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LVwG-2024/37/2824-4•LVwG T LVwG-2024/37/2824-4
LVwG-2024/37/2824-4Tribunal administratif régional13 févr. 2025
Arzneiwaren<br/>Einfuhr<br/>Einfuhrbescheinigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z (= belangte Behörde) vom 06.09.2024, Zl ***, einschließlich der Verfallserklärung, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 360,00 auf Euro 200,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden auf 18 Stunden herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens mit insgesamt Euro 20,00 neu bestimmt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 06.09.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde AA (= Beschwerdeführer) zur Last, entgegen § 3 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) Arzneiwaren, welche unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fielen, nämlich 1.300 Stück NOW Melatonin-Kapseln (Melatonin 10mg), von der Adresse 1, **** Z, im Fernabsatz bestellt zu haben, welche aus den USA im Postweg in das Bundesgebiet gelangt und am 01.04.2023 um 12:40 Uhr in **** Y, Adresse 2, durch Organe des Zollamtes Österreich, Zollstelle Y, entdeckt worden seien. Diese Arzneiwaren seien somit ohne Einfuhrbescheinigung in das österreichische Bundesgebiet eingeführt worden. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 21 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit (iVm) § 3 Abs 1 AWEG 2010 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 21 AWEG 2010 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 360,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 12 Stunden) verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bestimmte die belangte Behörde mit Euro 36,00. Ergänzend wurden die mit Bescheid vom 16.10.2023, Zl ***, beschlagnahmten Arzneiwaren gemäß § 21 Abs 3 AWEG 2010 iVm § 17 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für verfallen erklärt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.10.2023 (richtig: 08.10.2024), eingelangt beim Bürgermeister der Stadt Z am 09.10.2024, Beschwerde. Darin führte er aus, er habe sich mit Melatonin seit Jahresanfang 2023 beschäftigt. Melatonin werde „online überall als Nahrungsergänzungsmittel deklariert“ und er habe dieses Hormon hochdosiert für den Eigengebrauch aus den USA bestellt, da es dort günstiger erhältlich sei. Er selbst habe Melatonin während eines USA-Aufenthaltes im Jahr 2019 im Walmart gekauft. Erst durch die Paketverfolgung durch den Zoll und den folgenden Schriftverkehr mit der Behörde sei ihm die Zuordnung zur Warengruppe 3004 vergegenwärtigt worden. Die gesetzlichen Regelungen führten zu einem für ihn schwer nachvollziehbaren Verfahren und einem hohen Verwaltungsaufwand. Daher stelle er die Anträge, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen oder hilfsweise die Strafhöhe herabzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 25.10.2024, ***/12, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 06.09.2024 vor.
Am 13.02.2025 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 08.10.2024, in der Rechtsfertigung vom 22.11.2023 und in der Stellungnahme vom 21.02.2024.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers. Eine Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol konnte gemäß§ 48 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) unterbleiben. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Der Beschwerdeführer beantragte unmittelbar nach der Verkündung des Erkenntnisses dessen schriftliche Ausfertigung.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, geb am 22.10.1982, wohnhaft Adresse 1, **** Z, machte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.02.2025 zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten keine Angaben.
Der Beschwerdeführer weist keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen auf.
Der Beschwerdeführer bestellte im März 2023 per Internet und damit im Fernabsatz 1.300 Stück NOW Melatonin-Kapseln (Melatonin 10mg) bei einem Unternehmen in den USA („BB“, **** Adresse 3, ***** X). Die Melatonin-Kapseln waren für den Beschwerdeführer bestimmt. Den dafür fälligen Betrag für Versand und Bestellung in Höhe von Euro 140,00 bezahlte er bereits. Die 1.300 Stück NOW Melatonin-Kapseln wurden per Postsendung nach Österreich eingeführt, waren an den Beschwerdeführer an dessen Adresse 1, **** Z, adressiert und wurden am 11.04.2023 vom Zollamt Österreich, Zollstelle Wien, bei einer Kontrolle in der Postzollstelle Adresse 2, **** Y, entdeckt. Für die vom Beschwerdeführer bestellten 1.300 NOW Melatonin-Kapseln (Melatonin 10 mg) lag eine Einfuhrbescheinigung nicht vor.
