LVwG T LVwG-2020/38/1843-8

LVwG-2020/38/1843-8Tribunal administratif régional6 févr. 2025

Regest

Luftschutzstollen<br/>Einheitliche Widmung<br/>Bauplatz<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/38/1843-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2020.38.1843.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Z vom 02.07.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bauansuchen vom 28.03.2019, eingelangt beim Magistrat der Stadt Z am 29.03.2019, beantragte die AA, vertreten durch Herrn BB, die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für die Adaptierung und den Umbau der bestehenden Stollenanlage aus dem Jahr 1944 in der KG Y, sowie die Änderung des Verwendungszweckes.

Dieses Bauansuchen wurde mit Bescheid des Magistrats Z vom 02.07.2020, Zl ***, gemäß § 34 Abs 4 lit a Tiroler Bauordnung 2018 unzulässig abgewiesen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führt die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde keine Erhebungen trotz eines sehr langen Verfahrenslaufes vorgenommen habe. Sie habe auch die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin nicht gewahrt.

Sie selbst sei Eigentümerin eines im Wesentlichen unter der Erde gelegenen, in öffentlicher Versteigerung erworbenen Superädifikates, das als Baurechtseinlage entsprechend grundbücherlich ersichtlich gemacht worden sei. Die Stollenanlage sei von der Republik Österreich gekauft worden. Es handle sich dabei um die Stollenanlage in Y, die auch in den historischen Quellen bzw publizierten Untersuchungen erfasst worden sei. Diese Stollen seien zum Schutz der Zivilbevölkerung im Zweiten Weltkrieg errichtet worden. Viele dieser Stollen seien nunmehr bereits einer abweichenden Nutzung, wie zum Beispiel auch durch das Land Tirol, zugeführt worden.

Ursprünglich handle es sich bei dem gegenständlichen Stollen um eine bauliche Anlage, die unter anderem militärischen Zwecken und auch dem Schutz der Bevölkerung gedient habe. Schließlich sei die Anlage leer gestanden und solle nun nach bautechnischer Sanierung und Adaptierung für einen nicht publikumsoffenen Betrieb für den Schießstand mit Sportwaffen verwendet werden.

Am Stollen selbst werde nichts verändert und er sei auch in seiner Struktur seit seiner Errichtung gleichgeblieben.

Die baulichen Adaptionen würden lediglich zur Vornahme der entsprechenden brandschutztechnischen Ertüchtigung des Bauwerkes, die Einführung bzw Einfügung der entsprechenden Fluchtwege und damit einer gefahrlosen Benützung des in der Natur schon vorhandenen Bauwerkes erfolgen.

Zudem komme es zu einer wesentlichen Reduktion der Personen, die die Stollenanlage benützen würden. Ursprünglich sei die Anlage zur Unterbringung von tausenden Menschen im Bereich Y vorgesehen gewesen. Jetzt würde nunmehr eine geringe Anzahl von Sportschützen diese Anlage verwenden.

Was die privatrechtliche Eigentumssituation betreffe, so sei das unterirdische Superädifikat von der Bauwerberin erworben worden und sei in den entsprechenden Einlagezahlen des Grundbuches auch die Hinterlegung der Urkunde intabuliert. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlagen seien die Stollen außerhalb der Tiroler Landesbauordnung errichtet worden und seien auch unter keine raumordnungsrechtlichen Bestimmungen gefallen, da zu diesem Zeitpunkt in einem jeden Fall keine Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes hätten gelten können.

Für die Bauwerberin ergebe sich auch die Frage, ob bei einer derartigen Stollenanlage überhaupt eine Zuständigkeit des Landesgesetzgebers vorhanden sei. Die Bauwerberin sei ja nur von der Baubehörde gezwungen worden, einen entsprechenden Antrag zu stellen, da es ansonsten zu einer Schließung der Anlage gekommen wäre.

Was nun die rechtliche Beurteilung betreffe, so habe sich die belangte Behörde darauf berufen, dass einerseits keine einheitliche Widmung im gegenständlichen Fall vorliegend sei und andererseits auch die Stollenanlage über mehrere Parzellengrenzen hinweg existiere.

Was das Überbauen von Grundstücksgrenzen betreffe, so müsse auf die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung hingewiesen werden, dass unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen über eine Grundstücksgrenze hinaus errichtet werden könnten.

Des Weiteren sei auch die Bildung eines Bauplatzes im Sinne der Tiroler Bauordnung nicht notwendig, da es nicht um die Errichtung, sondern lediglich um eine Änderung des Verwendungszweckes gehe.

Auch die Frage der Widmung sei von der belangten Behörde nicht richtig beurteilt worden. Sämtliche Kategorien der Raumordnung würden sich auf Grundflächen und damit zugleich auf die auf diesen Grundflächen zu errichtenden baulichen Anlagen beziehen. Das Erfordernis einer parzellenscharfen Widmung könne jedenfalls nicht auf diese Luftschutzstollen angewendet werden. Der rechtmäßige Altbestand sei bereits bei Einführung des Tiroler Raumordnungsgesetzes vorhanden gewesen. Es gäbe keinerlei Emissionen und Immissionen, da lediglich eine unterirdische Anlage vorliege.

