht anzuwenden. Der VwGH habe in seiner Entscheidung vom 03.09.2024, Ra 2023/03/0154, die Vorgaben für einen Zwangsabschuss in Bezug auf Gamswild als Tierart des Anhangs V festgelegt, welche auf die Maßnahmen gemäß § 52 TJG 2004 übertragbar seien. Die belangte Behörde habe allerdings bei den bescheidgegenständlichen Maßnahmen lediglich die nationalen Bestimmungen des TJG 2004 berücksichtigt und die Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie dagegen völlig unbeachtet gelassen. Die Verfahren seien daher insofern mangelhaft, als dass die belangte Behörde den Abschuss von Gamswild angeordnet habe, ohne zu wissen, ob ein günstiger oder ungünstiger Erhaltungszustand gegeben sei und welche Auswirkungen die Anordnung der bescheidgegenständlichen jagdlichen Maßnahmen auf die noch verbleibenden Gamswildbestände bzw deren Erhaltungszustand haben. Gerade durch die Verkürzung der Schonzeiten werde der Gamswildbestand massiv beeinträchtigt und sei infolgedessen kein günstiger Erhaltungszustand mehr gegeben. Offen sei außerdem, ob bzw in welchem Ausmaß das Gamswild für die Verbissschäden überhaupt verantwortlich sei.
Es werde daher beantragt, die angefochtenen Vorschreibungen aufzuheben und zudem festzustellen, dass diese Vorschreibung rechtswidrig war; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen, der Beschwerde gemäß § 13 VwGVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, durch die Einholung der allgemeinen Zustellnachweise der einzelnen Bescheide (OZ 2), des Nachweises über die Zustellung an den Beschwerdeführer (OZ 3) sowie durch die Einholung eines JAFAT-Auszuges.
II.Sachverhalt:
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde zur Hintanhaltung von Wildschäden bzw zur Verbesserung der Schadenssituation in der GJ CC gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004 beim Gamswild einerseits die Verkürzung der Schonzeit (amtswegig) und andererseits mehrfach (auf Antrag der Agrargemeinschaft X) der ergänzende Abschuss von insgesamt 85 Stück angeordnet.
Grundlage für diese Vorschreibungen war das Gutachten der Bezirksforstinspektion Y vom 18.03.2024, ZI ***, wonach sich die Wildschadenssituation im Revierteil „DD" in der GJ CC trotz den in den vorhergehenden Jagdjahren getroffenen Maßnahmen nicht verbessert hat. Weiters geht aus dem Gutachten hervor, dass die Verjüngungsdynamik im Bereich der Fläche 16 (DD) einen hohen Handlungsbedarf aufzeigt, da alle bewerteten Baumarten (Fichte, Lärche, Kiefer) einem starken Verbissdruck ausgesetzt sind. Dementsprechend wird aus forstlicher Sicht zur Verbesserung der Situation in den Aufforstungskulturen die konsequente Umsetzung von Maßnahmen gefordert.
Im Zusammenhang mit den angefochtenen Entscheidungen wurde in den jeweiligen behördlichen Verfahren nicht ermittelt, ob ein günstiger oder ungünstiger Erhaltungszustand der Gamswildbestände vorliegt, welche Auswirkungen die angeordneten Maßnahmen darauf haben bzw ob dadurch ein allenfalls günstiger Erhaltungszustand beeinträchtigt oder ein allenfalls ungünstiger Erhaltungszustand verschlechtert wird.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine anerkannte Umweltorganisation im Sinne des § 19 Abs 7 UVP-G 2000.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im allesamt zweifelsfrei aus dem behördlichen Akt und den darin enthaltenen Bescheiden.
Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als anerkannte Umweltorganisation ergibt sich aus der diesbezüglichen Liste des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 19 Abs 7 des UVP-G 2000 (Stand 30.01.2025) sowie dem den Beschwerden angeschlossenen Anerkennungsbescheid vom 25.07.2022.