Beim Wirkstoff Melatonin handelt es sich um körpereigenes Hormon. Tabletten, die den Wirkstoff Melatonin in einer Menge von 2 mg enthalten („2 mg Retardtabletten“) werden im Arzneispezialitätenregister, veröffentlicht auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, als Arzneimittel angeführt. Die erste Zulassung erfolgte im November 2022.
III.Beweiswürdigung:
Die Bestellung der verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren – 1.300 Stück NOW Melatonin-Kapseln (Melatonin 10 mg) – online in den USA durch den Beschwerdeführer ist unstrittig. Die Kontrolle der entsprechenden Postsendung ist in der Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle Wien, vom 10.07.2023, Zl ***, dokumentiert. In dieser Anzeige wird darauf hingewiesen, dass eine Einfuhrbescheinigung nicht vorlag und der Beschwerdeführer als Empfänger nicht berechtigt war, einen Antrag auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu stellen.
Dass es sich beim Melatonin um ein körpereigenes Hormon handelt, ist unbestritten. Die Angaben zum Arzneispezialitätenregister ergeben sich durch Einsicht in dieses Register.
IV.Rechtslage:
1. Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010, in den Fassungen BGBl I Nr 79/2010 (§§ 2, 3, 4, 6, 17 und 21) sowie BGBl I Nr 162/2013 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
a)Waren der Unterposition 3002 20,
b)Waren der Unterposition 3002 30,
c)Waren der Position 3004,
d)Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30,
e)Waren der Unterposition 3006 60, und
f)Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90;
2. Blutprodukte: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87:
a)Placenten aus der Unternummer 3001 90, und
b)Waren der Unterpositionen 3002 10 und 3002 9010;
3. Produkte natürlicher Heilvorkommen: Waren der Unterpositionen 2201 10, ex 2201 90, ex 2501 00, ex 2530 90, ex 3003 90 und 3004 90 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
4. Einfuhr: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heil-vorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;
5. Verbringen: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;
6. Fernabsatz: Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel;
7. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post.
„Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“
„Antrags- und Meldeberechtigung
§ 4. (1) Zur Antragsstellung und Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung und zur Meldung sind berechtigt:
3. Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren berechtigt sind.
[…]“
„Einfuhrbescheinigung
§ 5. (1) Eine Einfuhrbescheinigung gemäß § 3 darf nur für Arzneiwaren ausgestellt werden, die
1. zur Wiederausfuhr aus dem Bundesgebiet bestimmt sind, oder
2. für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt sind oder
3. zur Anwendung an Mensch oder Tier für medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke benötigt werden.
„Meldung
§ 6. (1) Das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfolgen und bedarf – sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß § 3.
[…]“
„Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
§ 17. (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
[…].“
„Befugnisse der Organe der Zollverwaltung
§ 19. (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“
„Strafbestimmungen
§ 21. (1) Wer
1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
[…]
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
„Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…]“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
[…]
(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;
2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
[…]“
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das angefochtene Straferkenntnis vom 06.09.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 13.09.2024 zugestellt. Die gegen das Straferkenntnis eingebrachte Beschwerde vom 08.10.2024 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte fristgerecht.
2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:
Für die Zuständigkeit ist maßgeblicher Ort gemäß § 27 Abs 1 VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Der Beschwerdeführer bestellte die verfahrensgegenständlichen 1.300 Stück Melatonin-Kapseln (Melatonin 10mg) im Fernabsatz. Auf der Postsendung ist er mit seiner korrekten Adresse – Adresse 1, **** Z – als Empfänger angeführt. Dementsprechend war die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses zuständig.
