LVwG T LVwG-2024/24/2297-12; LVwG-2024/24/2298-12; LVwG-2024/24/2299-12; LVwG-2024/24/2300-12

LVwG-2024/24/2297-12; LVwG-2024/24/2298-12; LVwG-2024/24/2299-12; LVwG-2024/24/2300-12Tribunal administratif régional13 févr. 2025

Regest

Tödlicher Arbeitnehmerunfall<br/>KWK-Anlage<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/24/2297-12; LVwG-2024/24/2298-12; LVwG-2024/24/2299-12; LVwG-2024/24/2300-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.24.2297.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des

A.) Herrn AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.7.2024, Zl *** (ha Zl LVwG-2024/24/2297),

B.) Herrn AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.7.2024, *** (ha Zl LVwG-2024/24/2298),

C.) Frau CC gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.7.2024, *** (ha Zl LVwG-2024/24/2299) und

D.) Herrn DD gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.7.2024, *** (ha Zl LVwG-2024/24/2300),

alle vertreten durch EE, Adresse 1, **** Y, betreffend eine Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde des A.) AA und des D.) DD wird insofern Folge gegeben, als die über sie verhängten Geldstrafen in Höhe von A.) Euro 6.000,00 (EFS 12 Tage) und D.) Euro 4.400,00 (EFS 8 Tage 8 Stunden) auf jeweils Euro 4.000,00 (EFS je 8 Tage) herabgesetzt werden.

2. Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit jeweils Euro 400,00 neu bestimmt.

3. Die Beschwerden des B.) BB und der C.) CC werden hingegen als unbegründet abgewiesen.

4. Die Beschwerdeführer B.) BB und C.) CC haben jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 800,00 zu leisten.

5. Der Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse (A. bis D.) wird insoweit präzisiert, als der erste und zweite Absatz zu lauten hat:

„Der Beschuldigte hat es als das gemäß § 9 VStG nach außen zu vertretendes Organ der FF als Arbeitgeberin zu verantworten, dass an der GG vom Typ: *** wurden Tätigkeiten wie Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- oder Reinigungsarbeiten beziehungsweise Arbeiten zur Beseitigung von Störungen im Bereich der Brennkammer am Vorschubrost entgegen § 60 Abs 1 ASchG nicht so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt wurden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern erreicht wurde. Für den angeführten Arbeitsvorgang wurden keine wirksamen Maßnahmen gesetzt, um die im Bereich der Brennkammer arbeitenden Personen wirksam zu schützen. So wurden keine Schutzmaßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass die Beplankung so dimensioniert ist, dass diese in der Lage ist, der kinetischen Energie des herabfallenden Materials, als auch der thermischen Belastung standzuhalten, um die in der Brennkammer arbeitenden Personen zu schützen.

So stürzte zu oben angeführten Zeitpunkt während der Arbeiten noch heißes Material (wie z.B. Schlacke, Anbackungen, Material zur Ofenauskleidung, u.dgl.) auf das errichtete Schutzdach (Holzvorrichtung/Pölzung mit Beplankung) und durchschlug dieses Schutzdach, wodurch der Arbeitnehmer der FF JJ, geb. XX.XX.XXXX, von diesem heißen Material verschüttet und dadurch tödlich verletzt wurde.“

Der dritte Absatz im Spruch bleibt unberührt.

6. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

I.1. Angefochtener Bescheid:

Mit den angefochtenen Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.7.2024, zu den Zlen ***, ***, ***, ***, wurde den Beschwerdeführern inhaltsgleich Folgendes zur Last gelegt:

„Datum/Zeit: 10.07. 2022, 21:50 Uhr

Ort: FF, **** X, Adresse 2

„An der GG vom Typ: *** wurden Tätigkeiten wie Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- oder Reinigungsarbeiten beziehungsweise Arbeiten zur Beseitigung von Störungen im Bereich der Brennkammer am Vorschubrost nicht so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern erreicht wurde. Für die angeführten Arbeiten wurden keine wirksamen Maßnahmen gesetzt, um die im Bereich der Brennkammer arbeitenden Personen wirksam zu schützen.

So stürzte zu oben angeführten Zeitpunkt während der Arbeiten noch heißes Material (wie z.B. Schlacke, Anbackungen, Material zur Ofenauskleidung, u.dgl.) auf das errichtete Schutzdach (Holzvorrichtung/Pölzung mit Beplankung) und durchschlug dieses Schutzdach, wodurch der Arbeitnehmer der FF JJ, geb. XX.XX.XXXX, von diesem heißen Material verschüttet und dadurch tödlich verletzt wurde.

AA/BB/CC/DD KK hat es daher zu verantworten, dass entgegen § 60 Abs 1 ASchG seitens der Arbeitgeberin FF nicht dafür Sorge getragen wurde, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.“

Die Beschwerdeführer haben dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 60 Abs 1 ArbeitnehmerInnerschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 60/2015 iVm § 130 Abs 1 Z 19 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 126/2017 iVm § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl Nr 3/2008 idgF begangen und wurde über ihnen jeweils eine Geldstrafe verhängt in Höhe von

A.) Euro 6.000,00 (EFS 12 Tage),

B.) Euro 4.000,00 (EFS 8 Tage),

C.) Euro 4.000,00 (EFS 8 Tage) und

D.) Euro 4.400,00 (EFS 8 Tage 8 Stunden).

I.2. Beschwerde:

Dagegen brachten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führten in dieser jeweils inhaltsgleich aus wie folgt:

[…]

„Die belangte Behörde hat das angefochtene Straferkenntnis mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf Grund fehlerhafter Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung belastet und wird dies begründet wie folgt:

Die belangte Behörde stellt auf S 7 des angefochtenen Straferkenntnisses fest, dass in der Vergangenheit außer jährlichen Wartungen bei der Hauptrevision, welche laut Hersteller vorgeschrieben ist, mehrere Zwischenreparaturen, vor allem am Rost notwendig waren, da die Maschine nicht nur mit dem vorgesehenen sauberen Brennstoffmaterial, sondern teilweise aus

Deutschland bspw. Altmöbel mit Scharnieren beigemengt wurden. Durch diese Metallteile wurden teilweise die Roste verklemmt und mussten Reparaturen an den Rosten durchgeführt werden. Durch diese nicht geeigneten Brennstoff-Beimengungen und durch die Überbelastung entstanden hohe Feuerraum-Ausbrandtemperaturen, welche erhöhte Schlackeanbackungen herbeiführten.

Die belangte Behörde führt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht an, welche Beweismittel bzw. welche Ermittlungen die belangte Behörde zu diesem Sachverhalt führten. Ganz allgemein führt die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung an, dass die für die Beweiswürdigung maßgebenden Umstände sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akt ergeben und man in der Rechtfertigung den Feststellungen bezüglich des Hergangs des Arbeitsunfalles nicht widersprochen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass man Feststellungen, die erst im Rahmen eines Straferkenntnisses oder das Ende eines Ermittlungsergebnisses darstellen, nicht vorab widersprechen kann. Man kann ihnen erst dann widersprechen bzw. erst dann dazu Stellung nehmen, wenn einem die Feststellungen bekannt sind. Dem Beschwerdeführer wurde vorab kein Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend übermittelt, dass ihm die nunmehr im Straferkenntnis enthaltenen Feststellungen, wie jene, die hier bekämpft wird, zur Kenntnis gebracht wurden. Für den Fall, dass die belangte Behörde diesen bekämpften Sachverhalt aus dem Gutachten des LL entnommen haben sollte, ist dem zu entgegnen, dass der Gutachter unzulässiger Weise eine Beweiswürdigung von Aussagen, insbesondere jene des ehemaligen Mitarbeiters Anfang herangezogen hat, die schon auf Grund der zeitlichen Distanz von mehr als 5 Jahren in keinem Zusammenhang mit diesem Arbeitsunfall stehen. Auch hat der SV LL in seinem Gutachten nicht einmal zwischen den unterschiedlichen am Standort in X bestehenden Heizkesselanlagen unterschieden und wäre daher bei einer fehlerfreien Beweiswürdigung keinesfalls obiger bekämpfter Sachverhalt festzustellen gewesen. Nicht einmal das LG Y hat im Rahmen seines Strafurteils einen solchen Sachverhalt festgestellt, weil es offensichtlich die Beweise im Gutachten des LL selbstständig gewürdigt hat und es zu den Angaben des Zeugen Anfang sehr wohl widersprechende Beweisergebnisse gibt. Die belangte Behörde hat aber offensichtlich einfach dieses Gutachten des LL unkritisch und ohne selbst eine Beweiswürdigung vorzunehmen, zur Ermittlung obigen unrichtigen Sachverhalts herangezogen, weshalb dieser ermittelte Sachverhalt Ergebnis einer fehlerhaften Ermittlung und mangelnden Beweiswürdigung ist. Anzumerken ist weiters, dass der Beschwerdeführer auf die Erstellung dieses Gutachtens im Strafverfahren keinen Einfluss hatte, da weder der Beschwerdeführer noch die FF, somit die Arbeitgeberin, Parteien des Strafverfahrens waren.

