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LVwG-2024/13/1380-3; LVwG-2024/13/1381-3; LVwG-2024/13/1382-3; LVwG-2024/13/1383-3•LVwG T LVwG-2024/13/1380-3; LVwG-2024/13/1381-3; LVwG-2024/13/1382-3; LVwG-2024/13/1383-3
LVwG-2024/13/1380-3; LVwG-2024/13/1381-3; LVwG-2024/13/1382-3; LVwG-2024/13/1383-3Tribunal administratif régional14 févr. 2025
Abweisung<br/>Unzulässiger Antrag<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerden der Frau AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, Top 2, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.03.2024, Zl ***, ZI ***, ZI ***, ZI ***, alle betreffend die unzulässige Zurückweisung jeweils eines Antrages auf Aberkennung der rechtlichen Existenz eines Verwaltungsaktes in Angelegenheiten nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtene Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführerin auf „Aberkennung der rechtlichen Existenz“ sowie ihre diesbezüglichen ergänzenden Angaben zu den jeweils obgenannten Titelbescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass die zuständige Verwaltungsstrafbehörde in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß Art I Abs 1 Ziffer 2 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, iVm§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG auch die Bestimmungen des § 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden habe.
Grundsätzlich sei zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs. 3 AVG) und einer schriftlichen Ausfertigung (§ 18 Abs. 4 AVG) zu unterscheiden. Die Bestimmungen des § 18 AVG würden wiederum Bezug auf das E-Government-Gesetz - E-GovG nehmen, welches u.a. die Amtssignatur regle.
Im gegenständlichen Fall sei vom Sachbearbeiter die Erledigung elektronisch genehmigt worden. Die vollständige Amtssignatur habe nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke den Hinweis, dass das Dokument amtssigniert worden sei und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden könne, zu enthalten.
Über der Bildmarke sei angeführt, dass das Schriftstück amtssigniert und unter der Internetadresse amtssignatur.tirol.gv.at Informationen abrufbar sei. Auf der genannten Internetseite finde sich u.a. der Hinweis, dass unter Verifizierung eines Ausdrucks eines amtssignierten Dokuments im Sinne des § 20 E-GovG eine Bestätigung zu verstehen sei, dass dieser Ausdruck von der entsprechenden Organisationseinheit stamme. Nähere Informationen könne aus der genannten Internetseite entnommen werden.
Die Ihnen zugestellte Ausfertigung weise eine vollständige Amtssignatur auf und sei somit den Bestimmungen nach § 18 Abs. 4 AVG entsprochen worden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei die Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) vor der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung stütze sich auf § 18
Abs. 3 AVG, jedoch die Ausfertigung an die Partei auf § 18 Abs. 4 AVG.
Weiters werde noch darauf hingewiesen, dass eine Erteilung der Approbationsbefugnis innerhalb eines Organs grundsätzlich an keine Form gebunden sei. Sie könne daher auch mündlich erfolgen und es müsse Außenstehenden auch nicht bekannt gemacht werden, aufgrund welcher Umstände der die Erledigung gemäß § 18 Abs 4 AVG Genehmigende zu dieser Genehmigung befugt gewesen sei (vgl VwGH 25.06.2013, 2013/08/0001).
Alle Verwaltungsstrafakten seien elektronisch geführt und die vom Sachbearbeiter ergangenen Erledigungen (die oben genannten Titelbescheide) elektronisch nach § 18 Abs. 4
AVG genehmigt worden.
Aufgrund der dargelegten Umstände sei in Anwendung der zitierten Gesetztestelle spruchgemäß zu entscheiden und die Anträge als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
Bescheidbeschwerde gegen Straferkenntnisse GZ: ***, ***, ***, ***. Gegen Ihre neuerlichen Bescheide unter o.g. Geschäftszeichen lege ich hiermit fristgerecht Beschwerde ein.
