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LVwG-2024/29/2976-7•LVwG T LVwG-2024/29/2976-7
LVwG-2024/29/2976-7Tribunal administratif régional20 févr. 2025
Freizeitwohnsitz<br/>Nächtigung im Rahmen des Tourismus<br/>
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, D-***** Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.04.2024, ***, betreffend Festsetzung der Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Kantner in der Beschwerdesache des CC, Adresse 1, D-***** Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.04.2024, ***, betreffend Festsetzung der Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, den
Beschluss:
3. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde spruchgemäß den beiden Beschwerdeführern gegenüber für die Jahre 2019 bis 2022 die an den Tourismusverband DD zu entrichtende Freizeitwohnsitzpauschale für das Objekt Adresse 3, **** Y, unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von über 100 m2 mit Euro 900,00 pro Jahr (gesamt sohin Euro 3.600,00) sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von Euro 72,00 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid haben die beiden Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass das gegenständliche Objekt gekauft worden sei, um dort einen Alterswohnsitz zu begründen. Die Wohnung sei seit dem Ankauf sukzessive umgebaut und eingerichtet worden, darauf würden sich alle Aufenthalte in der Wohnung begründen. In zeitlicher Nähe zu der einen oder anderen Erledigung sei auch in der Wohnung übernachtet sowie schigefahren worden, es seien Bergwanderungen unternommen und andere Sporteinrichtungen im Raum Y in Anspruch genommen worden, dies aber nur für wenige Tage.
Das Objekt sei nur eingeschränkt nutzbar, aktuell sei das Dach undicht und komme es zu Wassereintritten, eine umfangreiche Sanierung des Daches stehe bevor. Durch die seit Jänner 2019 erfolgten baulichen Maßnahmen im Objekt sei eine vollständig störungsfreie Nutzung der Wohnung verhindert worden. Es wurde beantragt, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge zu geben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 05.06.2024, ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, woraufhin von den Beschwerdeführern der Vorlageantrag gestellt und der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 15.01.2025 und 17.02.2025 fanden mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert und die beiden Beschwerdeführer einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind aufgrund des Kaufvertrages vom 30.07.2018 zu je 148/878 Miteigentumsanteilen Eigentümer an der **1 Y, Adresse Adresse 3, **** Sölden, mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung Top 4 verbunden ist (GB-Auszug vom 23.01.2023). Das Objekt ist kein bewilligter Freizeitwohnsitz.
Das Objekt hat eine Nutzfläche von 135,43 m2 und besteht aus Vorraum, Wohnküche, Elternzimmer, Bad mit WC, Abstellraum, WC, Wirtschaftsraum, Gästezimmer mit Dusche, drei Balkone und einem Keller. Die Wohnung wurde mit Einbauküche, Einbauschränken im Schlaf- und Gästezimmer, Badmöblierung und einem Regal im Abstellraum übergeben (Kaufvertrag vom 30.07.2018).
Bereits Ende 2018 wurden für die Wohnung ein Bett, ein Boxspringbett, ein Schlafsofa, eine Couch sowie ein Esstisch mit Stühlen gekauft und angefangen, das Objekt einzurichten. In den folgenden Jahren wurden Lampen/Steckdosen erneuert sowie weitere kleinere Adaptierungen zB im Bad durchgeführt (Kaufantrag EE vom 20.10.2018, Angebot Holzkunst FF vom 22.08.2022, Rechnung GG vom 07.01.2019, 04.02.2019 und 26.02.2020, Rechnung TK 33 JJ GmbH vom 16.11.2018, Rechnungen KK GmbH vom 08.11.2018, 12.11.2018, 28.11.2018, Rechnung LL vom 06.10.2018, Rechnung Elektro MM Systemtechnik GmbH vom 24.01.2019 und 30.04.2019, Kaufvertrag NN vom 13.10.2018 ua). Weiters mussten diverse Schäden im Objekt, wie ein Wasserschaden aufgrund der defekten Spülmaschine sowie eines undichten Dachfensters/schadhaften Daches behoben werden. Die Wohnung war jedoch immer bewohnbar und zumindest seit Anfang 2019 eingerichtet, es fanden keine Umbauarbeiten im Sinne baulicher Maßnehmen statt.