4.1.2. Die belangte Behörde hält auf Ebene des Sachverhaltes weites fest, dass durch die Schlackeabbrüche, welche auch im Kesselbuch laufend dokumentiert sind, hat es massive Beschädigungen an den Rosten gegeben, welche repariert werden mussten.

Auf Grund welcher Beweisergebnisse bzw. Ermittlungen die belangte Behörde zu diesem Sachverhalt kommt, ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon widerspricht dieser Sachverhalt dem in 4.1.1. bekämpften Sachverhalt, da hier die belangte Behörde anführt, dass die Scharniere von Altmöbeln, diese Metallteile die Roste verklemmt hätten und deshalb Reparaturen erforderlich gewesen wären, während sie in der hier bekämpften Tatsachenfeststellung Schlackeabbrüche für massive Beschädigung an den Rosten anführt. Soweit hier die belangte Behörde auf das Gutachten des LL verweist, wird um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen zu 4.1.1. verwiesen. Tatsache ist, dass die belangte Behörde überhaupt keine Ermittlungen dazu geführt hat, was Ursache für die Beschädigung am Rost war, der eine Reparatur am 10.7.2022 notwendig machte. Wenn aber hierzu keine Ermittlungen geführt wurden, dann kann die belangte Behörde nicht einfach im Rahmen des Sachverhaltes Behauptungen aufstellen, dass die Roste durch nicht geeignete Brennstoff-Beimengungen beschädigt wurden bzw. es auch durch Schlackeabbrüche massive Beschädigungen an den Rosten gegeben habe. Es gibt somit keine Beweisergebnisse, die als Ursache der Beschädigung am Rost, welche die Reparatur am 10.7.2022 notwendig machte, Metallteile oder Schlackeabbrüche nennt. Die belangte Behörde hat damit die hier bekämpfte Tatsachenfeststellung auf Grund fehlerhafter Ermittlungen und mangelnder Beweiswürdigung getroffen.

4.1.3. Die Tatsachenfeststellung, dass gegenständlich wurden jedoch immer wieder nicht zugelassene Brennstoffmaterialien, wie Möbelstücke mit Metallscharnieren und ähnlicher Abfall beigemengt, ist unrichtig und ist aus der Beweiswürdigung nicht ersichtlich, auf Grund welcher Beweisgrundlage die belangte Behörde zu so einer Aussage kommt. Sollte sich diese Tatsachenfeststellung wiederum auf das Gutachten des LL beziehen, so wird hier um Wiederholungen zu vermeiden auf 4.1.1. verwiesen und mit Nachdruck hiezu festgehalten, dass der Sachverständige LL im gerichtlichen Strafverfahren ungeprüft und ohne jegliche Beweiswürdigung Angaben eines ehemaligen Mitarbeiters der FF heranzog, die er hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes und der Richtigkeit nicht überprüft hat. Hier ist auch anzuführen, dass etwa die FF oder der Beschwerdeführer, keine Parteistellung im Rahmen der Erstellung dieses Gutachtens für das gerichtliche Strafverfahren hatten und damit auch diese Befundgrundlage nicht bekämpfen bzw. dieser entgegnen konnten. Für den Beschwerdeführer wäre es auch im Rahmen der Rechtfertigung nicht möglich gewesen, sämtliche Ausführungen des LL auf den Verdacht hin, dass diese allenfalls in Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde einfließen könnten, zu entkräften. Aus diesem Grund hat sich daher der Beschwerdeführer, was die belangte Behörde allerdings nicht getan hat, auf die wesentliche Ausführung des Sachverständigen zum Unfallhergang und zum Verschulden beschränkt. Ohne fehlerhafte Ermittlungen und mangelnder Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde keinesfalls die hier bekämpfte Tatsachenfeststellung getroffen, sondern von einer solchen Tatsachenfeststellung Abstand genommen.

4.1.4. Unrichtig und bekämpft wird ebenso die Tatsachenfeststellung, dass der Kessel mit Überlast über die zulässige Leistungsgrenze betrieben, was erhöhte Feuerraumtemperaturen über den zugelassenen 1.000° im Bereich gemessen bis zu 1.250° zu Folge hatte und durch diese Überbelastung und den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb eine erhöhte Schlackeproduktion nahezu vorprogrammiert gewesen sei. Wie die belangte Behörde zu dieser unrichtigen Tatsachenfeststellung gelangt, ist der Beweiswürdigung ebenso nicht zu entnehmen. Vermutet wird, dass die belangte Behörde diese Tatsachenfeststellung, die in dieser Form keinesfalls richtig ist, unreflektiert aus dem Gutachten des LL entnommen haben. Es wird auf die bisherigen Ausführungen zu diesem Gutachten des LL verwiesen, um Wiederholungen hier zu vermeiden. Tatsache ist, dass die belangte Behörde bei fehlerfreien Ermittlungen und bei richtiger Beweiswürdigung keinesfalls diese Tatsachenfeststellungen in dieser Form getroffen hätte.

Die Bekämpfung obiger unrichtiger Tatsachenfeststellungen ist insofern relevant, als dadurch der unrichtige Eindruck vermittelt wird, dass sich die FF nicht an die behördlichen Vorgaben bzw. an Vorgaben des Herstellers halten würde und sie die erforderliche Reparatur hierdurch herbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer geht ohnehin davon aus, dass die hier bekämpften Tatsachenfeststellungen für die rechtliche Beurteilung in Bezug auf den Vorwurf einer Übertretung nach § 60 Abs 1 ASchG nicht entscheidungswesentlich sein werden. Dennoch ist diesen bekämpften Tatsachenfeststellungen entschieden entgegenzutreten, weil sie unrichtig sind und auch im hohen Maße rufschädigend sind.

4.2. Die belangte Behörde hat das angefochtene Straferkenntnis mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen unzureichender Ermittlung des Sachverhaltes belastet.

4.2.1. Im Rahmen der Rechtfertigung hat der Beschwerdeführer, wobei hier auf den im angefochtenen Straferkenntnis dargestellten Verfahrensverlauf hingewiesen wird, vorgetragen, dass im Gutachten des LL die Unfallursache und die Entstehung des Unfalles untersucht wurde und dieser auch konkret die Frage dahingehend beantwortet hat, dass nach Beginn der Arbeiten diese aufgestellten Holzbretter, die als Schutz dienten, durchschlagen wurden und ab diesem Zeitpunkt der für diese Arbeiten zuständige Bereichsleiter die Arbeiten sofort abbrechen hätte müssen. Dieser hatte angeordnet, dass man eine zweite Lage an Bretter anbringen soll, anstelle die Arbeiten abzubrechen. Ausgehend von dieser Schlussfolgerung des Sachverständigen LL hätte die belangte Behörde diese Unfallursache feststellen müssen. Diese Feststellung ist deshalb von Bedeutung, weil damit dem Beschwerdeführer sowohl objektiv als auch subjektiv die Folge dieses schweren Arbeitsunfalls nicht angelastet werden kann.

4.2. 2 Die belangte Behörde hat auch keine Tatsachenfeststellung dahingehend getroffen, dass die Bedienungsanleitung des Kesselherstellers unter 3.7. als Sicherungsmaßnahme anführt, dass bei Wartungs- und Reparaturarbeiten der Arbeitsbereich mit geeigneten Abdeckmitteln z. B. Planen, Holz- oder Stahlplatten abzudecken ist, um die darunterliegenden Bühnenbereiche gegen durch die Gitterrostöffnungen unbeabsichtigt herabfallende Gegenstände zu sichern. Ebenso hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass in der Bedienungsanleitung keinerlei Hinweise vorhanden sind, dass es zu Schlackeabbrüchen kommen kann.

Bei richtiger Ermittlung des Sachverhaltes, hätte die belangte Behörde, diese den Beschwerdeführer entlastenden Feststellungen treffen müssen. Diese Feststellungen haben auch Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung, weil damit bspw. auf die Gefahr, dass derartige massive Schlackeabbrüche möglich sind, in der Bedienungsanleitung nicht hingewiesen wurde, sodass dieses Gefahrenpotential, wie es sich nun bei diesem tragischen tödlichen Arbeitsunfall verwirklicht hat, nicht vorhersehbar war. Mangels Kenntnis eines solchen Gefahrenpotenzials lassen sich auch keine Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer ableiten, weshalb die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen wurde.

