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LVwG-2024/23/0574-13•LVwG T LVwG-2024/23/0574-13
LVwG-2024/23/0574-13Tribunal administratif régional13 févr. 2025
Landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude im Wohngebiet<br/>Gesamtflächenwidmungsplan<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Die in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke liegen sämtlich in der KG Z.
Mit Eingabe eingelangt am 11.10.2023 stellte AA, Adresse 1, **** Z (im Folgenden: der Beschwerdeführer), beim Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde (im Folgenden: die belangte Behörde) den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Abbruch und Wiederaufbau Landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude“ auf Gst Nr **1.
Mit Bescheid vom 24.01.2024, Zl ***, wies die belangte Behörde dieses Bauansuchen ab.
Begründung des bekämpften Bescheids
Die belangte Behörde ihren abweisenden Bescheid im Wesentlichen darauf, dass das Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan nicht übereinstimme. Begründend zitierte sie die Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Sachverständigen BB (CC) vom 21.12.2023. Dieser zufolge widerspreche die geplante Errichtung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes im Wohngebiet den Bestimmungen des § 38 Abs. 1 TROG 2022. Ansonsten beziehen sich die im angefochtenen Bescheid zitierten Ausführungen des Sachverständigen – entsprechend dem von der belangten Behörde erteilten Auftrag – lediglich auf die Möglichkeit einer Umwidmung des Bauplatzes.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und beantragte in dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Beschwerdevorbringen
Bestehende Widmung des Bauplatzes
Der Beschwerdeführer führte aus, der BauplatzGst Nr 1 sei „immer“ als landschaftliches Mischgebiet gewidmet gewesen. Seitens der Gemeinde sei „einseitig“ im Jahr 2001 das Grundstück in das Baureservegebiet W [richtig: W**] aufgenommen, 2006 in Wohngebiet umgewidmet worden. 2014 habe er als Rechtsnachfolger nach Rechtsantritt einen „Einspruch“ erhoben, welcher seitens des Gemeinderats unter dem Altbürgermeister DD als unbegründet abgewiesen worden sei. Dies mit der – unzutreffenden – Begründung, der Bauplatz sei seit jeher als Wohngebiet gewidmet gewesen. Tatsächlich seien jedoch die oe Änderungen betreffend das Raumordnungskonzept und den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z rechtswidrig erfolgt. Insbesondere sei die Baulandreserve W** aufgrund von Privatinteressen des Altbürgermeisters in das örtliche Raumordnungskonzept aufgenommen worden.
Möglichkeit der Umwidmung des Bauplatzes
In Hinblick auf die Tatsache, dass ungeachtet seines diesbezüglichen Antrags eine Umwidmung des Bauplatzes nicht erfolgt sei, argumentierte er, dass die Ausführungen des von der belangten Behörde befassten raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen in dessen Gutachten vom 21.12.2023 nicht nachvollziehbar seien. Insbesondere treffe nicht zu, dass sein konkretes Bauvorhaben dem Grundsatz einer zweckmäßigen und sparenden Bebauung widerspreche. In Bezug auf andere seinerzeit in die Baulandreserve W** eingezogene Grundstücke sei „nur sehr kurz nach Umwidmung“ eine Rückwidmung in landwirtschaftliches Mischgebiet erfolgt. Die seinerzeit maßgeblichen Überlegungen müssten auch für den Bauplatz gelten. Überdies werde der Bauplatz für die Baulandreserve W** „nicht benötigt“, da im einzelnen genannte Grundstücke mittlerweile über eigene Zufahrtsmöglichkeiten verfügen würden und somit deren Erschließung als ein ständiges Wohngebiet ohne Einbezug des Bauplatzes möglich sei. Für die Heranziehung des Bauplatzes würden keinerlei öffentliche Interessen, sondern lediglich die Interessen rein privater Grundstücksinvestoren existieren. Tatsächlich bestehe in der Gemeinde Z ein großer Baulandüberhang und würden nach wie vor Grundstücke von Freiland im Wohngebiet umgewidmet – es sei somit kritisch zu hinterfragen, warum die Gemeinde an der Baulandreserve W** trotzdem festhalte.