Die beiden Beschwerdeführer haben ihren Hauptwohnsitz in D-***** Z, Adresse 1, ebenso wie ihre beiden minderjährigen Kinder OO, geb. XX.XX.XXXX und PP, geb. XX.XX.XXXX (Auskünfte aus dem Melderegister, Landeshauptstadt Z, Kreisverwaltungsreferat vom 25.01.2023). Beide Beschwerdeführer sind in Deutschland berufstätig und steuerverfangen, die beiden Kinder gingen in den Jahren 2019 bis 2022 in Deutschland zur Schule. In Y hatten die Beschwerdeführer dem weder private noch berufliche Nahebeziehungen. Die Fahrzeit vom Hauptwohnsitz in Deutschland nach Y beträgt ca 1 Autostunde.
An der Adresse 3, **** Y, hatten die beiden Beschwerdeführer sowie ihre beiden Kinder in der Zeit vom 05.11.2021 bis 04.11.2022 ihren Nebenwohnsitz gemeldet (ZMR-Auszüge vom 04.11.2022). Im Jänner 2022 haben die Beschwerdeführer die Freizeitwohnsitzcard des Tourismusverbandes DD erworben, welche 2 Jahre gültig ist (Mitteilung/Auszug Tourismusverband DD vom 17.05.2023).
Seit dem Ankauf des verfahrensgegenständlichen Objektes haben die Beschwerdeführer zumindest ca 7- bis 10-mal pro Jahr im verfahrensgegenständlichen Objekt genächtigt, es erfolgten aber auch Aufenthalte nur während des Tages. Die Aufenthalte und Nächtigungen erfolgten zB zur Renovierung/Adaptierung und Einrichtung des Objektes, es waren diverse kleinere Reparaturen am Objekt vorzunehmen, so im Badbereich, am Carport, an der Wohnungstüre und wurden Termine mit verschiedenen Handwerkern wahrgenommen, es wurden Einrichtungsgegenstände geliefert und montiert bzw aufgebaut, es wurden aber von der Familie auch Freizeitaktivitäten durchgeführt, so wurde Schi gefahren, es wurden Bergwanderungen gemacht, ins Schwimmbad gegangen und auch sonstige Freizeitaktivitäten rund um Y unternommen. Weiters erfolgten Aufenthalte im Objekt, um Termine im Zusammenhang mit der Hausverwaltung wahrzunehmen (Auflistungen Beilagen ./1 und ./4, Rechnungskonvolut Beilage ./5).
Der Stromverbrauch im Objekt lag zwischen ca 40 kWh (im Jahr 2019) und rund 800 kWh (im Jahr 2021) pro Jahr (Stromabrechnungen TIWAG 2018 bis 2023). Der durchschnittliche Stromverbrauch eines Zwei-Personen-Haushaltes liegt bei ca 2.000 bis 3.000 kWh/Jahr.
Der angefochtene Bescheid wurde lediglich der Beschwerdeführerin AA zugestellt. Im Adressfeld des angefochtenen Bescheides ist „AA, pA BB Dr.“ angeführt, eine Zustellverfügung, welche auch den Namen des Beschwerdeführers CC beinhaltet, ist im Bescheid nicht angeführt.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: Beide Beschwerdeführer gaben an, dass sie beruflich in Deutschland tätig (der Beschwerdeführer war zeitweise arbeitslos) sind und dort auch ihren Hautwohnsitz haben, wohingegen in Y weder berufliche noch private Anknüpfungspunkte bestehen. Weiters wurde von beiden Beschwerdeführern übereinstimmend angegeben, dass das Objekt bereits seit 2019 bewohnbar war, dies auch trotz diverser aufgetretener Mängel. Auch wenn der Beschwerdeführer CC angab, dass das Objekt erst Mitte 2019/2020 eingerichtet gewesen sei, so sind diese Angaben nicht glaubwürdig und nachvollziehbar, zumal die Rechnungen über die Einrichtungsgegenstände (Betten, Couch, Esstisch und Stühle) bereits mit Oktober/November 2018 datieren und auch unter Berücksichtigung der Lieferzeiten davon auszugehen ist, dass die Einrichtungsgegenstände Anfang 2019 geliefert werden konnten. In diesem Zusammenhang bestätigte die Beschwerdeführerin AA auch, dass sie die Wohnung 2019 bereits komplett eingerichtet war, zumal sie ja nicht am Boden schlafen wollten. Es wurde von beiden Beschwerdeführern auch bestätigt, dass in den Jahren 2019 bis 2022 Nächtigungen im Objekt stattgefunden haben, wobei es sich laut Angaben der Beschwerdeführer zumindest um ca 7 bis 10 Nächtigungen pro Jahr handelte, genau konnte es nicht mehr gesagt werden, da keine Aufzeichnungen geführt wurden, zusätzlich sei man aber auch nur tageweise im Objekt aufhältig gewesen.