Ich stelle hiermit folgende Anträge:
a) senden Sie mir bitte die elektronischen Dokumente für die o.g. GZ auf meine Mail: „***“ zwecks Überprüfung Ihrer fortgeschrittenen elektronischen Signatur
b) weiters fordere ich Sie hiermit auf, mir Ihre personengebundene Amtssignatur, bescheinigt durch ein qualifiziertes Zertifikat, auf Ihren Namen von VDA A-Trust ausgestellt, wie von BRZ und A-Trust beschrieben, zuzustellen, da der Prüfbericht des einzigen elektronischen Dokuments, welches ich von der BH Y erhalten habe, nur die Identität der Organisation Land Tirol bescheinigt und nicht Ihre eindeutige Identität als Organwalter, welcher namens der Behörde handelt, ausweist.
c) Es ist weiters Ihrerseits der Nachweis zu erbringen, dass Sie als Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs verantwortlich für die Verarbeitung meiner Daten zeichnen und in dieser Funktion öffentliche Urkunden (Bescheide) nach § 292 ZPO erstellen können.
d) Ebenso ist der Nachweis zu erbringen, dass sich das „genehmigt" mit Ihrem Namen und Datum auf die Genehmigung des Bescheides (Inhalt von Akteneinsicht) und nicht die Genehmigung der Servernutzung bezieht.
Bis zum geforderten Nachweis Ihrer persönlichen Identität i.S.d. Signatur- und Ver-trauensdienste Gesetz § 3, Art. 1 bis 3 sowie DSGVO sind die Bescheide unter 0.9.
GZ ein Nichtbescheide und als solche zurück zu nehmen und zu behandeln.
Begründung
Begründung: Bezug auf Prüfbericht zu GZ: ***
Verweis auf https://www.brz.gv.at/was-wir-tun/services-produkte/amtssignatur.html
Amtssignatur: Die Amtssignatur ist die elektronische Unterschrift einer natürlichen Person, die namens einer Behörde handelt. Diese digitale Signatur wird von einer Behörde auf PDF-Dokumente etwa von amtlichen Bescheiden aufgebracht.
._ Diese Amtssignatur ist dann auch im ELAK zu verwenden --- siehe o.g. Link.
Verweis auf Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Signatur- und Vertrauensdienstgesetz, Fassung vom 16.04.2024 Begriffsbestimmungen § 3.
1. (1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:
„eIDAS-VO": Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABI. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABI. Nr. L 23 vom 29.01.2015 S. 19;
„Signator": ein Unterzeichner gemäß Art. 3 Z 9 eIDAS-VO; „Signator": ein Unterzeichner gemäß Artikel 3, Ziffer 9, eIDAS-VO;
Elektronische Signaturen und elektronische Siegel
Rechtswirkungen § 4
(1) Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB. Andere gesetzliche Formerfordernisse, insbesondere solche, die die Beiziehung eines Notars oder eines Rechtsanwalts vorsehen, sowie vertragliche Vereinbarungen über die Form bleiben unberührt.
Verweis auf https://www.a-trust.at/de/produkte/firmensiegel/amtssignatur/
a.sign-seal Amtssignatur ist ein das sichere Zertifikat für Mitarbeitende einer Behörde und ermöglicht die Erstellung digitaler Signaturen.
Voraussetzungen für die Ausstellung
Für die Authentifikation der jeweiligen juristischen Person und die Ausstellung ihrer Amtssignatur müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.
Zugehörigkeit zu österreichischer Behörde
Das Angebot von a.sign seal Amtssignatur richtet sich spezifisch an österreichische Behörden und Organisationen mit Behördenstatus. Die Zugehörigkeit zu einer solchen ist daher eine Voraussetzung für den Erwerb einer Amtssignatur.
Eindeutige Identifikation
Für die Ausstellung der Amtssignatur ist eine eindeutige Identifikation der für die Behörde bevollmächtigten Person nötig. Dafür benötigt es eine qualifizierte oder händische Unterschrift sowie ein Amtsstempel
--- Verweise Ende ----
Der Prüfbericht zu GZ: SC-7-1-2-2023 weist folgendes aus.
Unterzeichner/Siegelerstseller
NameAmtssignatur Land Tirol
OrganisationLand Tirol
Zertifikat
Qualität
EigenschaftenAmtssignaturzertifikat
Verwaltungseigenschaft
Der Unterzeichner oder Signator ist nach diesem Prüfbericht die Organisation Land
Tirol.
Unterzeichner oder Signator kann immer nur eine natürliche Person sein, eine Organisation kann nur siegeln, damit ist im Prüfbericht die Organisation Land Tirol als Siegelersteller ausgewiesen.
Ein elektronisches Siegel weist keine Personenbindung auf, welche AVG § 18 erfordert (Schriftformerfordernis § 292 ZPO), noch nicht einmal eine Behördenbindung, da alle
8 BH in Tirol das gleiche Siegel als ihre Amtssignatur gesichert veröffentlicht haben.
Der Unterschied zwischen Behörde und Auftraggeber des öffentlichen Bereichs ist in der Regierungsvorlage Zu 290 der Beilagen XXIII. GP – Regierungsvorlage - E-GovG-Novelle 2007 Erläuterungen, Seite 6, umfassend erklärt.