4.3. Die belangte Behörde hat das hier bekämpfte Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung belastet und wird dies begründet wie folgt:

4.3.1. In rechtlicher Beurteilung führt die belangte Behörde aus, dass die getroffenen Maßnahmen seitens der Arbeitgeberin des Arbeitnehmers JJ nicht dazu geeignet waren, die mit dem Arbeitsvorgang verbunden Gefahren und Risiken für die Gesundheit und das Leben der arbeitenden Person abzuwenden bzw. sicherzustellen. Der Arbeitsvorgang war mit großen Gefahren für die Sicherheit der Arbeitnehmer verbunden und es wären seitens der Arbeitgeberin keine geeigneten Maßnahmen für einen wirksamen Schutz des Lebens, der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Bedienungsanleitung für diese Kesselanlage hinsichtlich der Wartungs- und Reparaturarbeiten die Vorgabe besteht, dass mit geeigneten Abdeckmitteln wie z.B. Planen, Holz- oder Stahlplatten jener Bereich abzudecken ist, indem gearbeitet wird, um vor herunterfallenden Teilen geschützt zu sein. Es gab daher auf Grundlage der Bedienungsanleitung Maßnahmen, die für Wartungs- und Reparaturarbeiten vorgegeben und einzuhalten waren. Der Bereichsleiter hat sich auch an diese Vorgaben in der Bedienungsanleitung gehalten und eine Abdeckung mittels Holzbalken hergestellt. Offensichtlich ist es aber dann zu einem unvorhersehbaren massiven Schlackeabbruch gekommen, der diesen Schutz durchschlagen hat und es wären dann die Arbeiten abzubrechen gewesen. Der Arbeitsunfall ist daher nicht auf mangelnde Maßnahmen der Arbeitgeberin zum Schutz der Arbeitnehmer bei solchen Wartungs- und Reparaturarbeiten zurückzuführen, sondern auf Grund einer mangelhaften Durchführung, die darin zu sehen ist, dass die Arbeiten nicht sofort abgebrochen wurden. Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Begründung die Rechtfertigung des Beschwerdeführers angeführt, insbesondere, dass es in der Vergangenheit keine Vergleichswerte gegeben habe, dass es sich hierbei um ein außergewöhnliches Ereignis eines Materialabbruchs gehandelt habe, der dazu geführt habe, dass das Schutzdach durchschlagen wurde, was im Rahmen einer ex-ante Betrachtung nicht vorhersehbar gewesen sei. Die belangte Behörde hat zu diesen Rechtfertigungen des Beschwerdeführers keinerlei Ermittlungen geführt, sondern stellt sich lediglich auf den Standpunkt, dass die ergriffenen Schutzmaßnahmen eben nicht ausreichten, um die Gesundheit des dort Arbeitenden zu schützen. In richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde sich mit diesen Rechtfertigungsgründen des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen, ob es tatsächlich ein außergewöhnliches Ereignis war, also der Materialabbruch von einer derartigen Dimension war, dass man ihn bei einer ex-ante Betrachtung als nicht vorhersehbar einstufen musste. Dies hätte dann in rechtlicher Beurteilung dazu geführt, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen ist, weil dieser das objektive Tatbild nicht erfüllt hat. Auch auf subjektiver Seite wäre dem Beschwerdeführer kein Vorwurf zu machen, zumal der tödliche Arbeitsunfall darin begründet ist, dass die Arbeiten, nachdem ersichtlich war, dass die Schutzabdeckung nicht ausreicht, nicht sofort abgebrochen wurden.

4.3.2. Im Rahmen der Strafbemessung führt die belangte Behörde an, dass das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall keinesfalls als geringfügig einzuschätzen sei, da es nicht anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder das die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Fall zeigt aber, dass hier gerade gegenteiliges der Fall ist. Weil bei Abbruch der Arbeiten, der schwere Arbeitsunfall verhindert werden hätte können. Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht als erschwerend gewertet, dass die Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht zum Tod eines Arbeitnehmers führte. Sie hat daher die Strafe zu hoch bemessen. Abgesehen davon gab es Schutzmaßnahmen, die aus der die Sicherheitsanalyse des Herstellers in dessen Bedienungsanleitung eingeflossen sind und die auch umgesetzt wurde.“

Der Beschwerdeführer beantragte, das Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ersatzlos aufzuheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß herabzusetzen.

I.3. Beweisaufnahme durch das Landesverwaltungsgericht:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in den Strafantrag des Arbeitsinspektorates vom 10.07.2022, GZ ***, in den Akt des Landesgerichtes Y, GZ ***, in die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.10.2022, in die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 17.11.2022, in die Stellungnahme des Arbeitsinspektorats vom 17.11.2022, in die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 20.12.2022, in die Stellungnahme des Arbeitsinspektorats vom 16.01.2023, in die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 01.02.2023, in den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 30.03.2023, in das Sachverständigengutachten von LL vom 24.07.2023, in die Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 04.07.2024, in das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.07.2024 und das Vorbringen des Beschwerdeführers in der eingebrachten Beschwerde.

Seitens des Landesverwaltungsgericht wurde der Strafakt des LG Y zu GZ *** eingeholt (betr Strafverfahren gegen den Betriebsleiter der FF MM).

Weiters fand am 30.1.2025 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, anlässlich derer der nichtamtliche Sachverständige LL geladen und befragt wurde. Die Beschwerdeführer sind trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.

II.Sachverhalt:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

II.1. Zu den handelsrechtlichen Geschäftsführern der FF:

Die Beschwerdeführer sind allesamt handelsrechtliche Geschäftsführer der FF mit Sitz in **** X, Adresse 2.

II.1. Zur KWK-Anlage der FF:

Am Betriebsstandort der FF in **** X, Adresse 2 wird eine GG (iF kurz: KWK-Anlage) vom Typ *** betrieben.

Die Anlage ermöglicht eine Kraft-Wärme-Kopplung und dient der Wärme –und Stromerzeugung. Die Hauptbestandteile des Biomasse-Heizkraftwerkes sind die Brennstofflagerung, Feuerung, SNCR-Entstickung, Dampferzeuger, Entnahmekondensations-Turbine, Generator, Rauchgasentstaubung, Rauchgaskondensation und Energieableitung. Bestimmungsgemäß ist die Feuerung nur für naturbelassenes Holz und Rinde zugelassen, wobei bescheidmäßig normiert wurde, dass der Brennstoff (Rinde und Brennhackschnitzel von naturbelassenem Holz) aus der eigenen Produktion zu stammen hat (s Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.09.2003, Z. *** über die gewerberechtliche Genehmigung der Biomasse-Heizkraftwerk.

Mit anderen Worten betreibt die FF am Standort X im W eine KWK-Anlage, mit der Holzabfälle über Dampferzeugung sowohl der thermischen als auch der elektrischen Energiegewinnung zugeführt werden. Die KWK-Anlage wurde von der Fa GG hergestellt.

Die KWK-Anlage stellt sich im Querschnitt wie folgt dar:

Bild im Original als pdf ersichtlich

Der Dampfturbosatz, bestehend aus Entnahme-Kondensations-Turbine, Getriebe und Generator samt erforderlichen Nebeneinrichtungen arbeitet im Parallelbetrieb mit dem öffentlichen 25 kV-Versorgungsnetz der TIWAG, in welches die erzeugte Energie via Werksnetz der FF eingespeist wird. An der Turbinenwelle steht, je nach Wärmeauskoppelung in der Anzapfung maximal eine mechanische Leistung von 7,5 MW zur Verfügung. Das Jahresarbeitsvermögen wird mit ca. 56,5 GWh angegeben (siehe hierzu Bescheid der BH Z vom 05.09.2003).

Die KWK-Anlage wird mit Rostfeuerung betrieben und verfügt über 4 Roste, die bezogen auf die Querschnittdarstellung im unteren Bereich der Anlage von links nach rechts gezählt werden, d.h. Rost 2, über den der „Kamin“ des Feuerraumes nach oben geht, dies bis in eine Höhe von mindestens 17 m, ist - was Reparaturen betrifft - der gefährlichste Arbeitsplatz, da Rost 1, Rost 3 und Rost 4 durch den Aufbau der Anlage vor herabstürzender Schlacke eher geschützt sind, dies im Gegensatz zu Rost 2.

Wenn die Anlage mit Rinde, Spänen und Hackschnitzel im gleichmäßigen Gemenge in Form von Naturholz befeuert wird, welches Material frei von PVC, Chloriden, Fremdteilen und ohne Verschmutzung ist - wie im Gewerbebescheid vorausgesetzt -, wird der Ascheschmelzpunkt erst bei Temperaturen von über 1100 °C erreicht. Die Anlage verfügt zudem über ein Gebläse, das im Normalbetrieb übermäßige Ablagerung von Verbrennungsrückständen und damit auch der Schlackebildung verhindern soll.