Dass während der Aufenthalte auch Freizeitaktivitäten durchgeführt wurden, wurde ebenfalls von beiden Beschwerdeführern zugestanden. Zu diesem Zweck wurde auch die Freizeitwohnsitzcard beim Tourismusverband DD erworben, um eben diverse Einrichtungen kostengünstiger in Anspruch nehmen zu können, wozu nach Angaben der Beschwerdeführerin AA eben die Nebenwohnsitzmeldung am verfahrensgegenständlichen Objekt Voraussetzung war.
Auch wenn der Beschwerdeführer CC angab, dass er während seiner Aufenthalte in Y ausschließlich mit Arbeiten im Objekt befasst war (Einrichten, Aufbauen, Termine mit den Handwerkern etc) und keinerlei Freizeitaktivitäten durchgeführt hat, sind diese Angaben nicht glaubwürdig. Während der Aufenthalte in Y war, wie beide Beschwerdeführer angaben, oft auch die gesamte Familie anwesend, da die Kinder aufgrund ihres Alters damals nicht alleine in Deutschland gelassen werden konnten und mussten die Kinder während dieser Aufenthalte ja auch abgelenkt bzw beschäftigt werden, weshalb Freizeitaktivitäten durchgeführt wurden. So gab die Beschwerdeführerin AA dezidiert an, dass sie Schifahren, Schwimmen, Wandern etc waren, auch wenn sie diese insofern einzuschränken bzw rechtfertigen versuchte, als sie „nur“ zwischen den Handwerkerterminen durchgeführt worden seien. Zumal die von den Beschwerdeführern angegebenen im Objekt durchzuführenden Arbeiten und Termine nicht als umfassende Sanierungs-, Renovierungs- oder Umbauarbeiten zu qualifizieren sind und nicht davon auszugehen ist, dass die in den vorgelegten Listen der Beschwerdeführerin aufgelisteten Termine einen ganzen Tag oder sogar zwei Tage in Anspruch nehmen, wäre es völlig lebensfremd anzunehmen, dass von einer Familie während des Aufenthaltes in der freien Zeit und den erfolgten Nächtigungen nicht auch Freizeitaktivitäten durchgeführt wurden. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Wohnsitz in Deutschland lediglich eine Autostunde entfernt ist, eine täglich An- und Abreise wäre daher ohne weiteres möglich.