Auszug:
Es ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Bestimmung ausdrücklich nicht der Begriff der Behörde durch jenen des Auftraggebers des öffentlichen Bereichs ersetzt wurde, da nur die Dokumente von Behörden öffentliche Urkunden im Sinne des § 292 ZPO darstellen können." - Auszug Ende –
Vergleich E-govG alte und aktuelle Fassung / Austausch der Begriffe
E-govG - alte FassungE-govG- aktuelle Fassung
§ 19 (1)§ 19 (1)
ist eine elektronische Signaturist eine fortgeschrittene elektronische Signatur
oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel
§ 19 (2)§ 19 (2)
Dokuments von einer BehördeDokuments von einem
Verantwortlichen des öff. Bereichs
darf daher ausschließlich von Behördendarf daher ausschließlich von diesem
Verantwortlichen des öffentlichen
Bereichs ... verwendet werden
§ 19 (3)§ 19 (3)
durch eine Bildmarke, die die Behördedurch eine Bildmarke, die der Verantwortliche
im Internet als die ihre gesichert des öffentlichen Bereichs als die seine
veröffentlicht hatveröffentlicht hat
---- Vergleich Ende ---
Bzgl. Vergleich E-govG alte Fassung / aktuelle Fassung wurde § 19 (1) dahingehend geändert, dass die Amtssignatur nicht mehr aus einer elektronischen Signatur bestehen muss sondern eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder aus einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel bestehen kann.
Der Prüfbericht des mir einzig vorliegenden elektronischen Dokuments der BH Y, GZ: SC-7-1-2-2023, weist als Amtssignatur lediglich das elektronische Siegel, also den Behördenstempel der Organisation Land Tirol aus.
Benennen Sie mir die Rechtsgrundlage wo ein Siegel / Stempel eine handschriftliche oder elektronische Signatur i.S.d. § 292 ZPO rechtswirksam ersetzt.
Die auf S. 3 benannte Regierungsvorlage bringt zum Ausdruck, dass die Allgemeinheit Verantwortliche des öffentlichen Bereichs keine Dokumente i-S.d. § 292 ZPO erlassen kann sondern ausschließlich Behörden.
Das E-govG i.d.a.F hat die Bezeichnung Behörde durch die Bezeichnung
Verantwortliche des öffentlichen Bereichs ersetzt.
Damit verfügt die jeweilige Behörde über keine Amtssignatur, sondern die Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs über ein Siegel, welches diese nicht zur Erstellung von öffentlichen Urkunden i.S.d. § 292 ZPO nutzen
können.
Verweis auf E-govG
Identität und Authentizität
§ 3
(1) Im elektronischen Verkehr mit Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs im Sinne des Art, 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABI. Nr.L 119 vom 4.5,2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Daten-schutzgesetzes - DSG, BGBI. I Nr. 165/1999, dürfen Zugriffsrechte auf personenbezogene Daten (Art, 4 Z 1 DSGVO), nur eingeräumt werden, wenn die eindeutige Identität desjenigen, der zugreifen will, und die Authentizität seines Ersuchens nachgewiesen sind. Dieser Nachweis muss in elektronisch prüfbarer Form erbrvier werden.
(Hinweis: Als eindeutige Identität wird gem. Prüfbericht des elektronischen Dokuments die Organisation Land Tirol ausgewiesen. Das E-govG i.d.a.F ist auf die Allgemeinheit Verantwortliche des öffentlichen Bereichs ausgelegt.)
Zu AVG, § 18
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden § 2 Z 1 E-GovG
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
„Identität": die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Z 7) durch Merkmale, die geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name und das Geburtsdatum, aber auch etwa die Firma oder (alpha) nummerische Bezeichnungen;
Betroffene (27)
„Betroffener": jede natürliche Person, juristische Person sowie sonstige Personenmehrheit oder Einrichtung, der bei ihrer Teilnahme am Rechts- oder Wirtschaftsverkehr eine eigene Identität zukommt;
Der Prüfbericht des elektronischen Dokuments der BH Y GZ: SC-7-1-2-2023 weist die Identität des Siegelerstellers Land Tirol aus, nicht die Identität des Genehmigenden, tritt damit nicht an die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden.
