LVwG T LVwG-2024/31/2588-2

LVwG-2024/31/2588-2Tribunal administratif régional10 févr. 2025

Regest

Einkommen<br/>Eigenmittel<br/>bedarfsmindernde Anrechnung<br/>Familienzuschlag<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/31/2588-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.31.2588.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.8.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.8.2024, ***, wurde auf Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 21.8.2024 jeweils im Zeitraum vom 1.9.2024 bis 30.11.2024 Mindestsicherung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 117,53 monatlich, Unterstützung für Miete in der Höhe von monatlich Euro 526,50, Unterstützung für Betriebskosten in der Höhe von monatlich Euro 83,50 und schließlich Unterstützung für Beheizung in der Höhe von monatlich Euro 50,- gewährt.

In der Bedarfsberechnung in der Begründung dieses Bescheides wurden die zur Anwendung gelangenden Richtsätze und die Eigenmittel der zweiköpfigen Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Beschwerdeführer AA und dessen volljährigem Sohn BB, geboren am xx.xx.xxxx, gegenübergestellt und dabei ein aus Mitteln der Mindestsicherung zu deckender Gesamtsaldo von Euro 777,53 monatlich errechnet.

Als Einkommen wurde dabei die für den Beschwerdeführer seitens des Arbeitsmarktservice überwiesene Notstandshilfe in der Höhe von monatlich Euro 1.182,79 (Tagsatz von Euro 38,78 x 30,5 Tage) zugrunde gelegt und bedarfsmindernd in Ansatz gebracht.

Gegen diese Anrechnung der gesamten Notstandshilfe richtet sich die gegenständliche Beschwerde, wobei AA diesbezüglich darauf hinweist, dass er lediglich um Anrechnung eines Taggeldes von Euro 27,64 ersuche, da es ansonsten in der Bedarfsgemeinschaft für seinen Sohn und ihn knapp mit dem Geld werde. Die Erhöhung der Notstandshilfe auf ein Taggeld von ursprünglich Euro 27,64 auf nunmehr Euro 38,78 gehe auf sein Betreiben zurück und diene dem Zweck, dass er eine größere Wohnung anmieten könne, um dort mit seinen Kindern leben zu können. Es werde daher um Nichtberücksichtigung jenes Teiles der Notstandshilfe ersucht, der ein Taggeld von Euro 27,64 überschreitet.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden:

Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- und Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Keine Partei hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und ist dieser nicht strittig. Im gegenständlichen Verfahren war zudem ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären, nämlich ob und in welchem Ausmaß die dem Beschwerdeführer zufließende Notstandshilfe bedarfsmindernd als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Vor dem Hintergrund der Lösung einer reinen Rechtsfrage kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.6.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).

II.Sachverhalt:

Der am 20.2.1975 geborene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und bewohnt gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn BB eine 46 m² große Mietwohnung in 6460 Z, Adresse 1.

Mit Eingabe vom 21.8.2024 hat AA einen Verlängerungsantrag auf Mindestsicherung gestellt, wobei ihm zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.6.2024, ***, im Zeitraum vom 1.7.2024 bis 31.8.2024 Mindestsicherung gewährt wurde.

Auszuführen bleibt, dass beim Beschwerdeführer auch mit dem angeführten Letztbescheid der belangten Behörde vom 20.6.2024 ein Einkommen aus Notstandshilfe im Ausmaß vonEuro 1.182,79 zugrunde gelegt wurde.

Unstrittig ist schließlich, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 14.3.2024 bis 12.3.2025 laut Mitteilung des Arbeitsmarktservice unter dem Titel Notstandshilfe ein Taggeld in der Höhe von Euro 38,78 zufließt.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere der Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 12.8.2024 und dem Erstantrag des Beschwerdeführers vom 28.5.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 31.5.2024, sowie schließlich dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.6.2024, ***.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2024 (TMSG), lauten wie folgt:

„§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)die sich in einer Notlage befinden,

b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.

(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.

(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

[…]

(13) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,

b) Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

c) Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,

d) Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,

e) Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,

f) Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und

g) Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.

[…]

§ 18

Ausmaß der Mindestsicherung

(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.

(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.

(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie

a) regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder

b) in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.

(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.“

V.Rechtliche Erwägungen:

Zunächst gilt zu attestieren, dass das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (vgl § 2 Abs 13 TMSG) von einem umfassenden Einkommensbegriff ausgeht, der grundsätzlich alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH 21.5.1986, 85/11/0236). Es kommt also nicht darauf an, von wem dieses Einkommen stammt, ob es bloß einmalig oder regelmäßig, mit oder ohne Gegenleistung gewährt wird, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt, ob es der Steuer- oder Sozialversicherungspflicht unterliegt, auf welcher Rechtsgrundlage es beruht (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, Seite 408).

Die bedarfsmindernde Anrechnung eines Taggeldes aus Notstandshilfe im Ausmaß vonEuro 38,78, welche dem Beschwerdeführer im Zeitraum 14.3.2024 bis 12.3.2025 de facto gewährt wurde und zugeflossen ist und multipliziert mit 30,5 einen monatlichen Betrag von Euro 1.182,79 ergibt, wurde daher seitens der belangten Behörde grundsätzlich rechtskonform vorgenommen.

Zu berücksichtigen gilt weiters, dass jene Einkommensbestandteile, welche bei der Berechnung der Eigenmittel außer Ansatz zu bleiben sind, in § 15 Abs 2 lit a bis g TMSG angeführt sind und bei dieser abschließenden Aufzählung Leistungen der Arbeitslosenversicherung unerwähnt bleiben.

§ 18 Abs 4 TMSG wiederum räumt Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 bei der Gewährung der Mindestsicherung einen derart wichtigen Stellenwert ein, dass derartige Leistungen selbst dann für die Bemessung des Ausmaßes der Mindestsicherung in voller (fingierter) Höhe bedarfsmindernd zu berücksichtigen sind, wenn dieser Anspruch ganz oder teilweise durch Anspruchsverlust untergegangen ist.

Auch wenn dem Beschwerdeführer darin beizupflichten ist, dass die nunmehrige Gewährung einer höheren Notstandshilfe laut Mitteilung des Arbeitsmarktservice vom 12.8.2024 offenbar auf der Berücksichtigung von vier Familienzuschlägen resultiert, bleibt doch festzuhalten, dass der Familienzuschlag nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (vgl § 20 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz) zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt der jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Fußend auf dieser Intention des Familienzuschlages im Rahmen der Arbeitslosenversicherung ist daher einerseits davon auszugehen, dass sich damit der Leistungsgrund dieses Zuschlages im Wesentlichen mit den im TMSG geregelten Grundleistungen deckt und anderseits eine volle Anrechnung dieses Familienzuschlages auch im Hinblick auf die Ausgestaltung der Mindestsicherung als subsidiäre Sozialleistung im Sinn des § 1 Abs 4 TMSG geboten ist.

Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass die seitens der belangten Behörde vorgenommene bedarfsmindernde Berücksichtigung der gesamten dem Beschwerdeführer in den Monaten September bis November 2024 zufließenden Notstandshilfe gesetzlich geradezu zwingend geboten war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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