IV.Rechtslage:
§ 52 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, zuletzt geändert durch LGBl 55/2024, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 52
Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden und drohenden Tierkrankheiten
(1) Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde außer im Fall des § 52a von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten, des Bezirksobmannes des Tiroler Fischereiverbandes oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37a Abs. 1 und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören,
a) einen zeitlich und allenfalls auch örtlich bzw. ziffernmäßig, erforderlichenfalls auch in Form von Mindest- oder Höchstabschüssen, zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben, wobei ein solcher Abschuss auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit, unter Vorlage von Futtermitteln außerhalb von Fütterungsanlagen zur Ankirrung, auf Wildruheflächen und auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, sowie ohne Bedachtnahme auf den Abschussplan vorgeschrieben werden kann,
b) die Grünvorlage von aufgrund eines Auftrags nach lit. a erlegten Wildstücken, die Führung des Nachweises über den Ort der Erlegung dieser Wildstücke oder sonstige geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, soweit dies zur Sicherung der Vorschreibungen nach lit. a erforderlich ist, sowie
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates (FFH-Richtlinie) lauten (auszugsweise) wie folgt:
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
[…]
i) „Erhaltungszustand einer Art": die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können.Der Erhaltungszustand wird als „günstig" betrachtet, wenn
-aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, daß diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und
-das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
-ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.
[…]
Artikel 2
(1) Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen .
(2) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab , einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen .
(3) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung.
Artikel 11
Die Mitgliedstaaten überwachen den Erhaltungszustand der in Artikel 2 genannten Arten und Lebensräume, wobei sie die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders berücksichtigen.
Artenschutz
Artikel 12
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:
a)alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;
[…]
Artikel 14
(1) Die Mitgliedstaaten treffen, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 1 1 für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.
(2) Werden derartige Maßnahmen für erforderlich gehalten, so müssen sie die Fortsetzung der Überwachung gemäß Artikel 11 beinhalten. Außerdem können sie insbesondere folgendes umfassen:
-Vorschriften bezüglich des Zugangs zu bestimmten Bereichen;
-das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen;
-die Regelung der Entnahmeperioden und /oder –formen;
-die Einhaltung von dem Erhaltungsbedarf derartiger Populationen Rechnung tragenden waidmännischen oder fischereilichen Regeln bei der Entnahme von Exemplaren;
-die Einführung eines Systems von Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten;
-die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare;
-das Züchten in Gefangenschaft von Tierarten sowie die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern;
-die Beurteilung der Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen.
Artikel 16
(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:
a)zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
b)zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.
[…]
V.Erwägungen:
Zur Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerden ist Folgendes festzuhalten: Wie sich aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Informationen der belangten Behörde (OZ 3) ergibt, wurden die nunmehr angefochtenen Bescheide dem Beschwerdeführer am 22.01.2025 und damit erst nach Beschwerdeerhebung (16.01.2025) vollinhaltlich übermittelt. Zuvor wurde der Beschwerdeführer lediglich über die jeweiligen Spruchinhalte informiert, auf deren Grundlage auch in weiterer Folge die Beschwerden eingebracht wurden. Eine Rechtsmittelfrist wurde dadurch nicht in Gang gesetzt. Auch hat die Nachschau auf der Internetseite der belangten Behörde ergeben, dass die angefochtenen Bescheide nicht veröffentlicht wurden. Dementsprechend sind die Beschwerden jedenfalls als rechtzeitig anzusehen.
Zur Zulässigkeit der Beschwerden ist auf das für das gegenständliche Verfahren maßgliche Erkenntnis des VwGH vom 03.09.2024, Zl Ra 2023/03/0154 zu einem, das Oö. Jagdgesetz (§ 49 Abs 2) betreffenden, vergleichbaren Fall – der Anordnung eines Zwangsabschusses von Gamswild aufgrund von problematischen Verjüngungsverhältnissen auf (forstlichen) Schadflächen – zu verweisen. Darin führt der VwGH aus, dass Umweltorganisationen ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zur Geltendmachung einer Verletzung des Oö. Jagdgesetzes, soweit es die FFH-Richtlinie umsetzt, und auch zur Geltendmachung einer Verletzung von Bestimmungen der FFH-Richtlinie selbst, soweit sie im Falle einer unzureichenden Umsetzung unmittelbar wirksam sind, einzuräumen ist.
Wie festgestellt, handelt es sich auch beim Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall um eine anerkannte Umweltorganisation. Ebenso liegt den angefochtenen Bescheiden die Vorschreibung von Zwangsmaßnahmen zur Bekämpfung von Wildschäden (gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004) zugrunde. Die Tiroler Rechtslage ist einschließlich der Materialien mit den diesbezüglichen oberösterreichischen Gegebenheiten gemäß der zitierten Entscheidung des VwGH vergleichbar. Dass der Landesgesetzgeber das Beschwerderecht von Umweltorganisationen auf bestimmte Verfahren (siehe § 53a TJG 2004) eingeschränkt hat, schadet demzufolge nicht. Das Beschwerderecht umfasst nämlich in unionsrechtskonformer Interpretation nicht nur jene Verfahren, in welchen die FFH-Richtlinie umsetzende Bestimmungen anzuwenden sind, sondern auch Fälle, in denen die FFH-Richtlinie unmittelbar zur Anwendung gelangt (VwGH 03.09.2024, Zl Ra 2023/03/0154).