Dass zumindest die von den Beschwerdeführern angeführten Nächtigungen im Objekt stattgefunden haben und diese nicht nur zum Zwecke der Umbau-/Renovierungsarbeiten erfolgten, erschließt sich für das erkennende Gericht auch aus dem Umstand, dass das Objekt bereits seit 2019 eingerichtet war, es waren neben den bestehenden Einrichtungen ein Esstisch samt Stühlen, eine Couch sowie eine ausreichende Bettenanzahl für die Familie vorhanden. Dass in den Folgejahren diverse Erneuerungen und Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden, wie Beleuchtung, Steckdosen, Insektenschutztüren oder ein Softclose-Deckel für das WC, Austausch von Silikon und Dichtungen etc, spricht auch dafür, dass die Beschwerdeführer ihre Wohnung ihren Wohnbedürfnissen angepasst haben. Dass diese Investitionen lediglich im Hinblick darauf getätigt wurden, da das Objekt den Beschwerdeführern später einmal als Alterswohnsitz dienen sollte, ist in diesem Zusammenhang auch unglaubwürdig, zumal auch fast 7 Jahren nach Anschaffung des Objektes beide Beschwerdeführer noch voll im Arbeitsleben stehen und nicht konkret gesagt wurde oder werden konnte, wann die beiden Beschwerdeführer ihren Hauptwohnsitz nach Y verlegen werden. Das Objekt wurde jedoch regelmäßig genützt. Auch die Behebung einer Verstopfung im Bad oder der Wasserschaden in der Küche aufgrund des defekten Geschirrspülers bzw die Reparatur des Geschirrspülers, weisen darauf hin, dass eine regelmäßige Nutzung der Wohnung in den verfahrensgegenständlichen Jahren erfolgt ist, ebenso der – für eine angeblich nicht häufig bzw regelmäßig genütztes Wohnobjekt – doch nicht unerhebliche Stromverbrauch, wenn man berücksichtigt, dass Elektrogeräte während längerer Abwesenheiten normalerweise vom Strom genommen werden.
Auch wenn davon auszugehen ist, dass die von den Beschwerdeführern in ihren Auflistungen (Beilagen ./1 und ./4 samt Rechnungskonvolut) genannten Termine in Y wahrgenommen wurden und laufend diverse (Reparatur- etc) Arbeiten (wie in jedem Wohnobjekt üblicherweise durchzuführen) im Objekt durchzuführen waren, so ändert dies nichts am Umstand, dass – wie von den Beschwerdeführern selbst zugestanden - während der Aufenthalte/Nächtigungen von der Familie der Beschwerdeführer auch Freizeitaktivitäten in Y und Umgebung durchgeführt wurden. Schlussendlich ist festzuhalten, dass es völlig lebensfremd wäre anzunehmen, dass die im Jahr 2018 erworbene und vollständig eingerichtete und ausgestattet Wohnung über Jahre hinweg renoviert wird, jedoch überhaupt nicht für Erholungszwecke genutzt wird.
IV.Rechtslage:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes, LGBl Nr 85/2003 idF LGBl Nr 77/2010, 114/2019, 138/2019 lauten wie folgt:
„§ 1
Zweck und Art der Abgabe
(1) Zur Förderung des Tourismus in Tirol wird eine Aufenthaltsabgabe erhoben.
(2) Die Aufenthaltsabgabe – in der Folge kurz „Abgabe“ genannt – ist eine ausschließliche Landesabgabe.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:
a) „Tourismus“ die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben;
b) „Gäste“ Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Besucher Tirols;
(…)
e) „Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden;
f) „Verfügungsberechtigter“ der Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte;
g) „Freizeitwohnsitzpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe;
(…)
i) „Angehörige“ der Ehegatte bzw. Lebensgefährte, die Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie und die Geschwisterkinder des über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigten oder Personen, die mit diesem noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;
(…)
§ 3
Abgabepflicht
(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
(…)
b) in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,
soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.
§ 4
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht abgabepflichtig sind:
a) Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben;
b) Nächtigungen im Rahmen
1. der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert, oder
2. der beruflichen Aus- und Weiterbildung, mit Ausnahme von Nächtigungen im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen, oder
3. der Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern von freiwilligen Rettungsorganisationen und freiwilligen Feuerwehren, oder
4. der Ausübung einer Freiwilligentätigkeit bei internationalen Großveranstaltungen;
(…)
§ 5
Entstehung und Fälligkeit des Abgabenanspruches
(…)
(2) Der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht jeweils im Nachhinein mit 1. November. Wird ein Freizeitwohnsitz vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht der Abgabenanspruch mit dem Tag der Aufgabe. Wird ein Freizeitwohnsitz vor dem 1. November aufgegeben oder erstmals bezogen, so ist für die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales für jeden vollen Monat der Verfügungsberechtigung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen. Restzeiten von mehr als zwei Wochen sind auf einen vollen Monat aufzurunden.
(…)
(4) Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.