§ 2 Z 5 E-GoVG
„Authentizität": die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch ihr tatsächlicher Urheber ist;
Der Prüfbericht des elektronischen Dokuments der BH Y GZ: SC-7-1-2-2023 weist die Authentizität des Siegelerstellers Land Tirol nach, also den Herkunftsnach-weis, enthält keinen Hinweis auf den Genehmigenden. Damit weist der Prüfbericht kein Verfahren nach § 2Z1 und § 2Z 5 E-GovG aus.
Zu § 20 E-govG
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBI. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.
Hier geht es um die Validierung / Verifizierung des elektronischen Dokuments, und zwar um die Signaturprüfung, nicht um die Verifizierung des Ausdrucks.
Indem die BH Y die Zustellung vom elektronischen Dokument verweigert, ist dem Empfänger jegliche Signaturprüfung verunmöglicht, die Verifizierung des Ausdrucks bestätigt nur den Herkunftsnachweis.
Weiterhin verkennt die BH Y, dass es sich bei einem elektronischen Dokument um die Urschrift und dem Papierdokument um den Ausdruck er Urschrift handelt.
Ein Ausdruck der Urschrift ist von der Ausfertigung (externe Erledigung) dahingehend zu unterscheiden, dass dieser als solcher benannt sein muss und der Beglaubigungsverordnung, BGB| II 1999 / 494 idF BGB| II 2008 / 151 unterliegt.
Die schriftliche Erledigung (interne Erledigung) muss vom Genehmigungsberechtigten unterschrieben sein. Bei einer Ausfertigung (externe Erledigung) wird die Unterschrift des Genehmigenden durch „Für die Richtigkeit der Ausfertigung" durch Beglaubigung bescheinigt.
Bei elektronischen Dokumenten entfällt die Beglaubigung, wenn dem Empfänger die Prüfbarkeit der elektronischen Signatur ermöglicht wird, ganz gleich ob durch Ruck-führung des Papierdokuments in die elektronische Form oder die Signaturprüfung des elektronischen Dokuments muss durch andere Vorkehrungen der BH ermöglicht werden. Die BH gewährleistet weder die Rückführung in die elektronische Form, noch ermöglicht sie eine andere Art der Prüfung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur.
https://www.digitalaustria.gv.at/WissensWert/E-Gov-A-Z/Was-bedeutet-digitale-
Verwaltung/Elektronische-Signaturen.html
Signator kann nur eine natürliche Person sein, sodass auch qualifizierte Signaturen nur von natürlichen Personen erstellt werden können. Qualifizierte Signaturen sind grundsätzlich der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt - Hinweis Ende –
Ich nehme Sie hiermit in die Beweispflicht. Einfache Hinweise auf E-govG, insbesondere die §§ 19 und 20 oder evtl. Erwägungen ohne Hinweis auf vorherrschende Gesetze und die eIDAS-Verordnung werte ich nicht als Beweis.
Abgesehen von der mangelhaften Amtssignatur leiden Ihre Bescheide an einem weiteren gravierenden Mangel, und zwar an diesem Satz:
„Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen... "
Wer ist in einem demokratischen Staat ermächtigt leiblichen Eltern eine Berechtigung, eine Lizenz zu verleihen, die eigenen leiblichen Kinder auf zu ziehen ?
Der Staat darf nach Staatsgrundgesetz über alles was öffentlich ist die oberste Leitung und Aufsicht ausüben.
Weder die Eltern noch die Kinder von den Eltern (Mutter und Vater) sind in Österreich öffentlich, da Österreich weder eine Diktatur noch ein Sklavenhalterstaat ist.
Eltern und deren leibliche Kinder sind Menschen, kein öffentliches Gut, keine Leibeigenen, worüber ein Staat, schon gar nicht ein demokratischer, verfügen kann.
Deshalb berufe ich mich auf die Menschenrechtskonvention (eine Erziehungsberechtigten Konvention gibt es nicht), insbesondere auf
die Artikel 4, 12, 26, sowie auf das Staatsgrundgesetz, insbesondere Art. 17, welches Verfassungsrang hat.
Staatsgrundgesetz hat Verfassungsrang in Österreich seit 18.12.1867
Gegenüberstellung
öffentlicher Bereichprivater Bereich – Familien
SchulwesenHäuslicher Unterricht
Schulreform von 1867Lt. Art. 17 StGG in Kombination mit Art. 18
unter Maria Theresia(Unterrichtspflicht, eingeführt von Maria Theresia
(9 Jahre Schulpflicht)1774)
Verordnungen-Keine Verordnungen
Aufsicht-Keine Aufsicht
gesetzliche Grundlagen-Keine gesetzlichen Grundlagen
Privatschulen, die sich
dem unterwerfen
Der Staat darf über alles was der häusliche Unterricht ist gem. Art. 17 StGG, Abs. 3
öffentlich ist die oberste frei von allen Gesetzen und Bestimmungen = gesetzl.