Als Leiter der Kraftwärmekoppelungsanlage war MM eingesetzt. Er ist Dampfkesselwärter und hatte die hierfür erforderliche Prüfung abgelegt, und ist Betriebswärter im Sinne des § 3 Abs. 4 lit. a Dampfkesselbetriebsgesetz.

II.3. Zur Bedienung der Kesselanlage:

Nach der vorliegenden Bedienungsanleitung darf bei der Kesselanlage der GG nur die Verbrennung von Staubrinde, Spänen und Hackschnitzel in gleichmäßigem Gemenge von naturbelassenen Holz (Brennstoffkategorie A) verwendet werden. Dies wurde auch im gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 5.9.2003, zu GZ ***, festgelegt.

Durch eine sachkundige Bedienung und sorgfältige Wartung können die Leistung und Verfügbarkeit der Feuerungs- und Kesselanlage in erheblichem Maße beeinflusst werden. Bedienungsfehler und mangelhafte Wartung führen zu vermeidbaren Betriebsstörungen. Durch fachmännische Bedienung und sorgfältige Wartung kann dauerhafte Betriebssicherheit gewährleistet werden.

Hinsichtlich der Sicherheit ist in der Betriebsanleitung angeführt, dass die Anlagensicherheit der Sorgfaltspflicht des Betreibers unterliegt. Dieser muss Maßnahmen planen und die Ausführung entsprechender Maßnahmen kontrollieren. Insbesondere muss durch den Betreiber sichergestellt werden, dass die Kesselanlage nur bestimmungsgemäß genutzt wird, und das Personal entsprechend unterwiesen und geschult wird.

Für Wartungs- und Reparaturarbeiten sind für die Bedienungsbühne im Bereich, wo die Arbeiten stattfinden, gängige Abdeckmittel, Planen, Holz- und Stahlplatten vorzusehen. Dadurch sollen die Bereiche, welche darunterliegen, vor herabfallenden Gitterstoffresten geschützt werden.

Wird die Kesselanlage befahren, dürfen Leuchten nur bis zu einer Schutzkleinspannung von 42 Volt betrieben werden.

Es dürfen die in den technischen Auslegungsdaten und auf dem Fabrikschild angegebenen Leistungsdaten nicht überschritten werden. Zudem dürfen die bei Inbetriebnahme vorgenommenen Einstellungen hinsichtlich des Brennstoffdurchsatzes oder der Luft- und Rauchgasrückführmengen nicht verändert werden. Nur besonders qualifiziertes und autorisiertes Personal soll Bedienungs-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen vornehmen.

Vom Hersteller wird darauf hingewiesen, dass die Feuerraumtemperatur in einem Bereich zwischen 850°C und 1000°C liegen darf. Bei höheren Temperaturen besteht die Gefahr von Schlackenbildung im Feuerraum. Generell sollen alle zu berührenden Teile während Wartungs- und Reparaturarbeiten Raumtemperatur aufweisen.

II.4. Zum Vorfall am 10.7.2022:

a. Aufgrund einer Beschädigung im Bereich von Rost 2 (Loch im Rost) der KWK-Anlage wurde eine Reparatur erforderlich, da der weitere Betrieb nicht gefahrlos möglich war, da im Bereich von Rost 2 Teile herabgefallen waren. Zum Zwecke der Reparatur wandte sich ihr MM an dem ihm in der Hierarchie gleichgestellten NN, der bei der FF zuständig ist für die technische Instandhaltung am Standort X und ersuchte um Beistellung von Arbeitern, die mechanische Arbeiten durchführen können, so zB Schlosser etc.

Letzterer veranlasste, dass für die Nachtschicht des 10.07.2022 JJ, OO, PP und QQ dem MM zugeteilt wurden und wurde zum Zweck der Reparatur am Abend die KWK-Anlage am 10.07.2022 gegen Mittag heruntergefahren, wobei (im Zweifel gegen Mittag) die Ausgangstemperatur im Feuerraum bei etwa 1100° Celsius lag.

Normalerweise erfolgen die Reparaturarbeiten im Rahmen einer jährlichen Revision. Hierfür wird die KWK-Anlage abgeschaltet und 2-3 Tage ausgekühlt und werden Industriekletterer (von einer Fremdfirma) für Reinigungsarbeiten an der Anlage (zur Schlackeentfernung) eingesetzt, die den 22 m hohen Kessel von oben nach unten reinigen.

MM hatte am 10.7.2022 die Entscheidung getroffen, die KWK-Anlage herunterzufahren und Reparaturarbeiten an dieser vorzunehmen. Es sollten Arbeiten in allen vier Rosten vorgenommen werden.

b. Am 10.07.2022 beginnend ab 18:00 Uhr kam es - allerdings ohne Einsatz von Industriekletterer - unter Leitung des MM zum Reparaturbereich im Bereich Rost 2 der Anlage. Der Rost befindet sich direkt vorne im vorderen Bereich des Kesselraumes und direkt unter dem 17 m hohen Zug. In diesem Bereich ist das Risiko herabfallender Schlacke besonders gegeben.

Die Schlacke in der KWK-Anlage, also im Feuerraum, war noch rotglühend. Bis die Schlacke in der KWK-Anlage vollständig abkühlt, benötigt es einen Zeitraum von ca. 24 Stunden (siehe Akt Landesgericht Y, ***). Am 10.07.2022 wurde aus diesem Grund das Feuer im Kessel abgestellt. Der Kessel wurde auf eine Temperatur von 40°C bis 50°C abgekühlt. Zur Abkühlung dient ein Saugzuggebläse.

Zu Beginn der Arbeiten stellte sich heraus, dass nicht nur der Rost selbst beschädigt war, sondern auch eine der Stahlwellen, die den Rost trägt, sodass Schweißarbeiten erforderlich wurden, zu welchen sich der Arbeitnehmer JJ, ein langjähriger Mitarbeiter der FF, bereit erklärte.

Zum Schutz vor herabstürzender Schlacke wurden am Rost Nr. 2 Holzbretter sowie ein provisorisches Schutzgerüst zum Schutz herabfallender Schlacke aufgestellt. Diese wurden weder befestigt noch miteinander verschraubt, sondern nur an die Kesselwand angelehnt.

Im Zuge der Arbeiten kam es zu einem 1. Schlackeabbruch, der die Holzbalken teils weg- und teils durchschlug, wobei dadurch niemand verletzt wurde. Aufgrund des Schlackeabbruchs wurde die Schutzvorrichtung von den Arbeitnehmern aufgepäppelt, d.h. es wurden zum Schutz der mit der Reparatur beschäftigten 2 Lagen Holzbalken wiederum schräg gegen den Aufstieg des 1. Zuges gestützt, die wiederum wieder nicht miteinander verschraubt noch irgendwie befestigt wurden. Der Arbeitnehmer OO begab sich dann aus dem Kessel, da ihm die Situation zu gefährlich wurde. Kurze Zeit nach dem ersten Herunterfallen von Schlacke, löste sich um 21.50 Uhr erneut eine sehr große Menge an noch glühender Schlacke. Die zum Schutz angebrachten Holzbretter wurden dadurch komplett durchgeschlagen.

Der Arbeitnehmer JJ wurde durch die herunterfallende glühende Schlacke verschüttet, erlitt dadurch schwere offene Schädel-Hirn-Verletzungen und verstarb an Ort und Stelle. Dem Gutachten des SV LL vom 24.7.2023 ist nachstehende Skizze zu entnehmen (Seite 7):

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c. Grund für die Schäden und die Reparaturarbeiten:

Die in Rede stehende KWK-Anlage, die laut Bedienungsanleitung eine Feuertemperatur zwischen 850-1000 °C im Normalbetrieb aufweisen soll, da bei höheren Temperaturen die Gefahr von erhöhter Schlackebildung im Feuerraum und Zusetzen der Luftdüsen besteht, wurde von der Betreiberin FF mit aller höchster Wahrscheinlichkeit zu hohen Feuerraumtemperatur betrieben, nämlich mit Feuerraumtemperaturen über 1200 °C (siehe *** Seite 55 ff im Akt des LG Y zu Zl ***; Stichprobe). Dies erklärt auch die Feststellungen, dass es in der KWK-Anlage zu sehr hoher Schlackebildung und dadurch zur Bildung von Schlackewächten kam und das Schlackeabbrüche aus diesem Grund vorkamen. Ausgehend davon liegt es nahe, dass das Rost 2 dadurch beschädigt wurde (s. Angaben MM, ON 63,4: „Über Nachfrage durch die Richterin ist richtig, dass bei der Reparatur am Rost sich eben gezeigt hat, dass die Stahlwelle, als der Rundstahl, auf dem der Rost befestigt ist, geschweißt werden musste und … . Es war so, dass vom Rost, gemeint Rost 2, Teile heruntergefallen waren und so konnte man die Anlage nicht weiter betreiben“).