§ 6
Höhe der Abgabe
(…)
(6) Die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Die Nächtigungszahl beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis zu 30 m² 120, bis zu 100 m² 240 und darüber 360. Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Freizeitwohnsitz liegt, zu entrichten ist. Die Verpflichtung des über einen Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen im Freizeitwohnsitz zu entrichtenden Abgaben wird durch das Freizeitwohnsitzpauschale nicht berührt. Das Freizeitwohnsitzpauschale vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen im vorangegangenen Jahr als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel.
§ 7
Entrichtung
(…)
(2) Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.
(3) Das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten.
(…)
§ 10
Haftung, amtliche Bemessung
(…)
(4) Die Landesregierung hat die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Unterkunftgeber oder der über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte Abgabenbeträge nicht oder nicht vollständig abgeführt oder entrichtet hat.
(…)“
Gemäß § 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 29.03.2019, 17/5533/185, wurde die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung für das Gebiet des Tourismusverbandes DD mit Euro 2,50 festgesetzt.
V.Erwägungen:
V.1.Zur Beschwerde der AA:
Die Aufenthaltsabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe, zu deren Entrichtung die nächtigende Person bzw der Inhaber/Verfügungsberechtigte eines Freizeitwohnsitzes oder eines Wohnwagens verpflichtet ist.
Der Abgabentatbestand ist in § 3 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz näher umschrieben. Nach dieser Bestimmung sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus abgabepflichtig, wobei zwischen Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben (lit a) und Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen (lit b) unterschieden wird. Hinsichtlich der Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, besteht die Abgabepflicht, soweit in § 4 Abs 1 leg cit nichts anderes bestimmt ist.
In Bezug auf Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen hat sich der Gesetzgeber im Interesse der Verwaltungsökonomie für eine Pauschalierung entschieden. Dabei ist eine Nächtigungszahl zugrunde zu legen, die sich an einer Staffelung der Wohnnutzfläche orientiert (§ 6 Abs Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz). Eine derartige Konzeption ist nicht unsachlich. Es ist jedoch eine angemessene Relation zwischen Besteuerung und Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben und jenen in Ferienwohnungen einzuhalten (VfGH 16.06.2010, Zl G10/10, V14/10).
Wenn in einem Abgabenzeitraum - aus welchen Gründen immer - keine Nächtigung (im Tourismus) stattfindet, so begründet dies gemäß § 3 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz keine Abgabeverpflichtung. Ebenso entsteht keine Abgabeverpflichtung, wenn ein Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zum Tragen kommt.
Soweit am Freizeitwohnsitz tatsächlich Nächtigungen im Rahmen des Tourismus stattfinden, ist gemäß § 3 Abs 1 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz maßgeblich, inwieweit diese Nächtigungen allenfalls gemäß § 4 leg cit von der Abgabepflicht ausgenommen sind.
Dass Nächtigungen am verfahrensgegenständlichen Objekt in den Jahren 2019 bis 2022 durch die beiden Beschwerdeführer und ihre Kinder erfolgten, steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest. Seitens der Beschwerdeführer wird jedoch in Abrede gestellt, dass das Objekt als Freizeitwohnsitz genutzt wird.
Hiezu ist auszuführen, dass Freizeitwohnsitze gemäß § 2 lit 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden sind, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Die Definition des Freizeitwohnsitzes entspricht § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG).
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Beurteilung, ob ein Freizeitwohnsitz vorliegt oder nicht, allein maßgeblich, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt (VwGH vom 16.06.2023, Ra 2023/06/0089 uVm). Wie aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, handelt es sich um einen Freizeitwohnsitz, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist. Der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes ist zeitlich nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345, VwGH 13.03.2023, Ro 2023/06/0001, ua).
Der Mittelpunkt der beruflichen und familiären Interessen der Beschwerdeführer liegt nicht in Y, sondern in Deutschland, wo sie und ihre minderjährigen Kinder auch mit Hauptwohnsitz gemeldet und die beiden Beschwerdeführer beruflich tätig sind und waren. Dass der familiäre oder berufliche Lebensmittelpunkt in Y gelegen wäre, wurde gar nicht behauptet, ebenso dass das Objekt in Y der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient.