Anknüpfungspunkt für die FFH-Richtlinie ist, dass das von den angefochtenen Bescheiden betroffene Gamswild in Anhang V der FFH-Richtlinie unter Punkt „Rupicapra rupicapra (ausge-nommen Rupicapra rupicapra balcania, Rupicapra rupicapra ornata und Rupicapra rupicapra tatrica)“ angeführt wird.
Der VwGH hat im zitierten Erkennntnis vom 03.09.2024 ausgeführt, dass entscheidend für die Beschwerdebefugnis ist, ob bei einer Anordnung des Zwangsabschusses von Tieren, die im Anhang V der FFH-Richtlinie angeführt sind, Vorgaben der FFH-Richtlinie, insbesondere deren Art 14, einzuhalten sind. Zu beachten ist dabei vor allem, dass Art 14 FFH-Richtlinie für Tierarten des Anhangs V seinem Wortlaut nach – anders als Art 12 in Bezug auf die streng zu schützenden Tierarten nach Anhang IV a) – den Mitgliedstaaten gerade nicht vorschreibt, „alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten“ (unter dem Vorbehalt einer Abweichung gemäß Art 16 FFH-Richtlinie) zu verbieten. Vielmehr wird ihnen (lediglich) auferlegt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit (ua) die Entnahme von solchen Tieren aus der Natur mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist, sofern sie dies aufgrund der Überwachung gemäß Art 11 FFH-Richtlinie für erforderlich halten. Derartige Maßnahmen sind in Art 14 Abs 2 FFH-Richtlinie demonstrativ angeführt und können beispielsweise zeitliche und örtliche Einschränkungen, eine Genehmigungspflicht oder die Einhaltung waidmännischer Regeln umfassen (VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0154).
Weiters formuliert der VwGH unter Zugrundelegung des Urteils des EuGHs vom 29.04.2024, C-436/22, ASCEL, für den Zwangsabschuss von Tieren, die in Anhang V der FFH-Richtlinie angeführt sind, folgende unionsrechtliche Vorgaben:
Es ist, insbesondere auf Basis der Ergebnisse der Überwachung gemäß Art 11 FFH-Richtlinie zu klären, ob sich die betroffene Tierart in einem günstigen Erhaltungszustand iSd Art 1 lit. i) FFH-Richtlinie befindet.
Ist dies nicht der Fall, so steht Art 14 FFH-Richtlinie einer Bejagung und damit auch der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegen, wenn und soweit dies mit der Aufrechterhaltung (oder Wiederherstellung) eines günstigen Erhaltungszustandes sonst nicht vereinbar wäre. Davon kann lediglich unter den Voraussetzungen des Art 16 FFH-Richtlinie abgewichen werden.
Besteht hingegen ein günstiger Erhaltungszustand, so können auf der Grundlage von Art 14 FFH-Richtlinie begleitend zur (nicht grundsätzlich unzulässigen) Anordnung eines Zwangsabschusses Maßnahmen im Sinne des Art 14 Abs 2 FFH-Richtlinie erforderlich sein, um den günstigen Erhaltungszustand aufrechtzuerhalten. Auch davon kann unter den Voraussetzungen des Art 16 FFH-Richtlinie punktuell abgewichen werden.
Diese Ausführungen sind auf die beschwerdegegenständlichen Maßnahmen gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004 übertragbar und zwar nicht nur auf jene drei Bescheide, in denen der zusätzliche Abschuss von Gamswild angeordnet wird, sondern auch auf die mit dem ersten Bescheid erfolgte Verlängerung der Schusszeit. Die damit einhergehende Verkürzung der Schonzeit bedeutet zwar für sich allein betrachtet keine quantitative Erhöhung des Abschusses, bringt jedoch jedenfalls einen qualitativ erhöhten Druck auf die Population in anerkannten sensiblen Zeiten mit sich. Insofern ist – aufgrund der Betroffenheit einer Tierart, die in Anhang V der FFH-Richtlinie angeführt ist – Unionsumweltrecht anzuwenden, sodass einer Umweltorganisation, wie dem Beschwerdeführer, das Recht zukommt, derartige Bescheide vor dem Verwaltungsgericht zu bekämpfen. Allerdings ist dieses Recht darauf beschränkt, die Verletzung der FFH-Richtlinie geltend zu machen. Unter anderem kann in Bezug auf Art 14 FFH-Richtlinie eine solche Verletzung darin liegen, dass der Erhaltungszustand der betreffenden Tierart nicht ermittelt wurde (VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0154).