Ob dabei die Anlage ausschließlich das in der Bedienungsanleitung der Anlage näher spezifizierten Brennstoffmaterial verfeuert wurde und wie auch im Bescheid der BH Z vorgesehen ist, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Allerdings deutet doch einiges darauf hin, dass nicht nur sauberes Brennstoffmaterial verwendet wurde, zumal auch die Verbrennung unsauberen Brennstoffmaterials erhöhte Schlackeanbackungen entsteht (was hier ja zweifelsfrei feststellbar war(!)).

d. Urteil des Landesgerichtes Y vom 05.12.2023 Zl ***:

Mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 05.12.2023 Zl *** wurde MM für schuldig gesprochen, er habe am 10.07.2022 in X grob fahrlässig im Sinne des § 6 Abs. 3 StGB dadurch den Tod des JJ herbeigeführt, dass er es als verantwortliche Betriebswärter im Sinne des § 3 Dampfkesselbetriebsgesetz und der Außerachtlassung der ihn in dieser seiner funktionstreffenden Pflichten sowie als zuständiger und unter anderem gegenüber JJ weisungsbefugte Schichtleiter der KWK-Anlage, mithin als Garant im Sinne des § 2 StGB unterließ, den Kessel der Anlage vor Beginn der notwendigen Reparaturarbeiten fachgerecht reinigen zu lassen, insbesondere von den massiven Schlackeanhaftungen und insbesondere weiters dadurch, dass er es zudem unterließ, der ihm unterstellten Mitarbeiter JJ von weiteren Schweißarbeiten im Kessel im Bereich Rost 2 abzuhalten und diese Reparaturarbeiten abzubrechen, obwohl unmittelbar zuvor bereits herabgestürzte, noch glühende Schlacke, die die zum Schutz von ihm selbst und JJ aufgestellten Bretter durchschlagen hatte, weshalb in weiterer Folge neuerlich herabstürzende, noch glühende Schlacke, die zum Schutze von JJ in zwei Schichten lose aufgestellten Bretter durchschlug und den Genannten unter sich begrub, wodurch JJ schwere offene Schädel-Hirn-Verletzungen erlitt und noch am an Ort und Stelle am Blutverlust, Bluteinatmung und einer venösen Luftembolie verstarb.

II.5. Unterlassungen der zur Vertretung nach außen berufenes Organe der FF:

Die Beschwerdeführer haben es als die zur Vertretung nach außen berufene Organe der FF nicht dafür gesorgt, dass die Arbeitsvorgänge beim Betrieb der KVK-Anlage so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Verrichtung von Reparaturarbeiten vor herabfallender Schlacke gegeben war. Es wurden für das Arbeitsverfahren und den Arbeitsvorgängen in Zusammenhang mit den gegenständlichen Reparaturarbeiten in der Kesselanlage keine Schutzmaßnahmen gesetzt, um sicherzustellen, dass die Beplankung so dimensioniert ist, dass diese in der Lage ist, der kinetischen Energie des herabfallenden Materials, als auch der thermischen Belastung standzuhalten.

Im vorliegenden Fall wurde die Sicherung des Arbeitsbereiches nicht mit geeigneten Materialien - wie Abdeckmitteln, Planen und Stahlplatten - abgesichert. Es wurden Holzplatten in provisorischer Weise an die Wände des Kessels angelehnt. Eine Fixierung der Bretter fand nicht statt, dies obgleich es bereits vor dem Unfall des JJ zu einem Schlackabbruch gekommen ist und die dort angelehnten Bretter durchschlagen wurden. Für den Schutz der im dortigen Bereich tätigen Arbeitnehmer, wurden die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen auch selbst nicht nach Bedienungsanleitung (siehe Bedienungsanleitung Seite 12, 3.7) vorgenommen.

Es wurden vor allem (idealerweise) vorab der notwendigen Reparaturarbeiten im Kessel keine Industriekletterer eingesetzt, die vorweg von oben herab Schlacke im Kamin der KVK-Anlage entfernten, um eben im Kessel tätige Arbeitnehmer vor herabfallende Schlacke zu schützen.

Es steht somit fest, dass Herr JJ, am 10.07.2022 um 21:50 Uhr im Bereich des Kessels Rost Nr. 1 mit Reparaturarbeiten im inneren des Kessels beschäftigt wurde, obwohl keinerlei Maßnahmen gesetzt wurden, um die Arbeitsvorgänge im Kessel so vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Die angelehnten Bretter waren zweifelsfrei aufgrund der Wucht der herabfallenden Schlacke und deren thermischen Belastung nicht geeignet, die darunter stehenden Arbeitnehmer zu schützen (siehe Akt des Landesgerichtes Y, Sachverständigengutachten RR, *** Seite 75ff).

III.Beweiswürdigung:

Zunächst wird auf die bei den Feststellungen in Klammer angeführten Beweismittel verwiesen.

Die wesentlichen Feststellungen zu den Unternehmensstrukturen und der Vertretung ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere aus dem eingeholten Firmenbuchauszug.

Was die Beweiswürdigung anlangt, so wurden zur Sachverhaltsfeststellung die Angaben in dem Bericht der PI W vom 24.08.2022 herangezogen. Die getroffenen Feststellungen, dass der Mitarbeiter der FF, JJ, am 10.07.2024 Reparaturarbeiten in der Kraftwärmekoppelungsanlage durchgeführt hat, und dabei tödlich verunglückte, ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Landesgerichtes Y.

Es wurde von den Beschwerdeführern vorgebracht, die Behörde hätte sich nicht damit auseinandergesetzt und es sei nicht nachvollziehbar, wie die Feststellungen hinsichtlich bereits bestehender Mängel an den Rosten (reparaturbedürftige Beschädigungen) getroffen werden konnten. Es ergibt sich sehr klar aus den Aussagen der einzelnen Mitarbeiter in deren Einvernahmen durch die PI W am 24.08.2022 sowie deren Aussagen in der Einvernahme vor dem Landesgericht Y am 05.12.2023. Es wurde dabei mehrmals erwähnt, dass der Rost 2 am Kessel bereits vor dem 10.07.2022 teilweise reparaturbedürftig war.

Die Feststellungen zur notwendigen Sicherung des Arbeitsplatzes für anstehende Reparatur- oder Wartungsarbeiten an der GG ergeben aus der Anzeige des Arbeitsinspektorats vom 26.04.2022, samt Stellungnahme vom 17.11.2022 und vom 16.01.2023.

Die Kesselanlage neigt besonders zur Bildung von Schlackeanbackungen, wenn einerseits Brennstoffe verwendet werden, die nicht als geeignete Brennstoffe in der Bedienungsanleitung angeführt sind, und weiters, wenn die Feuerraumtemperatur über der höchstzulässigen Temperatur von 800°C bis 1000°C angefeuert wird. Dem behördlichen Akt und besonders dem Gutachten des Sachverständigen ist zu entnehmen, dass die KWK-Anlage zum einen bewusst in einem die Anlage überlastenden Bereich verwendet wurde. Dafür wurde die Anlage teilweise mit 36 bis 38 Tonnen Dampfproduktion pro Stunde betrieben, obwohl die höchstzulässige Grenze laut Betriebsanleitung bei 32 Tonnen pro Stunden liegt.

Dass der Rost durch Holzplatten provisorisch und damit ungeeignet gesichert wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem behördlichen Akt und dem Akt des Landesgerichtes Y. Selbst der Rechtsvertreter führte hiezu in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht aus, dass aufgrund des Vorfalls nunmehr keinerlei Arbeiten ohne Industriekletterer vorgenommen werden. Der Sachverständige RR hielt in seinem Gutachten von Juli 2023 fest, dass keine ordnungsgemäßen Schutzvorrichtungen an der Kesselanlage vor Durchführung der Reparaturarbeiten vorgesehen wurden und keine Entschlackung durch ein Industrieunternehmen vorab stattfand. Dies beides hätte den Unfall verhindern können. Es hätten jedenfalls die Holzbalken durch entsprechende Verschraubungen fixiert werden müssen. Schon daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die vorgenommene Beplankung nicht so dimensionert war, dass diese in der Lage war, der kinetischen Energie des herabfallenden Materials und der thermischen Belastung standzuhalten.

Die Ursache für das tödliche Verunglücken des Arbeitnehmers war, dass eine große Menge an glühender Schlacke sich während der Reparaturarbeiten vom oberen Bereich der Kesselanlage ablöste, die provisorischen ungeeigneten Schutzvorrichtungen (Holzbretter) durchschlug und auf den Arbeitnehmer hinunterstürzte. Diese Feststellung ergibt sich ebenfalls aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Landesgerichtes Y.

