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LVwG-2024/32/2397-6•LVwG T LVwG-2024/32/2397-6
LVwG-2024/32/2397-6Tribunal administratif régional19 févr. 2025
Lärmimmission<br/>sachliche und örtliche Zuständigkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl aufgrund die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.07.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994,
zu Recht:
1. Aufgrund der Antragsänderung, eingelangt am 14.05.2025, wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Angelegenheit gemäß § 6 Abs 1 AVG an die Bezirkshauptmannschaft Y verwiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die CC hat die Erteilung der gewerberechtlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für den Gastgewerbebetrieb „DD“ im Anwesen Adresse 2, **** Z, beantragt.
Am 11.06.2024 wurde von der belangten Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden ergänzende Planunterlagen vorgelegt. Die ursprünglichen Projektunterlagen tragen den Einlaufvermerk vom 28.05.2024; die der gegenständlichen Genehmigung zu Grunde liegenden Planunterlagen jenen des 11.06.2024.
Im Vorfeld und bei dieser Verhandlung wurde von Frau AA, vertreten durch BB ua Lärmimmissionen eingewendet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.07.2024, ***, wurde die nachgesuchte Änderungsgenehmigung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Gegen diesen Bescheid hat AA, vertreten durch BB, zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und dabei Lärmbelästigungen geltend gemacht.
Nach Vorlage des gegenständlichen Aktes durch die belangte Behörde hat die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin im Zuge eines Parteiengehörs mit Schreiben vom 14.02.2025 mitgeteilt, dass der gegenüber der Behörde gestellte Antrag als Anzeige von „nachbarneutralen Änderungen im Sinn des § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994“ betrachtet werden wolle.
II.Beweiswürdigung:
Der vorgenannte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Schriftstücke.
Wie die belangte Behörde bereits in ihrem Vorlageschreiben zutreffend ausführt, kann die Angabe der Geschäftszahl des Gutachtens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der Beschwerde nicht dazu führen, dass von einer unzulässigen Beschwerde auszugehen ist. In der Beschwerde wird ausdrücklich ein Bescheid angefochten, im Zuge dessen ein Gutachten mit der in der genannten Beschwerde Geschäftszahl eingeholt wurde, sodass sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol - wie auch für die belangte Behörde - kein Zweifel dahingehend ergeben hat, dass mit der Beschwerde der Bescheid vom 30.07.2024, ***, angefochten wurde. Auch inhaltlich betrachtet führt die Beschwerde zu diesem Ergebnis.
Soweit vorgebracht wird, dass die eingebrachte Beschwerde nicht AA, sondern ihrem Vertreter BB zuzurechnen sei, ist wie folgt auszuführen:
In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11.06.2024 ist protokolliert, dass BB in Vertretung für AA einschreitet.
Auch wenn laut der mit E-Mail eingegangenen Beschwerde diese von Herrn BB stammt und in der weiteren Folge in der Beschwerde nicht ausdrücklich AA genannt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde mit „i.A. BB“ endet. Insgesamt erschließt sich sohin, dass die Beschwerde nicht BB zuzurechnen ist, sondern eine Beschwerde vorliegt, die von Frau AA, vertreten durch (arg „i.A.“) BB eingebracht wurde.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
III.Rechtslage:
Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I 96/2017:
„§ 81
(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
…
7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
…
(3) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
…“
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 88/2300:
„Prüfungsumfang
§ 27
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 57/2018:
„§ 13
Anbringen
(…)
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
IV.Erwägungen:
Bei der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage iSd § 81 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird durch den Antrag festgelegt. Was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie der Antragsteller. Dies bedeutet, dass es dem Inhaber einer Betriebsanlage grundsätzlich freisteht, durch entsprechende inhaltliche Gestaltung seiner Anzeige iSd § 81 Abs 3 GewO 1994 den Umfang des darüber abzuführenden Verwaltungsverfahrens und des darüber ergehenden Bescheides zu bestimmen (vgl VwGH 25.05.2022, Ro 2022/04/011).
Gegenständlich wurde ursprünglich der verfahrenseinleitende Antrag gerichtet auf die Genehmigung einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung nach § 81 Abs 1 GewO 1994 eingebracht. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde daher mit dem angefochtenen Änderungsbescheid entschieden.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden.
In der Mitteilung, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.02.2025, stellt die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin klar, dass der verfahrenseinleitende Antrag, ursprünglich gerichtet auf die Änderung der Betriebsanlage, nunmehr als Anzeige einer nachbarneutralen Änderung im Sinn des § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 betrachtet werden wolle.
Infolge dieser Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages ist der belangten Behörde im Nachhinein die Grundlage entzogen worden, mit dem angefochtenen Bescheid eine Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gestützt auf § 81 Abs 1 GewO 1994 zu erteilen, da ein Antrag auf die Änderung der Betriebsanlagengenehmigung eben nicht mehr vorliegt; die vorgenommene Antragsänderung hat die Grenzen des § 13 Ab 8 AVG überschritten.
Dadurch, dass die Berufungsbehörde in Abänderung des erstbehördlichen Bescheides, mit dem eine Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage ausgesprochen worden war, einen Genehmigungsbescheid iSd § 77 GewO 1973 erließ, überschritt sie die Grenzen ihrer durch das in § 66 Abs 4 AVG normierte Gebot der Entscheidung "in der Sache" bestimmten Zuständigkeit (vgl VwGH 25.09.1990, 90/04/001 uva).
Dem Landesverwaltungsgericht ist verwehrt, erstmalig über die nunmehr vorliegende Anzeige im Sinn des § 81 Abs 3 GewO 1994 abzusprechen, da hierfür die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, sohin gegenständlich die belangte Behörde darüber zu entscheiden hat.
Zufolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 29.10.1996, 95/07/0227) war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben und die Sache gemäß § 6 Abs 1 AVG an die dafür zuständige Behörde (vgl VwGH 01.07.1997, 95/04/0129) zu verweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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