Dass die diesbezüglichen Aufenthalte (teilweise) auch mit im Objekt durchzuführenden Arbeiten oder anstehenden Terminen verbunden wurde, ändert nichts am Umstand, dass die Nächtigungen und Aufenthalte im Objekt auch zu Erholungszwecken erfolgten, wurde in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass sie die „Wartezeiten“ zwischen diversen Handwerkerterminen zur Freizeitzwecken nutzte. Das Objekt war bereits seit 2018 voll möbliert und war durchgehend bewohnbar.
Die Eigenschaft eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz iSd § 13 TROG ist nämlich auch dann weiter gegeben, wenn bei einer Liegenschaft im Rahmen des Aufenthaltes auch Arbeiten an der Wohnung selbst durchgeführt oder beaufsichtigt werden: Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, kann nämlich von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz auch dann nicht gesprochen werden, wenn am konkreten Wohnsitz gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (vgl VwGH 26.06.2009, 2008/02/0044; VwGH 27.06.2014, Zl 2012/02/0171). Dies gilt gleichermaßen auch für während eines Aufenthalts durchgeführte gelegentliche Instandhaltungs-, Wartungs- sowie Reinigungsarbeiten.
Beim verfahrensgegenständlichen Objekt handelte es sich daher in den Jahren 2019 bis 2022 um einen Freizeitwohnsitz im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Die Aufenthalte in der Wohnung in Y wurde festgestellter Maßen jedoch auch zu Erholungszwecken genutzt, zumal Freizeitaktivitäten wie Schifahren, Wandern, Schwimmen etc im Zuge der Aufenthalte durchgeführt wurden. Dass die Aufenthalte nicht nur zu den von den Beschwerdeführern aufgelisteten Terminen mit Handwerkern, Nachbarn, Hausverwaltung etc erfolgt sein können, spricht auch der – für eine angeblich nur sehr wenig benützte Wohnung – verhältnismäßig hohe Stromverbrauch.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes erfolgten die Nächtigungen im gegenständlichen Objekt daher auch im Rahmen des Tourismus. Nach § 3 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 sind nur Nächtigungen im Rahmen des Tourismus abgabepflichtig. Als „Gäste“ sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Personen zu verstehen, die ihren Hauptwohnsitz in Tirol haben. Wenn sohin - auch - Tiroler Landesbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol in ihrem eigenen Ferienwohnsitz, der schon seiner Definition nach zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird, in Tirol nächtigen, so handelt es sich damit um den Aufenthalt eines „Gastes“ (iSd Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003) in Tirol und somit um eine Nächtigung im Rahmen des Tourismus. Gleiches gilt auch für Nächtigungen der Angehörigen des Verfügungsberechtigten des Freizeitwohnsitzes. Dazu verwies der Verwaltungsgerichtshof auch darauf, dass Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Tirol haben, ebenfalls an ihrem Freizeitwohnsitz als „Gäste“ abgabepflichtig seien. Eine andere Auslegung würde der erkennbaren Absicht des Gesetzesgebers widersprechen. Nicht übersehen wird, dass diese Auslegung dazu führt, dass der Verfügungsberechtigte als „Gast“ an seinem eigenen Wohnsitz (allenfalls auch als „Gast“ in seinem eigenen Beherbergungsbetrieb) beurteilt wird (VwGH 22.09.2021, Ra 2021/13/0111).
Die Systematik des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes (insbesondere in Bezug auf die §§ 2 lit g, 3 Abs 1 lit b und 4 leg cit) legt nahe, dass Nächtigungen an Freizeitwohnsitzen im Regelfall eine für einen Freizeitwohnsitz typische Nutzung indizieren und somit als Nächtigungen im Rahmen des Tourismus anzusehen sind. Der Gesetzgeber ging dabei offensichtlich von einer typisierenden Betrachtungsweise aus, der zufolge Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, nur in Ausnahmefällen zu keiner Abgabepflicht führen. Der Verfassungsgerichtshof hält die Annahme des Gesetzgebers, dass der Inhaber einer Ferienwohnung und seine Angehörigen typischerweise „zumindest einen Großteil“ ihres Urlaubes in der von ihnen angeschafften Ferienwohnung verbringen, für nicht sachfremd und daher für mit dem Gleichheitssatz vereinbar (vgl VfGH 16.06.2010, B2075/08). Der Verwaltungsgerichtshof hat im oben angeführten Erkenntnis vom 22.09.2021, Ra 2021/13/0111, dazu klargestellt, dass auch ein Tiroler Landesbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol beim Aufenthalt bzw beim Nächtigen an seinem (eigenen) Freizeitwohnsitz als Gast im Sinne des Aufenthaltsabgabegesetzes anzusehen ist.