Die Beschwerdeführer brachten vor, in der Bedienungsanleitung würden keine Hinweise zu möglichen Schlackeabbrüchen während Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten sein. Auch wenn die Betriebsanleitung im Gesamten eher allgemein gehalten ist, ist dem entgegenzuhalten, dass es eben Aufgabe der Beschwerdeführer gewesen wäre, die für die Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu evaluieren. Außerdem ist in der Betriebsanleitung in Punkt 3.7. geregelt, dass bei Wartungs- und Reparaturarbeiten die Bedienungsbühne in dem Bereich, wo diese arbeiten stattfinden, mit geeigneten Abdeckmitteln zB Planen, Holz- oder Stahlplatten abzudecken sind. Weiters ist in Punkt 16 der Betriebsanleitung (Reinigen der Anlage) festgehalten ist, dass beim Reinigen der Anlage wasserseitig Kesselstein und Schlamm sowie feuerseitig Flugasche, Ruß und evtl. Anbackungen zu entfernen sind, um vor Beschädigungen der Oberflächen der Kesselrohre in einem unzulässigen Maße zu schützen. Selbst der Betriebsleiter MM gab in seiner Einvernahme vor dem Landesgericht Y am 05.12.2023 an, dass bevor Wartungs- oder Reparaturarbeiten in der Kesselanlage vorgenommen werden dürfen, Industriekletterer kommen müssen und die Kesselanlage reinigen. Dies ergibt den Umkehrschluss, dass zunächst aus Sicherheitsgründen Reinigungsarbeiten vorgenommen werden müssen, durch welche allfällige Schlacke, Anbacken oder ähnliches entfernt wird, und erst dann Arbeiten im Kessel vorgenommen werden dürfen.

Nicht festgestellt werden konnte, dass für die Anfeuerung der KWK-Anlage Möbelstücke oder andere ungeeignete Materialien verwendet wurden.

Auch nicht festgestellt werden konnte, dass die Visualisierung der Anlage manipuliert wurde und so falsche Werte angezeigt wurden.

Zu den Ausführungen des Sachverständigen LL:

Die Ausführungen des Gutachters Dr. Bürgers sind der nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes sehr glaubwürdig und nachvollziehbar. Die Angaben darin basieren auf fundiertem Fachwissen und einem objektiven Analyseverfahren. Die Ergebnisse stützen sich auf die vorliegenden Berichte, Ortsaugenschein, Lichtbilder, Angaben der Mitarbeiter sowie technische Auswertungen der KWK-Anlage und Heranziehung der Bedienungsanleitung. Die Ausführungen sind dafür das Landesverwaltungsgericht zweifelsfrei transparent und überprüfbar.

In der mündlichen Verhandlung schildete der Sachverständige plausibel und physikalisch erklärbar, weshalb die vorgenommene Beplankung nicht geeignet war, der kinetischen Energie der herabfallenden Schlacke und der thermischen Belastung standzuhalten (s VH-Protokoll: „Wenn diese Schlacke entfernt ist, dann muss man eine geeignete Schutzvorrichtung herstellen. Geeignet muss es so sein, dass die Gefahren eines herunterfallenden Schlackeabbruches zuverlässig verhindert werden kann. Das lose Anlehnen von Brettern ist nicht geeignet. Ich muss da vielmehr mit Kanthölzer, die einen Widerstandsmoment haben, die Durchbiegen des Brettes verhindern und dann gehören Kanthölzer quer und mittels Schrauben verbunden. Es sollen auch Schrauben technisch angebracht werden, damit das Brett nicht lose ist, sondern auch dem Beanspruchten Stand hält. Das steht auch in der Anleitung so drinnen, dass entsprechend Holz oder Stahlplatten anzubringen sind. Wenn die Schlacke auf ein angelehntes Brett fällt, dann dreht sich das Holzbrett um und das überhaupt gar keinen Sinn. Auf den Seiten 8 und 9 meines Gutachtens sieht man, wie die Hölzer herumliegen. Es handelt sich hierbei also um keine geeignete Schutzvorrichtung“. … „Wenn ich davon ausgehe, dass es von 15 bis 20 Höhe eine Schlackeabbruch kommt und dann ist es jedenfalls geeignet, einen Schaden zu erzeugen. Dieses Loch ist durch einen Schlackeabbruch ja eben entstanden.“ … „Es ist zwar richtig, dass die Bedienungsanleitung zwar allgemein gehalten ist, doch kommt auch das Arbeitnehmerschutzgesetz zur Anwendung. Normalerweise sind nicht so hohe Anbackungen vorhanden und bei einer Jahreswartung reinigt man die Sache richtig mit Industriereiniger und dann ist nicht alle zwei, drei Wochen so ein Anfall, dass man da was tun muss. Es gibt auch Durchbrüche, und zwar das ist auf Seite 23 meines Gutachtens, auf Abbildung 26, da sieht man ein Loch und zwar aus dem Jahr 2021. Da sieht man schon massive Einwirkungen. Dann ist das Problem demnach auch bekannt. Auch im Kesselbuch sind zig Eintragungen wegen Schlackeabbruch und Löcher. Ich verweise auf Seite 69, 70 und 71. Richtig ist, dass die Bedienungsanleitung zwar sehr allgemein gehalten ist. Es kann aber auf nicht jedes Problem Rücksicht genommen werden. Deshalb gibt es auch diese Evaluierungen.“).

Insgesamt waren die Schlussfolgerungen des Gutachters nachvollziehbar und kann seitens des Landesverwaltungsgerichtes kein Grund erkannt werden, dass der Gutachter voreingenommen, mit persönlichen Interessen gehandelt oder aus sonstigen Gründen ein falsches Gutachten erstattet hat.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, ASchG, 1994, idF BGBl. I Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012 (§ 4), BGBl. I Nr. 60/2015 (§ 60), und BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017 (§ 130) lauten wie folgt:

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge

§ 60.

(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltung möglichst vermieden wird und Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastung, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.

(3) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass die Arbeit nach Möglichkeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden kann.

(4) Arbeitgeber/innen haben im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Bergbau für gefährliche Arbeiten oder normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und daher eine ernste Gefährdung bewirken können, ein Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen und eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren und den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist. Es ist dafür zu sorgen, dass die festgelegten Arbeiten erst durchgeführt werden, nachdem die benannte Person sich davon überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind, und die Arbeitsfreigabe erteilt hat.

(5) Arbeitgeber/innen haben im Bergbau jedem/jeder untertägig beschäftigten Arbeitnehmer/in jeweils einen umgebungsluftunabhängigen Selbstretter (Sauerstoffselbstretter) zur Verfügung zu stellen.

Strafbestimmungen

§ 130.

(1)

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

[…]

19.

die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt,

[…]

§ 9 Abs 1 VStG idF BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008:

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9.

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

[…]

V.Erwägungen:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt wurde.

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Für das Landesverwaltungsgericht steht fest, dass die Beschwerdeführer handelsrechtliche Geschäftsführer der FF mit Sitz in X sind und als solche als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz zur Vertretung nach außen berufene Organ zu verantworten haben, dass die Arbeitsvorgänge im Kessel nicht so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt wurden, dass ein wirksamer Schutz für die Arbeitnehmer vor Gefahren während der Reparatur- und Wartungsarbeiten schützen hätten können; insbesondere wurde nicht dafür gesorgt, dass die Beplankung so dimensioniert wurde, dass diese in der Lage war, der kinetischen Energie des herabfallenden Materials, als auch der thermischen Belastung standzuhalten.

Gemäß § 60 Abs 1 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

Nach § 4 Abs 1 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:

die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte, die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln, die Verwendung von Arbeitsstoffen, die Gestaltung der Arbeitsplätze, die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken, die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer. Dabei sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs 1) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht (Abs 2 leg cit).

Auf der Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen (Noga/Schrenk, Arbeitnehmerschutz - Geltungsbereich ASchG, Gefahrenevaluierung). Diese Maßnahmen müssen auf allen Führungsebenen und bei allen Tätigkeiten einbezogen werden. Die Feststellung „konkreter Maßnahmen“, wie bestehende Gefahren zu ermitteln gewesen wären, ist nicht erforderlich, sondern es genügt die Missachtung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung solcher Gefahren (VwGH 11.09.2013, 2013/02/0047). Es ist dabei besonders auf § 7 ASchG zu achten, wobei bestimmte Grundsätze einzuhalten sind. Die Abschätzung von nicht vermeidbaren Risiken und die Vermeidung von Risiken sowie die Gefahrenbekämpfung an der Quelle zählen mitunter zu diesen Risiken. Auch sind geeignete Anweisungen an die Arbeitnehmer zu erteilen (Herzog/Femböck in Petsche/Mair (Hrsg), Handbuch Compliance3 (2019) Compliance im Arbeitnehmerschutzmanagement, ISO 45001). Es obliegt dem Arbeitgeber in der Folge seine Arbeitnehmer vor sämtlichen Gefahren zu schützen, auch wenn diese Gefahren von vom Vertragspartner des Arbeitsgebers hergestellten Einrichtungen, wie beispielsweise Maschinen, ausgehen (VwGH 11.09.2013, 2013/02/0047).