Insgesamt habe sich die belangte Behörde in keiner Weise mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt, sodass der Antrag gestellt werde, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle nach Einholung der entsprechenden weiteren Beweise und Vornahme eines Ermittlungsverfahrens und Wahrung des rechtlichen Gehörs in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Z zur Zl ***, vom 02.07.2020 dahingehend abändern, dass die beantragte Baubewilligung erteilt werde, in eventu den Bescheid des Magistrats der Stadt Z aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.10.2020 zur Zahl LVwG-2020/38/1843-1, wurde schließlich der Bescheid des Magistrats der Stadt Z vom 02.07.2020, Zl ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Die belangte Behörde erhob daraufhin Revision.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.12.2024, Zl ***, wurde der angefochtene Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In dieser Entscheidung vertritt der Verwaltungsgerichthof die Rechtsansicht, dass auch bei unterirdischen baulichen Anlagen, wie dem gegenständlichen Luftschutzstollen, jedenfalls das Erfordernis einer einheitlichen Widmung des Bauplatzes besteht. Somit ist auch im gegenständlichen Fall bei der Änderung des Verwendungszweckes der Stollanlagen die maßgebliche Flächenwidmung zu prüfen. Da im gegenständlichen Fall keine einheitliche Widmung vorhanden sei, sei die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 34 Abs 4 lit c TBO 2018 ausgegangen.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass sich auf den Grundstücken **1, **2, **3, **4, .**5, **6, **7 und **8, alle KG Y, die gegenständliche Stollenanlage befindet. Die Grundstücke **1, **7 und **8, KG Y, befinden sich laut dem Flächenwidmungsplan im Freiland. Das Grundstück **2, KG Y, weist eine Mischwidmung Freiland/Wohngebiet auf. Die Grundstücke **3 und **4 sind als Wohngebiet gewidmet. Schließlich sind die Grundstücke .**5 und **6, beide KG Y, als Sonderfläche Schlosspark und Schloss Y ausgewiesen.

Die gegenständliche Stollenanlage wurde im Zweiten Weltkrieg in der Zeit zwischen 1940 und 1944 errichtet. Bei der gegenständlichen Stollenanlage handelt es sich um ein unterirdisches Superädifikat, das getrennt verkehrsfähig ist.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Akt der belangten Behörde zur Zl ***, sowie aus den zu den einzelnen Grundstücken vorliegenden Grundbuchsauszügen. Zudem sind die getroffenen Feststellungen in keiner Weise von den Parteien des Verfahrens bestritten worden.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl. Nr 44/2022, in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 98/2024, lauten wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(2) Gebäude sind überdeckte, allseits überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) […]

(12) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht für Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, für Sonderflächen nach § 43 für bauliche Anlagen zum Schutz von Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs 3 lit s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.

(13) […]

§ 4

Anordnung baulicher Anlagen gegenüber dem Bauplatzgrenzen

(1) Die Anordnung der Gebäude gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauweise bestimmt. Bei Bauplätzen, für die kein Bebauungsplan besteht, gelten die Bestimmungen über die offene Bauweise.

(2) Grenzen Bauplätze, für die verschiedene Bauweisen festgelegt sind, aneinander, so gelten an der gemeinsamen Grenze die Bestimmungen über die offene Bauweise. Grenzt jedoch ein Grundstück, für das die geschlossene Bauweise festgelegt ist, an ein Grundstück, für das eine besondere Bauweise festgelegt ist, so gelten an der gemeinsamen Grenze die Bestimmungen über die jeweilige Bauweise.

(3) Bauliche Anlagen dürfen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn in einem Bebauungsplan für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt ist und

a)für die Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegt ist oder

b)es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen handelt.

(4) Weiters dürfen bauliche Anlagen zum Schutz von Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs 3s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und technische Maßnahmen zur Baugrubensicherung über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Wie bereits oben ausgeführt, wurde die gegenständliche Stollenanlage zum Schutz der Zivilbevölkerung als Luftschutzstollen während des Zweiten Weltkrieges errichtet. Zu dieser Zeit bildeten insbesondere das für Österreich am 27.07.1938 in Kraft getretene (deutsche) Luftschutzgesetz vom 26.06.1935 (GBl Nr 315/1938) sowie die Sonderbaubestimmungen laut Kundmachung vom 02.09.1939 (GBl Nr 1163/1939) die Rechtsgrundlage für die Errichtung von Luftschutzräumen als Sonderbauten. Diese Rechtsvorschriften wurden mit der 11. Kundmachung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches (Stgbl Nr 52/1945) ersatzlos aufgehoben, womit die spezifischen Rechtsgrundlagen für den gegenständlichen Luftschutzstollen weggefallen sind. Unbestritten steht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Luftschutzstollen um eine bauliche Anlage im Sinn des § 2 Abs 1 TBO 2022 handelt und diese auch unter den Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung fällt.