Leitung und Aufsicht ausübenGrundlage dafür ist die Verfassung
Art. 17 StGG hat Verfassungsrang und der häusliche Unterricht unterliegt daher überhaupt keinen Beschränkungen. Daraus ergibt sich, dass weder die Bundesgesetzgebung noch die Landesgesetzgebung für den häuslichen Unterricht Beschränkungen irgendwelcher Art, insbesondere auch nicht durch die Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichts festlegen darf. In dieser Hinsicht ist daher weder eine Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung noch der Landesgesetzgebung gegeben.
(http://www.ris.bka.gv.at/Vfgh
Entscheidung. wxe?Abfrage=VfghDokumentnummer
=JFT_19540622_54KO||_6_00includeSelfxFalse)
Anlage: Prüfbericht GZ: SC-7-1-2-2023
Aufgrund dieser Beschwerde wurden die behördlichen Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.06.2024 mit, dass ihr Rechtsmittel (Bescheidbeschwerde) vom 25.04.2024 …gegen Straferkenntnisse, GZen: ***, ***, ***, ***… gegen ihre neuerlichen Bescheide unter o.g. GZ Mängel aufweist. Der Beschwerdeführerin wurde weiters die Bestimmung des § 9 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) zur Kenntnis gebracht. Sie wurde auf die Möglichkeit der Behebung dieser Mängel hingewiesen und ihr mitgeteilt, dass, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht bzw nicht rechtzeitig entsprochen wird, dies zur Zurückweisung der Beschwerde führt.
Mit Schreiben vom 25.06.2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass folgende Bescheide angefochten werden:
a) GZ: *** vom 28.03.24
b) GZ: *** vom 28.03.24
c) GZ: *** vom 28.03.24
c) GZ: *** vom 28.03.24
Sie teilte weiters mit, dass die Gründe, auf die sich ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt der aussagekräftigen Bescheidbeschwerde im Anhang zu entnehmen sei. Bei der mit diesem Schreiben übermittelten Bescheidbeschwerde handelt es sich um jene oben genannte Beschwerde.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Mit Eingaben vom 10.03.2023 und 27.03.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Aberkennung der rechtlichen Existenz für folgende Geschäftszeichen der Bezirkshauptmannschaft Y:
Zahlen: ***, ***, *** und ***.
Begründend wurde auf Prüfergebnisse der RTR zur Amtssignatur der Bezirkshauptmannschaft Y verwiesen, die allerdings nicht die verfahrensgegenständlichen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y betroffen haben (***, *** und ***. Zudem habe die Bezirkshauptmannschaft Y keine Vorkehrungen getroffen, wie das Dokument verifizierbar sei. Die Erfordernisse des § 20 e-Govermentgesetz seien in keinster Weise eingehalten worden. Somit seien alle Schriftstücke ohne rechtliche Existenz.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2023 wurden sämtliche Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Verwaltungsstrafakten elektronisch geführt und vom zuständigen Sacharbeiter die ergänzende Erledigung (die oben genannten Titelbescheide) elektronisch nach § 18 Abs 4 AVG genehmigt worden seien.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Die Beschwerdeführerin ist nach wie vor der Ansicht – wie auch bereits in den Eingaben vom 10.03.2023 und 27.03.2023 im Wesentlichen ausgeführt – dass den Titelbescheiden, den Straferkenntnissen vom 19.12.2022 (GZ ***), vom 21.12.2022 (GZ ***), vom 27.10.2022 (GZ ***) und vom 06.12.2022 (GZ ***), die rechtliche Existenz abzusprechen sei, weil es sich um Nichtbescheide handle. Die Verwaltungsstrafakten hätten wegen der fehlenden Unterschrift des Verfassers keinen rechtlichen Bestand. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2019, Ra 2019/16/0140 wurde ausgeführt, dass gegenständlich absolut nichtige Verwaltungsakten vorliegen würden.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.02.2024, LVwG-2023/32/2522, wurde die vorgenannte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Tirol in diesem Beschluss aus, dass der Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2023 vom zuständigen Organwalter der Bezirkshauptmannschaft Y weder durch seine Unterschrift noch elektronisch genehmigt wurde und daher ein Bescheid nicht vorliegt. Die Beschwerde hat sich somit gegen einen nicht erlassenen und sohin rechtlich nicht existenten Bescheid gerichtet, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit den im Spruch genannten vier angefochtenen Bescheiden, jeweils zu den angegebenen Aktenzahlen, den jeweiligen Antrag auf „Aberkennung der rechtlichen Existenz“ sowie die diesbezüglich ergänzenden Angaben zur betreffenden Aktenzahl als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im jeweiligen Bescheid ausgeführt, dass die in den jeweiligen Verfahren ergangenen behördlichen Entscheidungen von dem jeweils approbationsbefugten Organwaltern der Behörde elektronisch gefertigt wurden (vgl § 18 Abs 3 AVG) und die ergangenen Ausfertigungen amtssigniert waren (vgl § 18 Abs 4 AVG).