Das Beweisverfahren hat hier eindeutig ergeben, dass der gegenständliche Arbeitsvorgang nicht so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt wurde, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wurde. Hier hätte ein wirksames Kontrollsystem errichtet werden müssen, um derartige Unfälle zu vermeiden.

Selbst wenn der Arbeitnehmer die KWK-Anlage mit den Arbeitskollegen mit dem Wissen betreten haben sollte, dass die Temperatur im Kessel noch zu heiß war und durch bestehende Schlackeanbackungen Gefahrenquellen bestanden, trifft den Arbeitgeber bzw die Geschäftsführer der Gesellschaft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, dass sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt wurden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wurde (VwGH 02 Ra 0164/2019 = ARD 6683/9/2020 (Lindmayr). Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers war die FF. Die Beschwerdeführer, als Geschäftsführer, sind bis heute die zur Vertretung nach außen berufene Personen der Gesellschaft.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall solcher „Ungehorsamsdelikte“ – um ein solches Delikt handelt es sich auch bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestands zu beweisen, wenn es Sache des Täters ist glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt. Weiters muss dargelegt werden, welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das bedeutet sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl ua VwGH 9. 6. 2017, Ra 2017/02/0068, ARD 6565/6/2017). Ein wirksames Kontrollsystem liegt dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann.

Es liegt noch kein wirksames Kontrollsystem zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften vor, wenn im Betrieb regelmäßige Planquadrate und monatliche Revierboards eingerichtet sind, an denen Sicherheitsfachkräfte, Sicherheitsvertrauenspersonen und Abteilungsleiter teilnehmen, regelmäßige Evaluierungen, wiederholte Unterweisungen und zumindest jährliche Schulungen der Mitarbeiter und mehrmals wöchentlich unangekündigte Kontrollen durch Sicherheitskräfte und Abteilungsleiter stattfinden, diese Maßnahmen vom Geschäftsführer überwacht werden und festgestellte Unregelmäßigkeiten dokumentiert und Abmahnungen gegenüber den Arbeitnehmern ausgesprochen werden (VwGH 02 Ra 0164/2019 = ARD 6683/9/2020 (Lindmayr).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung gelingt es den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall nicht, aufzuzeigen, welche konkreten Maßnahmen im Unternehmen im Hinblick auf die hier erfolgten Arbeitsvorgänge im Einzelnen vorgesehen wurden, um gerade einen solchen Unglücksfall, wie im vorliegenden Fall eingetreten ist, zu verhindern.

Selbst wenn der Arbeitnehmer ein krasses Fehlverhalten an den Tag legt, was in Folge zu einem Arbeitsunfall führt, am Verschulden des Arbeitgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern vermag. Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern muss ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen, kann doch nicht völlig darauf vertraut werden, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Arbeitnehmer jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten (vgl VwGH 20. 3. 2018, Ra 2017/03/0092).

Der Arbeitgeber ist der zentrale Adressat des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG). Er ist es, der die Gefahrenevaluierung und deren Dokumentation durchzuführen hat und schlussendlich ist er es, der für die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften verantwortlich ist und für die Nichteinhaltung bestraft wird (Stärker in Mazal/Gruber-Risak (Hrsg), Das Arbeitsrecht – System und Praxiskommentar (43. Lfg 2024)).

Ein Vorbringen, dass diesen Grundsätzen erfüllt, wurde von den Beschwerdeführern im gegenständlichen Fall in keiner Richtung erstattet. Gerade hierarchisch gegliederte Unternehmen wie FF setzt die Schaffung entsprechender Weisungs- und Informationssystem von der Unternehmensspitze bis zum einzelnen Mitarbeiter voraus. Dieses muss letztlich so gestaltet sein, dass auf jeder Unternehmensebene durch entsprechende Anordnung- und Kontrollbefugnisse gegenüber der jeweils nachgeordneten Ebene gewährleistet ist, dass die Einhaltung der Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzrechtes auch effektiv und nicht nur theoretisch befolgt und durchgesetzt werden. Ein Kontrollsystem muss auch im Falle kurzfristiger Arbeiten funktionieren. Ein Vertrauen darauf, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten ist nicht ausreichend.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:

a. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer betrifft, dass mit derartigen Schlackeabbrüchen nicht gerechnet werden konnte, da die Bedienungsanleitung auf derartige mögliche Vorkommnisse nicht hinweisen würde, so ist dem wie bereits erwähnt, zu entgegnen, dass in der Bedienungsanleitung darauf hingewiesen wird, dass vor jeder Reparatur, Wartungs- oder Instandhaltungsarbeit in der KWK-Anlage, geeignete Reinigungsarbeiten vorgenommen werden müssen, um vor möglichen Gefahren zu schützen. Es wird daraufhin gewiesen, dass wasserseitig Kesselstein und Schlamm sowie feuerseitig Flugasche, Ruß und evtl. Anbackungen zu entfernen sind, um vor Beschädigungen der Oberflächen der Kesselrohre in einem unzulässigen Maße zu schützen. Dass dafür – gerade an der Menge der angefallenen Schlacken - eigene Industriekletterer notwendig sind, welche den Kessel vor etwaigen Arbeiten reinigen, sodass Arbeitnehmer welchen den Kessel betreten, vor herabfallenden Materialien geschützt sind, geht aus der Betriebsanleitung hervor.

Im Übrigen wäre es ihnen im Rahmen ihrer Evaluierungspflichten oblegen gewesen, auch bei nicht erwarteten Schlackemengen sicherzustellen, dass Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Dass die Beschwerdeführer Erhebungen oder sonstige Kontrollen hiefür vornehmen ließen, war nicht einmal ansatzweise anzunehmen. Insofern war das Vorbringen der Beschwerdeführer, der Kessel sei nicht über die zulässige Leistungsgrenze hinaus betrieben worden, für die Feststellung seiner unterlassenen Sorgfalt nicht maßgeblich.

b. Wenn die Beschwerdeführer (Punkt 4.1.2) weiters ausführen, dass die belangte Behörde keine Ermittlungen dazu geführt habe, was Ursachen für die Beschädigungen am Rost gewesen sei, die eine Reparatur am 10.07.2022 notwendig gemacht habe, ist zu entgegnen:

Fest steht, dass ein Loch im Rost vorhanden war, dessen Reparatur auf den 10.7.2022, um 18:00 Uhr von MM angesetzt wurde. Ob dieses Loch durch herabfallende Schlacke entstanden ist, ist für die rechtliche Beurteilung nicht maßgeblich.

Unabhängig davon stellte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aber klar, dass herunterfallende Schlacke aus einer Höhe von 15-20m eine enorme Durchschlagskraft besitzt. Dass dies Ursache für das das Loch war, ist ziemlich naheliegend, zumal außer Schlacke eben nichts herunterfällt (s Ausführungen des SV LL vor dem Landesverwaltungsgericht).

c. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde in 4.1.3 wird auf die Ausführungen in der obigen Beweiswürdigung verwiesen.

d. Was die Ausführungen der Beschwerdeführer in Punkt 4.1.4 betrifft, worin die Tatsachenfeststellung bekämpft werde, dass der Kessel mit Überlast über die zulässige Leistungsgrenze betrieben worden sei, was erhöhte Feuerraumtemperaturen über den zugelassenen 1000° im Bereich gemessen bis zu 1250 °C zur Folge hatte und durch diese Überbelastung und den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb eine erhöhte Schlackeproduktion nahezu vorprogrammiert gewesen sei, ist auszuführen:

Die Beschwerdeführer übersehen offenbar, dass in der Bedienungsanleitung in Punkt 12.1.3 sehr wohl die zulässige Feuerraumtemperatur zu entnehmen ist und wird darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese in einem Bereich zwischen 850-1000 °C liegen soll. Ausdrücklich wird darin auch hingewiesen, dass bei höheren Temperaturen die Gefahr Schlackebildung im Feuerraum besteht. In diesem Zusammenhang ist auch auf die beim Augenschein bzw. der Hausdurchsuchung vom 17.01.2023 durch einen EDV-Techniker der Landespolizeidirektion Tirol gesicherten Daten hervorzuheben. Daraus ist nämlich ersichtlich, dass im Jahr 2021 sogar zahlreich Spitzentemperaturen von über 1200 °C gemessen wurden. Im Übrigen wurden seitens des Sachverständigen LL Abrechnungswerte an gelieferter elektrischer Energie an die TIWAG eingeholt. Diese Abrechnungswerte sowie die verrechnete thermische Energie an die Fernwärme X, die Anzeige werde am Display des Steuerungssystems, die weitaus höheren Feuerungstemperaturen von bis zu 1250 °C deuten auch nach Ansicht des Sachverständigen RR auf eine Überbelastung der KWG Anlage hin. Diese Feststellungen durch den Sachverständigen sind nachvollziehbar und konnte auch durch die Beschwerdeführer – die keinerlei Beweismittel vorlegten, um ihr Vorbringen zu bestätigen – entkräftet werden.