Genau dieses Versäumnis rügt der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden. Er bringt darin deutlich zum Ausdruck, dass entgegen Art 14 FFH-Richtlinie das Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustandes und daran anknüpfend die Notwendigkeit von Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung nicht geprüft worden seien. Damit wurde die Verletzung der nationalen Umsetzung der FFH-Richtlinie ausreichend begründet.
Die Beschwerde ist somit nicht nur als zulässig, sondern auch als berechtigt zu erachten. Die belangte Behörde hat nämlich bei den angefochtenen Entscheidungen die unionsrechtlichen Bestimmungen insofern außer Acht gelassen, als dass die zentrale Frage, ob sich die betroffene Tierart Gamswild in einem günstigen Erhaltungszustand iSd Art 1 lit i der FFH-Richtlinie befindet, nicht geprüft wurde.
Wie festgestellt, wurde im behördlichen Verfahren nicht ermittelt, ob ein günstiger oder ungünstiger Erhaltungszustand der Gamswildbestände vorliegt, welche Auswirkungen die angeordneten Maßnahmen darauf haben bzw ob dadurch ein allenfalls günstiger Erhaltungszustand beeinträchtigt oder ein allenfalls ungünstiger Erhaltungszustand verschlechtert wird. Begründet wurden die Vorschreibungen mit einem forstfachlichen Gutachten, in welchem Maßnahmen zur Verbesserung der Wildschadenssituation in einem Revierteil der betroffenen GJ gefordert wurden. Weiters liegen drei der vier Bescheide entsprechende Anträge einer Agrargemeinschaft (dabei dürfte es sich um die betroffene Grundeigentümerin handeln) zugrunde.
Dementsprechend wurden von der belangten Behörde für das Verfahrensergebnis wesentliche Ermittlungsschritte nicht durchgeführt. Gerade in Hinblick auf die vom VwGH in seiner Entscheidung vom 03.09.2024, Ra 2023/03/0154, formulierten unionsrechtlichen Vorgaben liegt bei den beschwerdegegenständlichen Bescheiden eine gravierende Ermittlungslücke vor.
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, wenn die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 mwN; 19.4.2016, Ra 2015/01/0010). So ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt sehr unzureichend feststellte, indem sie keine für die Entscheidung in der Sache brauchbaren Ermittlungsergebnisse lieferte (VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0009), oder wenn diese keinerlei Schritte setzte, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können (VwGH 17.3.2016, Ra 2015/11/0127). Auch muss der Grund der Aufhebung und Zurückverweisung für die Entscheidung des Falls präjudiziell sein (VwGH 30.7.2021, Ro 2017/06/0029; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Die fehlenden Ermittlungsschritte zum Erhaltungszustand des Gamswildes sowie zu den Auswirkungen von Zwangsmaßnahmen gemäß § 52 Abs 1 TJG 2004 sind jedenfalls unter Beiziehung von (Amts)Sachverständigen durchzuführen. Es ist daher – auch aufgrund der örtlichen Nähe der belangten Behörde zum betroffenen Jagdrevier – nicht davon auszugehen, dass die ergänzende Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht rascher oder kostensparender möglich wäre. Eine Verpflichtung des LVwG zur Entscheidung in der Sache selbst (vgl § 28 Abs 2 VwGVG) besteht daher nicht.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG liegen im Sinne der vorzitierten Judikatur in Hinblick auf alle vier Bescheide vor und waren diese im Anfechtungsumfang aufzuheben sowie die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde mit dem Erhaltungszustand des Gamswildes im Sinne der FFH-Richtlinie, insbesondere nach Maßgabe der Entscheidung des VwGH vom 03.09.2024, Ra 2023/03/0154, auseinanderzusetzen haben.
Gemäß § 28 Abs 3 dritter Satz VwGVG ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die jeweils in den Beschwerden aus advokatorischer Vorsicht gestellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind aufgrund der Vorgabe in § 13 Abs 1 VwGVG, wonach einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde ohnedies aufschiebende Wirkung zukommt, als hinfällig zu betrachten.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte infolge § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen im Sinne des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, erfolgte im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.01.2015, Ra 2014/22/0087; 04.08.2015, Ra 2015/06/0039). Insofern war nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG auszugehen und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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