Gegen den jeweiligen Bescheid hat die Beschwerdeführerin wiederum jeweils rechtzeitig und zulässig die gegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
In den – mit Ausnahme der jeweils bezüglichen Aktenzahl – vier übereinstimmenden Beschwerden wird vorgebracht, dass der jeweilige Bescheid keine Amtssignatur aufweise, da eine Amtssignatur die elektronische Unterschrift einer natürlichen Person sei. Das Bundesrechnungszentrum bescheinige, dass eine vollständige Amtssignatur auf den Namen einer natürlichen Person, welche namens der Organisation/Behörde handelt, ausgestellt sein müsse.
Bei der Verifizierung iSd § 20 E-GovG sei die Verifizierung des elektronischen Dokuments und nicht dessen Ausdrucks gemeint.
Aufgrund der Weigerung der Zustellung der elektronischen Dokumente sowie keiner Benennung einer anderen Art der Verifizierung des elektronischen Dokuments sei dem Bescheidempfänger überhaupt keine Prüfung der Amtssignatur der Bezirkshauptmannschaft Y möglich. Somit würde keine Amtssignatur vorliegen; bei den Bescheiden würde sich um Nicht-Bescheide handeln.
Eine mündlich erteilte Approbationsbefugnis könne in Ansehung der Notwendigkeit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur mit einem qualifizierten Zertifikat hier nicht ausreichend sein.
Da eine Organisation - wegen fehlender Unterscheidbarkeit - nicht elektronisch signieren, sondern nur elektronisch siegeln könne, sei erwiesen, dass die Amtssignatur der BH Y n u r aus einem elektronischen Siegel der Organisation - Land Tirol - bestehe.
Die Tatsache, wonach die vorliegenden Bescheide nicht amtssigniert gewesen seien, werde dadurch untermauert, dass auch der vorausgegangene Zurückweisungsbescheid nicht amtssigniert gewesen sei.
Der Organwalter BB ist befugt, behördliche Entscheidungen zu fertigen, wie sich dies aus dem Schreiben des Bezirkshauptmannes Y vom 08.01.2020, GZ IM-PA-225/4-2020, ergibt.
Dem behördlichen Akt liegt ein Beiblatt zum angefochtenen Bescheid vom 28.3.2024, ***, ein, aus dem hervorgeht, dass dieser vom Organwalter der belangten Behörde, nämlich BB, am 28.03.2024 um 07:42:49 Uhr elektronisch genehmigt wurde.
Zudem liegt dem Akt eine amtssignierte Ausfertigung dieses Bescheides ein.
Dem behördlichen Akt liegt ein Beiblatt zum angefochtenen Bescheid vom 28.3.2024, ***, ein, aus dem hervorgeht, dass dieser vom Organwalter der belangten Behörde, nämlich BB, am 28.03.2024 um 07:47:46 Uhr elektronisch genehmigt wurde.
Zudem liegt dem Akt eine amtssignierte Ausfertigung dieses Bescheides ein.
Dem behördlichen Akt liegt ein Beiblatt zum angefochtenen Bescheid vom 28.3.2024, ***, ein, aus dem hervorgeht, dass dieser vom Organwalter der belangten Behörde, nämlich BB, am 28.03.2024 um 08:04:36 Uhr elektronisch genehmigt wurde.
Zudem liegt dem Akt eine amtssignierte Ausfertigung dieses Bescheides ein.