Unabhängig davon (!) wären die Beschwerdeführer auch bei nicht überbelasteten Betrieb der Anlage von ihren arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen - nämlich dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird – nicht befreit und hätten sicher zu stellen gehabt, dass die Beplankung (als Mindestmaßnahme!) so dimensioniert wird, dass diese in der Lage gewesen wäre, der kinetischen Energie des herabfallenden Materials, als auch der thermischen Belastung standzuhalten; allenfalls wäre es ihnen oblegen gewesen, andere Maßnahmen (wie etwa optimalerweise Einsatz von Industriekletterer) zu treffen. Insofern ist das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht relevant.

e. Wenn die Beschwerdeführer weiters in Punkt 4.3.1. vorbringen, dass im Rahmen der Bedienungsanleitung für diese Kesselanlage hinsichtlich der Wartung- und Reparaturarbeiten die Vorgabe bestehe, dass mit geeigneten Mitteln wie zum Beispiel Planen, Holz-oder Stahlplatten jene Bereiche abzudecken sei, in dem gearbeitet werde, um vor herunterfallenden Teilen geschützt zu sein und der Bereichsleiter sich an diese Vorgaben gehalten habe, indem er eine Abdeckung mittels Holzbalken hergestellt hätte, ist zu entgegnen, dass gerade die hier verwendeten Holzbalken eben nicht geeignet waren, um die darunterliegenden Bereiche gegen durch die Rostöffnungen unbeabsichtigt herabfallende Gegenstände zu sichern. Die Gefährlichkeit im vorliegenden Fall lag nicht nur daran, dass im Arbeitsbereich des Verunfallten erkennbar rotglühende Schlacke zum Herunterfallen drohte, sondern handelte sich beim Arbeitsbereich des Verunfallten am Rost 1 um den gefährlichsten Arbeitsplatz, zumal dieser sich direkt vorne im Kesselraum, wo herabfallende Schlacke auf die Arbeiter treffen kann, befindet. Dort führt der Kessel ca. 15 m in die Höhe und kann vom oberen Punkt abfallende Schlacke durch die hohe Fallhöhe extreme Schäden herbeiführen. Die Beschwerdeführer verkennen die Situation, wenn sie vermeinen, dass es ausreiche, dass man wird zum Schutz der Arbeiter schräg an der Kesselwand Holzbretter aufstellt und nur anlehnt, um die Arbeiter vor Herunterfallen Schlacke zu schützen. Dass diese nicht geeignet waren konnte man schon allein dadurch feststellen, dass Schlacke beim Aufstellen der Bretter vor dem Unfall hinunterfiel und die dort provisorischen angelehnten Bretter durchschlug. Selbst der Sachverständige LL führte in diesem Zusammenhang aus:

„… Nun hat man zum Schutz der Arbeiter schräg an der Kesselwand Holzbretter aufgestellt und nur angelehnt, um die Arbeiter vor Herunterfallen der Schlacke zu schützen. Diese schräg aufgestellten Schussbretter kann man am besten am Foto, dass Herr stolz direkt vor dem Unfall erstellt hat, erkennen. Direkt am Boden arbeiten die Arbeiter am Rost, unterhalb der aufgestellten Bretter. Diese Holzbretter hat man lose, ohne eine Verbindung über Holzbalken oder Verschraubungen herzustellen, aufgestellt. Ein Schlackeabbruch hat nach Beginn der Arbeiten diese aufgestellten Holzbretter durchschlagen und hätte man spätestens ab diesem Zeitpunkt durch den Bereichsleiter Herrn Kopf die Arbeiten sofort abbrechen müssen, da Gefahr für Mensch und Leben bestand. Man hätte die Arbeiten abbrechen müssen und durch Industriekletterer den Kessel von Schlacke ab reinigen müssen. Herr Kopf hat die Arbeiten nicht abgebrochen, sondern angeordnet, 2 lagen Bretter als Schutz aufzustellen. Wiederum offensichtlich ohne Balkenverbindung oder Verschraubungen. Ein weiterer massiver Schlackeabsturz hat auch diese 2 Lagen Holzbretter durchschlagen und den darunter arbeitenden Arbeiter Herrn Schulz begraben und tödlich verletzt.“

Dass das Verschulden der Beschwerdeführer – wie sie in Punkt 4.3.2 ausführen – eben nicht geringfügig war, zeigt sich in den obigen Ausführungen zum nicht funktionierenden Kontrollsystem. Um Wiederholungen zu vermeiden wird darauf hingewiesen.

f. Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass der erhobene Vorwurf nicht den Anforderungen des § 44a VStG erfüllt:

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts ist der erhobene Vorwurf (selbst ohne der im Spruch erfolgten Präzisierung der Tat) sehr wohl geeignet, den Anforderung des § 44 a VStG zu erfüllen (s. im Vergleich VwGH vom 23.9.2020, Ra 2020/02/0209- die Formulierung des dortigen Spruches ist in den wesentlichen Punkten mit jenen im gegenständlichen Straferkenntnis ident). Im gegenständlichen Spruch wird darauf eingegangen, dass von den Beschwerdeführern die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht gesetzt wurden. Es wurden den Beschwerdeführer vorgeworfen, für die Tätigkeit – wie hier: Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten, insbesondere Arbeiten zur Beseitigung von Störungen im Bereich der Brennkammer am Vorschubrost – keine wirksamen Maßnahmen – gesetzt zu haben, um die im bezughabenden Kessel arbeitenden Personen zu schützen. Im Übrigen wurde mit Stellungnahme des Arbeitsinspektorates vom 17.11.2022 – die den Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs und Gelegenheit der Stellungnahme übermittelt wurde – vorgeworfen, dass die Errichtungsarbeiten der Holzvorrichtung mit Beplankung bereits unter Lebensgefahr erfolgten, da während der Errichtung kein wirksamer Schutz gegeben war, da die Beplankung nicht so dimensioniert wurde, dass diese in der Lage war, der kinetischen Energie des herabfallenden Materials, als auch der thermischen Belastung standzuhalten. Der Vorhalt erfolgte innerhalb der Verfolgungsverjährung, weshalb die Präzisierung im Spruch zulässig war.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführer haben die objektiv gebotene und die ihnen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Gerade bei derart gefährlichen Tätigkeiten, ist mit der größtmöglichen Sorgfalt vorzugehen. Es ist notwendig, dass alle möglichen Gefahren im Vorhinein vom Arbeitgeber eruiert werden, sodass Schutzmaßnahmen und Kontrollsysteme entwickelt werden, welche vor Gefahren, wie der eingetretenen den bestmöglichen Schutz bieten können. Dies haben die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht unternommen.

Durch die Tat wurde das geschützte Rechtsgut auf Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers nicht nur verletzt, es führte sogar zum Tod des Arbeitnehmers. Das öffentliche Interesse an der körperlichen Sicherheit von Arbeitnehmern wurde dadurch erheblich beeinträchtigt. Das Unrecht der Tat ist auf keinen Fall gering. Im Gegenteil handelt es sich bei der verletzten Schutzvorschrift unabhängig vom Erfolg um ein gravierendes, vorhersehbares Versagen des Kontrollsystems.

Es konnten keine Milderungsgründe festgestellt werden. Erschwerend zu werten war die grobe Sorgfaltswidrigkeit, welche zum Tod des Arbeitnehmers führte. Zudem lagen bereits einige einschlägige Vorstrafen aus dem ASchG vor, welche ebenfalls als erschwerend galten.

Die Beschwerdeführer gaben nichts zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen oder etwaigen Sorgenpflichten an. Aus diesem Grund musste vom Landesverwaltungsgericht eine Schätzung vorgenommen werden. Die Beschwerdeführer sind als Gesellschafter im Unternehmen der FF tätig. Diese beschäftigt über 6000 Mitarbeiter weltweit. Das Landesverwaltungsgericht sah sich daher veranlasst, bei sämtlichen Beschwerdeführern eine Strafe in der gleichen Höhe zu verhängen. Bei allen Beschwerdeführern konnte von überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. Eine Geldstrafe in dieser bzw herabgesetzten Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Die verhängten Strafen sollen dabei nicht nur die Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt ihrer Taten vor Augen führen, sondern auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abhalten.

Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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