Abweisungsgründe
Zur Abweisung seines Bauansuchens brachte der Beschwerdeführer als Fazit der vorangehenden Ausführungen vor, dass diese „trotz der Tatsache, dass das örtliche Raumordnungskonzept und der Flächenwidmungsplan im Aufgabenbereich einer Gemeinde liegen“ nicht nachvollziehbar zu begründen sei. Auch würden der Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes keine öffentlichen Interessen und keine Nutzungskonflikte entgegenstehen.
Beschwerdeanträge
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu welcher „folgende Personen als Zeugen geladen werden:
•Bürgermeister EE, Adresse 2,**** Z.
•BB, CC, Adresse 3,**** Y, als Raumplaner der Gemeinde Z.
•Altbürgermeister DD, Adresse 4,**** Z.“
Mit Schreiben vom 10.06.2024 teilte die belangte Behörde in Hinblick auf die raumordnungsspezifische Entwicklung des gegenständlichen Bauplatzes folgendes mit:
Im Zug der Ersterlassung des Flächenwidmungsplans im Jahr 1976 sei das Gst Nr **1 als landwirtschaftliches Mischgebiet in den Flächenwidmungsplan aufgenommen worden.
In den Jahren 1999-2001 sei die 1. Ausweitung des örtlichen Raumordnungskonzepts der Gemeinde Z erfolgt. Dieses sei mit 13.08.2001 in Kraft getreten. Der Bauplatz sei dabei in den Stempel „W** Baulandreserve nördlich der Adresse 5“ aufgenommen worden.
Der gesetzlichen Verpflichtung nachkommend habe die Gemeinde Z in der Folge den Flächenwidmungsplan mit Rechtskraft 2006 neu erlassen. Ua der Bauplatz sei dabei in Wohngebiet umgewidmet worden.
Des Weiteren übermittelte sie einen Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Z vom 30.09.2014.
Nachdem das Landesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.06.2024 aufgefordert hatte, hinsichtlich der von ihm beantragten Zeugen das jeweilige Beweisthema bekanntzugeben, führte dieser im Schreiben vom 17.06.2024 aus:
In Hinblick auf den als Zeugen namhaft gemachten Bürgermeister EE: dieser habe sich auf Anfrage gegen eine Umwidmung ausgesprochen, mit dem Argument, das nicht feststehe, ob es jemals landschaftliches Mischgebiet gewesen sei. Eine schriftliche Stellungnahme der Gemeinde Z liege bislang dazu nicht vor. Zudem könne der angefochtene Bescheid auch dadurch beeinflusst sein, dass die Gemeinde eine Erschließungstraße über dieses zugunsten privater Grundeigentümer durchsetzen möchte.
In Hinblick auf den als Zeugen namhaft gemachten BB: in dessen Gutachten [gemeint: vom 21.12.2023] seien nach Erachten des Beschwerdeführers „nicht richtige Passagen enthalten, die auf Plausibilität zu überprüfen wären“.
In Hinblick auf den aus Zeugen namhaft gemachten Altbürgermeister DD: in der Gemeinderatssitzung vom 30.09.2014 habe dieser irreführenderweise zu Protokoll gegeben, dass der Bauplatz „seit jeher“ als Wohngebiet gewidmet gewesen sei. Der Beschwerdeführer selber gehe davon aus, dass der Bauplatz wenige Jahre vorher noch landwirtschaftliche Mischgebiet gewesen sei und sein Bauansuchen somit zulässig gewesen wäre. Es wäre zudem zu klären, „ob die Umwidmung des Bauplatzes in Wohngebiet nicht auch durch ein bereits geplantes Bauprojekt bei einem angrenzenden Grundstück ohne öffentliches Interesse beeinflusst gewesen sein könnte, welches eine Erschließung über meine GP **1 benötigt hätte“.
Zu den oben erwähnten Schreiben der belangten Behörde vom 10.06.2024 sowie des Beschwerdeführers vom 13.06.2024 wurde mit Schreiben des Landes Verwaltungsgerichtshof vom 21.11.2024, LVwG-2024/43/0574-4, wechselseitig Parteiengehör gewährt.
Am 16.12.2024 führte das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Anwesend waren neben dem Beschwerdeführer der Bürgermeister der Gemeinde Z, deren Amtsleiter, sowie der von der Gemeinde beschäftigte Raumplaner BB.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch und Wiederaufbau eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes auf Gst Nr **1, KG Z. Die Baumasse des zu errichtenden Gebäudes beträgt 220,48 m³. Das abzubrechende Wirtschaftsgebäude weist eine Baumasse von grob geschätzt 42 m³ auf.