Dem behördlichen Akt liegt ein Beiblatt zum angefochtenen Bescheid vom 28.3.2024, ***, ein, aus dem hervorgeht, dass dieser vom Organwalter der belangten Behörde, nämlich BB, am 28.03.2024 um 07:44:48 Uhr elektronisch genehmigt wurde.
Zudem liegt dem Akt eine amtssignierte Ausfertigung dieses Bescheides ein.
Die gegenständlichen behördlichen Verfahren wurde im Rahmen der Anwendung VStV geführt.
III.Beweiswürdigung:
Die vorangeführten Feststellungen ergeben sich aus den Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, weshalb die Feststellungen im Sinn des obigen Sachverhaltes sowie des Verfahrensganges unbedenklich getroffen werden konnten.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Zu den vorliegenden vier angefochtenen Bescheiden ist vorweg wie folgt auszuführen:
Nachdem die Verwaltungsorgane gegenständlich Aufgaben in einem Verwaltungsstrafverfahren besorgt haben, kann nicht zweifelhaft sein, dass dabei behördliche Aufgaben besorgt wurden (vgl Art 1 Abs 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG). Die belangte Behörde hat dabei gemäß Art I Abs 2 Z 2 EGVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) auch die Bestimmungen nach § 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
Grundsätzlich ist zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) der schriftlichen Ausfertigung (einer Erledigung) zu unterscheiden (Abs 4 par cit).
Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Es liegt das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Sachgebiet Innenrevision und IT, vom 19.05.2023, vor. Diesem Schreiben kann wie folgt entnommen werden:
„Die Bestimmung der Identität der Benutzerin bzw. des Benutzers in der Anwendung ist durch einen der jeweiligen Sicherheitsklasse entsprechenden Anmeldevorgang gewährleistet. Die Bestimmung der Identität des Benutzers erfolgt über das Stammportal. Aufgrund der Einstufung von VSTV als Sec-Class 3 Anwendung ist eine 2-Faktor-Authentifizierung zwingend erforderlich. (Anmerkung: der zweite Faktor in der Tiroler Landesverwaltung ist entweder eine höchstpersönliche Bürgerkarte/Handysignatur/ID Austria oder ein mit diesen Mitteln initialisiertes TOTP-Verfahren). Die Weitergabe von Zugangsdaten und Mitteln ist streng untersagt und durch die 2-Faktor-Methode zusätzlich physisch geschützt.
Es ist ersichtlich, welche Person welches Dokument bzw. welche Daten genehmigt hat. In der Anwendung VStV wird die genehmigende Person in den Basisdaten der Dokumente protokolliert sowie im Bescheid angedruckt. Weiters ist aus dem Versand/Aktenlauf ersichtlich, welcher Benutzer die Aktion durchgeführt hat. Es ist ersichtlich, welcher Benutzer zu welchem Zeitpunkt eine Genehmigung erstellt hat. Zusätzlich werden alle, für die Erstellung einer Genehmigung notwendigen Informationen nachvollziehbar dokumentiert und historisiert.“
Aufgrund der den gegenständlichen Akten einliegenden Protokollierungen (siehe Sachverhalt) und in Ansehung des vorgenannten Schreibens vom 19.05.2023 steht unzweifelhaft fest, dass die vier Bescheide vom hierzu befugten Organwalter elektronisch genehmigt wurden (vgl § 18 Abs 3 AVG).
Zu den Ausfertigungen (vgl § 18 Abs 4 AVG):
Die Bestimmungen nach § 18 AVG nehmen wiederum Bezug auf das E-Government-Gesetz, welches unter anderem auch die Amtssignatur regelt.
Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde, und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.
Direkt unterhalb der Bildmarke ist angeführt, dass das jeweilige Schriftstück amtssigniert ist und unter der Internetadresse amtssinatur.tirol.gv.at Informationen abrufbar sind. Unter einem weiterführenden Link auf der genannten Internetseite findet sich wie folgt:
„Unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-Government-Gesetz ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw. Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw. Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw. ein Scan ausreicht.
Zur Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann dieser an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden:
Elektronisch mit
Online-Formular
elektronischem Zustelldienst
(jeweils mit eingescanntem Ausdruck als Anlage)
am Postweg (samt Ausdruck oder Kopie als Anlage)
persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie)“
Somit sind mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie der jeweilige Ausdruck verifiziert, dh nachgeprüft werden kann, dass dieser Ausdruck von der Bezirkshauptmannschaft Y stammt.
Die verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht.
Die Ausfertigungen (Ausdrucke) weisen somit eine vollständige Amtssignatur auf, sodass den Bestimmungen nach § 18 Abs 4 AVG entsprochen wird.