3.1.1. Zur objektiven Tatseite:
Melatonin ist ein körpereigenes Hormon. Die verfahrensgegenständlichen, den Wirkstoff Melatonin enthaltenen 1.300 NOW Melatonin-Kapseln (Melatonin 10mg) sind der Position 30043900 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 2658/67 in der Fassung der Durchführungsverordnung EU (2022/1998) zuzuordnen und daher Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010 (siehe zur Qualifikation von Melatonin als Arzneiware auch VwGH 18.07.2024, Ra 2024/10/0081).
Für die Einfuhr derartiger Arzneiwaren ist gemäß § 3 Abs 1 AWEG 2010 eine Einfuhrbescheinigung auszustellen. Allerdings sind nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und näher bezeichnete Unternehmen berechtigt, die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu beantragen (vgl § 4 Abs 1 Z 1 bis 3 AWEG 2010).
§ 17 Abs 1 AWEG 2010 verbietet Personen, die nicht zur Einfuhr oder Meldung berechtigt sind, den Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellten wurden. Das Bestellen von Arzneiwaren im Fernabsatz ist der Beförderung im Sinne des § 2 Z 4 (und 5) AWEG 2010 und damit der Einfuhr und dem Verbringen gemäß § 3 AWEG 2010 gleichzusetzen (VwGH 16.07.2010, 2008/07/0215). Ein Verhalten, dass sowohl den Tatbestand des § 3 Abs 1 AWEG 2010 als auch den Tatbestand des § 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist gemäß § 21 Abs 1 AWEG 2010 strafbar (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).
Der Beschwerdeführer bestellte die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Arzneiwaren. Der Beschwerdeführer war aber nicht berechtigt, die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu beantragen, folglich widersprach die von ihm getätigte Bestellung dem Verbot des § 17 Abs 1 AWEG 2010. Die Bestellung durch den Beschwerdeführer erfüllte sowohl den Tatbestand des § 3 Abs 1 AWEG 2010 als auch jenen des § 17 Abs 1 AWEG 2010 und war daher gemäß § 21 Abs 1 AWEG 2010 strafbar (VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Ein Verstoß gegen § 3 Abs 1 AWEG 2010 kann auch einer zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder zur Meldung nicht berechtigten Person – im konkreten Fall folglich auch dem Beschwerdeführer – vorgeworfen werden (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/10/0401). Der Beschwerdeführer verwirklichte daher in objektiver Hinsicht den Verwaltungsstraftatbestand des § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 AWEG 2010. Keiner der Ausnahmetatbestände des § 11 Abs 1 AWEG 2010 ist im gegenständlichen Sachverhalt relevant. Auch der Ausnahmetatbestand des § 11 Abs 7 AWEG 2010 ist nicht erfüllt. Die vom Beschwerdeführer bestellte Menge entspricht nicht „dem üblichen persönlichen Bedarf einer einzelnen Person.“ Darüber hinaus hätte der Bezug einer dem persönlichen Bedarf einer einzelnen Person dienenden Arzneispezialität über eine inländische öffentliche Apotheke erfolgen müssen (vgl § 11 Abs 3 AWEG 2010).
3.2.2. Zur subjektiven Tatseite:
Der Beschwerdeführer bestellte bewusst die verfahrensgegenständlichen Melatonin-Kapseln über den Versandhandel und damit im Fernabsatz bei einem in den USA ansässigen Unternehmen. Der Beschwerdeführer ging somit davon aus, dass die Melatonin-Kapseln in das österreichische Bundesgebiet eingeführt werden mussten. Der Beschwerdeführer erkundigte sich vor der Bestellung nicht, ob es sich bei Melatonin-Kapseln um Arzneiwaren handelt. Erst nach der Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren durch den Zoll begann sich der Beschwerdeführer über die Einfuhr von Melatonin nach Österreich zu informieren (vgl die Angaben in der Rechtfertigung vom 22.11.2023). Der Beschwerdeführer fand sich somit ab, dass er durch die Bestellung allenfalls eine Verwaltungsübertretung beging. Sein Verhalten ist somit als (bedingt) vorsätzlich zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer beging somit die Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 AWEG 2010 in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Das AWEG 2010 dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist somit gravierend. Beim Beschwerdeführer ist auch von keinem geringen Verschulden auszugehen, da er mit seiner Bestellung das durch § 21 Abs 1 Z 1 AWEG 2010 unter Strafe gestellte Verhalten verwirklichte.