Das gegenständliche Gst Nr **1 war im ersten Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z aus dem Jahr 1976 als landwirtschaftliches Mischgebiet ausgewiesen.
Im ersten örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z 2001 wurde für das Grundstück bzw den umgebenden Bereich der Zähler W** – Baulandreserve nördlich der Adresse 5 festgelegt. Dies mit der folgenden Stempelbeschreibung:
„W** – Baulandreserve nördlich der Adresse 5
Z0bedarf- und infrastrukturbezogen
Wvorwiegende Wohnnutzung
D2 überwiegend verdichtete Bebauung
Das Wohngebiet Zähler ** erstreckt sich zwischen Überbergweg und Hubangerweg anschließend an die landwirtschaftliche Bebauung entlang der Mittel- und Adresse 5 im Süden.
Der zentrale Teil dieses Gebietes zählt zu den großen, innerörtlichen Baulandreserven von Z. Die Flächen sind völlig unverbaut und weisen keine innere Erschließung auf. Im Süden grenzen die Hochflächen der Bauernhöfe der Adresse 5 an diese Flächen. Die Hochflächen und der Bereich entlang des Überbergwegs werden als Streuobstwiesen genutzt. Zusammen mit der leichten Geländemodellierung dieser Flächen ergibt dieser Bereich einen für das Ortsbild von Z wertvollen innerörtlichen Grünraum.
Aufgrund der besonderen Bedeutung dieses Bereichs für das Ortsbild ist eine Bebauung dieser Flächen nicht zu forcieren.
Im gesamten Gebiet fehlt die innere Erschließung. Für eine bauliche Entwicklung ist eine Neuparzellierung und/oder Baulandumlegung in Verbindung mit der Festlegung einer gesamtheitlichen inneren Erschließung Voraussetzung. Der ergänzende Bebauungsplan ist erst nach erfolgter gesamtheitlichen Erschließungsplanung und bei Vorliegen eines konkreten Bedarfes sowie in Kenntnis des beabsichtigten Projektes zu erstellen.
Da ein allgemeiner Bedarf an der Bebauung dieser Flächenreserve zur Zeit nicht besteht, ist eine Nutzung für Wohnzwecke nur bei Vorliegen eines konkreten Bedarfs und nach Klärung der Erschließung in Erwägung zu ziehen. Bis dahin ist die Reservefläche als wichtige inhaltliche Grünfläche zu erhalten.“
In dem nach Erlassung des Raumordnungskonzepts verpflichtend neu zu erstellenden Gesamtflächenwidmungsplan 2006 wurde das Grundstück (gemeinsam mit den umliegenden im Bereich des Zählers W** befindlichen Flächen) als Wohngebiet ausgewiesen. Im Verfahren zu Erlassung dieses Flächenwidmungsplans erfolgte nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat am 23.06.2004 eine erste Auflage im Juli/August 2004 und eine zweite Auflage im Oktober 2005. Bereits in der ersten Auflage war die Ausweisung der betreffenden Flächen als Wohngebiet enthalten. Im Rahmen der Auflageverfahren gingen mehrere Stellungnahmen betreffend den Bereich des Zählers W** ein, wobei sich eine Mehrzahl von Anwohner gegen, die Eigentümer der „innenliegenden“ Grundstücke Nummer **2, **3, **4, **5 und **6 für die Errichtung der geplanten Erschließungsstraße aussprachen. Ein konkreter Bedarf zur Wohnnutzung wird von letzteren nicht behauptet.