Die belangte Behörde ist in ihrer Entscheidung vom 02.07.2020, Zl ***, davon ausgegangen, dass die Änderung des Verwendungszweckes allein schon aus dem Umstand nicht möglich ist, da die Stollenanlage über mehrere Grundstücke verläuft und diese eine unterschiedliche Flächenwidmung aufweisen. In Bezug auf die Bestimmungen des § 2 Abs 12 TBO sei somit das Erfordernis der einheitlichen Widmung nicht erfüllt und deren Versagungsgrund des § 34 Abs 4 lit c TBO 2018 lege vor.

Das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes wurde erstmals mit Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1998 (TBO 1998), LGBl Nr 15, vorgesehen. In den erläuternden Bemerkungen wird dazu ausgeführt, es sei „ein Gebäude als ein untrennbares Ganzes anzusehen, dessen Vereinbarkeit mit dem Flächenwidmungsplan grundsätzlich im Hinblick auf eine bestimmte Widmungsfestlegung geprüft werden soll.“ Gleichzeitig wurde erstmals in § 4 Abs 3 TBO 1998 die Möglichkeit vorgesehen, unter bestimmten Voraussetzungen bauliche Anlagen auch über die Bauplatzgrenzen hinaus zu errichten. In dieser Hinsicht wurde in den erläuternden Bemerkungen festgehalten, § 4 Abs 3b TBO 1998 trage „dem Umstand Rechnung, dass eine solche Bebauung bei unterirdischen baulichen Anlagen baurechtlich geschützter Interessen kaum beeinträchtigt.“

§ 2 Abs 12 TBO 1998 wurde mit der 4. Bauordnungsnovelle, LGBl Nr 74/7761, geändert. In den erläuternden Bemerkungen wird dazu folgendes ausgeführt:

„Die Erfahrung seit dem in Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1998 hat gezeigt, dass das damals neu hinzukommende Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes aufgrund der bestehenden Flächenwidmungspläne, die auf Grundstücksgrenzen vielfach nicht Rücksicht nehmen, zu Problemen führt….andererseits kommt der seinerzeitigen Überlegung, das Gebäude ein untrennbares Ganzes darstellen, sodass deren Vereinbarkeit mit dem Flächenwidmungsplan grundsätzlich im Hinblick auf eine bestimmte Widmungsfestlegung geprüft werden soll, weiterhin Berechtigung zu. Es soll das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes daher grundsätzlich bestehen bleiben…im Vergleich zur bisherigen Rechtslage erfolgt eine Verdeutlichung dadurch, dass dieses Erfordernis im § 2 Abs 12 dritter Satz nicht mehr als Definitionsmerkmal, sondern als eine gesetzliche Anforderung festgelegt wird, deren Nichtentsprechung…ausdrücklich zu einem Versagungsgrund für die Baubewilligung erklärt wird.“

Der Tiroler Landesgesetzgeber hat demnach bereits anlässlich der Erlassung der TBO 1998 zum einen normiert, dass ein Bauplatz, der aus einem (einzigen) Grundstück zu bestehen hat, eine einheitliche Widmung aufweisen muss und zum anderen die Möglichkeit vorgesehen, dass bestimmte unterirdische bauliche Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen über die Bauplatzgrenze hinweg errichtet werden dürfen. Aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass das in § 2 Abs 12 TBO 1998 enthaltene Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes auch für unterirdische bauliche Anlagen gelten soll, zumal der Tiroler Landesgesetzgeber bereits anlässlich der Schaffung der TBO 1998 explizit Regelungen auch für unterirdische bauliche Anlagen getroffen hat, wie etwa in § 4 Abs 3 lit b TBO 1998 oder auch in § 5 Abs 2 lit g und § 6 Abs 3 lit e TBO 1998. Hätte er eine Bebauung mit unterirdischen baulichen Anlagen unabhängig von der jeweiligen Flächenwidmung generell für zulässig erachtet, wäre angesichts der mehrfach vorhandenen, speziell auf unterirdische bauliche Anlagen Bedacht nehmenden Bestimmungen eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen. Im Übrigen wird auch in raumordnungsrechtlichen Bestimmungen explizit auf unterirdische bauliche Anlagen Bedacht genommen.

Somit ist auch im gegenständlichen Fall bei der beantragten Änderung des Verwendungszweckes der Stollenanlage eine Übereinstimmung mit der maßgeblichen Flächenwidmung zu prüfen.

Da sich die gegenständliche Stollenanlage über mehrere Grundstücke hinweg erstreckt, die unterschiedliche Widmungen aufweisen, liegt der Versagungsgrund des § 34 Abs 4 lit c TBO 2022 vor, sodass die belangte Behörde zu Recht die gegenständliche Baugenehmigung versagt hat.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da im gegenständlichen Fall bereits ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner

(Richterin)

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