Die im § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG normierten Voraussetzungen für die Umwandlung der verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung liegen nicht vor. Dem durch das AWEG 2010 geschützten Rechtsgut kommt eine hohe Bedeutung zu, beim Beschwerdeführer ist auch nicht von einem geringen Verschulden auszugehen. § 21 Abs 1 AWEG 2010 kennt keine Mindeststrafe, folglich scheidet die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG aus.
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 360,00 und schöpfte damit den vorgesehenen Strafrahmen bis zu Euro 3.600,00 im Ausmaß von 10 % und damit eher geringfügig aus. Das Landesverwaltungsgericht Tirol berücksichtigt im gegenständlichen Fall allerdings die folgenden zwei Umstände.
Auf Seiten des Beschwerdeführers ist durch die Beschlagnahme ein wirtschaftlicher Schaden im Umfang von Euro 140,00 eingetreten. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen – für das Landesverwaltungsgericht Tirol in nachvollziehbarer Weise – zum Ausdruck, dass er in Zukunft Bestellungen von Arzneiwaren im Ausland nicht mehr vornehmen wird.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Strafe in Höhe von Euro 200,00 als schuld- und tatangemessen. Infolge der Reduktion der Geldstrafe war auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabzusetzen.
Der Beschwerdeführer verwirklichte durch sein Verhalten – Bestellung von 1.300 NOW Melatonin-Kapseln (Melatonin 10mg) im Ausland und deren nachfolgende Einfuhr in das österreichische Bundesgebiet – den Verwaltungsstraftatbestand des § 21 Abs 1 Z 1 AWEG 2010 in objektiver und subjektiver Hinsicht. Die Geldstrafe war allerdings auf Euro 200,00 und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabzusetzen.
Die belangte Behörde zitierte die verletzte Verwaltungsvorschrift sowie die Strafsanktions-norm in der korrekten Fassung, diesbezüglich war eine Berichtigung nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer beging die ihm zur Last gelegte Tat bedingt vorsätzlich. Damit sind die Voraussetzungen für die Verfallserklärung im Sinne des § 21 Abs 3 AWEG 2010 erfüllt.
Zusammenfassend war der Beschwerde daher insofern stattzugeben, als die Geldstrafe auf Euro 200,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird, im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Kosten für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren waren im Hinblick auf die Herabsetzung der Geldstrafe von Euro 360,00 auf Euro 200,00 mit Euro 20,00 neu festzusetzen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG waren für das Beschwerdeverfahren keine Kosten vorzuschreiben.
4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Das gegenständliche Erkenntnis wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.02.2025 verkündet. Unmittelbar nach der Verkündigung des Erkenntnisses beantragte der Beschwerdeführer dessen schriftliche Ausfertigung. Aufgrund dieses Antrages ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte – ausgehend von einem eindeutigen Sachverhalt – die verfahrensrelevanten Rechtsfragen anhand der §§ 3, 17 und 21 AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der angeführten Bestimmungen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 13.11.2023, Ra 2023/09/0162). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von der höchstgerichtlichen Judikatur zum AWEG 2010 abgewichen.
Die Strafzumessung stützt sich auf die eindeutigen Bestimmungen des § 21 Abs 1 Z 1 AWEG 2010 iVm § 19 VStG. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 VStG abgewichen. Zudem handelt es sich bei der Strafmessung um eine Ermessensentscheidung für einen einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Revision in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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