Im Erläuterungsbericht zu diesem Flächenwidmungsplan 2006 wird zu den Zählern W**, W**, W**, W**, W** und W** festgehalten, diesen Gebiete mit vorwiegender Wohnnutzung würde teilweise die innere Erschließung fehlen. Für die künftige innere Erschließung sei für den Zähler W** eine Erschließung vom Hubangerweg aus kenntlich gemacht worden. Über einen konkreten Wohnbedarf (insbesondere im Bereich des Zählers W**) ist dem Erläuterungsbericht nicht zu entnehmen; unter dem Punkt „künftige räumliche Entwicklung“ ist festgehalten, dass die Gemeinde Z im Wohnbauland über ausreichend Baulandreserven verfügt, die den Bedarf der nächsten Jahrzehnte abdecken würden. In Hinblick auf die Änderung der bestehenden Widmung von landwirtschaftliches Mischgebiet in Wohngebiet im Bereich des Zählers W** wird ausgeführt:
„Durch die vorliegenden standortmäßigen Voraussetzungen, die teilweise geänderten Nutzungen unter die Raum ordentlichen Zielsetzungen der künftigen räumlichen und baulichen Entwicklung ergeben sich innerhalb des bestehenden Baulandes in folgenden Ortsteilen großflächigere Änderungen der Widmungsarten.“
Entsprechend den jeweils eingelangten Stellungnahmen hatte sich der Gemeinderat hinsichtlich der Flächen des Zählers W** ausschließlich mit Stellungnahmen hinsichtlich der geplanten Erschließung vom Hubangerweg aus zu befassen.
In dem in den Jahren 2011-2015 durchgeführten Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.08.2014 eine Stellungnahme ein. In dieser forderte er, die Zuordnung des Bauplatzes zur Baulandreserve W** „zu streichen“. Dies mit der Begründung, es handle sich um ein privates Grundstück und befinde sich im Gegensatz zu anderen Grundstücken dieser Baulandreserve seit Generationen im Familienbesitz. Eine Erschließung der Baulandreserve W** sei bereits über die Mittelgasse bzw den Hubangerweg gegeben. Die Käufer der Grundstücke hätten sich mit der eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeit zufriedengegeben.
Diesem Begehren des Beschwerdeführers wurde nicht nachgekommen. Hierzu ist dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderats von 30.09.2014 zu entnehmen: die Stellungnahmen, unter anderem die des Beschwerdeführers sei „wurden in der Gemeindevorstandssitzung am 22.09.2014 gemeinsam mit dem Raumplaner wie folgt erläutert und behandelt:
[…]
die Zuordnung seine Liegenschaft zur „Bauland Reserve W**“ ist zu streichen.
Die Baulandreserve W** liegt nördlich der Adresse 5. Die Grundstücke in diesem Bereich sind seit jeher im gültigen Flächenwidmungsplan als Wohngebiet gewidmet. […].“
Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts der Gemeinde Z wurde im März 2015 rechtskräftig. Der vormalige Zähler W** trägt nun die Bezeichnung W** Stempelbeschreibung:
„W** – Baulandreserve nördlich der Adresse 5
Z0Bedarfszeitraum in Abhängigkeit von bestimmten Bedingungen
Wvorwiegende Wohnnutzung
D2/3überwiegend mittlere bis höhere Baudichte
Beim Wohngebiet W** handelt es sich um einen Siedlungsstreifen zwischen Überbergweg und Hubangerweg, der im Süden an das landwirtschaftlich geprägte Gebiet der Mittel- und Adresse 5 anschließt. Das Wohngebiet W** verfügt über eine großflächige Baureservefläche, die noch vollkommen unverbaut ist.
Für diesen Planungsbereich wird die Zeitzone Z0 festgelegt, da eine bauliche Entwicklung nur bedarfsbezogen erfolgen soll. Es liegt für diesen Bereich gegenwärtig keine innere Erschließung vor. Eine Baureifmachung bzw eine Grundstücksaufteilung kann nur in Form einer Baulandumlegung und mit Vorliegen eines Erschließungskonzeptes bzw Bebauungsplans erfolgen.
Dieser Bereich ist bedeutend für das Landschaftsbild von Z und wird von den südlich angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieben als Streuobstwiesen genutzt. Die Reservefläche ist als innerörtliche Grünfläche zu erhalten, solange kein konkreter Bedarf zu Bebauung besteht.“
III.Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des obigen entscheidungsrelevanten Sachverhalts nahm das Landesverwaltungsgericht Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde. Weiters wurden seitens der belangten Behörde die maßgeblichen Unterlagen und Pläne zu den oe raumordnungsrechtlichen Planungsmaßnahmen eingeholt. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm.
Die Baumasse des zu errichtenden Gebäudes ist im Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 10.10.2023 angeführt. Die ungefähre Baumasse des abzubrechenden Wirtschaftsgebäudes ergibt sich aus den zur Bewilligung eingereichten Planunterlagen (Lageplan der Büro FF vom 18.09.2023, Zl ***, und Plan „Ansichten 1“ des GG und des JJ vom 05.10.2023), welchen die Ausmaße dieses Gebäudes auch mit laienhaften Mitteln zu entnehmen waren.