Zur Überprüfbarkeit ist wie folgt auszuführen:
Grundsätzlich ist zwischen der 1) Überprüfung eines amtssignierten elektronischen Dokuments und der 2) Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments zu unterscheiden.
Unter www.signaturpruefung.gv.at steht ein durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) betriebenes zentrales Prüfservice für amtssignierte elektronische Dokumente zur Verfügung. Dort kann das elektronische Dokument hochgeladen und die Amtssignatur geprüft werden.
Unter Verifizierung im Sinne des § 20 E-GovG ist die Bestätigung zu verstehen, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung der Dienststelle von dieser stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Dienststelle zur Gänze vorliegen, wobei ein Abbild (Scan, Kopie) ausreicht.
Somit führt nur die die Überprüfung eines amtssignierten elektronischen Dokuments (maW eines digital vorliegenden amtssignierten Dokuments) unmittelbar online zu einem Ergebnis (vgl www.signaturpruefung.gv.at ).
Ausdrucke (somit in Papierform vorliegende Schriftstücke) von amtssignierten elektronischen Dokumenten können nicht direkt online verifiziert werden, sondern ist dabei eine der Möglichkeiten zu wählen, wie sie in der vorgenannten Bekanntmachung und auch unter dem oben angeführten weiterführenden Link beschrieben sind: Eingescannte Schriftstücke können elektronisch mit Online-Formular, E-Mail oder elektronischem Zustelldienst zur Prüfung übermittelt werden. Ausdrucke derartiger elektronisch signierter Dokumente (somit in Papierform vorliegende Schriftstücke) können im Original oder in Kopie am Postweg übermittelt oder können persönlich zur Überprüfung bei der Bezirkshauptmannschaft Y abgegeben werden.
Die vorliegenden vier bekämpften Bescheide enthalten jeweils einen Spruch sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Sie sind datiert, enthalten eine Begründung und ist die erlassende Behörde, nämlich die Bezirkshauptmannschaft Y angeführt. Die Bescheide wurden vom Unterzeichnenden genehmigt und sind die der nunmehrigen Beschwerdeführerin zugegangenen Ausfertigungen ordnungsgemäß amtssigniert.
Somit liegen alle formalen Voraussetzungen für einen Bescheid vor. Die vier Bescheide sind somit rechtswirksam erlassen worden.
Hinsichtlich sämtlicher der vier vorliegenden Beschwerden ist wie folgt auszuführen:
In rechtlicher Hinsicht ist zu den von der Beschwerdeführerin gestellten Anträgen auf „Aberkennung der rechtlichen Existenz eines Verwaltungsaktes“ festzuhalten, dass weder in den für Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden (Verfahrens)Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (AVG), des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) oder dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz ein derartiger Antrag bzw ein Rechtsbehelf vorgesehen ist.
Bereits vor diesem rechtlichen Hintergrund – nämlich dem Umstand, dass die österreichische Rechtsordnung einen derartigen Antrag nicht kennt - erweisen sich die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge als unzulässig.
Aber auch für den Fall, dass die gestellten Anträge als Feststellunganträge gedeutet werden wollen, ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zulässig, wenn die betreffende bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist (vgl VwGH 20.12.1996, 93/17/0008). Der Feststellungsantrag ist jedoch ein subsidiärer Rechtsbehelf; ein Feststellungsbescheid ist daher unter anderem dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl VwGH 29.03.1993, 92/10/0039). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit Feststellungsbescheiden hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen auf dem Gebiet der Marktordnung ausgesprochen hat, ist eine Feststellung in dem oben dargestellten Sinn dann nicht ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Frage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist bzw war (VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0241).
Bezogen auf die von der Beschwerdeführerin „bekämpften“ Verwaltungsstrafverfahren sind der Beschwerdeführerin in jedem Verfahren die entsprechenden Rechtsmittel, so der Einspruch gegen die Strafverfügung oder eine Beschwerde gegen die Straferkenntnisse und Vollstreckungsbescheide, zur Bekämpfung der Bescheide zur Verfügung gestanden und wären von der Beschwerdeführerin entsprechend zu erheben gewesen. Zudem ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich – und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt – worin ein weiteres rechtliches Interesse an den gestellten Feststellungsanträgen für die Beschwerdeführerin oder die Öffentlichkeit gelegen sein sollte.
Die Anträge wurden daher von der Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weshalb die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebrvier werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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