Wie bereits ausgeführt, haben die Beschwerdeführer haben ihren beruflichen und familiären Lebensmittelpunkt in Deutschland, das Objekt wurde von den Beschwerdeführern und ihrer Familie auch zur zeitweiligen Erholung genutzt, weshalb die Beschwerdeführer im Sinne der oben zitierten Judikatur als Gäste iSd Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes zu behandeln sind und in jedem Jahr sohin auch Nächtigungen im Rahmen des Tourismus erfolgt sind, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Hautwohnsitz der Beschwerdeführer in Deutschland lediglich eine Autostunde vom Objekt in Y entfernt liegt und sohin – für die Wahrnehmung von Handwerkerterminen und diversen Arbeiten in der Wohnung – eine tägliche Hin- und Rückfahrt nicht unzumutbar bzw eine Nächtigung vor Ort nicht als zwingend notwendig anzusehen sind.
Die Nächtigungen im verfahrensgegenständlichen Freizeitwohnsitz in den Jahren 2019 bis 2022 unterliegen daher der Abgabenpflicht gemäß § 3 Abs 1 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz.
Ausnahmetatbestände im Sinne des § 4 Abs 1 lit b Z 1. Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz wurden weder geltend gemacht noch sind diese im Verfahren zutage getreten.
Die Beschwerdeführer als Eigentümer des gegenständlichen Objektes und folglich gemäß § 7 Abs 2 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz Verfügungsberechtigte über den Freizeitwohnsitz sind daher im Ergebnis in den Jahren 2019 bis 2022 zur Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale verpflichtet und wäre die Abgabe bis zum 10.11. eines jeden Jahres gemäß § 7 Abs 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zu entrichten gewesen.
Zumal die Entrichtung der Abgaben für jeden der verfahrensgegenständlichen Zeiträume (2019 bis 2022) nicht (fristgerecht) erfolgt ist, hat die Behörde iSd § 10 Abs 4 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zu Recht das Freizeitwohnsitzpauschale mittels Bescheid für die Jahre 2019 bis 2022 mit jeweils Euro 900,00,00 (unter Berücksichtigung einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 und der in den Abgabenzeiträumen maßgeblichen Aufenthaltsabgabe (pro Nächtigung) in Höhe von Euro 2,50 multipliziert mit 360) festgesetzt sowie aufgrund der Säumnis der Beschwerdeführer den Säumniszuschlag von 2 % vorgeschrieben.
Die Festsetzung der Abgabe erfolgte daher zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.
V.2.Zur Beschwerde des CC:
Wie bereits zu V.1. ausgeführt, sind Abgabenschuldner der/die Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes. Zumal beide Beschwerdeführer Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes sind, sind sie auch beide als Abgabenschuldner zu belangten. Dies hat die Behörde auch insofern gewollt, als sie spruchgemäß beiden Beschwerdeführern gegenüber die Abgabe vorschreiben wollte.
Festgestellter Maßen wurde der angefochtene Bescheid jedoch lt Adressfeld (eine separate Zustellverfügung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen) lediglich an AA zH ihres Rechtsvertreters gerichtet und nicht auch an CC, weshalb eine Zustellung des angefochtenen Bescheides an CC nicht erfolgt ist.
Gemäß § 97 Abs 1 BAO werden Erledigungen erst dadurch wirksam, als sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt. Mangels Zustellung und sohin Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer CC, ist die Erledigung gegenüber CC nicht wirksam geworden, weshalb dessen Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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