Dass im Zuge der Ersterlassung des Flächenwidmungsplans 1976 das Grundstück **1 als landwirtschaftliches Mischgebiet ausgewiesen wurde, teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.06.2024 mit.
Das örtliche Raumordnungskonzept 2001 und die fortgeschriebene Fassung 2015 sowie der Gesamtflächenwidmungsplan wurden dem Verwaltungsgericht seitens der belangten Behörde vorgelegt. Die beschriebenen Abläufe und erwähnten Schriftstücke konnten den ebenfalls von der belangten Behörde vorgelegten Verordnungsakten entnommen werden.
Der Beschwerdeführer hatte seinerseits beantragt, es mögen der aktuelle Bürgermeister der Gemeinde Z, EE, BB von der CC, sowie der Altbürgermeister DD als Zeugen einvernommen werden.
Die Einvernahme des als Zeugen namhaft gemachten Altbürgermeisters DD war verzichtbar, da über die nämliche Gemeinderatssitzung und die vom Beschwerdeführer zitierte Äußerung des Altbürgermeisters ein Protokoll vorliegt. Wie sich die Widmung des gegenständlichen Bauplatzes entwickelte, ist aus den einschlägigen Unterlagen einwandfrei nachvollziehbar (siehe oben zu Punkt II.) – die Einvernahme eines Zeugen hierzu ist nicht erforderlich. Wie unten zu Punkt V.1. gezeigt wird, kann keine Gesetzwidrigkeit des Örtlichen Raumordnungskonzepts 2001, dessen Fortschreibung 2015 sowie des Gesamtflächenwidmungsplans 2006 festgestellt werden. Der seinerzeitige Gemeinderat der Gemeinde Z übte somit die ihm zustehende Planungskompetenz rechtmäßig aus – Spekulationen darüber, ob/dass womöglich diese Planungsentscheidung auch einzelnen Privatinteressen dienlich war, erübrigen sich daher.
Eine Einvernahme des als Zeugen namhaft gemachten Bürgermeisters EE unterblieb. Dies, da die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.06.2024 angesprochenen Themen, nämlich das Unterbleiben einer Umwidmung und allfällige Privatinteressen anderer Grundstückseigentümer, denen der angefochtene Bescheid dienlich sei, in Hinblick auf den Verfahrensgegenstand nicht maßgeblich sind. Wie unten zu Punkte V.2. dargestellt, ist nämlich für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens immer die aktuelle Widmung maßgeblich. Ob/dass und warum die Raumordnungsbehörde eine Änderung dieser Widmung nicht vornimmt, kann hingegen im Baubewilligungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Des Weiteren ist die Zulässigkeit eines Bauvorhabens allein an den Vorgaben der Tiroler Bauordnung 2022 zu messen. Ob und wie sich die Entscheidung auf Interessen, deren Berücksichtigung die TBO 2022 nicht vorsieht, auswirkt, ist hingegen nicht von Relevanz.
Die Einvernahme des als Zeugen namhaft gemachten BB von der CC konnte ebenso unterbleiben. Dies zunächst, da sich dessen Ausführungen in erster Linie ebenfalls bloß auf eine allfällige Umwidmung des gegenständlichen Bauplatzes beziehen. Soweit das Gutachten die für das gegenständliche Bauverfahren maßgeblichen Fragen – Unvereinbarkeit mit der bestehenden Festlegung Wohngebiet, Fehlen eines Bebauungsplans – betrifft, hat der Beschwerdeführer keinerlei konkretes Vorbringen erstattet, welches die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens infrage stellen würde. Im Übrigen waren diese Fragen ohnehin durch das Landesverwaltungsgericht als Rechtsfragen zu beurteilen (siehe unten zu den Punkten V.3.).
IV.Rechtslage:
§ 34 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 73/2024, lautet (auszugsweise):
(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 11 nicht entsprochen wird.
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
[…]“
§ 11 Tiroler Raumordnungsgesetz, LGBl Nr 10/1972, lautet (auszugsweise):
„§ 11
Bauland
[…]
(5) das Bauland gliedert sich in den örtlichen Erfordernissen entsprechend in Baugebiete. Als Baugebiet kommen hierbei in Betracht:
[…]“
§ 12 Tiroler Raumordnungsgesetz, LGBl Nr 10/1972, lautet (auszugsweise):
„§ 12
Wohngebiete
[…]
Wohngebiete sind jene Grundflächen, auf denen nur Wohnbauten mit den dazugehörigen Nebenanlagen errichtet werden dürfen. Darüber hinaus ist die Errichtung von Bauten für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung sowie den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienen, zulässig, wenn du die Benützung dieser Bauten keine unzumutbare Lärm-, Rauch-, Staub-oder Geruchsbelästigung sowie keine Gefahr für Leben und Gesundheit der Wohnbevölkerung zu befürchten ist“
[…]“
§ 14 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), lautet (auszugsweise):
„§ 14
Mischgebiete
[…]
(2) im Mischgebiet können folgende besondere Widmungen festgelegt werden:
[…]
[…]
das sind Grundflächen, auf denen landwirtschaftliche Betriebs-und Wohnbauten, gewerbliche Klein-und Mittelbetriebe, im Übrigen aber nur die im Wohngebiet zulässigen Bauten errichtet werden dürfen.“
§ 37 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), idF LGBl Nr 78/2023, lautet (auszugsweise):
(1) Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich im Hinblick auf die Nutzungssicherheit sowie in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht für eine der jeweiligen Widmung (Abs. 2) entsprechende Bebauung eignen. Von der Widmung als Bauland sind insbesondere ausgeschlossen:
(2) Die Grundflächen im Bauland sind als Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet oder Mischgebiet zu widmen. Bei der Abgrenzung der Gebiete ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden.
[…]“
§ 38 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), idF LGBl Nr 78/2023, lautet (auszugsweise):
(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
(2) Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten (§ 13 Abs. 1a) und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(3) Bestehen auf Grundflächen, die als Wohngebiet oder gemischtes Wohngebiet gewidmet sind, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als die im Wohngebiet bzw. im gemischten Wohngebiet zulässigen Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch
[…]“
§ 40 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 (WV), idF LGBl Nr 78/2023, lautet (auszugsweise):
(1) Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen die im § 38 Abs. 1 lit. a, b und c genannten Gebäude sowie nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 sonstige Gebäude errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, nicht wesentlich beeinträchtigen. Gebäude für Anlagen von Seveso-Betrieben dürfen in Mischgebieten nicht errichtet werden.
(2) Im allgemeinen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden. Für das allgemeine Mischgebiet oder für Teile davon kann aus den im § 39 Abs. 2 lit. b bis e genannten Gründen festgelegt werden, dass außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte weitere Arten von Betrieben nicht zulässig sind.
(3) Im Kerngebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Gastgewerbebetriebe, für Veranstaltungs- und Vergnügungsstätten, wie Theater, Kinos und dergleichen, sowie für sonstige Betriebe und Einrichtungen, die der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, errichtet werden.
(4) Im Tourismusgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für dem Tourismus dienende Betriebe und Einrichtungen errichtet werden.
(5) Im landwirtschaftlichen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe und sonstige der landwirtschaftlichen Tierhaltung mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung (§ 45 Abs. 1) dienende Gebäude sowie Gebäude für gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe mit Ausnahme von Gebäuden für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 40 Betten (§ 13 Abs. 1a) errichtet werden. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
[…]“
§ 14 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 (WV), idF BGBl I Nr 5/2008, lautet (auszugsweise):
§ 14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.
(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:
(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.
(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.
(6) Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.
(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.“
V.Erwägungen:
1. Bestehende Widmung des Bauplatzes
Der Beschwerdeführer führte ins Treffen, dass der Bauplatz „immer“ als landwirtschaftliches Mischgebiet gewidmet gewesen sei und kritisiert dessen Aufnahme in die Baulandreserve W** im ersten örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Z aus dem Jahr 2001 bzw. die Umwidmung im Wohngebiet im Zuge der Neuerlassung des Flächenwidmungsplans 2006. Durch die Planungsmaßnahmen seien Privatinteressen des als Bürgermeisters bedient worden.
a.Zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzepts 2001
Bei der Erlassung des örtlichen Raumordnungskonzepts 2001 wurde der Bauplatz als Teil der „Baulandreserve nördlich der Adresse 5“ mit dem Zähler W** ausgewiesen. In der Stempelbeschreibung wird der Bereich als große, innerörtliche Baulandreserve beschrieben. In Anbetracht der zentralen Lage der Fläche, der Bedürfnisse einer Umlandgemeinde von Y und der in der Umgebung großzügig ausgewiesenen Wohngebiete (westlich, nördlich und östlich vom Zähler W** gelegen) kommt das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die mit dem Zähler W** getroffene Festlegung im Rahmen der Planungskompetenz der Gemeinde Z jedenfalls zu rechtfertigen war. Dies ungeachtet der Tatsache, dass im südlichen Anschluss an den Zähler W** eine landwirtschaftliche Nutzung (Zähler L**) aufscheint. Die Problematik allfälliger Nutzungskonflikte relativierte sich im vorliegenden Fall nämlich deutlich: Aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der zentralen Lage der Fläche grenz(t)en die beiden Nutzungen Landwirtschaft und Wohnen im Ortskern von Z jedenfalls aneinander.
b.Zur Umwidmung 2006 (Gesamtflächenwidmungsplan)
Wenngleich die in der Zählerbeschreibung W** (ÖRK 2001) gewählte Formulierung den Eindruck entstehen lässt, es solle mit der Widmung zu Wohnzwecken zugewartet werden, bis entsprechender konkreter Bedarf und eine Erschließung vorhanden sind, ist festzuhalten, dass bereits seit 1976 – und somit vor Erlassung des ÖRK 2001 – die gesamte Fläche als Bauland iSd Tiroler Raumordnungsgesetzes (landwirtschaftliches Mischgebiet) gewidmet war. In der Widmungskategorie landwirtschaftliches Mischgebiet war es bereits bei erstmaliger Widmung 1976 und ist es bis heute zulässig, Wohngebäude zu errichten (vgl §§ 11 Abs. 5 lit c iVm 14 Abs. 2 lit. c iVm § 12 TROG, LGBl Nr 10/1972, sowie §§ 37 Abs. 2 iVm § 40 Abs 1 und 5 iVm 38 Abs 1 und 2 TROG 2022).
Mit Neuerlassung des Flächenwidmungsplans 2006 (Änderung der Widmung des gesamten Bereichs des Stempels W** in Wohngebiet) erfolgte demnach lediglich eine Einschränkung der Nutzung des bereits bestehenden Baulandes auf Wohngebiet, was in Einklang mit den Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzepts der Gemeinde Z (ÖRK 2001) welches für diesen Bereich eine Wohnnutzung vorsieht, steht. Was die in der Stempelbeschreibung W** geforderten Maßnahmen betrifft, ist festzuhalten, dass im Rahmen der Bebauungsplanung Möglichkeiten wie insbesondere die Festlegung von Bauplatzhöchstgrenzen und einer verkehrsmäßigen Erschließung zur Verfügung stehen.
Im Ergebnis sieht sich das Landesverwaltungsgericht daher nicht veranlasst, die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Z in Bezug auf den Bauplatz (Änderung von landwirtschaftliches Mischgebiet in Wohngebiet 2006) in Zweifel zu ziehen.
c.Örtliches Raumordnungskonzept 2015
Der Beschwerdeführer bezieht sich weiters auf seine Stellungnahme vom 18.08.2014 im Rahmen der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts, in welcher er forderte, die Zuordnung des Bauplatzes zur Baulandreserve W** solle gestrichen werden. Dies habe der Gemeinderat abgewiesen mit der unzutreffenden Begründung, der Bauplatz sei seit jeher als Wohngebiet gewidmet gewesen.
Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des Verfahrens zu Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts der Gemeinde Z hervorzurufen. Entsprechend dem oben zu Punkt II. festgestellten Sachverhalt wurde in der betreffenden Gemeinderatssitzung vom 30.09.2014 festgehalten, dass der Bauplatz „seit jeher im gültigen Flächenwidmungsplan als Wohngebiet gewidmet“ gewesen sei. Der gültige Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z war zu diesem Zeitpunkt jener aus dem Jahr 2006, welcher tatsächlich seit seiner Erlassung die Widmung Wohngebiet für die betreffende Fläche vorsah.
Unabhängig von diesem mehr semantischen Problem ist die Tatsache, dass der Gemeinderat der Stellungnahme des Beschwerdeführers inhaltlich nicht nachkam und den Bauplatz im Stempel W** (vormals W**) beließ, in Hinblick auf die obigen Ausführungen zur erstmaligen Festlegung dieses Stempels unproblematisch und bewegte sich der Gemeinderat damit keinesfalls außerhalb seines Planungsermessens.
d.Fazit
Wie die vorangehenden Ausführungen zeigen, kann das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Örtlichen Raumordnungskonzepts 2001, dessen Fortschreibung 2015 sowie des Gesamtflächenwidmungsplans 2006 eine Gesetzwidrigkeit nicht erkennen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Gemeinderat der Gemeinde Z seine Planungskompetenz außerhalb der gesetzlichen Vorgaben ausgeübt hätte. Naturgemäß wirken sich Änderungen der Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung auf Interessen Einzelner aus. Die Entwicklung der Planungsinstrumente ist im vorliegenden Fall jedoch keineswegs verdächtig, sondern sie entspricht dem, was in Anbetracht der Gegebenheiten als durchaus stringent anzusehen ist.
2. Möglichkeit der Umwidmung des Bauplatzes nicht verfahrensrelevant
Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers darauf bezieht, dass und mit welcher Begründung die Gemeinde Z eine Änderung des Flächenwidmungsplans (bzw Wiederherstellung der vormaligen Widmung) nicht in Betracht zog bzw zieht, ist dem folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß dem oben zitierten § 34 Abs. 3 lit. a bzw Abs. 4 lit. a TBO 2022 ist ein Bauvorhaben dann abzuweisen, wenn es dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Hierbei ist entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens auf die Sach- und Rechtslage (und somit den geltenden Flächenwidmungsplan) im Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Bescheids (bzw des betreffenden Erkenntnisses) abzustellen. Im Bauverfahren kann es allenfalls relevant sein, wenn dieser Flächenwidmungsplan gesetzwidrig wäre (siehe dazu Punkt V.1.). Hingegen ist es nicht Gegenstand des Bauverfahrens zu klären, ob eine Änderung des Flächenwidmungsplans allenfalls infrage käme.
3. Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens
Wie hinlänglich erläutert weist der Bauplatz im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z die Widmung Wohngebiet auf. Bereits die belangte Behörde stützte den bekämpften Bescheid darauf, dass das Bauvorhaben mit dieser Widmung nicht übereinstimme. Das Gegenteil wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Sein Vorbringen stützte sich in 1. Linie auf die behauptete Rechtswidrigkeit von Örtlichem Raumordnungskonzept und Flächenwidmungsplan. Ansonsten führte der Beschwerdeführer nur allgemein aus, es würden seinem Projekt keine öffentlichen Interessen oder Nutzungskonflikte entgegenstehen.
Die Zulässigkeit einer Bautätigkeit im Wohngebiet ist an § 38 TROG 2022 zu messen, wobei diese Regelung naturgemäß in 1. Linie auf Wohnnutzungen abzielt. Es handelt sich bei dem geplanten Bauvorhaben aber auch nicht um eine der ansonsten im Rahmen dieser Regelung zulässigen Nutzungen. Insbesondere ist festzuhalten, dass die für „fremde“ Nutzungen vorgesehene Vergrößerungsmöglichkeit von höchstens 20% der Baumasse (§ 38 Abs. 3 TROG 2022) hier bei weitem überschritten wird. Wie oben zu Punkt II. festgestellt werden konnte, vergrößert sich die Baumasse von ca 42 m³ auf 220,48 m³, somit um über 400%. Dass es sich um eine Einrichtung zur Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs iSd § 48 Abs 1 lit d TROG 2022 handeln würde, brachte der Beschwerdeführer nicht einmal vor und es finden sich auch im Akt keinerlei Hinweise auf einen solchen Sachverhalt.
Das Verwaltungsgericht kommt daher ebenso wie die belangte Behörde zu dem Schluss, dass das gegenständliche Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z, respektive der Widmung Wohngebiet, widerspricht.
VI.Ergebnis
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich des örtlichen Raumordnungskonzepts und des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Z nicht zu teilen vermag. Angesichts der vorliegenden Widmung des Bauplatzes erweist sich die Errichtung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes als unzulässig, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Baubewilligung versagte.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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